Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5371/2012, B-5674/2012

Abschreibungsentscheid
vom 26. Februar 2013

Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

A._______,
Parteien vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.

Gegenstand Feuerbrandbefall, Sanierungsmassnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz), mit Verfügungen vom 11. bzw. 28. September 2012 die Rodung und vorschriftsgemässe Vernichtung eines Apfelbaums (Topas, jung, auf Parzelle [...]) sowie von insgesamt sechs Birnbäumen (4 Gelbmöstler und 1 Gute Luise, grosskronig, auf Parzelle [...]; 1 Wasserbirne, auf Parzelle [...]), alles Hochstammbäume, innert 30 Tagen nach der Ernte unter Androhung einer Ersatzvornahme, falls die Rodung nicht innert Frist ausgeführt würde, angeordnet und gleichzeitig allfälligen Beschwerden dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Eigentümer der betroffenen Bäume diese Verfügungen mit Eingaben vom 11. bzw. 29. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 23. Oktober bzw. 2. November 2012 den Beschwerden superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt hat und gleichzeitig einen Schriftenwechsel betreffend den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie über eine allfällige Vereinigung der beiden bis dahin getrennt geführten Beschwerdeverfahren eröffnet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. November 2012 die Beschwerdeverfahren B-5371/2012 und B-5674/2012 vereinigt, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die mit Verfügungen vom 23. Oktober bzw. 2. November 2012 superprovisorisch angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben hat,

dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. November 2012 am 24. Dezember 2012 beim Bundesgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht anschliessend den Schriftenwechsel zur Hauptsache geführt hat,

dass die Vorinstanz mit Stellungnahme zur Hauptsache vom 21. Januar 2013 u.a. mitgeteilt hat, die zur Rodung verfügten Hochstammbäume auf dem Betrieb des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich gefällt worden,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer sodann ersucht hat, dem Gericht mitzuteilen, ob er angesichts der erfolgten Rodungen seine Beschwerden aufrecht erhalte oder zurückziehe,

dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit schriftlicher Erklärung vom 20. Februar 2013 die Beschwerden vom 11. bzw. 29. Oktober 2012 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

dass die Verfahrenskosten mit dem am 31. Oktober bzw. 8. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- verrechnet werden und der Restbetrag von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013);

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Rückzugserklärung vom 20. Februar 2013);

- das Bundesgericht (Ref-Nr. 2C_1275/2012; Einschreiben).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
BGG).

Versand: 26. Februar 2013