Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5371/2012, B-5674/2012
Abschreibungsentscheid
vom 26. Februar 2013
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feuerbrandbefall, Sanierungsmassnahme.
B-5371/2012, B-5674/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz), mit Verfügungen vom 11. bzw. 28. September 2012 die Rodung und vorschriftsgemässe Vernichtung eines Apfelbaums (Topas, jung, auf Parzelle [...]) sowie von insgesamt sechs Birnbäumen (4 Gelbmöstler und 1 Gute Luise, grosskronig, auf Parzelle [...]; 1 Wasserbirne, auf Parzelle [...]), alles Hochstammbäume, innert 30 Tagen nach der Ernte unter Androhung einer Ersatzvornahme, falls die Rodung nicht innert Frist ausgeführt würde, angeordnet und gleichzeitig allfälligen Beschwerden dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Eigentümer der betroffenen Bäume diese Verfügungen mit Eingaben vom 11. bzw. 29. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 23. Oktober bzw. 2. November 2012 den Beschwerden superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt hat und gleichzeitig einen Schriftenwechsel betreffend den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie über eine allfällige Vereinigung der beiden bis dahin getrennt geführten Beschwerdeverfahren eröffnet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. November 2012 die Beschwerdeverfahren B-5371/2012 und B-5674/2012 vereinigt, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die mit Verfügungen vom 23. Oktober bzw. 2. November 2012 superprovisorisch angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben hat, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. November 2012 am 24. Dezember 2012 beim Bundesgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht anschliessend den Schriftenwechsel zur Hauptsache geführt hat,
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme zur Hauptsache vom 21. Januar 2013 u.a. mitgeteilt hat, die zur Rodung verfügten Hochstammbäume auf dem Betrieb des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich gefällt worden, Seite 2
B-5371/2012, B-5674/2012
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer sodann ersucht hat, dem Gericht mitzuteilen, ob er angesichts der erfolgten Rodungen seine Beschwerden aufrecht erhalte oder zurückziehe, dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit schriftlicher Erklärung vom 20. Februar 2013 die Beschwerden vom 11. bzw. 29. Oktober 2012 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass die Verfahrenskosten mit dem am 31. Oktober bzw. 8. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000. verrechnet werden und der Restbetrag von Fr. 1'000. dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Seite 3
B-5371/2012, B-5674/2012
3.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013); das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013); das Bundesgericht (Ref-Nr. 2C_1275/2012; Einschreiben).
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger
Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 26. Februar 2013
Seite 4
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5371/2012, B-5674/2012
Abschreibungsentscheid
vom 26. Februar 2013
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feuerbrandbefall, Sanierungsmassnahme.
B-5371/2012, B-5674/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz), mit Verfügungen vom 11. bzw. 28. September 2012 die Rodung und vorschriftsgemässe Vernichtung eines Apfelbaums (Topas, jung, auf Parzelle [...]) sowie von insgesamt sechs Birnbäumen (4 Gelbmöstler und 1 Gute Luise, grosskronig, auf Parzelle [...]; 1 Wasserbirne, auf Parzelle [...]), alles Hochstammbäume, innert 30 Tagen nach der Ernte unter Androhung einer Ersatzvornahme, falls die Rodung nicht innert Frist ausgeführt würde, angeordnet und gleichzeitig allfälligen Beschwerden dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Eigentümer der betroffenen Bäume diese Verfügungen mit Eingaben vom 11. bzw. 29. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 23. Oktober bzw. 2. November 2012 den Beschwerden superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt hat und gleichzeitig einen Schriftenwechsel betreffend den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie über eine allfällige Vereinigung der beiden bis dahin getrennt geführten Beschwerdeverfahren eröffnet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. November 2012 die Beschwerdeverfahren B-5371/2012 und B-5674/2012 vereinigt, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die mit Verfügungen vom 23. Oktober bzw. 2. November 2012 superprovisorisch angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben hat, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. November 2012 am 24. Dezember 2012 beim Bundesgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht anschliessend den Schriftenwechsel zur Hauptsache geführt hat,
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme zur Hauptsache vom 21. Januar 2013 u.a. mitgeteilt hat, die zur Rodung verfügten Hochstammbäume auf dem Betrieb des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich gefällt worden, Seite 2
B-5371/2012, B-5674/2012
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer sodann ersucht hat, dem Gericht mitzuteilen, ob er angesichts der erfolgten Rodungen seine Beschwerden aufrecht erhalte oder zurückziehe, dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit schriftlicher Erklärung vom 20. Februar 2013 die Beschwerden vom 11. bzw. 29. Oktober 2012 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: | ||||||
| die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; | ||||||
| das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: | ||||||
| Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2]; | ||||||
| den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG); | ||||||
| den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung; | ||||||
| Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [2] SR 142.31 [3] SR 121 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren |
||||||
| Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. | ||||||
dass die Verfahrenskosten mit dem am 31. Oktober bzw. 8. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000. verrechnet werden und der Restbetrag von Fr. 1'000. dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Seite 3
B-5371/2012, B-5674/2012
3.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013); das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013); das Bundesgericht (Ref-Nr. 2C_1275/2012; Einschreiben).
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger
Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 26. Februar 2013
Seite 4
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
VGG 23
VGKE 5
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
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| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: | ||||||
| die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; | ||||||
| das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: | ||||||
| Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2]; | ||||||
| den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG); | ||||||
| den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung; | ||||||
| Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [2] SR 142.31 [3] SR 121 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren |
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| Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000