Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4387/2006/ame
{T 0/2}
Urteil vom 26. Februar 2010
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Muriel Beck-Kadima
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren,
staatenlos, palästinensischer Herkunft,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen /
Appenzell, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2005 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 8. Dezember 2003 und gelangte am 14. Dezember 2003 in die Schweiz, wo er am 17. Dezember 2003 an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Dezember 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 6. Februar 2004 statt.
B.
Der Beschwerdeführer - ein staatenloser Palästinenser aus dem Flüchtlingslager Ain El-Helwe im Libanon - brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe seit Anfang des Jahres 2001 eine heimliche aussereheliche Beziehung zu einer ebenfalls im Lager lebenden Frau namens R. gepflegt. Bei einem Treffen am 2. oder 3. Dezember 2003 seien sie jedoch von Nachbarn der Familie von R. beobachtet worden. Einige Stunden später habe R. ihm telefonisch mitgeteilt, dass ihre Onkel von ihrem Treffen erfahren hätten und ihn deshalb töten wollten. Die Onkel seiner Geliebten seien der Gruppierung B._______ angehörende Fanatiker. Aus diesem Grund habe er am 6. Dezember 2003 das Flüchtlingslager verlassen und sei zwei Tage darauf mithilfe eines Schleppers von Beirut aus über Zypern per Flugzeug in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe die B._______ eine Erklärung veröffentlicht, wonach sie ihn töten wolle. Mitte Dezember 2003 (A15 S. 5 und 10) beziehungsweise am 4. Februar 2004 (A29) hätten Angehörige der B._______ sein Haus aufgesucht, um seiner habhaft zu werden. Als sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder gezwungen, das Haus zu verlassen und dieses in Brand gesteckt. Ebenso seien Brandanschläge auf eines seiner Geschäftslokale und auf das Haus eines Cousins verübt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge im Libanon, ausgestellt am (...), eine UNRWA-Registrierungskarte betreffend ihn und seine Familie, ausgestellt (...) 1995, sowie eine provisorische UNRWA-Registrierungskarte, ausgestellt am (...), ein Warnschreiben eines islamistischen Komitees vom (...) und drei Zeitungsartikel sowie eine Videoaufnahme betreffend einen vom Sohn des Beschwerdeführers erlittenen Unfall (Flugzeugabsturz) ein.
C.
Ein Experte kam in einer Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) vom 29. Dezember 2003 zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über sehr gute Kenntnisse der Verhältnisse im Lager Ain El Helwe und spreche einen palästinensischen Dialekt aus dem Libanon. Er sei eindeutig als Palästinenser in einem palästinensischen Milieu im Libanon sozialisiert worden.
D.
Mit Sendungen [der kantonalen Behörde] vom 25. Februar 2004, 5. April 2004, 24. Mai 2004 und 11. Juni 2004 wurden dem BFM folgende Dokumente des Beschwerdeführers übermittelt:
ein Warnschreiben der B._______ vom 10. Dezember 2003, inklusive Übersetzung
vier Fotos des abgebrannten Hauses des Beschwerdeführers
ein Schreiben der Militärpolizei der PLO (Palästinensische Befreiungsorganisation) vom 4. Februar 2004 in Kopie, inklusive Übersetzung, in welchem der auf das Haus des Beschwerdeführers verübte Anschlag verurteilt wird
ein Bestätigungsschreiben des Volkskomitees des (...)Viertels des Flüchtlingslagers Ain El Helwe vom 6. April 2004 betreffend den Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers und die Drohungen gegen ihn und seine Familie, in Kopie inkl. Übersetzung
ein Bestätigungsschreiben der Leitung des Gebiets (...) der Nationalbewegung zur Befreiung Palästinas FATAH vom 28. April 2004 betreffend den Angriff auf das Geschäftslokal des Beschwerdeführers, inklusive Übersetzung, im Original
ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2004.
E.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Einreichung einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und reichte folgende Dokumente zu den Akten:
die Originale der Bestätigung der Militärpolizei der PLO vom 4. Februar 2004 sowie des Volksrats des (...)Viertels vom 6. April 2004
eine erneute Kopie und Übersetzung des bereits eingereichten Warnschreibens vom 10. Dezember 2003
eine Kopie des bereits vorliegenden Bestätigungsschreibens der Fatah vom 28. April 2004, inklusive Übersetzung
eine ärztliche Bestätigung des palästinensischen Roten Halbmonds vom 6. Februar 2004 bezüglich der Brandverletzung der Tochter des Beschwerdeführers
ein Bericht von "Al-Jazira" über das Flüchtlingslager Ain El Helwe vom 10. März 2004.
F.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 20. August 2004 wurde eine in der Zeitung "(...)" am (...) 2004 publizierte Vermisstenanzeige betreffend den Beschwerdeführer, inklusive Übersetzung, sowie ein Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2004 eingereicht. Die Vermisstenanzeige sei unter der Telefonnummer eines seiner Verfolger erschienen und belege die Gefahr, in der der Beschwerdeführer schwebe.
G.
Am 8. August 2004 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zimmerkontrolle im Asylbewerberzentrum (...) angehalten, bei welcher Betäubungsmittel gefunden wurden. Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aus dem Gebiet der Gemeinde (...) ausgegrenzt. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamts (...) vom 22. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer zu fünf Wochen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen mehrfachem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Am 19. Februar 2005 wurden Polizeirapporte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung erstellt. Im Rahmen des Strafverfahrens konnte ein libanesischer Führerschein sichergestellt werden.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. April 2005 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen zu seiner Verfolgungssituation sowie zu den Fragen der Gewährleistung adäquaten Schutzes im Heimatstaat und der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention. Zudem wurden folgende Dokumente eingereicht:
ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2005
Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), des US Departments of State, von S.O.R.U.S. - Special Operations Research Unit - Switzerland sowie des Bundesnachrichtendienstes über die B._______
eine Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2004 an die Staatsanwaltschaft (...) gegen Unbekannt betreffend gegen sie verübte Drohungen und durch das Polizeipräsidium erstellte Aussageprotokolle, inklusive Übersetzung vom 11. Dezember 2004
ein Bericht des UNHCR vom April 2000 zur Situation im Flüchtlingslager Ain El Helwe
zwei Berichte von Amnesty International vom 1. Februar 2002 und vom 3. März 2004 zur Situation der Palästinenser im Libanon.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. April 2005 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Gesundheitszustand seines Sohnes und reichte diverse Unterlagen hierzu sowie ein Familienbüchlein und Identitätsdokumente seiner Ehefrau und Kinder ein.
J.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die wesentlichen Verfahrensakten.
K.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 - eröffnet am 20. Oktober 2005 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
L.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. November 2005 - vorab per Telefax - Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben und beantragte deren Aufhebung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zudem reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) vom 18. November 2005
eine persönliche Erklärung des Beschwerdeführers
eine Kopie der Eingabe vom 22. April 2005
ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Rechtsvertretung vom 4. Januar 2005 in Kopie
einen Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 22. September 2004, inklusive Übersetzung
ein Bestätigungsschreiben des in Deutschland wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers
ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz niedergelassenen Bekannten C. des Beschwerdeführers vom 15. November 2005.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2005 stellte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Möglichkeit einer Rückkehr in den Libanon sowie zu den gegen ihn eröffneten strafrechtlichen Ermittlungen beziehungsweise seiner Verurteilung vom 22. Januar 2005 zu äussern.
N.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein und reichte ein Empfehlungsschreiben des Leiters des Zentrums für Asylsuchende (...) vom 11. Oktober 2004, eine Rechnung betreffend Ratenzahlung der ihm auferlegten Busse vom 10. März 2005, ein Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers vom 11. Dezember 2005 sowie eine Bestätigung der Gemeinde (...) vom 12. Dezember 2005 zu den Akten.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. Zudem reichte er Bestätigungen des Volkskomitees der PLO vom 11. Dezember 2009 sowie der Brigade der Märtyrer vom 12. Dezember 2009, inklusive Übersetzung, sowie diverse im Internet publizierte Artikel über die Aktivitäten der B._______ ein. Die Originale der Bestätigungsschrieben wurden am 26. Januar 2010 nachgereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote sowie Belege zu seiner aktuellen finanziellen Situation ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 , 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. Er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, seit wann er ein intimes Verhältnis zu seiner Geliebten gehabt habe. Zudem sei es angesichts des hohen Grades an sozialer Kontrolle im Flüchtlingslager als unrealistisch zu erachten, dass sie ihr Liebesverhältnis so lange hätten geheim halten können. Der Umstand, dass auch das Haus des Cousins des Beschwerdeführers angegriffen worden sei, spreche dafür, dass den Übergriffen auf seine Familie ein anderes Motiv zugrunde gelegen habe. Im Weiteren seien die eingereichten Beweismittel nicht beweistauglich, beziehungsweise hätten keinen direkten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und seien daher nicht geeignet, die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die B._______ zu belegen. Im Übrigen bestehe kein Grund zur Annahme, die libanesischen Sicherheitsorgane seien nicht gewillt, gegen die Urheber der angeblichen Übergriffe vorzugehen. Der Beschwerdeführer vermöge keinen Grund glaubhaft zu machen, weshalb er nicht den Schutz durch die Sicherheitsorgane seines Herkunftslands hätte in Anspruch nehmen können. Den eingereichten Beweismitteln könne entnommen werden, dass die Behörden nach erfolgter Anzeige willens gewesen seien, die erforderlichen Schritte einzuleiten.
4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einen falschen Massstab verwendet. Die Dauer seiner Beziehung zu R. sei für die ihm drohende Gefährdung, welche ihre Ursache in seiner letzten Begegnung mit R. habe, nicht von Bedeutung und sei daher kein wesentlicher Punkt der Asylbegründung. Der ihm vom BFM vorgehaltene Widerspruch in seinen Aussagen zu diesem Punkt sei deshalb nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Dass das Geheimhalten seiner ausserehelichen Beziehung während zwei Jahren unrealistisch sei, sei eine unzulässige Gegenbehauptung des BFM. Seine Ausführungen zu der Beziehung seien durchaus plausibel und nachvollziehbar. Beim angeblichen Anschlag auf den Cousin müsse es sich um ein Missverständnis handeln; er habe nie eine derartige Aussage gemacht. Jedoch selbst wenn ein solcher stattgefunden haben sollte, hätte dieser keinen unmittelbaren Bezug zu seinen Asylvorbringen. Die B._______ sei eine extremistische Terrorgruppe, die Anschläge gegen alle Einrichtungen und Privatpersonen verübe, deren Lebensstil als sündhaft erachtet werde. Es gebe für ihn als staatenlosen palästinensischen Flüchtling im Libanon keinen wirksamen Schutz gegen diese Gruppierung. Die Sicherheitslage im Ain El Helwe-Flüchtlingslager sei schlecht. Wenn jemand den Schutz durch die UNRWA verliere, falle er automatisch unter die Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 D Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da er sich ausserhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA aufhalte und wegen der dargelegten Gefährdung nicht in den Libanon zurückkehren könne, sei er gemäss Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anzuerkennen. Im Weiteren würden palästinensische Flüchtlinge ein "spezielles Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge die im Libanon leben" für die Aus- oder Einreise aus dem bzw. in den Libanon benötigen. Er habe für die Ausreise ein solches Dokument gehabt, dieses aber dem Schlepper überlassen müssen. Bei Aus- oder Einreise ohne ein solches Papier drohe ihm eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und eine Busse.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, dass die in der angefochtenen Verfügung genannten Unglaubhaftigkeitselemente zentrale Punkte der Asylbegründung betreffen würden. Ferner seien die neu eingereichten Bestätigungen von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers Gefälligkeitsschreiben und damit nicht beweistauglich. Es sei zudem notorisch, dass die libanesischen Behörden gegen extremistische Aktivitäten von Organisationen wie die B._______ vorgehen würden. Der Beschwerdeführer hätte somit lokalen Nachteilen im Flüchtlingslager durch einen Wohnortwechsel in einen anderen Landesteil entgehen können.
4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die B._______ sei landesweit aktiv und gut vernetzt. Im Übrigen sei sein im Flüchtlingslager lebender Bruder am 10. Dezember 2009 von der B._______ während einer Stunde festgehalten und nach seinem Verbleib verhört worden, was durch die beiliegenden Bestätigungsschreiben belegt werde.
5.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten als palästinensischer Flüchtling im Libanon durch die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert wurde. Gemäss Art. 1 D Abs. 1 FK findet die Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen, die "zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten" (Formulierung gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext; SR 0.142.30) beziehungsweise "zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge geniessen" (so die nicht-amtliche Übersetzung im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Handbuch]); ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Personen endgültig gemäss den hierauf bezüglichen Entschliessungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, "geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens" (vgl. Art. 1 D Abs. 2 FK in der amtlichen Übersetzung) beziehungsweise "fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention" (so gemäss Übersetzung im UNHCR-Handbuch). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen wären, da die UNRWA keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren vermag (BVGE 2008/34, E. 5 und 6). Es ist somit auch bei palästinensischen Asylsuchenden, welche unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebiets befinden, stets individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Ebenso folgt aus Art. 1 D Abs. 2 FK nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern nur die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen der Konvention.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm daher Asyl zu gewähren ist.
6.
6.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
6.2 An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
6.3 Vorliegend ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Drohschreiben der Islamisten sowie zahlreiche Bestätigungsschreiben verschiedener für die öffentliche Ordnung im Lager Ain El Helwe zuständiger Gremien eingereicht hat. Diese Dokumente, welchen nicht a priori jeder Beweiswert abgesprochen werden kann, attestieren übereinstimmend die Bedrohung des Beschwerdeführers sowie den Brandanschlag auf sein Haus sowie sein Geschäftslokal.
Bei B._______ handelt es sich um eine extremistische sunnitische Organisation, welche ihre Basis im Flüchtlingslager Ain El Helwe hat und über (...) Kämpfer vorwiegend palästinensischer Herkunft verfügt. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, von ihr als anti-islamisch und pro-westlich wahrgenommene Einflüsse zu bekämpfen. Die B._______ (...) wird für mehrere Attentate und terroristische Anschläge im Libanon verantwortlich erachtet (vgl. US Department of State, Country Reports on Terrorism 2008, Chapter 6). Angesichts des Umstands, dass die B._______ die Scharia anwendet, welche Ehebruch als gravierendes Vergehen erachtet, welches mit dem Tod durch Steinigung oder zu Peitschenschlägen bestraft werden kann, ist eine Gefährdung durch diese Gruppierung im Falle der Entdeckung eines ausserehelichen Verhältnisses als realistisch zu erachten (vgl. BERNARD ROUGIER, Le jihad au quotidien, Paris 2004, S. 93),
Andererseits enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungsmassnahmen gegen ihn und seine Familie in mehrfacher Hinsicht Widersprüche und Ungereimtheiten. So handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei dem ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widerspruch betreffend die Dauer des intimen Verhältnisses zu seiner Geliebten um ein wesentliches Element seiner Vorbringen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Ungereimtheit auszuräumen, zumal er anlässlich der erstinstanzlichen Befragung zweimal erwähnte, sie seien nur einmal intim geworden (A1/ S. 6), was nicht vereinbar ist mit seiner anderweitigen Aussage, das intime Verhältnis habe schon lange gedauert (A15/ S. 8). Im Weiteren steht die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung, der Brandanschlag auf sein Haus habe sich am 14. oder 15. Dezember 2003 (A 15/ S. 5) respektive zwischen 12. und 17. Dezember 2003 stattgefunden (A15/ S. 10), in klarem Widerspruch zu der sich aus seiner Eingabe vom 22. April 2005 und den von ihm eingereichten Beweismitteln ergebenden Datierung dieses Vorfalls auf den 4. Februar 2004. Es erscheint zudem angesichts der Lebensverhältnisse im Flüchtlingslager Ain El Helwe und insbesondere der in Anbetracht der angeblich islamistischen Kreisen angehörenden Familienmitglieder der Geliebten des Beschwerdeführers zu erwartenden strengen Überwachung derselben in der Tat wenig plausibel, dass es ihnen gelungen sein soll, ihr Liebesverhältnis während über zwei Jahren geheim zu halten, sowie auch, dass es R. möglich gewesen sein soll, den Beschwerdeführer telefonisch zu warnen. Schliesslich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer sich offenbar nach Kenntnisnahme von der Bedrohung noch mehrere Tage im Flüchtlingslager aufhielt, ohne dass ihm in dieser Zeit etwas zustiess. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, dass auch gegenüber R. je eine Sanktionierung ihres Verhaltens erfolgt wäre.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe ereigneten sich im Wesentlichen im Zeitraum von Dezember 2003 bis September 2004. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Dezember 2009 vorgebracht, einer seiner im Flüchtlingslager lebenden Brüder sei am 10. Dezember 2009 von der B._______ für eine Stunde festgehalten und verhört worden, und hat zum Beleg dieses Vorfalls zwei Bestätigungsschreiben eingereicht. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls muss aber in Frage gestellt werden, nachdem gemäss Aktenlage zuvor während rund fünf Jahren keine Behelligungen mehr erfolgt sind. Die in der Replikeingabe gegebene Erklärung, der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nach der aktuellen Gefährdung erkundigt, vermag nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, dürften solche doch angesichts der weitreichenden Korruption der Ordnungskräfte in den palästinensischen Flüchtlingslagern leicht gegen Bezahlung zu beschaffen sein und verfügen daher nur über geringen Beweiswert (vgl. International Crisis Group, Middle East Report N 84, Nurturing Instability: Lebanon's Palestinian Refugee Camps, 19. Februar 2009, S. 22).
Aufgrund dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers anzubringen sind.
6.4 Indessen kann letztlich die Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, offengelassen werden. Denn es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm geschilderten Nachstellungen aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) erfolgt wären, weshalb jedenfalls die Voraussetzungen zur Qualifizierung als asylrelevante Verfolgung nicht gegeben sind.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4
8.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind neben drohenden staatlichen Übergriffen auch Handlungen von privaten Akteuren, wobei eine entsprechende Gefahr ebenso im Aufenthaltsstaat wie in einem Drittstaat bestehen kann, was im letzteren Fall aus der Sicht des Aufenthaltsstaates ein Abschiebungsverbot bedeutet (menschenrechtliches Non-Refoulement). Geht die Gefahr von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes ("protection appropriée") durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen. Eine schlechte Menschenrechtslage im Zielstaat und eine stetige Praxis schwerer Menschenrechtverletzungen sind ein zu berücksichtigendes Element, reichen für sich aber nicht aus, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen zu lassen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt wird. Massgebender Zeitpunkt für die Einschätzung des Risikos ist der Zeitpunkt der Ausschaffung (vgl. zum Ganzen: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 214 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 - 127; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen).
8.4.3 Wie oben erläutert, liegen gewichtige Faktoren vor, welche gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten ausserehelichen Beziehung und der daraus resultierenden Bedrohung durch die B._______ sprechen (vgl. Erw. 6). Jedenfalls gelangt das Gericht aufgrund einer Gesamtabwägung aller oben dargelegten massgeblichen Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung durch die B._______ im heutigen Zeitpunkt nicht glaubhaft zu machen vermag, und somit keine Anhaltspunkte für eine ihm im Herkunftsstaat drohende, gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung vorliegen.
8.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.6
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich gemäss übereinstimmender Erkenntnis der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im Libanon kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
8.7 Der Beschwerdeführer reichte eine UNRWA Registration Card ein. Zudem benutzte er nach eigenen Angaben zur Ausreise aus dem Libanon einen libanesischen Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge (Document de voyage pour les réfugiés palestiniens). Er steht somit im Falle einer Rückkehr in den Libanon unter dem Schutz der UNRWA und kann mit deren Unterstützung rechnen. Zwar werden die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon insofern diskriminiert, als ihnen jegliche Integrationsmöglichkeit verwehrt wird. Auch haben sie mit äusserst schwierigen Verhältnissen in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu kämpfen. Die Situation dieser Bevölkerungsgruppe ist jedoch nicht derart, als dass von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit der Wegweisung auszugehen wäre. Gemäss eigenen Aussagen betrieb der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Flüchtlingslager Ain El Helwe mehrere Geschäfte, um welche sich nun seine Brüder kümmern. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass seine wirtschaftliche Existenz dort gesichert ist. Zudem verfügt er im Libanon über ein tragfähiges Familiennetz, leben doch mehrere seiner nächsten Familienangehörigen dort. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers in Deutschland und Schweden leben (vgl. A1, S. 3), die ihm ihrerseits mit finanzieller Unterstützung über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinweghelfen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.8 Betreffend die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nach eigener Darstellung im Jahre 2003 ein spezielles Reisepapier für palästinensische Flüchtlinge im Libanon ausstellen liess. Dieses habe er jedoch bereits vor der Einreise in die Schweiz, bei einem Transitaufenthalt in Zypern, dem Schlepper abgeben müssen und habe die Passkontrolle am Flughafen Kloten passiert, ohne kontrolliert worden zu sein (A1, S. 3 f.). Diese Schilderung muss als realitätsfremd bezeichnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise im Besitz eines gültigen Reisepapiers war und nach wie vor über dieses verfügt. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Nicht zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie allfällige Aspekte einer gelungenen oder fehlenden Integration. Die entsprechende Kompetenz liegt gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG bei den kantonalen Behörden.
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen muss die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden und geht aus dem mit Eingabe vom 5. Februar 2010 eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers - dieser erzielt einen monatlichen Nettolohn von Fr. 946.- dessen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hervor. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, über das bisher nicht entschieden worden ist, ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
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