Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2470/2020
Urteil vom 26. Januar 2021
Richter Markus König (Vorsitz),
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
A._______, geboren am (...),
Iran,
Parteien
amtlich verbeiständet durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die aus der Region Teheran stammende minderjährige Beschwerde-
führerin verliess ihren Heimatstaat gemäss ihren Angaben Ende Oktober 2018 im Alter von (...) Jahren. Sie reiste via die Türkei nach Italien und gelangte von dort am 10. Dezember 2018 in die Schweiz. Gleichentags suchte sie um Asyl nach, und am 17. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab sie als Grund für ihre Ausreise an, sie sei von ihrem Vater misshandelt worden und deswegen ausgereist. Er sei drogenabhängig und habe von ihr verlangt, mit Drogen zu handeln, ansonsten habe er sie geschlagen. Er habe zudem von ihr gefordert, dass sie sich seinen Freunden "zur Verfügung" stelle. Ihre Mutter komme hauptsächlich für die Familie auf indem sie manchmal betagte Menschen pflege und Reinigungsaufträge ausführe. Ihr Vater hingegen sei arbeitslos. Ausgereist sei sie schliesslich, weil ihr alles zu viel geworden sei. Weder sie selbst noch die anderen Familienmitglieder hätten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt oder sich politisch betätigt. Als Beweismittel gab sie lediglich eine Kopie der Identitätskarte ihrer in der Schweiz lebenden Tante zu den Akten.
B.
Am 9. August 2019 fand eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Sie gab zu Protokoll, ihre Familie habe finanzielle Schwierigkeiten, weshalb ihr Leben im Iran schwierig gewesen sei. Ihr Vater sei drogenabhängig und habe jeweils vor ihren Augen Drogen konsumiert; er sei ausserdem regelmässig laut und aggressiv geworden. Sie habe einen älteren Bruder, den sie aber bereits längere Zeit nicht mehr gesehen habe, weil er sich mit dem Vater zerstritten habe. Es sei dabei meistens um die Arbeitslosigkeit des Vaters sowie dessen fehlende Unterstützung der Familie gegangen. Ihr Vater habe sie mehrfach dazu gezwungen, Drogen für ihn abzuholen. Ihre Mutter habe versucht, sie und ihre Schwester vor den Gewalttätigkeiten des Vaters zu schützen; sie habe weiter aber nicht viel unternehmen können. Die Mutter habe insbesondere keine Kenntnis davon gehabt, dass sie für den Vater habe Drogen besorgen müssen. Er habe sie (Beschwerdeführerin) mit Drohungen zum Stillschweigen verpflichtet. Zudem habe er sie gezwungen, seinen Freunden Tee zu servieren und sich mit ihnen zu unterhalten. Schliesslich habe er wenige Monate vor ihrer Auseise erstmals von ihr verlangt, sexuelle Kontakte mit seinen Freunden aufzunehmen, was sie aber verweigert habe. Als Folge davon habe er sie vergewaltigt und danach wiederum von ihr gefordert, sich seinen Freunden zur Verfügung zu stellen. Wenige Tage vor ihrer Ausreise sei einer dieser Freunde zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie überall angefasst. Als er bereits nackt auf ihr gelegen habe, sei glücklicherweise ihre Mutter nach Hause gekommen und habe den Mann weggestossen. Er habe seine Kleider genommen und das Zimmer verlassen. Danach sei es zu einem heftigen Streit zwischen ihren Eltern gekommen und die Mutter habe ihrem Vater Vorwürfe gemacht. Darauf habe ihr Vater entgegnet, dass er mit seiner Tochter tun könne, was ihm beliebe. Ihre Mutter habe sie nicht mehr allein gelassen und sie schliesslich nach ungefähr zwei Tagen zu einer Freundin gebracht, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Sie sei mit einem Bus sowie einem Auto nach Istanbul gefahren. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten vermutlich nicht ausreisen können, weil sie nicht genügend Geld dazu gehabt hätten.
C.
Am 10. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin nochmals zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie wiederum an, dass das Leben mit dem drogenabhängigen Vater sehr schwierig gewesen sei und sie deswegen über kaum finanzielle Mittel verfügt hätten. Sie seien durch die Grossmutter sowie die Tanten etwas unterstützt worden. Die Mutter habe den Vater wohl bisher nicht verlassen, weil er sie einerseits bedroht habe und sie andererseits bei all ihren Verwandten hätte aufspüren können. Er hätte sie wohl nicht gehen lassen, weil sie für seine Drogenbeschaffung essenziell gewesen seien. Sie wisse jedoch nicht, aus welchen Gründen die Mutter sich keine Hilfe geholt habe.
D.
D.a Mit Verfügung vom 6. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.b Am 1. April 2020 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über seine Mandatierung und monierte eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung des SEM.
D.c Daraufhin ersetzte das SEM seine Verfügung vom 6. März 2020 durch den (inhaltlich identischen) Asylentscheid vom 9. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020.
E.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Begründung; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihrer Beschwerde-
anträge ein Schreiben ihrer seit Jahren in der Schweiz lebenden Tante ins Recht. Darin wird ausgeführt, dass die Tante anlässlich zweier Iranreisen die Gewalttätigkeiten sowie den Drogenkonsum des Vaters der Beschwerdeführerin miterlebt habe.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2020 den Eingang ihrer Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 führte das SEM aus, die eingereichte Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes zu bewirken vermöchte. Es beantragte folglich die Abweisung der Beschwerde.
I.
I.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 bot der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des SEM zu äussern.
I.b Am 1. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine Replik zu den Akten. Sie liess darin an ihren Anträgen festhalten und über ihre ärztliche Abklärung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______ informieren. Weitere Termine seien wegen Verhinderung der Psychologin bisher nicht möglich gewesen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bestätigung vom 29. Juni 2020 sowie eine Terminkarte ins Recht.
J.
Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 31. August 2020 einen Arztbericht der B._______ vom 24. August 2020 ins Recht, gemäss welcher bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde und sie bei einer Psychotherapeutin behandelt werde. Weiter reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote ein.
K.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin einen aktuellen Therapiebericht, datiert vom 9. Dezember 2020, nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen sowie ihrem Beziehungsnetz im Iran seien divergent ausgefallen. So habe sie zunächst angegeben, sie hätten kaum Kontakt zu Verwandten gehabt, während sie an der zweiten Anhörung ausgeführt habe, sie hätten regelmässig Kontakt mit den Tanten und der Grossmutter mütterlicherseits gepflegt und diese hätten sie auch finanziell unterstützt. Sie habe weiter unterschiedliche Angaben gemacht betreffend Kontakt zu ihrer weiterhin in Teheran lebenden Mutter sowie zu ihrem älteren Bruder. Insofern würden ihre Schilderungen zum Beziehungsnetz konstruiert und zweifelbehaftet wirken. Dasselbe müsse in Bezug auf die Lebensumstände der Familie gesagt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vater die langjährige Drogensucht hätte finanzieren können mit Gelegenheitsjobs seinerseits sowie den wenigen Reinigungs- beziehungsweise Pflegeaufträgen der Mutter. Deren Beschreibung als freie, selbstbestimmte und berufstätige Mutter, die den Lebensunterhalt für die Familie seit Jahren selber gemeistert habe, sei sodann nicht vereinbar mit ihren Angaben, die Mutter habe sich einschüchtern lassen und aus Furcht vor ihrem Mann keine weiteren Massnahmen ergriffen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Kollegin der Mutter, bevor sie ausgereist sei, lasse darauf schliessen, dass sie auch familienextern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Weiter seien auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Drogensucht des Vaters sowie zu ihren Gewalterfahrungen inkonsistent und wenig substanziiert ausgefallen. Sie habe diesen als antriebslos und passiv beschrieben, gleichzeitig aber ausführt, er habe teilweise wochenlang am Stück arbeiten können und hätte sie überall im Iran ausfindig machen können, wenn sie sich bei Verwandten oder Bekannten vor ihm versteckt hätten.
Betreffend die angebliche Vergewaltigung durch einen Freund des Vaters habe sie sodann unterschiedlich angegeben, ob die Mutter nun Kenntnis von diesem Übergriff gehabt habe oder nicht. Auch habe sie widersprüchliche Angaben gemacht zum Beginn des sexuellen Interesses des Vaters an ihr. An der BzP sei nämlich der Eindruck entstanden, der Vater sei seit Jahren sexuell übergriffig gewesen, während sie an der Bundesanhörung angegeben habe, es sei kurz vor ihrer Ausreise einmalig zu einer Vergewaltigung gekommen. Das plötzliche Interesse an der Beschwerdeführerin sei zwar möglich, doch wäre eher zu erwarten gewesen, dass schon vorher erste Anzeichen bemerkbar gewesen wären. Auch wäre zu erwarten
gewesen, dass sie sich aktiver gegen die Übergriffe des Vaters geschützt oder zumindest die Mutter informiert hätte. Aufgrund der beschriebenen Drogensucht und Antriebslosigkeit des Vaters erscheine unwahrscheinlich, dass er überhaupt ein Verfolgungsinteresse hätte aufbringen können.
Gemäss den Kenntnissen des SEM würden die städtischen Gebiete des Irans - insbesondere Teheran, in welcher die Beschwerdeführerin aufgewachsen und wohnhaft gewesen sei - über eine weitreichende Schutz-
infrastruktur verfügen, um Frauen in wirtschaftlicher und familiärer Notlage zu helfen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin über all die Jahre hinweg nicht um Hilfe oder Unterstützung bemüht habe, aber dann innert weniger Tage in der Lage gewesen sei, die Ausreise ihrer Tochter zu organisieren. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat aus anderen Gründen verlassen habe.
Folglich würden auch einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine Gründe entgegenstehen. Sie verfüge über mehrjährige Schulbildung sowie über ein Beziehungsnetz im Iran und habe keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.
3.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vortragen, dass sie nun in C._______ die Sekundarschule besuche, nachdem sie die Integrationsklasse absolviert habe. Aus den Anhörungsprotokollen gehe hervor, dass sie, auf die sexuellen Missbrauchshandlungen während der Befragung angesprochen, mehrmals begonnen habe zu weinen. Als sie gefragt worden sei, wie es ihr an diesem Tag gehe, habe sie geantwortet, dass sie Stress habe. Ähnliches gehe aus dem Zusatzblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) hervor, wonach sie generell an der Anhörung bleich ausgesehen, sie nervös mit den Füssen gewippt sowie geweint habe und ihre Lippen gezittert hätten, während sie über die sexuellen Übergriffe gesprochen habe. Deren Empfehlung habe deshalb gelautet, von Amtes wegen einen psychiatrischen Bericht durch eine spezialisierte Psychiaterin einzuholen. Das SEM habe dennoch keine medizinische beziehungsweise psychiatrische Abklärung durchführen lassen oder angeregt und an der ergänzenden Anhörung auch keine diesbezüglichen Fragen gestellt. Nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids des SEM habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Beiständin die in C._______ für Asylsuchende zuständige Ärztin aufgesucht, welche sie zur psychiatrischen Abklärung an die B._______ überwiesen habe. Aufgrund der damaligen Verhältnisse sei kein zeitnaher Termin verfügbar gewesen. Es sei vorliegend auf die besondere Abklärungspflicht hinzuweisen, die dem SEM bei minderjährigen Asylsuchenden zukomme. Auch wenn sie durch ihre Tante und Beiständin betreut werde, betreffe das Asylverfahren nur sie und kein anderes Familienmitglied, welches ebenfalls vom Wegweisungsvollzug betroffen wäre. Aus diesen Gründen sei sie weiterhin als unbegleitete Minderjährige zu behandeln. Das müsse dazu führen, dass ihre Minderjährigkeit insbesondere bei einem allfälligen Wegweisungsentscheid gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/30) entsprechend zu berücksichtigen sei. Das SEM habe weder ein Gutachten in Auftrag gegeben noch sie darauf angesprochen, ob sie in Behandlung sei. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz ausserdem festgestellt, dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin in der Lage sein dürfe, sich selbstständig zu organisieren beziehungsweise sich allenfalls um notwendigen Beistand zu bemühen, und sie sodann keine gesundheitlichen Beschwerden gelten gemacht habe. Damit habe das SEM seine Abklärung- respektive Untersuchungspflicht in erheblicher Weise verletzt und gegen ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verstossen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe es das SEM sodann unterlassen, individuelle Umstände - wie es gemäss Rechtsprechung üblich sei - zu berücksichtigen. Angesichts ihres jugendlichen Alters sei folglich zu ihren Gunsten zu werten, dass sie bereits an der BzP die Asylvorbringen genannt habe. Den Anhörungsprotokollen zufolge seien zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen, wie ihre Beschreibung des Drogenkonsums ihres Vaters, der finanziell schwierigen Situation der
Familie oder das Abholen der Drogen für den Vater und viele weitere.
Die Darstellung des SEM betreffend die Situation sowie das soziale Umfeld ihrer Mutter sei als reine Mutmassung zu betrachten; jedenfalls lasse sich aus ihren Aussagen nicht ableiten, dass die Mutter eine berufstätige, gut organisierte Frau sei und sie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Iran verfügen würden. Dasselbe gelte auch in Bezug auf ihre Ausführungen zum drogensüchtigen Vater sowie auf ihre fehlenden Versuche, in ihrem Heimatstaat Unterstützung erhältlich zu machen. Die Argumente des SEM würden sich in reinen Vermutungen erschöpfen. Zudem erscheine ungewöhnlich, von einem (...)-jährigen Mädchen zu erwarten, es hätte sich zum Schutz vor seinem gewalttätigen Vater bei iranischen Behörden oder Organisationen melden können. Insgesamt seien die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der Misshandlungen und des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater sowie der fehlenden Schutzgewährung durch den iranischen Staat erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest aber sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, weil eine Rückkehr in ein das Trauma auslösendes Umfeld ungünstig sei für eine allfällige Behandlung.
3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, eine allfällige Diagnose einer PTBS könnte die geltend gemachte Vergewaltigung nicht belegen und gebe auch keine Auskunft über die entsprechende Ursache der Traumatisierung. Schliesslich würde sie auch keine Erklärung für die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin liefern. Es überrasche denn auch, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids initiiert worden sei. Das Schreiben der Tante der Beschwerdeführerin sei als Gefälligkeitsschreiben mit geringer Beweiskraft zu qualifizieren.
3.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin den Ausführungen in der Vernehmlassung, dass in der Beschwerde gerade nicht geltend gemacht werde, ihre Traumatisierung habe sich auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausgewirkt. Vielmehr werde bemängelt, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Angesichts dessen sei auch der Vorwurf des SEM nicht nachvollziehbar, sie habe sich erst nach Erhalt der ablehnenden Asylverfügung ärztlich behandeln lassen. Es könne jedenfalls nicht der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, sich nicht angemessen psychiatrisch abklären zu lassen.
3.5 Im Therapiebericht vom 9. Dezember 2020 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin nehme seit 7. August 2020 wöchentlich an Sitzungen mit der Psychotherapeutin teil zur Behandlung ihrer schweren PTBS mit Ängsten, innerer Unruhe, dem Wiedererleben traumatischer Erlebnisse sowie ihrer massiven Schlafstörungen. In den Therapiesitzungen habe die Beschwerdeführerin sehr deutliche Symptome gezeigt wie unter anderem innerer Erregungszustand mit Zittern der Extremitäten. Sie leide zudem häufig an Wiedererleben, so dass sie sich nur in Begleitung aus dem Haus getraue.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin vermögen das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten in den wesentlichen Punkten nicht zu überzeugen.
5.1.1 Bei Durchsicht der Verfahrensakten stechen zwar einige Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor. Beispielsweise bestehen Zweifel an ihren Angaben, sie sei mit ihren (...) Jahren ohne Identitätsdokumente in einem Bus in die Türkei, von dort auf dem Luftweg nach Italien und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Fragwürdig erscheint zudem, dass sie keinerlei Identitätsdokumente betreffend ihre Identität oder die ihrer Mutter hat einreichen können, weil ihr Vater ihnen sämtlich Dokumente vorenthalte.
5.1.2 Nach einer Gesamtschau ist den Hinweisen in der Beschwerdeschrift jedoch beizupflichten, wonach tatsächlich der Eindruck entsteht, das SEM habe das junge Alter der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Aussagen nicht genügend berücksichtigt. Aus den Protokollen, insbesondere demjenigen der zweiten Anhörung, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr bemüht darum war, die zahlreichen Fragen zu ihrem Alltag in ihrem Heimatstaat wunschgemäss zu beantworten (vgl. SEM-Akten, A21, F6-F127); jedoch wurden ihr dabei immer wieder Fragen gestellt, die sie - angesichts ihres Alters und ihrer Lebensumstände nachvollziehbarerweise - nicht beantworten konnte, so etwa nach den finanziellen Quellen der Drogensucht des Vaters, den Überlegungen der Mutter in diesem Zusammenhang, den Gründen für gewisse Aktivitäten des sonst passiven Vaters und der Motivation der Mutter, sich nicht um Unterstützung zu bemühen (vgl. A21 ad F153 ff., F159, F160, F163 ff., F169, F174 ff.).
5.2 Zu widersprechen ist zunächst der Aussage des SEM, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vom 9. August 2019 den Eindruck vermittelt, ihr Vater sei seit Jahren sexuell übergriffig gewesen. So gab sie auf die konkrete Frage, ob es jemals zu intimen Kontakten mit den Freunden des Vaters gekommen sei, an, dass es einmal dazu gekommen sei; das erste Mal habe es ihr Vater und das zweite Mal sein Freund gemacht. Auf weitere Nachfrage hin gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe bereits zuvor von ihr verlangt, sich seinen Freunden zur Verfügung zu stellen, was sie aber verweigert habe. Deswegen habe er es mit ihr gemacht und zuvor habe er sie in ihrem Zimmer unsittlich angefasst (vgl. A15 ad F130 ff.). Diese Schilderungen der Beschwerdeführerin sind hinreichend deutlich und es ist nicht nachvollziehbar, wieso daraus der Schluss zu ziehen sei, der Vater habe sich über Jahre sexuell übergriffig verhalten. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin bereits an der BzP unmissverständlich angegeben, ihr Vater sei erst im siebten Monat des Jahres ihrer Ausreise erstmals mit seiner Forderung, dass sie sich seinen Freunden zur Verfügung stelle, an sie gelangt (vgl. A4 S. 8).
5.3 In diesem Zusammenhang vermag auch die durch das SEM behauptete Unvereinbarkeit ihrer Aussagen dazu, ob die Mutter von diesen Übergriffen gewusst habe (vgl. SEM-Verfügung S. 4), nicht zu überzeugen. Es erscheint als abwegig, aus der BzP-Protokollstelle "F: 'War Ihre Mutter darüber informiert?' A: 'Nein.' " (vgl. A4, S8) einen Widerspruch zur späteren Aussage in der Anhörung zu sehen, wonach die Mutter gerade nach Hause gekommen sei, als ein Freund des Vaters versucht habe, sie zu vergewaltigen (vgl. A15, F141 ff.). Die in der BzP protokollierte Aussage betraf offensichtlich die ursprüngliche Forderung des Vaters, dass sie sich den Freunden zur Verfügung stelle.
5.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin respektive ihrer Mutter im Heimatstaat weisen verschiedene Ungenauigkeiten auf.
5.4.1 An der BzP wurde ihr lediglich eine Frage zu ihrem Bruder gestellt, die dessen Tätigkeit betraf ("F: Was macht Ihr älterer Bruder? A: Seit einiger Zeit haben wir über ihn keine Informationen mehr."; vgl. A4 S. 8). An der Bundesanhörung führte die Beschwerdeführerin bestätigend aus, sie wisse nicht wo ihr Bruder wohne, weil er nicht mehr nach Hause gekommen sei. Auf Nachfrage hin konkretisierte sie, ihr Bruder habe seit längerer Zeit nicht mehr mit ihnen zusammengelebt, sei aber ab und zu kurz zu Besuch gekommen; sein letzter Besuch liege aber schon lange zurück (vgl. A15 ad F21 ff., F121 ff.). In der ergänzenden Anhörung bestätigte sie, dass der Bruder ungefähr zwei oder zweieinhalb Jahre vor ihrer Ausreise ausgezogen sei und in der ersten Phase nach dem Auszug noch manchmal zu Hause übernachtet habe (vgl. A21 ad F33 ff.). Diese Aussagen sind im Wesentlichen deckungsgleich. Eine Aussage am Ende der ergänzenden Anhörung scheint auf den ersten Blick mit den vorher protokollierten nicht ganz vereinbar zu sein, gab die Beschwerdeführerin doch dann an, sie habe den Bruder etwa sieben oder acht Monate vor der Ausreise noch einmal getroffen (vgl. a.a.O. ad F88 ff.). Dem Protokoll ist allerdings nichts über die Dauer, die Intensität und den Inhalt eines allfälligen Gesprächs der Beschwerdeführerin mit dem Bruder zu entnehmen und - entgegen der Auffassung des SEM - auch keine klare Aussage zur Frage, ob der Bruder nach Hause gekommen sei; vielmehr betonte die Beschwerdeführerin auffälligerweise, der Kontakt habe stattgefunden, als er nach Hause habe kommen wollen, was kaum Sinn ergäbe, wenn er tatsächlich nach Hause gekommen wäre (vgl. a.a.O. ad F89). Die Anschlussfrage des SEM, ob der Bruder denn nach Hause gekommen sei, beantwortete sie mit dieser wenig klaren Antwort: "Ja, als er uns besuchen wollte" (vgl. a.a.O. ad F90,
Hervorhebung BVGer). Immerhin geht aus ihren Schilderungen unmissverständlich hervor, dass sich der Kontakt zu ihrem älteren Bruder über die Jahre verändert hat.
5.4.2 Was die Kontakte zur Familie der Mutter der Beschwerdeführerin anbelangt, sagte die Beschwerdeführerin an der ersten Anhörung aus, es hätten nur selten Kontakte zur Verwandtschaft und zur Grossmutter stattgefunden, die etwa zwei bis zweieinhalb Stunden entfernt gewohnt habe
(vgl. A15 F31 ff.). Im Protokoll der ergänzenden Anhörung ist eine Antwort auf die Frage nach Besuchen bei der Grossmutter aufgeführt, die in klarem Widerspruch hierzu zu stehen scheint: "Weil sie weit weg von uns lebten, besuchten wir sie oft" (vgl. A21 F50). Diese Aussage ist allerdings in sich wenig logisch, zumal die Beschwerdeführerin eine Nachfrage, ob sie die Grossmutter auch alleine besucht habe, mit der Begründung "der Weg war weit" verneinte (vgl. a.a.O. ad F52). Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass versehentlich die Protokollierung eines Wortes vergessen ging (Weil sie weit weg von uns lebten, besuchten wir sie NICHToft) und dies der jugendlichen Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung des 19-seitigen Protokolls nicht auffiel. Nachdem kein zwingender Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Besuche bei Verwandten und der Qualität der Beziehung zu diesen besteht, lässt sich die Aussage der Beschwerdeführerin, die Grossmutter und Tanten mütterlicherseits hätten ihre Familie finanziell und durch Abgabe von Kleidern unterstützt (vgl. a.a.O. ad F85) nichts zu ihren Ungunsten ableiten.
5.4.3 Hingegen entkräftet diese Beschreibung der (insbesondere finanziellen) Unterstützung durch Verwandte ein weiteres Unglaubhaftigkeitsargument des SEM, wonach es realitätsfremd anmute, dass die Mutter alleine mit ihrem geringen Einkommen den Lebensunterhalt der Familie habe bestreiten können (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).
5.4.4 Der durch das SEM ins Feld geführte angebliche Widerspruch, die Beschwerdeführerin habe an der ersten Anhörung angegeben nicht zu wissen, ob die Mutter und die Schwester zum Vater zurückgekehrt seien, hingegen an der zweiten Anhörung ausgesagt, sie würden sich bei der Grossmutter aufhalten, löst sich bei genauer Betrachtung der Protokolle auf: Die Beschwerdeführerin gab an der ersten Anhörung an, sie wisse nicht, ob ihre Mutter mit der Schwester zum Vater zurückgekehrt sei; die Mutter habe ihr gegenüber dazu keine klaren Angaben gemacht, wohl weil sie nicht gewollt habe, dass sie sich Gedanken mache (vgl. A15 F180 ff.). Die Beschwerdeführerin gab aber zu Beginn der gleichen Befragung auch an, dass sie ihre Mutter über das Telefon ihrer Grossmutter kontaktiere (vgl. a.a.O. ad F9). Insoweit steht diese Aussage im Einklang mit der Antwort auf die Frage nach dem Aufenthaltsort der Mutter anlässlich der zweiten Anhörung: "Ich glaube, sie ist bei meiner Grossmutter. Genau weiss ich es nicht" (vgl. A21 ad F10).
5.4.5 Soweit das SEM ausführt, angesichts der Beschreibung der Mutter der Beschwerdeführerin als selbstständige, berufstätige und gut organisierte Frau sei es doch merkwürdig, dass diese aus Furcht keine weiteren Schutzmassnahmen getroffen und sich wegen ihrem Mann nicht an die zuständigen Behörden oder Organisationen gewendet habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), bewegt sich die Vorinstanz argumentativ in der Tat auf der Ebene blosser Mutmassungen (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Das Gleiche gilt für die Erwägung, die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei suchtkrank, antriebslos und passiv, sei unvereinbar mit der Darstellung, dass dieser längere Zeit habe arbeiten können und in der Lage wäre, ihren Aufenthaltsort überall im Iran ausfindig zu machen und sie zu verfolgen (vgl. a.a.O. S. 15 f.).
5.4.6 Schliesslich ist die Argumentation des SEM nicht nachvollziehbar,
es sei realitätsfremd und konstruiert, dass weder die Schwester noch die Mutter etwas von den Übergriffen des Vaters sowie seinen Absichten bemerkt hätten und die Mutter sie jeweils mit dem Vater allein gelassen habe, obwohl sie selber auch Opfer seiner Gewalttätigkeiten gewesen sei (vgl. SEM-Verfügung S. 5).
5.5 Einerseits ist sowohl häusliche als auch sexuelle Gewalt im Iran gerade aufgrund der Stellung der Frau in der iranischen Gesellschaft nach wie vor ein Tabuthema (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5). Andererseits hat das SEM offensichtlich weder mit Bezug auf die Beschwerdeführerin noch hinsichtlich deren Mutter in Betracht gezogen, dass eine Denunziation des Vaters der Beschwerdeführerin als schweren Drogendelinquenten und als Vergewaltiger seiner Tochter gegenüber den Behörden der Islamischen Republik Iran für diesen voraussichtlich massivste Konsequenzen zur Folge gehabt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Neue Zürcher Zeitung, Seltener Erfolg einer Kampagne gegen die Todesstrafe in Iran, 16. Juli 2020). Derartige Überlegungen wären zweifellos geeignet, eine erhebliche Zurückhaltung bei der Anzeige des Mannes durch seine Familienangehörigen plausibel zu erklären.
5.6
5.6.1 Insgesamt vermögen die Schilderungen der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen, dass sie in ihrem Heimatstaat in extrem schwierigen familiären Verhältnissen lebte und sowohl körperlicher als auch sexueller Gewalt seitens ihres Vaters ausgesetzt war.
5.6.2 So wirkt beispielsweise die Beschreibung der Beschaffung von
Drogen für den Vater sowie des zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Bruder und dem Vater der Beschwerdeführerin auffällig authentisch (vgl. A15 ad F97 ff., F110 ff.). Auch die Beschreibung des sexuellen Übergriffs durch den Freund ihres Vaters weist Realitätskennzeichen auf, etwa bei der Schilderung, sie sei hocherfreut gewesen sei, als sie die Mutter gesehen habe; diese habe den Mann dazu gebracht, von ihr zu lassen, und in der Folge seien alle laut geworden (vgl. A15 ad F142 f., F144: "Es war ein erfreuliches Gefühl, man denkt in diesem Moment, dass etwas ganz Schlimmes, was hätte passieren müssen, nicht passieren wird."). Diese Ausführungen hinterlassen gerade angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Lebensumstände einen lebensechten Eindruck.
5.6.3 Diese Einschätzung wird sodann durch die in den Anhörungsprotokollen vermerkten Reaktionen der Beschwerdeführerin sowie durch die Anmerkungen der HWV untermauert, wonach die Beschwerdeführerin bei den Ausführungen zu den sexuellen Übergriffen klare körperliche Reaktionen gezeigt habe (vgl. a.a.O. A15 letzte Seite: "Die minderjährige GS sieht bleich aus. Wenn sie über die sexuellen Übergriffe spricht, zittern ihre Lippen, sie weint, sie wippt nervös mit ihren Füssen [...]).". Auch dem Therapiebericht der Psychotherapeutin vom 9. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Auseinandersetzung ihrer traumatisierenden Erlebnisse in den Therapiesitzungen überaus deutliche Symptome einer schweren PTBS zeige (vgl. Akten E-2470/20, Akte 10).
5.6.4 Die Tante der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz als deren Beiständin eingesetzt worden ist, hat vermutungsweise ein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens ihrer Nichte. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass das SEM ihr Bestätigungsschreiben als mutmassliches "Gefälligkeitsschreiben mit geringer Beweiskraft" qualifiziert hat (vgl. Vernehmlassung S. 2). Soweit die Tante in ihrer Eingabe bestätigt, sie könne die Gewalttätigkeit und den Drogenkonsum des Vaters der Beschwerdeführerin aus eigener Anschauung bestätigen, ist dies bei der Glaubhaftigkeitsprüfung demnach geringfügig zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten.
5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe als glaubhaft gemacht. Es bleibt somit zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann; Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie durch ihren Vater sexuell missbraucht wurde und er sie zu sexuellen Handlungen mit einem Freund nötigte, um von diesem Drogen zu erhalten. Diese erlittenen Nachteile richteten sich gezielt gegen sie und sind ohne Weiteres als ernsthaft im Sinn von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.3 Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines rechtserheblichen Verfolgungsmotivs ist Folgendes zu bemerken: Die in Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.4 Es stellt sich folglich die Frage, ob es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, Schutz von den iranischen Behörden und Institutionen vor den Misshandlungen durch ihren Vater zu erlangen oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5).
6.5 Das SEM hat aufgrund der von ihm als unglaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführerin die asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen nicht geprüft. Es hat (trotzdem) festgehalten, insbesondere die Hauptstadt Teheran verfüge über eine weitreichende Schutzinfrastruktur, um Frauen in wirtschaftlicher und familiärer Notlagen zu unterstützen (vgl. SEM-Verfügung S. 5). Die nachfolgenden Ausführungen zeigen indessen, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz für Frauen im Iran keineswegs ein Leichtes ist, Schutz vor sexueller und häuslicher Gewalt erhältlich zu machen.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 vertieft mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der iranischen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt geworden sind, auseinandergesetzt.
6.6.1 Im Entscheid wurde festgehalten, dass Iran zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ratifiziert hat und Art. 20 der iranischen Verfassung vorsieht, dass allen Männern und Frauen sowohl gleicher Schutz als auch dieselben Rechte zukommen, diese Garantien jedoch ihre Grenze an den islamischen Prinzipien finden. Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 wurde vom Iran nicht unterzeichnet, weil es dem Islamischen Recht widerspreche. Als Folge davon sind iranische Frauen weiterhin in vielerlei Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt (vgl. BVGer E-2108/2011 E. 6.4).
6.6.2 Dies äussert sich auch in der iranischen Strafgesetzgebung, welches die Vergewaltigung nicht als eigenen Straftatbestand auflistet. Vielmehr kommt in solchen Fällen Art. 221 ff. des Islamic Penal Code of Iran (IPC) zur Anwendung (ausserehelicher sexueller Verkehr; vgl. die englische Übersetzung des IPC durch die Organisation "Iran Human Rights Documentation Center", abrufbar unter
6.6.3 Insgesamt ist der Zugang zu einem Gericht für Frauen grundsätzlich zwar möglich, aber von diversen Hindernissen begleitet ist. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere aufgrund des Justizsystems sowie wegen der gesellschaftlichen und persönlichen Situation von Frauen, die (sexuelle) Gewalt erlebt haben. Die dargelegten Besonderheiten des iranischen Strafverfahrens verhindern den effektiven Zugang solcher Frauen zu einem unabhängigen Gericht und die Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen. Eine Frau, die im Falle erlittener sexueller Gewalt versucht, sich an ein iranisches Strafgericht zu wenden, kann häufig nicht mit Schutz rechnen, sondern muss in Kauf nehmen, selber einer schweren Bestrafung zugeführt zu werden (vgl. BVGer E-2108/2011 E. 6.5 m.w.H.).
6.6.4 Häusliche Gewalt ist nach wie vor in sämtlichen Regionen im Iran weit verbreitet und es gibt nach wie vor kein spezifisches Gesetz, welches dieses Verhalten kriminalisiert. Die Schutzgewährung hängt sodann oft von der Einstellung der lokalen Polizei- und Justizbehörde ab und es zeigt sich als äusserst schwierig, längerfristige Unterstützung durch die begrenzte Anzahl Beratungsstellen für Frauen zu erhalten. Berichten zufolge gibt es keine staatlich geführten Frauenhäuser, sondern lediglich durch Nicht-
regierungsorganisationen geführte Anlaufstellen, die teilweise durch den Staat unterstützt werden. Diese würden vorwiegend Prostituierten,
Drogenabhängigen und LGBTQ-Personen Schutz gewähren (vgl. BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.4 ff. sowie: United States Department of State [USSD, Country Report on Human Rights Practices for 2019 [section 6], < https://www.state.gov/wp-content/uploads/ 2020/03/IRAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf >, abgerufen am 23. November 2020; Danish Refugee Council [DRC] / The Danish Immigration Service [DIS], Iran: Relations outside of marriage in Iran and marriage without the accept of the family, 23.02.2018, S. 28).
6.6.5 Zusammenfassend kam das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zum Schluss, weibliche Opfer sexueller Gewalt würden im Iran keinen effektiven Schutz und Unterstützung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen erhalten; Ähnliches gelte für die Opfer häuslicher Gewalt, wobei gemäss Quellen in der Stadt Teheran eine gewisse Schutz-Infrastruktur verfügbar sei (vgl. BVGer E-2108/2011 E. 6.6.3 und E. 6.7.1).
6.7
6.7.1 Der im Zeitpunkt der Ausreise (...)-jährigen Beschwerdeführerin war es angesichts ihrer schwierigen familiären und sozialen Situation objektiv weder möglich noch zuzumuten, sich zur Schutzsuche vor ihrem eigenen Vater an eine Schutzinfrastruktur zu wenden, die offensichtlich nicht gewillt gewesen wäre, gewaltbetroffene Frauen tatsächlich zu schützen. Dies umso weniger, nachdem sie sich damit selber dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Dasselbe gilt für die Mutter der Beschwerdeführerin, welche gegenüber ihrem Ehemann, dem Familienoberhaupt, in Sachen persönlicher Status in den Bereichen Scheidung und Sorgerecht Diskriminierung zu erwarten hätte (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2018 - Iran, vom 18. Januar 2018, < www.hrw.org/world-report/2018/ country-chapters/iran > abgerufen am 9. Dezember 2020).
6.7.2 Die durch die Beschwerdeführerin erlittene sexuelle Gewalt - und auch die bei einer Rückkehr in den Iran weiter zu befürchtende Verfolgung im Sinn einer (weiteren) schweren Gefährdung ihrer physischen und psychischen Integrität - beruht nach dem oben Gesagten auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv; die faktische Inexistenz innerstaatlichen Schutzes knüpft unmittelbar an das Geschlecht an und beinhaltet eine schwere frauenspezifische Diskriminierung.
6.7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine wirksame Möglichkeit zur Anklage ihrer Peiniger im Heimatstaat, und der Minderjährigen steht offensichtlich keine zumutbare innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative zur Verfügung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Angesichts der aufgezeigten länderspezifischen Situation und der familiären Verhältnisse führt der Aufenthalt der Mutter (und des Bruders) im Heimatstaat zu keinem anderen Ergebnis.
6.8 Es ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen aus einem der in Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
7.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. April 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3206.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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