Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-2756/2007
{T 0/2}

Urteil vom 26. Februar 2010

Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren Y._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2007 / N_______.

Sachverhalt:

A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, D._______, Provinz E._______, mit Wohnsitz seit Z._______ mehrheitlich in F._______, seinen Heimatstaat am 27. Februar 2004 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am 1. März 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 3. März 2004 stellte er in der G._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 11. März 2004 wurde er mit Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 26. März 2004 wurde er von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit dem Jahre W._______ im Dorfkomitee zugunsten der I._______ in der Region E._______ bis im Jahre Z._______ unter dem Codenamen J._______ tätig gewesen zu sein. Seit diesem Zeitpunkt habe er mit gefälschten Identitätskarten - die eigene habe er verloren -, welche er von der I._______ erhalten habe, gelebt. Für diese habe er Propaganda betrieben; so habe er Publikationen der Organisation verteilt, die Bevölkerung über die Ziele derselben informiert und die I._______ überdies logistisch unterstützt. Während seiner fünfjährigen Tätigkeit in den Dörfern habe er einige Militäroperationen erlebt. Er habe dann jeweils seine gefälschte Identitätskarte gezeigt und mehr sei für ihn persönlich nicht geschehen. Er sei jedoch in dieser Zeit gesucht worden, da man seinetwegen seinen Vater mehrmals abgeführt habe. Im Jahre 1994 hätte er seinen Militärdienst leisten müssen, habe dies jedoch nicht getan. Im Jahre Z._______ sei er dann nach F._______ umgezogen, wo er unter falscher Identität gelebt habe. Eine Angehörige der I._______ namens K._______ habe sich nämlich im Jahre Z._______ der Polizei ergeben und dabei während ihrer Aussagen unter anderen auch seinen Namen den Behörden bekanntgegeben. Im Jahre 1999 oder 2000 sei die Wohnung seiner Schwester (...) von den Sicherheitskräften durchsucht und dabei Fotos, welche ihn zeigen würden, beschlagnahmt worden. Auch bei seinem Bruder (...) hätten sich die Behörden nach ihm erkundigt. Nicht nur im Dorf, sondern auch in F._______ sei nach ihm gefragt worden. Im Jahre 2002 hätten die Sicherheitskräfte seinen Vater bedroht und diesem mitgeteilt, dass sein Aufenthaltsort in F._______ den Behörden bekannt sei und sein Vater dafür sorgen müsse, dass er sich den Behörden stelle. Im Dezember 2003 sei L._______, der ebenfalls Mitglied der I._______ gewesen sei und vor allem Romane und für eine Zeitschrift geschrieben habe, in M._______ verhaftet worden. Daraufhin habe er innerhalb von F._______ aus Angst vor einer Festnahme seinen Wohnsitz gewechselt und sei in die Wohnung eines Freundes gezogen, da L._______ seinen Aufenthaltsort in F._______ gekannt und er Angst gehabt habe, dieser werde ihn den Behörden verraten. Da er bei einer Festnahme mit einer Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren rechnen müsse, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).
A.b Mit Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 30. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der eingereichte Nüfus zur Überprüfung auf Fälschungsmerkmale dem N._______ vorgelegt worden sei. Dieses sei zum Schluss gekommen, dass beim Nüfus keine objektiven Fälschungsmerkmal hätten festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 reichte er seine diesbezügliche Stellungnahme ein.
A.c Die Vorinstanz ersuchte am 8. Oktober 2004 die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Mit Schreiben des BFM vom 11. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des entsprechenden Botschaftsberichtes zur Stellungnahme unterbreitet. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 17. August 2005 werde er von den türkischen Behörden nicht gesucht, es bestehe über ihn kein Datenblatt und er unterstehe keinem Passverbot. Bezüglich des Fahndungsvermerkes auf dem Familienregisterauszug des Beschwerdeführers - dieses Dokument trage keinen Stempel oder Unterschrift einer Amtsperson - weise die Botschaft darauf hin, dass dieser Auszug gemäss Angaben aus türkischen Amtskreisen nicht authentisch sein könne, da solche vertraulichen Angaben in der Regel nicht ausgedruckt würden. Es bestehe aber gemäss Botschaft die Möglichkeit, dass dieser Auszug illegal, d.h. gegen Bezahlung des entsprechenden Beamten ausgestellt worden sei. Solchermassen ausgestellte Familienregisterauszüge mit Fahndungsvermerken habe die Botschaft schon verschiedentlich gesehen. Diese Fahndungsvermerke - soweit sie echt seien - würden in aller Regel auf ein Problem im Zusammenhang mit dem Militärdienst hinweisen. Die türkischen Behörden hätten tatsächlich den eingereichten Nüfus ausgestellt. Es habe jedoch nicht abgeklärt werden können, ob die Fotografie auf dem Nüfus B._______ oder einer anderen Person, d.h. vorliegend A._______, gehöre.
A.d Mit Eingabe vom 20. November 2005 sowie mit Ergänzung vom 29. November 2005 reichte er seine Stellungnahme zur Botschaftskorrespondenz ein.
A.e Mit Eingaben vom 16. Juni und 16. August 2006 reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente mit deren Übersetzung zu den Akten. Das eine Beweismittel stelle eine Bestätigung dar, dass sein Anwalt bei der Sicherheitsdirektion in F._______ angefragt habe, ob gegen seinen Mandanten ein Haftbefehl bestehe oder ob er gesucht werde. Das andere Dokument sei die Antwort der Sicherheitsdirektion vom V._______. Diese teile mit, (Wiedergabe Antwort). Der Beschwerdeführer schloss daraus, dass er in der Türkei gesucht werde.
A.f Am 7. Dezember 2005 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Ankara um ergänzende Abklärungen vor Ort. Mit Schreiben des BFM vom 22. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des entsprechenden Botschaftsberichtes zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 31. August 2006 werde das in seiner Stellungnahme enthaltene Argument, wonach verschiedene Registrierungssysteme der türkischen Sicherheitsbehörden existierten, seit einigen Wochen von Rechtsvertretern als Standardargument verwendet. Man könne vernünftigerweise davon ausgehen, dass die zivilen (MIT) und militärischen Nachrichtendienste (JIT) über ein solches Registrierungssystem verfügten, wobei der Botschaft jedoch darüber nichts Näheres bekannt sei. Jedenfalls würden die in diesen Datenbanken registrierten türkischen Staatsangehörigen als wichtig und sehr gefährlich für die Staatssicherheit angesehen. Es sei demnach wenig wahrscheinlich, dass eine Person, die nicht im zentralen Registrierungssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi) registriert sei, in denjenigen des MIT und JIT eingetragen sei. Es sei möglich, dass die Polizei oder die Gendarmerie auf lokaler Ebene informelle Listen mit politisch aktiven Personen oder Familien oder solchen, in denen ein oder mehrere Mitglieder illegalen Organisationen beigetreten seien, erstelle. Weiter könne der in Frage 2 formulierte Sachverhalt (Registrierung des Namens des Beschwerdeführers in einer nicht zugänglichen Datenbank aufgrund der Nennung seines Namens in einer Polizeibefragung) nicht ausgeschlossen werden. Im Prinzip werde eine Person, die im Rahmen einer Befragung denunziert worden sei, nur registriert, wenn sich der Sachverhalt nach einer Überprüfung bestätige. Vorliegend habe die vom Z._______ datierende Denunziation dem zuständigen Staatsanwalt gemeldet werden müssen. Eine Untersuchung sei mit Sicherheit eröffnet worden (unter der Voraussetzung der Echtheit des Protokolls, was von der Botschaft nicht überprüft werden könne). Je nach Ergebnis dieser Untersuchung hätten die türkischen Behörden entweder ein Strafverfahren eröffnet oder sie hätten die Denunziation als nicht überzeugend erachtet. Im ersten Fall sei es am Beschwerdeführer, die Beweise zu liefern, dass die Denunziation negative Folgen für ihn gehabt habe. Es sei für ihn einfach, die notwendigen Informationen über ein mögliches Strafverfahren mittels eines Anwalts vor Ort zu erhalten. Im zweiten Fall hätten der zuständige Staatsanwalt oder der zuständige Richter beschlossen, den Beschwerdeführer strafrechtlich nicht zu verfolgen, weil sie von der Denunziation nicht überzeugt gewesen seien.
Weiter würden aktive Mitglieder der I._______ immer noch riskieren, von den türkischen Behörden verfolgt zu werden. Ferner sei die Anklageschrift des Staatsanwalts des CC._______ F._______, die den Bruder (...) des Beschwerdeführers betreffe, echt. (Auführungen zur Anklageschrift).
A.g Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur erneuten Botschaftskorrespondenz ins Recht.
A.h Am 11. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ergänzend angehört. Anlässlich dieser Anhörung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, nebst seinen Propagandaaktivitäten für die I._______ die (...) O._______, (...), mit Waren für deren Tagesbedürfnisse versorgt zu haben. So habe er im Rahmen einer Equipe des Dorfkomitees die Wünsche der Organisation befolgt, die entsprechende Ware besorgt und später übergeben. Er selber sei ständig in Kontakt mit P._______ gewesen. Manchmal hätten sie auch defekte Waffen der P._______ für diese vergraben und ein paar Monate später wieder ausgehändigt. Nachdem er sich im Jahre Z._______ nach F._______ begeben habe, habe er dort nur noch Aktivitäten für die I._______ ausgeführt. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er zwei bis drei Mal für ein paar Tage nach Q._______ und R._______ gegangen, um dort ansässige Parteileute zu treffen und Informationen zu überbringen. Nach der Spaltung der Partei habe sich mit der Zeit auch seine Meinung über die Ideologie der Organisation geändert und er sei nicht mehr hinter dem bewaffneten Kampf gestanden, weshalb er schliesslich seine Unterstützungstätigkeit eingestellt habe. Mit seinen Geschwistern habe er aus Sicherheitsgründen erst gegen Ende des Jahres 2002 respektive anfangs des Jahres 2003 wieder Kontakt aufgenommen. Als er bei seiner Schwester - welche im Quartier (...) in F._______ lebe - gewesen sei, habe er erfahren, dass die Polizei Fotos bei ihr abgeholt habe. Danach habe er gut aufpassen müssen. Sein Freund L._______ befinde sich noch immer im Gefängnis, er wisse jedoch nicht, in welchem. Er habe gehört, dass der Kassationshof L._______ zu einer lebenslangen Strafe verurteilt habe. Sein Bruder (...) arbeite ferner bei einer politischen Zeitschrift und warte in Freiheit auf den Abschluss des immer noch hängigen Verfahrens. Die Geldstrafe sei, entgegen der Information der Vorinstanz, verschoben und das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen worden.

Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

B.
Mit Verfügung vom 16. März 2007 - eröffnet am 19. März 2007 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

C.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 und Ergänzung vom 19. April 2007 (Datum Fax-Eingang) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters respektive dessen Substitutin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

E.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer die unter Ziffer 19 der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung (...) nach.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

H.
Mit Eingabe vom 15. August 2008 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel, seine Asylvorbringen betreffend, zu den Akten.

I.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 teilte die bisherige Substitutin, welche das Mandat für den rubrizierten Rechtsvertreter führte, mit, sie vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides zunächst hinsichtlich der beiden eingereichten Familienregisterauszüge vom T._______ fest, dem Antwortschreiben der Botschaft in Ankara vom 17. August 2005 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Auszug mit dem Fahndungsvermerk nicht legal erhalten haben könne. Die kurze zeitliche Abfolge der Ausstellung der beiden Familienregisterauszüge spreche dafür, dass der Beschwerdeführer den Beamten zur Ausstellung des Auszuges mit dem Fahndungsvermerk veranlasst habe. Da der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden landesweit nicht gesucht werde, müsse dieser Suchvermerk aus Gefälligkeit für den Beschwerdeführer eingetragen worden sein. Die Familienregisterauszüge vermöchten daher keinen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen.

Der Beschwerdeführer habe verschiedene Dokumente zu S._______ eingereicht. Bei diesem solle es sich um einen mittlerweile in Deutschland eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen handeln, der seinerzeit von den deutschen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei. S._______ sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei einem Besuch in der Türkei am Flughafen in F._______ festgenommen worden, obwohl dessen Anwalt von den türkischen Behörden die Auskunft erhalten habe, in der Türkei nicht gesucht zu werden. Das BFM könne sich dazu nicht äussern, da ihm die gesamten Umstände des Falles nicht bekannt seien und daher keine Schlüsse für das vorliegende Asylverfahren gezogen werden könnten. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass fraglich sei, wie die nur in Faxkopie vorliegenden verwaltungsinternen Dokumente der (Auflistung Dokumente) überhaupt in die Hände des Anwaltes von S._______ gelangt seien. Weiter sei aus diesen Dokumenten auch nicht ersichtlich, auf welchen Quellen genau die entsprechenden Auskünfte in diesen Dokumenten beruhten und ob allenfalls die der Schweizer Botschaft zugängliche Datenbank Grundlage der Auskunft gewesen sei.

Bei den - beide an den Anwalt (...) gerichteten - Schreiben des Gouverneursamtes F._______ vom V._______ sowie der Sicherheitsdirektion der Kreisstadt AA._______ vom BB._______ handle es sich lediglich um die allgemeine Mitteilung, dass generell keine Auskünfte über gesuchte Personen erteilt werden könnten. Daraus den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Angaben gesucht, sei seitens des Bundesamtes als nicht statthaft zu erachten. Deshalb vermöchten diese Dokumente auch keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Sicherheitskräfte hätten im Jahre (...) oder (...) die Wohnung seiner Schwester gestürmt, durchsucht und dabei Fotos von ihm konfisziert. Die türkischen Sicherheitskräfte bedürften für Hausdurchsuchungen eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls und müssten über allfällig beschlagnahmte Gegenstände ein Protokoll erstellen. Die vom Beschwerdeführer in den Befragungen gemachten Ausführungen zu diesen Vorkommnissen seien wenig ausführlich geblieben und er habe darüber auch keine Beweismittel eingereicht, obwohl solche zwingend bei seiner Schwester vorliegen müssten. Daher seien diese Vorbringen nicht glaubhaft.

Ferner seien allfällige Sanktionen der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes als rechtsstaatlich legitim und somit als nicht asylrelevant zu erachten. Hinsichtlich der angeblichen Denunziation durch K._______ und der Vermutung des Beschwerdeführers, dass der inhaftierte Freund L._______ ebenfalls Aussagen bei der Polizei über ihn gemacht haben könnte, sei festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorliegen, welche aber in casu nicht in genügender Weise bestehen würden. Gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft gebe es über den Beschwerdeführer nämlich kein Passverbot und kein Datenblatt und er werde von den türkischen Behörden auch nicht gesucht. Der Beschwerdeführer bestreite zwar die Verlässlichkeit dieser Abklärungen und bezeichne die Ausführungen der Botschaft, wonach wenig wahrscheinlich sei, dass eine Person, die nicht im zentralen Registrierungssystem GBTS vermerkt sei, in denjenigen des MIT und JIT eingetragen sei, als absurd. Dieser Argumentation könne jedoch nicht gefolgt werden. Es sei nach gesicherten Erkenntnissen des BFM tatsachenwidrig und somit unzutreffend, dass das GBTS allgemein zugänglich sein soll. Es sei daher aus ermittlungstaktischen Gründen nicht vorstellbar, dass die Nachrichtendienste MIT und JIT eine Person, die sie verhaften wollten, nicht im GBTS registrieren und zur Suche ausschreiben lassen würden, weil die verschiedenen türkischen Sicherheitskräfte nach Erkenntnissen des BFM alle das System GBTS benützten. Nur so sei sichergestellt, dass möglichst viele Sicherheitskräfte Kenntnis von der Suche nach einer Person erhalten könnten. Eine Registrierung des Beschwerdeführers in einer Datenbank des MIT oder JIT erscheine aufgrund der Akten unwahrscheinlich, lägen doch keine Hinweise auf Kontakte dieser Organe mit dem Beschwerdeführer oder gar Verfolgungsabsichten gegen diesen vor. Weiter habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften Belege einreichen können, die für eine Strafverfolgung gegen ihn oder eine Suche nach ihm im Zusammenhang mit den Verhaftungen von K._______ und L._______ stünden. Der Beschwerdeführer werde daher von den türkischen Behörden nach Einschätzung des Bundesamtes nicht gesucht.

Für den Beschwerdeführer bestehe angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft (Darlegung Abklärungsergebnis) keine Gefahr einer allfälligen Anschlussverfolgung wegen seines Bruders (...).

Hinsichtlich der angeführten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur I._______ sei angesichts der Aktenlage weder von einer Strafverfolgung noch von einer Suche der türkischen Behörden nach ihm auszugehen, weshalb er von diesen nicht der I._______ zugerechnet werde und sie mithin nicht von seiner Mitgliedschaft ausgingen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er erklärt, während seines Aufenthaltes in F._______ keine grossen Aktivitäten für die Organisation mehr ausgeübt zu haben beziehungsweise heute keine mehr auszuüben, weshalb er nicht mehr als aktives Mitglied der I._______ zu bezeichnen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer im Jahre (...) während mehrerer Monate in der DD._______ seines Bruders gearbeitet, was ebenfalls gegen seine Gefährdung in der Türkei spreche. Es sei in casu eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen.

3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sein Vater habe den beim Registeramt in D._______ arbeitenden Bekannten gebeten, trotz der Unzulässigkeit, Familienregisterauszüge mit Fahndungsvermerken auszustellen, einen solchen auszudrucken. Insofern sei der vorinstanzliche Einwand, er könne den Registerauszug mit einem Suchvermerk nicht legal erhalten haben, zutreffend. Der Vorhalt des BFM, der Suchvermerk müsse aus Gefälligkeit für ihn eingetragen worden sein, sei hingegen unzutreffend und entspreche nicht den realen Begebenheiten. Die Angestellten in den Registerämtern hätten nämlich technisch keine Möglichkeit, Änderungen in den Auszügen vorzunehmen, sondern könnten lediglich die Auszüge teilweise (ohne ergänzende Einträge) oder ganz (mit zusätzlichen Einträgen) ausdrucken. Dass es sich bei den im zweiten Auszug eingetragenen Suchvermerken nicht um Gefälligkeiten handle, ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass darauf weitere Einträge figurieren würden.

Zu den Dokumenten betreffend S._______ sei festzuhalten, dass nicht die gesamten Umstände dieses Falles bekannt sein müssten, um eine Ungereimtheit festzustellen (behördliche Stellen, welche Zugang zum Fahndungsregister der Terror-Abteilung E._______ hätten, hätten dem CC._______ mitgeteilt, dass S._______ nicht gesucht werde; spätere Verhaftung von S._______ mit der Begründung, er werde von der Terror-Abteilung E._______ gesucht). Weiter sei davon auszugehen, dass der Anwalt von S._______ einen ihn befreundeten Angestellten des CC._______ gebeten habe abzuklären, ob S._______ gesucht werde. Das Abklärungsergebnis habe der Angestellte dann dem Anwalt von S._______ übergeben. Dass sich nun dieser Anwalt dazu nicht konkret äussern wolle, sei unter den gegebenen Umständen verständlich.

Überdies sei die Begründung der Vorinstanz bezüglich des allgemeinen Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte bei Hausdurchsuchungen als naiv und realitätsfremd zu bezeichnen, zumal dieses Vorgehen wohl theoretisch zutreffen möge, jedoch hinlänglich bekannt sei, dass sich die türkischen Behörden nicht immer an die Vorschriften halten würden. Er habe sowohl bei der kantonalen Anhörung als auch bei der Bundesanhörung die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung der Fotos vorgebracht. Es seien ihm zu diesem Vorkommnis jedoch keine Fragen gestellt worden, weshalb ihm diesbezüglich nicht unsubstanziierte Angaben vorgeworfen werden könnten.

Zusammenfassend seien die von der Vorinstanz angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht stichhaltig. Zudem vermöge der von ihm eingereichte Familienregisterauszug glaubhaft zu belegen, dass nach ihm gesucht werde.

Soweit das BFM eine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung verneint habe, sei zu entgegnen, dass er vom Sachbearbeiter in der ergänzenden Anhörung wiederholt darauf hingewiesen worden sei, seine Rechtsvertreterin habe im Schreiben vom 23. Oktober 2006 erwähnt, dass er - entgegen eigenen Angaben - Kommandant einer Einheit der I._______ und P._______ gewesen sei. Seine Rechtsvertreterin habe diesbezüglich erwähnt, dass die zuerst eingereichte Übersetzung des Polizeiprotokolls von K._______ inkorrekt gewesen und gemäss den Aussagen von K._______ nicht sein Bruder, sondern er selber Kommandant gewesen sei. Dies ergebe sich zweifellos aus der mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 eingereichten Übersetzung vom 29. November 2005.

Zum Passverbot sei zu bemerken, dass häufig kein Passverbot bestehe, auch wenn oder obwohl eine Person gesucht werde. Da er den Militärdienst nicht absolviert habe, sei von einem solchen Passverbot auszugehen, zumal gemäss einem Bericht vom Juni 2003 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ausser für Refraktäre und Deserteure Passverbote nur noch selten verfügt würden.

Weiter schliesse selbst die Botschaft nicht aus, dass er aufgrund der Aussagen von K._______ in einer der Schweizer Vertretung nicht zugänglichen Datenbank registriert worden sei und bei seiner Rückkehr in die Türkei festgenommen werde. Auch könne aus der Nichtregistrierung im GBTS nicht geschlossen werden, dass er nicht in einem anderen Register figuriere. Im Weiteren habe es die Botschaft als möglich erachtet, dass auf lokaler Ebene Listen mit politisch aktiven Personen erstellt würden. Davon sei vorliegend auszugehen, da dem zweiten Familienregisterauszug zu entnehmen sei, dass er sowohl von der Polizei als auch von der Gendarmerie gesucht werde. Weiter müsse er im GBTS ausgeschrieben sein, da er den Militärdienst verweigert habe und nicht gefundene Refraktäre im GBTS landesweit ausgeschrieben würden. Gemäss dem erwähnten SFH-Bericht könne auch aus dem Umstand, dass er nicht im GBTS registriert sei, nicht der Schluss gezogen werden, er werde in der Türkei nicht gesucht, zumal die Praxis gezeigt habe, dass das GBTS trotz seiner Benennung bei weitem nicht alle Informationen über eine Person enthalte. Ferner sei im Sinne einer Korrektur zu den Ausführungen in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2006 anzufügen, dass das GBTS nicht für jedermann "allgemein", sondern lediglich für sämtliche Behörden zugänglich sei, im Unterschied zu den Registrierungssystemen des MIT und JIT, zu denen nicht alle Behörden Zugang hätten.

Zum Vorhalt, er habe keine glaubhaften Belege für eine Strafverfolgung seiner Person aufgrund der Aussagen von K._______ eingereicht, sei zu entgegnen, dass Strafuntersuchungen häufig erst dann eingeleitet würden, nachdem die Behörden die betreffende Person hätten verhaften können. Daher könnten häufig keine Dokumente beigebracht werden, welche eine solche Strafverfolgung belegten. Hingegen habe er einen Beleg (Familienregisterauszug mit Suchvermerk) beigebracht, aus dem eine Suche nach seiner Person hervorgehe. Es treffe zu, dass er heute nicht mehr aktives Mitglied der I._______ sei, was aber nicht relevant sei, zumal die türkischen Behörden aufgrund der Aussagen von K._______ davon ausgingen, dass er Kommandant einer Einheit und P._______ der O._______ gewesen sei. Da diese Organisation in der Türkei verboten sei, würde er verhaftet und gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation eingeleitet.

Überdies spreche auch der Umstand, dass er während dreier Monate bei seinem Bruder in dessen DD._______ gearbeitet habe, durchaus für eine Gefährdung, zumal er weder offiziell noch regelmässig und auch nicht während dreier Monaten in der DD._______ anwesend gewesen sei. So sei die Organisation für ihn aufgekommen und er habe lediglich für kurze Zeit in der DD._______ gearbeitet, wenn er unbedingt Geld benötigt habe.

Ferner sei die glaubhaft gemachte Suche nach ihm zweifellos asylrelevant und würde im Falle einer Verhaftung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe für seine Person führen. Da er in der Türkei landesweit gesucht werde, bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative.

3.3 In seiner Ergänzung vom 15. August 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Mutter sei an das Sicherheitsamt des Bezirkes D._______ gelangt und habe sich erkundigt, ob dieses Amt über Informationen oder Unterlagen ihres Sohnes verfüge. Sein Bruder habe nach erneuter Vorsprache eine Kopie eines Schreibens der erwähnten Behörde vom EE._______ erhalten, gemäss welchem er innerhalb der (...) O._______ bewaffnete Aktivitäten ausübe und über gesuchte Personen keine Auskunft erteilt werden könne. Ferner sei gemäss dem Schreiben des Rechtsanwalts (...) aufgrund der Antwort des Sicherheitsamtes des Bezirkes D._______ von einer Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei sowie aufgrund der Anschuldigungen von K._______ von einer behördlichen Suche nach seiner Person auszugehen.

Dem Schreiben vom 15. August 2008 legte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Referenzschreiben von zwei in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen bei, welche darin über die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die I._______ in der Türkei berichten.

3.4 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene zunächst ein, der vorinstanzliche Vorhalt, wonach der auf dem einen Familienregisterauszug befindliche Suchvermerk aus Gefälligkeit für ihn eingetragen worden sein müsse, sei unzutreffend und entspreche nicht den realen Begebenheiten. Die Angestellten in den Registerämtern hätten nämlich technisch keine Möglichkeit, Änderungen in den Auszügen vorzunehmen, sondern könnten lediglich die Auszüge teilweise (ohne ergänzende Einträge) oder ganz (mit zusätzlichen Einträgen) ausdrucken. Dass es sich bei den im zweiten Auszug eingetragenen Suchvermerken nicht um Gefälligkeiten handle, ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass darauf weitere Einträge figurieren würden. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, da auf dem vom zuständigen Beamten gestempelten und unterschriebenen Familienregisterauszug (Ausfertigungszeit 14:22) ebenfalls zusätzliche Einträge figurieren, aber die zwei - den Beschwerdeführer betreffenden - Suchvermerke fehlen. Könnten die Angestellten der Registerämter tatsächlich nur Familienregisterauszüge entweder mit oder ohne zusätzliche Einträge ausdrucken, dann müssten folgerichtig - soll der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung gefolgt werden - auch die verbliebenen Einträge auf dem unterschriebenen Familienregisterauszug fehlen. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Suchvermerke in der Tat aus Gefälligkeit eingetragen worden sein müssen und in casu den Beweis einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermögen.

Was die eingereichten Dokumente hinsichtlich des Falles S._______ betreffen, wonach dieser bei einem Besuch in der Türkei am Flughafen in F._______ festgenommen worden sei, obwohl dessen Anwalt von den türkischen Behörden die Auskunft erhalten habe, S._______ werde in der Türkei nicht gesucht, ist anzuführen, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Begründung, wie und auf welchem Weg der Anwalt in den Besitz der in Frage stehenden verwaltungsinternen Dokumente gelangt sein soll, als nicht stichhaltig qualifiziert werden muss, zumal diese Vorbringen offensichtlich nicht auf gesicherten Erkenntnissen, sondern lediglich auf Vermutungen basieren ("Es kann deshalb davon ausgegangen werden, das der Anwalt von S._______ einen mit ihm befreundeten Angestellten des CC._______ bat, abzuklären, ob sein Klient gesucht werde. Dieser tat dies und übergab die Antworten dem Anwalt von S._______", vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 8.2, S. 9). Bezeichnenderweise führt der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Ausführungen an, dass sich dieser Anwalt zu diesem Sachverhalt nicht konkret äussern wolle, was unter den gegebenen Umständen als verständlich zu erachten sei. Diese Ausführungen lassen in casu an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Beschaffungsmodalitäten zweifeln, wobei festzuhalten ist, dass die in Frage stehenden verwaltungsinternen Dokumente nur als Faxkopien vorliegen, welche grundsätzlich leicht manipulierbar sind. Da überdies nicht nachvollziehbar wird, auf welchen Quellen die in den Dokumenten enthaltenen Angaben beruhen, kann diesen für das vorliegende Verfahren keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Aus dem Verweis auf den Fall S._______ kann daher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt darauf hin, dass die von ihm geltend gemachte Suche als glaubhaft zu erachten sei und durch die Vermerke in einem der eingereichten Familienregisterauszüge belegt werde. Ausserdem habe er bei einer Rückkehr mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen, da - auch wenn er gemäss Botschaft nicht im GBTS registriert sein solle, was noch nicht gegen eine Verfolgung an sich spreche - wohl in einem anderen Register figuriere und aufgrund des nicht absolvierten Militärdienstes von einem Passverbot und einer landesweiten Verfolgung, was eine innerstaatliche Fluchtalternative ausschliesse, seiner Person ausgegangen werden müsse. Dieser Einschätzung kann in Berücksichtigung der Aktenlage nicht beigepflichtet werden. Zunächst kann hinsichtlich der Beweiskraft der auf einem der eingereichten Familienregisterauszüge befindlichen Suchvermerke auf obige Ausführungen verwiesen werden. Weiter ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden die türkischen Behörden im Fall eines Verdachts der Unterstützung einer terroristischen oder illegalen Partei/Organisation respektive einer Mitgliedschaft bei einer solchen regelmässig eine strafrechtliche Untersuchung einleiten, was dokumentarisch in einer Anklageschrift, allenfalls auch in Suchbefehlen und anderen Dokumenten, zum Ausdruck kommt. Falls nun die türkischen Behörden vorliegend aufgrund der Aussagen von K._______ davon ausgingen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen P._______ und Kommandanten der O._______ handelte, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest - mit der Ausstellung eines Abwesenheitshaftbefehls zu rechnen, was eine landesweite Registrierung und Fahndung nach dem Beschwerdeführer zur Folge hätte. Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft keine Spuren eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens vorliegen, spricht somit gegen die wiederholt vorgebrachte Ermittlung gegen den Beschwerdeführer gestützt auf den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation, was angeblich durch die beiden an den Anwalt (...). gerichteten - und allgemein gehaltenen Schreiben - des Gouverneursamtes F._______ vom V._______ sowie der Sicherheitsdirektion der Kreisstadt AA._______ vom BB._______ belegt werde, wonach über gesuchte Personen keine Auskunft erteilt werden könne. Nicht mit dem dargelegten Sachverhalt vereinbar sind ausserdem die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht wird, über ihn kein Datenblatt besteht und auch keinem Passverbot untersteht. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand, die Schweizerische Botschaft habe nur Zugang zum
Hauptregistrierungssystem GBTS, wo nicht alle Informationen über eine Person enthalten seien, weil insbesondere Personen, gegen die noch keine Anklage erhoben worden sei, nicht in diesem System erfasst würden, nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, ist aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer im Fall eines erhärteten Verdachts der Unterstützung der O._______ Belege über die Einleitung eines Ermittlungs- und Strafverfahrens vorliegen müssten, was indessen - wie die Abklärungen belegen - nicht der Fall ist. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden nicht der I._______ oder der O._______ zugerechnet und somit auch nicht - weder landesweit noch regional/lokal - behördlich gesucht wird.

Weiter ist der in diesem Zusammenhang geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, wonach selbst die Botschaft nicht ausschliesse, dass er aufgrund der Aussagen von K._______ in einer der Schweizer Vertretung nicht zugänglichen Datenbank registriert worden sei und bei seiner Rückkehr in die Türkei festgenommen werde, als nicht überzeugend zu erachten, da er mit dem Inhalt der zweiten Botschaftsantwort in dieser Form nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Vielmehr legte die Schweizer Vertretung in allgemeiner Weise dar, was die Behörden bei einer für sie als glaubhaft oder nicht glaubhaft zu erachtenden Denunziation verfahrensrechtlich vorkehren würden: Im Falle einer für die Behörden glaubhaften Denunziation - vorliegend sowohl durch K._______ als auch durch L._______ (vgl. Beilage 10 der Eingabe vom 15. August 2008, bei welcher es sich um eine schlechte Kopie eines Einvernahmeprotokolls von L._______ handle und woraus ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer auch von L._______ an die Behörden verraten worden sei) - , wie dies der Beschwerdeführer hier vorbringt, wäre mit Sicherheit ein Verfahren eröffnet worden und er müsste daher zwingend in der Lage sein, über einen Anwalt entsprechende gerichtliche Dokumente und Beweismittel einreichen zu können. Da er dies vorliegend unterlassen hat, ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden die vorgebrachte Denunziation seitens K._______ als auch durch L._______ als nicht überzeugend erachtet haben müssen und den Beschwerdeführer in der Tat nicht der I._______ und der O._______ zurechnen. Zudem ist hinsichtlich der oben erwähnten Beilage 10 der Eingabe vom 15. August 2008 anzuführen, dass diese lediglich in einer schlechten Kopie vorliegt und in dieser nicht der gesamte Name des Beschwerdeführers, sondern neben dem Codenamen J._______ nur FF._______ als Vorname aufgeführt wird, weshalb dadurch noch nicht schlüssig belegt wird, dass es sich bei der erwähnten Person auch tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die in Aussicht gestellte Übersetzung dieses Dokuments nachzufordern.

Ferner widerspricht sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene selber, wenn er einerseits angibt, trotz der seitens der Botschaft festgestellten Nichtregistrierung im GBTS müsse er in anderen Registern aufgeführt sein und sei daher von Verfolgung bedroht, um andererseits auszuführen, wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, müsse er im GBTS ausgeschrieben sein, da nicht gefundene Refraktäre im GBTS landesweit ausgeschrieben würden. In der Tat sehen die Strafbestimmungen für Militärdienstflüchtige vor, dass, wer sich dem Militärdienst entzieht, vorerst an seinem Wohnsitz und im Heimatort gesucht wird. Wenn der Refraktär beziehungsweise Deserteur nicht gefunden wird, wird er im GBTS landesweit zur Fahndung ausgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt geschieht die Fahndung nicht nur durch die Militärpolizei, sondern auch durch zivile Polizeieinheiten. Die betreffenden Personen werden zudem an den Grenzposten als gesucht registriert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft von den türkischen Behörden nicht registriert wurde respektive nicht im GBTS figuriert, widerlegt daher die Argumentation des Beschwerdeführers klar. Zwar vermag alleine der Umstand, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara kein Datenblatt über den Beschwerdeführer besteht, die Gefahr der Verfolgung durch die Behörden nicht auszuschliessen. Er kann aber als Indiz dafür gewertet werden, dass kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer weder glaubhaft zu machen noch nachzuweisen vermag, dass er gesucht werde, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in einem der Botschaft nicht zugänglichen Register vermerkt sein sollte.

Der Beschwerdeführer reichte in seiner ergänzenden Eingabe vom 15. August 2008 ein Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes D._______ vom EE._______ ein, gemäss welchem er innerhalb der O._______ bewaffnete Aktivitäten ausübe und über gesuchte Personen keine Auskunft erteilt werden könne. Seine Mutter habe mit Schreiben vom 2. April 2007 beim erwähnten Amt angefragt, ob dieses über Informationen oder Unterlagen über ihn verfüge. Der Name seiner Mutter sei auf dem erwähnten Antwortschreiben mit GG._______ aufgeführt, anschliessend der Nachname mit Tipp-Ex überdeckt und von Hand der Name HH._______ eingefügt worden. Ein unkorrigierter Brief habe auf Nachfrage seines Bruders seitens des Sicherheitsamtes nicht mehr erhältlich gemacht werden können. Gemäss dem eingereichten Geburtsregisterauszug handle es sich beim Namen GG._______ um den Mädchennamen seiner Mutter. Aus dem erwähnten Schreiben ergebe sich somit, dass die türkischen Behörden von seinen politischen Tätigkeiten Kenntnis hätten und daher nach ihm gesucht werde. Dem in Frage stehenden Beweismittel kann jedoch keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Zwar wurde auf dem fraglichen Schreiben des Sicherheitsamtes in der Tat der ursprünglich aufgeführte Nachname mit Tipp-Ex überdeckt und von Hand der Name HH._______ eingefügt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist jedoch bei einer genauen Betrachtung des Schreibens unter der überdeckten Stelle nicht der Name GG._______, sondern klarerweise der Name II._______ als ursprünglich eingetragener Name ersichtlich, weshalb es sich beim aufgeführten und überschriebenen Namen demzufolge nicht um denjenigen seiner Mutter handeln kann. Das eingereichte Dokument ist daher wegen der klar erkennbaren Namensverfälschung nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen.

Der Eingabe vom 15. August 2008 legte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Referenzschreiben von zwei in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen (JJ._______ und KK._______) bei, welche darin über die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die I._______ in der Türkei berichten. So sei JJ._______ nach dessen Flucht hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. In dessen Akten befinde sich u.a. eine Liste mit zahlreichen Telefonnummern, worunter sich auch seine Nummer befinde. Dies belege, dass JJ._______ ihn bereits vor dessen Flucht im Jahre (...) gekannt habe. Jedoch vermag der alleinige Umstand, wonach sowohl JJ._______ als auch KK._______ den Beschwerdeführer gekannt hätten und für die gleiche Organisation gearbeitet haben sollen, vorliegend noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal von der Vorinstanz nicht dessen Aktivitäten für die I._______, sondern die daraus resultierenden behördlichen Probleme respektive eine aktuell bestehende Suche nach dem Beschwerdeführer bestritten beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung verneint wurde. In diesem Zusammenhang sei zudem bloss am Rande vermerkt, dass sich hinsichtlich der angeführten Liste mit Telefonnummern nach einer Durchsicht der Asylakten von JJ._______ (N_______) zudem ergibt, dass dieser den Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragungen nirgends erwähnte. Alleine die Tatsache, dass JJ._______ neben einer Telefonnummer den Vornamen FF._______ aufführte, kann noch nicht zwingend dem Beleg dienen, dass mit dieser Person auch tatsächlich der Beschwerdeführer gemeint sein soll.

Überdies hat die Vorinstanz bezüglich des Bruders (...) zu Recht ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Abklärungen der Botschaft für den Beschwerdeführer keine Gefahr einer allfälligen Anschlussverfolgung besteht. Der Beschwerdeführer bezeichnete denn auch in seinem Schreiben an das BFM vom 23. Oktober 2006 in Ziff. 4. die Ausführungen bezüglich der Verurteilungen seines Bruders als "seines Wissens korrekt". Die in der ergänzenden Anhörung gemachten anderslautenden Angaben erscheinen unter diesen Umständen als wenig überzeugend (vgl. BFM-Anhörung vom 11. Januar 2007, S. 8), weshalb sich diesbezüglich weitere Ergänzungen erübrigen. Abschliessend ist anzumerken, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers (Einreichen eines manipulierten Dokumentes mit der tatsachenwidrigen Behauptung, der überdeckte Name entspreche dem Ledignamen seiner Mutter) an mutwillige Prozessführung grenzt.

Der Rechtsmitteleingabe sowie der Ergänzung vom 15. August 2008 sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen.

3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist.

4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der kantonalen Anhörung an, seine Verlobte LL._______ (N_______) halte sich ebenfalls als Asylbewerberin in der Schweiz auf. Aus diesem Umstand kann er jedoch gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Asylverfahren der angeführten Verlobten des Beschwerdeführers mit Urteil der ARK vom MM._______ abgewiesen, weshalb vorliegend weder der Beschwerdeführer noch dessen Verlobte - welche die Schweiz mittlerweile verlassen haben dürfte, zumal sie gemäss ihren Asylakten von den zuständigen Behörden am NN._______ als verschwunden gemeldet wurde und laut Aussagen des Beschwerdeführers in OO._______ ein Bleiberecht habe (vgl. Protokoll BFM-Anhörung, S. 8) - über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne verfügen.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen in der Landwirtschaft sowie in einer DD._______ (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 2; kant. Protokoll, S. 7). Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit sowohl in seiner Heimatregion als auch in F._______ aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. kant. Protokoll, S. 5). Zudem bestehen auch - soweit aktenkundig - keine gesundheitlichen Beschwerden beim Beschwerdeführer, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen ist.

5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2007 wurde für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf den Urteilszeitpunkt verwiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.

Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
PP._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2756/2007
Datum : 26. Februar 2010
Publiziert : 09. März 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Verfügung vom 16. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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125-II-265 • 126-II-335
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