Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 465 25 60
Fax +41 (0)58 465 29 80
www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. B-1813/2020
flr/gid/lse
Zwischenentscheid
vom 26. Februar 2021
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Besetzung
Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
In der Beschwerdesache
X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,
Vorinstanz,
Gegenstand Anerkennung eines ausländischen
Berufsausweises, Ausgleichsmassnahmen,
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A.a Am 4. September 2017 stellte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Schweizerischen Roten Kreuz (nachfolgend: SRK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres am 10. März 1992 in Japan ausgestellten "Graduation Certificate of the Nursing and Welfare College" mit dem schweizerischen Ausbildungsabschluss als Pflegefachfrau.
A.b Mit Teilentscheid vom 29. November 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit demjenigen als Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) unter der Bedingung erfolgen könne, dass sie einen sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit mindestens 20-tägiger Zusatzausbildung absolviere.
A.c Mit Wiedererwägungsverfügung vom 1. Februar 2018 kam die Vorinstanz auf ihren Teilentscheid vom 29. November 2017 zurück und verzichtete dabei auf die Ausgleichsmassnahme der Zusatzausbildung. Die Vorinstanz hielt fest, dass eine Anerkennung möglich sei, sofern die Beschwerdeführerin einen sechsmonatigen Anpassungslehrgang absolviere.
A.d Am 20. Mai 2018 meldete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz, dass sie den Anpassungslehrgang beim Spital Z._______ absolvieren werde.
A.e Mit Schreiben vom 5. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den ausgefüllten Qualifikationsbogen "Anpassungslehrgang für Pflegefachfrauen [Niveau Höhere Fachschule HF]" zusammen mit visierten Kompetenzlisten und einem Schreiben der Leiterin Pflege des Spitals Z._______ ein.
A.f Mit Entscheid vom 4. März 2020 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass der absolvierte Anpassungslehrgang als nicht bestanden gelte. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, dass der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden könne, wobei für die Wiederholung die gleichen Rahmenbedingungen wie im Teilentscheid vom 29. November 2017 gälten. Dieser Entscheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne.
B.
Mit Beschwerde vom 30. März 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in der Sache sinngemäss, den Entscheid der Vorinstanz vom 4. März 2020 aufzuheben und ihr Ausbildungsabschluss als gleichwertig mit demjenigen als Pflegefachfrau anzuerkennen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 wurde der Vorinstanz Frist bis zum 20. Mai 2020 angesetzt, um eine Vernehmlassung einzureichen und dabei insbesondere auch zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als direkte Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheide des SRK Stellung zu nehmen.
D.
Mit innert erstreckter Frist erstatteter Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 schloss die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf Abweisung der Beschwerde und äusserte sich zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrer Auffassung nach zu bejahen sei.
E.
Mit Replik vom 6. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest und nahm zu den materiellen Ausführungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 Stellung.
F.
Mit Duplik vom 4. August 2020 bestätigte die Vorinstanz den Abweisungsantrag und äusserte sich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Replik vom 6. Juli 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand dieses Zwischenentscheids bildet die im Rahmen der Verfahrensinstruktion aufgeworfene Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache funktionell zuständig ist und ob auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
2.1 Angefochten ist der Entscheid des SRK vom 4. März 2020, welcher u.a. in Anwendung des am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) ergangen ist. Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes fällt hier in die Zeitspanne zwischen der Einreichung des Anerkennungsgesuchs (4. September 2017) und dem Verfügungserlass (4. März 2020). Soweit das GesBG verfahrensrechtliche Neuerungen mit sich bringt - was im Folgenden mit Blick auf die Eintretensfrage zu prüfen ist -, sind diese mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar (vgl. die intertemporalrechtliche Rechtsprechung zu neuem Verfahrensrecht: BGE 136 II 187 E. 3.1; 132 V 368 E. 2.1; 130 II 270 E. 1.2.1; René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 813 ff. m.w.H.). Dies gilt nach der Judikatur auch für neue Zuständigkeitsvorschriften, es sei denn - was vorliegend nicht der Fall ist -, dass die Zuständigkeit der Rechtsmittel-instanz noch vor dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts begründet worden ist ("perpetuatio fori"; vgl. Urteil des BVGer C-2268/2008 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3; René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 813 und 816). Die (weitere) intertemporalrechtliche Frage, ob die Vorinstanz für die Beurteilung der Streitsache zu Recht die neuen materiellen Bestimmungen des GesBG herangezogen hat, betrifft die Begründetheit der Beschwerde und ist in deren Rahmen zu prüfen.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen von Instanzen im Sinn von Art. 33 VGG getroffene Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG), sofern diese Verfügungen nicht nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. c -f VGG anfechtbar sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Im Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) ist nach der Vorschrift von Art. 61 Abs. 1 Bst. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
|
1 | Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
a | in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder |
b | im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. |
2 | Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. |
4 | Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
2 | Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32 |
2.2.1 Das BBG regelt sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
a | die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; |
b | die höhere Berufsbildung; |
c | die berufsorientierte Weiterbildung; |
d | die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; |
e | die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; |
f | die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; |
g | die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung. |
2 | Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. |
3 | Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
a | die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; |
b | die höhere Berufsbildung; |
c | die berufsorientierte Weiterbildung; |
d | die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; |
e | die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; |
f | die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; |
g | die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung. |
2 | Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. |
3 | Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
a | die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; |
b | die höhere Berufsbildung; |
c | die berufsorientierte Weiterbildung; |
d | die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; |
e | die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; |
f | die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; |
g | die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung. |
2 | Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. |
3 | Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 55 Eintreten - (Art. 70 HFKG) |
|
a | Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden. |
b | Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. |
c | Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses ist berechtigt, den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat auszuüben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
2 | Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32 |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
2 | Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32 |
2.2.2 Das neue GesBG legt, zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung, national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Das GesBG lehnt sich konzeptionell an das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) an und regelt die (Fach-)Hochschulstudiengänge der Gesundheitsfachpersonen in der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Ernährung und Diätetik, der Optometrie, der Osteopathie sowie für Hebammen (vgl. Art. 1 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität: |
|
a | der Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113 (HFKG) in den Gesundheitsberufen; |
b | der Ausübung der Gesundheitsberufe nach Buchstabe a in eigener fachlicher Verantwortung. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
a | die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; |
b | die höhere Berufsbildung; |
c | die berufsorientierte Weiterbildung; |
d | die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; |
e | die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; |
f | die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; |
g | die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung. |
2 | Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. |
3 | Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist. |
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten: |
|
1 | Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten: |
a | Pflegefachfrau und Pflegefachmann; |
b | Physiotherapeutin und Physiotherapeut; |
c | Ergotherapeutin und Ergotherapeut; |
d | Hebamme; |
e | Ernährungsberaterin und Ernährungsberater; |
f | Optometristin und Optometrist; |
g | Osteopathin und Osteopath. |
2 | Dazu regelt das Gesetz namentlich: |
a | die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge: |
a1 | Bachelorstudiengang in Pflege, |
a2 | Bachelorstudiengang in Physiotherapie, |
a3 | Bachelorstudiengang in Ergotherapie, |
a4 | Bachelorstudiengang in Hebamme, |
a5 | Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik, |
a6 | Bachelorstudiengang in Optometrie, |
a7 | Bachelorstudiengang in Osteopathie, |
a8 | Masterstudiengang in Osteopathie; |
b | die Akkreditierung dieser Studiengänge; |
c | die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse; |
d | die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung; |
e | das Gesundheitsberuferegister (Register). |
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 11 Bewilligungspflicht - Für die Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. |
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: |
|
1 | Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: |
a | über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt; |
b | vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und |
c | eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird. |
2 | Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für: |
a | Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF; |
b | Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH; |
c | Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH; |
d | Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH; |
e | Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH; |
f | Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH; |
g | Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH. |
3 | Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton. |
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
|
1 | Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
a | in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder |
b | im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. |
2 | Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. |
4 | Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen. |
2.2.3 Soweit ausländische Abschlüsse im GesBG reglementierte Gesundheitsberufe betreffen, für deren Ausübung nach Art. 12
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: |
|
1 | Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: |
a | über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt; |
b | vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und |
c | eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird. |
2 | Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für: |
a | Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF; |
b | Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH; |
c | Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH; |
d | Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH; |
e | Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH; |
f | Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH; |
g | Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH. |
3 | Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
2 | Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32 |
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
|
1 | Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
a | in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder |
b | im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. |
2 | Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. |
4 | Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: |
a | die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; |
b | die höhere Berufsbildung; |
c | die berufsorientierte Weiterbildung; |
d | die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; |
e | die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; |
f | die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; |
g | die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung. |
2 | Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. |
3 | Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist. |
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
|
1 | Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
a | in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder |
b | im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. |
2 | Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. |
4 | Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
2 | Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32 |
2.2.4 Richtet sich die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, welche die im GesBG reglementierten Gesundheitsberufe betreffen, mithin (ausschliesslich) nach Art. 10
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
|
1 | Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: |
a | in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder |
b | im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. |
2 | Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. |
4 | Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Demnach verfügt erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird eingetreten.
2.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr.: [...]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
Versand: 2. März 2021