Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3080/2016

Urteil vom 26. Januar 2017

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

A._______,
Parteien vertreten durch
MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Datenänderung im zentralen
Migrationsinformationssystem ZEMIS.

Sachverhalt:

A.
A._______ aus Afghanistan reiste am 5. Januar 2015 schriftenlos von Deutschland via Österreich kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Schweizerische Grenzwache nahm in Übereinstimmung mit den Passierscheinen aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien in ihrem Rapport den (...) 1995 als sein Geburtsdatum und den Familiennamen B._______ auf. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums des Staatssekretariats für Migration SEM wurde hingegen der (...) 1999 als Geburtsdatum vermerkt und als Familienname A._______ angegeben. Im Rahmen der Erstbefragung vom 29. Januar 2016 gab A._______ an, am (...) 2000 ([...] im iranischen Kalender) geboren zu sein. Um rascher weiterreisen zu können, habe er in Griechenland sein Geburtsdatum auf den (...) 1995 geändert. Diese Angaben seien dann in den weiteren Ländern übernommen worden. Die Grenzwacht habe aufgrund der mitgeführten Unterlagen diese (falschen) Daten ohne Rückfrage übernommen. Beim Ausfüllen des Personalienblatts im Empfangs- und Verfahrenszentrum sei ein Fehler beim Umrechnen seines Geburtsdatums vom iranischen Kalender (...) in den christlichen Kalender passiert, weshalb als Geburtsdatum der (...) 1999 festgehalten worden sei. Im Rahmen der Befragung zu den Asylgründen vom 15. April 2016 sagte A._______, er habe in Griechenland zusätzlich zum falschen Geburtsdatum auch den Familiennamen B._______ anstelle seines Namens A._______ angegeben, um sich als Sohn seines Onkels auszugeben und mit seiner Familie schneller weiterreisen zu können.

B.
Das SEM hatte bereits am 15. Januar 2015 das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) beauftragt, ein Altersgutachten zu erstellen. Das Gutachten ergab, dass eine Volljährigkeit anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht sicher belegt werden könne, das Mindestalter von A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) 2016 jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei 17 Jahren liege.

C.
Im Rahmen der Befragung vom 29. Januar 2016 gewährte das SEM A._______ das rechtliche Gehör zu seinem Alter. Er habe angegeben, 16 Jahre als zu sein, sein Alter indes mit keinem Identitätsdokument beweisen können. Er habe in der Schweiz ein falsches Geburtsdatum angegeben und akzeptiert, dass ein falsches Geburtsdatum aufgenommen wurde. Zudem würde ihn das erstellte Altersgutachten älter als angegeben ausweisen, sodass insgesamt starke Zweifel am geltend gemachten Alter bestünden. Da er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen könne, betrachte ihn das SEM im weiteren Verfahren als volljährig und das Geburtsdatum werde auf den (...) 1998 geändert.

D.
Am 22. April 2016 stellte A._______ beim SEM ein Gesuch um Änderung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bzw. beantragte, sein Geburtsdatum auf den (...) 2000, eventualiter auf den (...) 1999 zu ändern. In Widerspruch zu seiner Praxis habe das SEM nur gestützt auf das Altersgutachten auf eine Volljährigkeit geschlossen, obwohl nur einer der drei erhobenen Befunde für eine Volljährigkeit sprechen würden. Weitere Indizien wie die präzisen Aussagen bei seiner Befragung zum Lebenslauf und Schulzeugnisse, welche die Altersangaben bestätigen würden, seien zu berücksichtigen.

E.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von
A._______ ab, nahm diesen jedoch wegen zeitweiliger Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig auf. Es ging dabei von der Volljährigkeit des Gesuchstellers aus und setzte sein Geburtsdatum auf den (...) 1998 fest. A._______ sei nicht in der Lage, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

F.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS unter Hinweis auf die Feststellungen im Asylentscheid ab. A._______ habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche sein effektives Alter belegen würden. Deshalb werde das Geburtsdatum nicht geändert, die umstrittene Natur des Geburtsdatums werde jedoch entsprechend vermerkt.

G.
Am 17. Mai 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Asylentscheid vom 6. Mai 2016 und gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2000 anzupassen. Eventualiter sei das Geburtsdatum auf den (...) 1999 festzusetzen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beweislast für die Korrektheit der Daten liege bei der Vorinstanz. Es würden gewichtige Indizien für die Korrektheit der präzisen und einheitlichen Altersangabe des Beschwerdeführers vorliegen. Die Annahme seiner Volljährigkeit allein gestützt auf das Altersgutachten widerspreche der Praxis der Vorinstanz.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre bisherigen Erwägungen. Wenn bei einer verlangten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden könnten, dürften die Daten grundsätzlich nicht bearbeitet werden. Beim ZEMIS würde jedoch das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegen. Deshalb sei auch ein Bestreitungsvermerk angebracht.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinnevon Art. 5des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968(VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurden.

1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
und 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 (BGIAA, SR 142.51) sind Beschwerden betreffend Begehren um Berichtigung von Personendaten beim SEM einzureichen. Art. 6 Abs. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
BGIAA bestimmt dabei lediglich den Einreichungsort für die Beschwerde. Das Verfahren richtet sich gemäss der zitierten Bestimmung nach Art. 25
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), dessen Abs. 4 wiederum auf das Verfahren nach VwVG verweist. Damit bleibt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
VwVG i.V.m. Art. 31
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
VGG Beschwerdeinstanz und ist für die Behandlung der Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid zuständig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2). Seine Zuständigkeit ist zudem, da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
VGG vorliegt, auch im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid gegeben (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Entscheide, mit denen sein Asyl- bzw. Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, formell beschwert. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten (vgl. auch Art. 25
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
DSG) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert.

3.

3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer
A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1 m.w.H.; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1; Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3).

3.2 Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie er für den Streitgegenstand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv der Verfügung. Dieses muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder - bei Feststellungsverfügungen - klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann jedoch auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BVGE 2014/24 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-5131/2013 vom 3. März 2014 E. 1.2.1; vgl. BGE 110 V 222 E. 1; Urteil des BGer 6G_3/2013 vom 6. November 2013 E. 1.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 15 f.).

3.3 In der Verfügung vom 6. Mai 2016 (Asylentscheid) entschied die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dispositiv-Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 4). Eine Feststellung zum Alter bzw. Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthält das Verfügungsdispositiv nicht. Die Frage der behaupteten Minderjährigkeit bildet lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt der Asylentscheid hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Nachdem der Beschwerdeführer den Asylentscheid allein im Hinblick auf die Festsetzung seines Alters anficht, beanstandet er mithin lediglich dessen Begründung, nicht aber das für den Streitgegenstand massgebliche Dispositiv. Auf seine Beschwerde vom 17. Mai 2016 ist daher mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht einzutreten.

3.4 Demgegenüber ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG).

4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG).

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Entscheid bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags sein Aussageverhalten und die eingereichten Beweismittel nicht genügend gewürdigt. Die Verfügung genüge einer einzelfallgerechten Entscheidung nicht und sei ungenügend begründet.

5.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG (Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1; BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer
A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 4.1.1 und A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 2.5 m.w.H.; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; BGE 136 V 351 E. 4.2).

5.2 Die Verfügung vom 9. Mai 2016 ist zwar nur summarisch begründet, sie verweist jedoch auf den - vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen - Asylentscheid vom 6. Mai 2016, mit welchem das Geburtsdatum auf den (...) 1998 festgesetzt wurde. Der Asylentscheid nimmt in E. I.4 und II.1 auf das eingeholte Altersgutachten, die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erstbefragung sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und die eingereichten Beweismittel Bezug und zieht aus diesen den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Verfügung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Er wurde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt.

6.

6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
BGIAA) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.

6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer1C_224/2014 vom 25. September2014 E. 3.1).Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).

6.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2).

6.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 und A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am (...) 2000 geboren ([...] nach iranischem Kalender). Dieses Geburtsdatum habe er in der Schweiz von Anfang an angegeben und sei auch auf den eingereichten Schulzeugnissen vermerkt. Er habe in Griechenland ein anderes, falsches Geburtsdatum angegeben, um als Volljähriger schneller weiterreisen zu können. Diese Angaben seien auf der weiteren Reise und schliesslich durch das Grenzwachtkorps in der Schweiz ohne sein Zutun übernommen worden. Bei seiner Ankunft im Verfahrenszentrum Zürich habe ein Fehler beim Umrechnen seines Geburtsdatums aus dem iranischen Kalender dazu geführt, dass als Geburtsdatum fälschlicherweise der (...) 1999 vermerkt worden sei. Folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe widersprüchliche Angaben über sein Geburtsdatum gemacht. Im Altersgutachten sei zudem festgestellt worden, dass das Handknochenwachstum nicht abgeschlossen sei, damit sei aus wissenschaftlicher Sicht der Beweis für seine Minderjährigkeit erbracht. Sollte das angegebene Geburtsdatum aufgrund des Gutachtens nicht als das wahrscheinlichste erachtet werden, sei es im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen und der konstanten Praxis der Vorinstanz auf den (...) 1999 zu setzen. Dass das Altersgutachten das angegebene Geburtsdatum nicht bestätige, dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, er dürfe für seine angeblich falschen Angaben nicht pönalisiert werden. Es bestehe mangels entsprechender Indizien keine Veranlassung, von seiner Volljährigkeit auszugehen.

7.2 Die Vorinstanz änderte anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers das angegebene Geburtsdatum vom (...) 2000 auf den (...) 1998. Ihren Entscheid stützt die Vorinstanz unter anderem auf ein Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ab, das für den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung am (...) 2016 von einer sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres (17.5) ausgeht.

7.2.1 Das Altersgutachten vom (...) 2016 basiert auf dem im Auftragsschreiben angegebenen Geburtsdatum vom (...) 1999 (damaliges Alter: circa 16 Jahre und 7 Monate) und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei Lebenden (AGFAD). Es fusst auf einer körperlichen Untersuchung, einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses.

Laut Altersgutachten zeigten sich bei der Begutachtung der sexuellen Reifezeichen sekundäre Geschlechtsmerkmale im Stadium G5 (14.92 ± 1.10 Jahre) und P5 (15.18 ± 1.07 Jahre) nach Tanner. Damit könne auf eine abgeschlossene sexuelle Reifeentwicklung geschlossen werden, woraus sich ein wahrscheinliches Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Die Körpergrösse von (...) und das Körpergewicht von (...) würden einem durchschnittlichen 16-Jährigen entsprechen. Die Körpergrösse liege in Bezug auf das angegebene Lebensalter nur knapp unter der Norm. Für die zu erreichende Körperendgrösse sei jedoch unter anderem die Körpergrösse der Eltern entscheidend. Entsprechende Angaben würden nicht vorliegen. Das Gewicht und der BMI seien für das angegebene Lebensalter nur etwas unterdurchschnittlich. Die körperliche Untersuchung diene nicht in erster Linie der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen. Für solche bestünden vorliegend anhand der sexuellen Reifezeichen sowie der Körpermasse, welche nicht in Widerspruch zueinander stünden, keine Hinweise.

Nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche, so das Altersgutachten weiter, der radiologische Befund der linken Hand einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 ± 1.1). Da kein Wachstumsabschluss der Knochen der linken Hand vorgelegen habe, sei von einer zusätzlichen Untersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Aus strahlenhygienischer Sicht sei daher auf eine Computertomographie verzichtet worden. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung liege an den Zähnen 1 bis 7 ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums vor, welcher nach Demirjian auf ein Alter von mindestens 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) hätten sich Mineralisationsstadien von "G" nach Demirjian befunden, welche nach Olze auf ein durchschnittliches Alter von 20 bis 22 Jahren (20.6 ± 2.4 bis 21.3 ± 2.1) schliessen liessen.

In einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde schliesst das Altersgutachten auf ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers zwischen 17 und 22 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) 2016. Für die Handentwicklung ergebe sich unter Berücksichtigung der Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass er über 15.7 Jahre alt sei. Für die Zahnentwicklung ergebe sich unter Berücksichtigung der Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass er über 18.2 Jahre alt sei. Unter Anwendung der zusammengefassten Altersdiagnose und zu Gunsten des Betroffenen könne unter Berücksichtigung der niedrigsten Einzelergebnisse, die nicht im Widerspruch zueinander stünden, zum Zeitpunkt der Untersuchung von einer "sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres (17,5)" ausgegangen werden. Das angegebene Lebensalter von etwa 16 Jahren und 7 Monaten sei mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung nicht zu vereinbaren. Dagegen könne anhand der durchgeführten Untersuchungen eine Volljährigkeit nicht sicher belegt werden.

7.2.2 Das Altersgutachten wurde nach wissenschaftlichen Standards erstellt und basiert auf mehreren Einzeluntersuchen. Erst die differenzierte Gesamtschau der Befunde führt zu den dargelegten Aussagen zum Alter des Beschwerdeführers. Das Altersgutachten lässt sich damit nicht mit einer Expertise vergleichen, die lediglich auf eine Handknochenanalyse abstellt und der nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell ein beschränkter Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters zuzuschreiben ist (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2, D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.3.1 und D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Dem vorliegenden Altersgutachten liegt zwar auch eine entsprechende Knochenalterbestimmung zugrunde, jedoch stellt sie nur eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen dar. Zudem geht diese nicht auf die primär in der Kritik stehende Methode von Greulich und Pyle oder Tanner & Whitehouse zurück, sondern erfolgte nach Thiemann, Nitz und Schmeling. Zusammenfassend ist dem Gutachten in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.3; D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3).

7.2.3 Die durch das IRMZ erstellten Gutachten enthalten im allgemeinen jeweils drei Aussagen zum Alter (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.4.2): erstens zum wahrscheinlichen Alter (Spanne der ermittelten Durchschnittsalter und Scheitelpunkt der Gauss-Verteilungen), zweitens zum Mindestalter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Durchschnittsalter unter Abzug einer Standardabweichung, sodass die Person mit einer Wahrscheinlichkeit von 84.1 % das angegebene Mindestalter aufweist) und drittens zum Mindestalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (> 99.8 %). In Anbetracht der gewählten Formulierungen bedeutet das Schlussresultat des vorliegenden Altersgutachtens, dass beim Beschwerdeführer eine Volljährigkeit weder mit an Sicherheit grenzender (99,8%) noch mit überwiegender (84,1%) Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Dem Gutachten kann jedoch keine zusammengefasste Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Alter des Beschwerdeführers entnommen werden (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.4.2 und E. 8.4.3).

7.2.4 Das von der Vorinstanz auf den (...) 1998 festgesetzte Alter des Beschwerdeführers entspricht im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) 2016 einem Alter von ca. 18 Jahren. Dieser Wert liegt in dem laut Altersschätzung wahrscheinlichen Bereich zwischen 17 und 22 Jahren, findet jedoch im Übrigen keine direkte Stütze im Gutachten. Andererseits ist das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum (...) 2000, was einem Alter von ca. 15,8 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung entspricht, unwahrscheinlich, weil es ausserhalb der ermittelten wahrscheinlichen Altersspanne liegt. In Anerkennung dieses Widerspruchs beantragt der Beschwerdeführer deshalb eventualiter, sein Geburtsdatum auf den (...) 1999 festzulegen, was einem Alter von ca. 17 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung entspricht und somit im Rahmen des Altersgutachtens liegen würde.

7.3 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht und könne keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorweisen, weshalb man zusammen mit dem Altersgutachten den Beschwerdeführer für volljährig halte. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Falschangaben seines Geburtsdatums und des Namens auf der Durchreise in andere Staaten erachte man als nicht plausibel. Die Identität des Beschwerdeführers sei unbestimmt geblieben und es müsse angenommen werden, dass er seine wahre Identität vor den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuchte. Die Schulzeugnisse seien leicht fälschbar oder auch käuflich erwerbbar und würden über einen äusserst geringen Beweiswert verfügen.

7.3.1 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, habe er bei der Registrierung in Griechenland einen falschen Nachnamen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Aus dem Rapport des Grenzwachtkorps vom 5. Januar 2016 zur Anhaltung des Beschwerdeführers an der Grenze in Buchs bezüglich illegaler Einreise bzw. Asylantrag geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer die (falschen) Angaben zu seiner Person selbst gemacht hat oder ob diese von mitgeführten Dokumenten übernommen wurden. Bei den Personenangaben ist im Rapport zwar "gemäss Aussage" vermerkt, auf allen Seiten des Rapports, den Anfragen in den Datenbanken und dem Personenblatt wurden die Personalien jedoch exakt gemäss den drei Dokumenten aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien, welche der Beschwerdeführer mitführte, übernommen - inklusive dem falsch geschriebenen zweiten Vornamen (...). Das Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums Zürich hat der Beschwerdeführer gemäss entsprechender Deklaration auf dem Formular hingegen selbständig ausgefüllt. Dort gab er auch die Personalien an, die er später - mit Ausnahme des Geburtsdatums - an der Erstbefragung und allen weiteren Befragungen bestätigte (A._______). Das zunächst falsch erfasste Geburtsdatum habe sich gemäss Beschwerdeführer ergeben, weil ihm beim Ausfüllen des Personalienblatts bei der Umrechnung aus dem iranischen Kalender ein Fehler unterlaufen sei.

7.3.2 Die eingereichten Schulzeugnisse, welche die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und dem angegebenen Geburtsdatum bestätigen, verfügen zwar über keinen entscheidenden Beweiswert. Ihnen kommt jedoch mindestens Indiziencharakter zu (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.1, E. 5.3 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2). Folglich kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz nachweislich falsche Angaben zu seiner Identität machte, zumal die in den Befragungen gemachten Angaben zu seinem Alter, zum Alter seiner Geschwister und zu seinem Lebenslauf widerspruchsfrei erscheinen. Es kann aber trotzdem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der bereits aus Opportunitätsgründen divergierende Altersangaben gemacht hat, sein Alter absichtlich verschleiert. Vor allem erweist sich sein geltend gemachtes Geburtsdatum vom (...) 2000 infolge der Unvereinbarkeit mit dem nicht in Zweifel zu ziehenden Altersgutachten als unwahrscheinlich. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zu beweisen.

7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass es der Vorinstanz nicht gelingt, die Volljährigkeit und damit die Richtigkeit des aktuell im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers zu beweisen. Gleichzeitig gelingt auch dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Weil somit keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelingt, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Weil für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers abgesehen vom möglichen Altersbereich des Altersgutachtens keine Hinweise vorliegen und aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Behörden bezüglich seines Alters bzw. seiner Minderjährigkeit vorsätzlich täuschen wollte, ist vorliegend gestützt auf die Aussage des Altersgutachtens, wonach der Beschwerdeführer bei der Begutachtung das 17. Altersjahr sicher vollendet hat, der (...) 1999 als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Der Bestreitungsvermerk ist beizubehalten.

Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Eventualpunkt gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, unter Beibehaltung des Bestreitungsvermerks den (...) 1999 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS eintragen zu lassen.

8.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Eventualantrag durchgerungen gilt demnach als grossmehrheitlich obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines grossmehrheitlichen Obsiegens im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
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VwVG grundsätzlich eine Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der 10-seitigen Beschwerdeschrift, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen.

9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS den (...) 1999 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu erfassen.

2.
Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 6. Mai 2016 wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3080/2016
Date : 26. Januar 2017
Published : 06. Februar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Subject : Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS


Legislation register
AsylG: 105
BGG: 42  82
BGIAA: 1  2  6
BV: 29
DSG: 5  25
DSV: 35
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 12  13  35  47  48  49  50  52  62  63  64
ZEMIS-Verordnung: 19
BGE-register
110-V-222 • 136-V-351 • 138-I-232
Weitere Urteile ab 2000
1C_240/2012 • 2D.20/2010 • 4A_89/2012 • 6G_3/2013
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