Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 555/2022

Urteil vom 25. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 19. Oktober 2022 (BKBES.2022.123).

Sachverhalt:

A.
In der Zeit vom 2. April bis zum 21. Mai 2022 kam es in verschiedenen Gemeinden des Bezirks Wasseramt im Kanton Solothurn zu insgesamt 13 Bränden an verschiedenen Objekten. Am 21. Mai 2022 brannte es zudem im Schulhaus Kriegstetten. Das Videomaterial der Überwachungsanlage zeigte, wie eine Person das Schulhaus betritt und kurz vor Brandausbruch wieder verlässt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn geht gestützt auf weitere Abklärungen davon aus, dass es sich dabei um A.________ handelte, der im Rahmen eines Festes für das Essen und Trinken verantwortlich gewesen war und deshalb über einen Schlüssel zum Schulhaus verfügte. Am 25. Mai 2022 wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung (Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) in 14 Fällen eröffnet (darunter ein Fall wegen qualifizierter Brandstiftung). Gleichentags wurde er vorläufig festgenommen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 27. Mai 2022 Untersuchungshaft bis am 26. August 2022 an. Ein späteres Gesuch um Haftverlängerung hiess es mit Verfügung vom 1. September 2022 teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 gut. Es hob die Verfügung des Haftgerichts auf und ordnete die Haftentlassung an.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 28. Oktober 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem seien für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die Verhaftung oder, eventualiter, Ersatzmassnahmen anzuordnen.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht und der Beschwerdegegner haben eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 147 IV 123 E. 2.4; 142 IV 196 E. 1.5.2; je mit Hinweisen; § 24 des Einführungsgesetzes des Kantons Solothurn vom 10. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG StPO; BGS 321.3]). Weiter ist erforderlich, dass das von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG geforderte rechtlich geschützte Interesse aktuell ist. Der Beschwerdegegner weist mit Recht darauf hin, dass dies nicht zutrifft, da er vom Obergericht aus der Haft entlassen worden und die Dauer der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Haftverlängerung bereits abgelaufen ist. Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb die
Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses zu behandeln ist (vgl. Urteil 1B 232/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, nicht vollständig publ. in BGE 137 IV 230).
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser könnte zur Folge haben, dass der Beschwerdegegner während des hängigen Strafverfahrens weitere Straftaten verübt, was für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG darstellen würde (vgl. BGE 138 IV 92 E. 1.2 mit Hinweis). Somit liegt ein nach dieser Bestimmung anfechtbarer Entscheid vor.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das Obergericht hielt im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen unter Hinweis auf Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO fest, die Beschwerde sei rechtzeitig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft rügt diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie selbst habe den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bereits am 2. September 2022 erhalten, der Beschwerdegegner gemäss seinen eigenen Angaben erst am 9. September 2022. Sie habe gegenüber der Vorinstanz festgehalten, dass sie nicht beurteilen könne, ob die Beschwerde, die gemäss dem Eingangsstempel am 19. September 2022 der Post aufgegeben worden sei, die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO einhalte. Die Vorinstanz sei darauf mit keinem Wort eingegangen.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdegegner legte seiner Beschwerde ans Obergericht das Dokument "Sendungen verfolgen" der Schweizer Post bei. Daraus geht hervor, dass die Gerichtsurkunde am 2. September 2022 zugestellt worden war. Der Eintrag "Empfangsbestätigung erhalten" trägt das Datum des 12. Septembers 2022. Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren deshalb zu Recht dar, dass die Zustellung als am 9. September 2022 erfolgt gelte (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a SPO). Angesichts der klaren Aktenlage erübrigte sich eine eingehende Begründung hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist durch die Postaufgabe der Beschwerde am 19. September 2022. Die betreffende Rüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Bei Bedarf hätte sie zudem ohne Weiteres Einsicht in den erwähnten Beleg nehmen können, war dieser in der Beschwerdeschrift doch als Urkunde 3 ("Sendungsverfolgung") eindeutig vermerkt. Dass gestützt darauf noch Zweifel am Einhalten der Beschwerdefrist bestehen könnten, behauptet sie nicht.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in weiteren Punkten eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine solche ergebe sich aus dem Umstand, dass das Obergericht keine eigenen Überlegungen angestellt habe, sondern im Wesentlichen aus den psychiatrischen Berichten zitiere. Weiter hätte sich das Obergericht mit der Frage der Pyromanie und mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinandersetzen müssen.

3.2. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist auch in diesen Punkten unbegründet. Das Obergericht hat sich ausführlich mit der Frage der Wiederholungsgefahr und in diesem Rahmen auch mit dem Thema der Pyromanie auseinandergesetzt. Ob es sich dabei zu stark auf die Einschätzung des Gutachters verliess, betrifft nicht Begründungspflicht. Jedenfalls erlaubte es die Begründung des angefochtenen Entscheids der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen. Dasselbe gilt für die Ersatzmassnahmen. Das Obergericht erwog, dass kein Raum für Ersatzmassnahmen bleibe, da kein besonderer Haftgrund vorliege. Diese Erwägung ist klar. Ob sie inhaltlich unzutreffend ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, hat mit der Begründungspflicht wiederum nichts zu tun. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geht somit fehl.

4.
Weiter weist die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Prozessgeschichte" darauf hin, dass sie die Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens (Beantwortung von Ergänzungsfragen) vom 11. Oktober 2022 ans Obergericht weitergeleitet habe. Dieses habe die Eingabe berücksichtigt, ohne den Parteien vorgängig die Möglichkeit zu geben, sich einlässlich dazu zu äussern. Soweit die Staatsanwaltschaft mit diesen Äusserungen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) rügen will, was unklar scheint (vgl. zur Obliegenheit, eine Beschwerde hinreichend zu begründen: Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), ist eine Bundesrechtsverletzung nicht erkennbar. Reichte die Staatsanwaltschaft das erwähnte Dokument selbst ein, so hätte sie entweder gleichzeitig dazu Stellung nehmen oder die Vorinstanz um Gewährung einer entsprechenden Gelegenheit ersuchen können. Dass sie das tat, behauptet sie nicht. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht von einem Verzicht auf Stellungnahme ausgehen.

5.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Zum dringenden Tatverdacht führt das Obergericht aus, dass dem Beschwerdegegner im Haftverlängerungsantrag 12 Brandstiftungen vorgehalten würden. Die Brände 1 und 3 schreibe ihm die Staatsanwaltschaft mittlerweile nicht mehr zu. Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde auf jeden einzelnen Brand eingegangen, darauf sei zu verweisen. Insbesondere in Bezug auf die Brände 10 bis 14 (Einfamilienhaus, Schreinerei, Firmengebäude/Lagerhallen, Schreinerei und Schulhaus) sei von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Aber auch hinsichtlich der anderen Brandereignisse gehe die Staatsanwaltschaft - bis allenfalls auf das Brandereignis 7 - zu Recht von einem dringenden Tatverdacht aus.
Zur Wiederholungsgefahr hält das Obergericht fest, der Beschwerdegegner sei nicht einschlägig vorbestraft. Das Vortatenerfordernis sei gleichwohl erfüllt, da zumindest für die Brände 10 bis 14 eine erdrückende Beweislage bestehe. Auch die zweite Voraussetzung, die Schwere der drohenden Delikte, sei erfüllt. Die dem Beschwerdegegner vorgehaltenen Brände hätten zu enormen finanziellen Schäden geführt, bei Brand 4 seien vier Schafe ums Leben gekommen, Brand 6 sei in unmittelbarer Nähe eines bewohnten Einfamilienhauses gelegt worden, bei Brand 13 sei ein angebauter Wohnteil neben der Schreinerei in Mitleidenschaft gezogen worden und das Schulhaus Kriegstetten (Brand 14) befinde sich inmitten eines bebauten Wohngebiets. Hingegen könne die ungünstige Rückfallprognose, die dritte Voraussetzung der Wiederholungsgefahr, nicht bejaht werden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022 und dessen Ergänzung vom 6. Oktober 2022 sei von einem geringen Risiko für weitere Brandstiftungen auszugehen. Da die Wiederholungsgefahr damit zu verneinen sei und zudem kein anderer besonderer Haftgrund zur Diskussion stehe, bleibe auch kein Raum für Ersatzmassnahmen.
Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft beanstandet, das Obergericht habe das psychiatrische Gutachten willkürlich interpretiert und dessen Ergebnisse unkritisch übernommen. Es habe deshalb die Wiederholungsgefahr zu Unrecht verneint. Falsch sei auch, dass kein Raum für Ersatzmassnahmen bestehe, denn an deren Anordnung stelle die Praxis geringere Anforderungen als an die Aufrechterhaltung der Inhaftierung.

6.

6.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). Das Vortatenerfordernis wurde von der Vorinstanz als erfüllt betrachtet, da der Beschwerdegegner zwar nicht einschlägig vorbestraft ist, jedoch eine erdrückende Beweislage in Bezug auf die Brände 10 bis 14 bejaht werden könne (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B 496/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner stellt dies nicht in Abrede. Ebenso ist unbestritten, dass durch Brandstiftungen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wird. Umstritten ist dagegen die Rückfallprognose.

6.2. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, wie dies hier der Fall ist, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis).

6.3. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den massgebenden Grundlagen für die Risikoprognose auseinandergesetzt und normative Vorgaben an den Sachverständigenbeweis formuliert. Danach ist der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein Beurteilungselement, das als Orientierungspunkt dienen kann, aber nicht als eigenständige oder gar abschliessende Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts. Adäquat beantworten lassen sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse im Einzelfall. Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (zum Ganzen: Urteil 6B 381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.4.5 mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 1B 487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Die Würdigung von Gutachten bildet Teil der Beweiswürdigung und
gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 1B 289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).

7.

7.1. Das Obergericht erwägt, dass gemäss der integrativen Gesamtbeurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022 von einer Rückfallgefahr von ca. 15 % in Bezug auf Brandstiftung und von 30 % in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte auszugehen sei. Diese Rückfallraten könnten gemäss dem Gutachter bei Abstinenzauflagen und deren Kontrolle weiter gesenkt werden. Die Ergänzungsfragen, die der Gutachter am 6. Oktober 2022 beantwortet habe, änderten an dieser Einschätzung nichts, mit einer Ausnahme: Die Staatsanwaltschaft habe den Gutachter gefragt, ob sich die Bewertung einzelner Risikobereiche ändere, wenn man die Annahme zugrunde lege, dass sich in naher Zukunft wichtige Bezugspersonen wie enge Freunde, Familie, Feuerwehrkollegen, Kollegen des Musikvereins, Bekannte des Hornusservereins, das Arbeitsumfeld etc. vom Beschwerdegegner abwenden oder distanzieren könnten. Der Gutachter habe ausgeführt, dass der Gesamtwert gemäss dem Prognoseinstrument LSI-R diesfalls um 4 Punkte zu erhöhen wäre und der Beschwerdegegner unter diesen Annahmen einen neuen Gesamtwert von 17 Punkten erreichen würde. Dieser Wert liege im Bereich "Risiko unterer Durchschnitt" (ab 17 Punkten), was neu der zweitniedrigsten statt der niedrigsten Risikostufe
(von vier) bezüglich des allgemeinen Rückfallrisikos entspreche. In der entsprechenden Kategorie bestehe ein geschätztes Rückfallrisiko - definiert als Risiko irgendeiner (erneuten) Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung - von 20 bis 30 %. Der "erforderliche Betreuungs- und Kontrollbedarf bei unter Bewährung stehenden Probanden" sei gemäss Manual weiterhin eine "minimale Betreuung und Kontrolle". Entsprechend wäre jedoch in diesem Fall auch der soziale Empfangsraum in der idiographischen Beurteilung ungünstiger zu werten und die Gesamtbeurteilung des Kriterienkatalogs auf indifferent bis eher ungünstig anzupassen. In der integrativen Beurteilung wäre gemäss dem Gutachter neu entsprechend von einem geschätzten Rückfallrisiko von ca. 25 bis 30 % auszugehen.
Das Obergericht erwog abschliessend, dass es die Auffassung der Staatsanwaltschaft teile, wonach sich der Beschwerdegegner nach einer Haftentlassung dem unweigerlich folgenden öffentlichen Pranger schlecht werde entziehen können und eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er in ein soziales Vakuum geraten werde. So sei denn auch durch die Feuerwehr bereits eine Umteilung der Dienstpflicht (Befreiung von der persönlichen Diensterbringung) erfolgt und auch von der Vereinsmusik sei er bis auf Weiteres dispensiert worden. Einzig die Arbeitssituation scheine momentan gesichert, wolle ihn doch sein Arbeitgeber (und Götti) weiterhin beschäftigen. Die Rückfallprognose sei daher unter Einbezug dieses Umstandes zu beurteilen, d.h. durch das zu erwartende Abwenden von Bezugspersonen sei von einer Erhöhung des LSI-R-Gesamtwerts um 4 Punkte auszugehen, womit der Beschwerdegegner einen neuen Gesamtwert von 17 Punkten erreiche. In der integrativen Beurteilung sei von einem geschätzten Rückfallrisiko von ca. 25 bis 30 % auszugehen. Bezüglich Brandstiftung gehe der Gutachter von einer Rückfallwahrscheinlichkeit um 15 % aus. Damit sei die dritte Voraussetzung, die ungünstige Rückfallprognose, nicht erfüllt. Der Gutachter habe zu den
massgeblichen Kriterien ausführlich Stellung genommen und gehe von einem geringen Risiko für weitere Brandstiftungen aus. Wiederholungsgefahr könne folglich nicht bejaht werden und da auch kein anderer besonderer Haftgrund vorliege, bleibe kein Raum für Ersatzmassnahmen.

7.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei willkürlich, wenn das Obergericht ihre Annahme einer Verschlechterung der Beziehungen des Beschwerdegegners zu seinen Bezugspersonen teile, die Voraussetzung der ungünstigen Rückfallprognose jedoch trotzdem verneine. Zudem habe es unberücksichtigt gelassen, dass hier geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen seien, weil die drohenden Taten Leib und Leben von Menschen gefährden würden. Hinzu komme, dass der Gutachter das Vorliegen von Pyromanie nicht verneint, sondern nur dargelegt habe, dass diese Diagnose zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestellt werden könne. Einer klaren Diagnosestellung habe in erster Linie entgegengestanden, dass der Beschwerdegegner trotz erdrückender Beweislage sämtliche Brandstiftungen bestreite und sich davor drücke, Auskunft über seine Motivationslage und sein inneres Erleben der Brandstiftungen zu geben. Dies hätte das Obergericht bei der Risikobewertung berücksichtigen müssen. Zudem sei die Einschätzung des Gutachters, dass die eindrückliche Brandstiftungsserie keine pathologische Ursache haben müsse, nicht plausibel. Für die Beurteilung dieser Frage brauche es keinen speziellen psychiatrischen Sachverstand. Weiter gebe es Hinweise darauf,
dass bei Tätern, die wiederholt Brände gelegt haben, die allgemeine Rückfallgefahr um ein Mehrfaches erhöht werden müsse. Schliesslich hätte das Obergericht Ersatzmassnahmen prüfen müssen. Es übersehe, dass an diese geringere Anforderungen zu stellen seien als an die Haft. Der Gutachter rate ausdrücklich dazu, das Risikoprofil des Beschwerdegegners durch Abstinenzauflagen und deren Kontrolle im Rahmen von Bewährungshilfe positiv zu beeinflussen. Weiter rate er zur Prüfung einer (freiwilligen) Psychotherapie und stelle ein Tätigkeitsverbot im Brandschutz zur Diskussion. Auch sei im bisherigen Verfahren die Überwachung des Beschwerdegegners durch Electronic Monitoring diskutiert worden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter würde damit das Rückfallrisiko ebenfalls reduziert.

7.3. Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der in Prozentzahlen ausgedrückten Rückfallgefahr unklar formuliert ist. Da das Obergericht zunächst festhält, bei der integrativen Beurteilung sei von einem geschätzten Rückfallrisiko von ca. 25-30 % auszugehen, ist nicht erkennbar, wie das Zitat im unmittelbar nachfolgenden Satz, der Gutachter gehe bezüglich Brandstiftung von einer Rückfallwahrscheinlichkeit um 15 % aus, einzuordnen sein soll. Das Obergericht machte von der Möglichkeit, in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren diese missverständliche und von der Staatsanwaltschaft als willkürlich gerügte Formulierung zu erläutern, keinen Gebrauch.
Unabhängig davon, was das Obergericht genau meinte, kann das Bundesgericht gestützt auf Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. In dieser Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gutachter die Rückfallwahrscheinlichkeit für Brandstiftung mit ca. 15 % einschätzte und eine Erhöhung dieser Wahrscheinlichkeit auf 25-30 % nur für den Fall als angezeigt erachtete, dass der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Ergänzungsfrage zugrunde gelegte Alternativsachverhalt zutreffe. Zur Begründung legte er dar, dass unter dieser Voraussetzung im Prognoseinstrument LSI-R unter dem Titel "Familie/Partnerschaft" für eine unbefriedigende Beziehung zu den Eltern und für eine unbefriedigende Beziehung zu anderen Verwandten, unter dem Titel "Freizeitgestaltung" für eine fehlende aktuelle Einbindung in protektive organisierte Aktivitäten und unter dem Titel "Freundschaft/Bekanntschaft" für eine soziale Isolation jeweils ein Punkt eingesetzt werden müsse (statt bisher 0). Obwohl das Obergericht in seinem Entscheid erwägt, es teile die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdegegner dem unweigerlich folgenden öffentlichen Pranger nicht
würde entziehen können, legt es nicht dar, weshalb davon nebst den mit jeweils einem Punkt bewerteten Items "Freizeitgestaltung" und "Freundschaft/Bekanntschaft" auch das mit zwei Punkten bewertete Item "Familie/Partnerschaft" betroffen sein sollte. Für eine Erhöhung des LSI-R-Gesamtwerts um mehr als zwei Punkte gibt es somit gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die in diesem Zusammenhang einzig eine Suspendierung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr und der Vereinsmusik erwähnt, keine Grundlage. Gestützt auf die Darlegungen des Gutachters ist in diesem Fall nach wie vor von der niedrigsten (von vier) Risikostufen auszugehen.
Hinsichtlich der Kritik der Staatsanwaltschaft betreffend Pyromanie erscheint die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz nicht als willkürlich. Der Gutachter hielt gestützt auf die objektiv feststellbaren Umstände fest, dass diese Diagnose nicht gestellt werden könne. Dass er sie auch nicht kategorisch ausschloss, bedeutet nicht, dass seine Risikoeinschätzung unzutreffend wäre bzw. einer summarischen Prüfung nicht standhalten würde, zumal es sich dabei um eine psychiatrische Fachfrage handelt. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, die Einschätzung des Gutachters, dass die eindrückliche Brandstiftungsserie keine pathologische Ursache haben müsse, sei nicht plausibel. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter das anhaltende Interesse des Beschwerdegegners am Feuer durchaus als einen von mehreren klinischen Risikofaktoren bewertete, auch wenn er diese Bewertung aufgrund der fehlenden Einlassung des Exploranden teils noch als hypothetisch bezeichnete. Schliesslich legte er im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen dar, er habe den Umstand, dass es sich nicht um eine einzelne Brandstiftung gehandelt habe, sondern um eine Serie, in seiner Bewertung berücksichtigt. Der Hinweis der
Staatsanwaltschaft auf die erhöhte Rückfallgefahr nach wiederholter Brandstiftung, was wiederum eine psychiatrische Fachfrage betrifft, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken bzw. dessen Auslegung durch die Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen.
Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die Brandstiftungen, die dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden und hinsichtlich derer teilweise nicht nur ein dringender Tatverdacht, sondern eine erdrückende Beweislast besteht, grundsätzlich eine hohe Sicherheitsrelevanz haben. Dies ist nach dem Ausgeführten bei den Anforderungen an die Legalprognose zu berücksichtigen. Umstritten ist indessen, ob bei den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten auch Menschen an Leib und Leben gefährdet wurden (vgl. Art. 221 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Die Staatsanwaltschaft macht dazu in ihrer Beschwerdeschrift keine Ausführungen.
Besonders fallen schliesslich folgende zwei Aspekte ins Gewicht: Zum einen ist nach den Ausführungen des Gutachters davon auszugehen, dass selbst bei Annahme der Hypothese der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdegegner gesellschaftlich und familiär isoliert würde, lediglich knapp die zweitniedrigste Risikostufe erreicht wird ("Risiko unterer Durchschnitt", ab 17 Punkten im LSI-R-Gesamtwert), wobei gemäss Gutachter eine solche Kategorie bei unter Bewährung stehenden Probanden lediglich eine minimale Betreuung und Kontrolle erfordern würde. Zum anderen wies er darauf hin, dass das angenommene Rückfallrisiko bei Abstinenzauflagen und deren Kontrolle weiter gesenkt werden könne (worauf sogleich im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit von Ersatzmassnahmen weiter einzugehen ist).
Insgesamt verletzt es deshalb kein Bundesrecht, wenn das Obergericht die weitere Inhaftierung des Beschwerdegegners wegen Wiederholungsgefahr als unzulässig ansieht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

7.4. Begründet ist allerdings die Kritik der Staatsanwaltschaft an der unterbliebenen Prüfung von Ersatzmassnahmen. Gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Abs. 2 dieser Bestimmung zählt in nicht abschliessender Weise mögliche Ersatzmassnahmen auf und Abs. 3 sieht vor, dass zu deren Überwachung technische Geräte mit fester Verbindung zur zu überwachenden Person angeordnet werden können. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe (sowohl an den dringenden Tatverdacht als auch an den besonderen Haftgrund, hier: Wiederholungsgefahr) anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar (Urteil 1B 217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3 mit Hinweisen). Entsprechend weist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig darauf hin, dass mit Ersatzmassnahmen einer geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr begegnet werden kann, dass Ersatzmassnahmen aber nicht ausreichen, wenn
die betreffende Gefahr ausgeprägt ist (vgl. etwa Urteil 1B 495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.1.2 mit Hinweisen).
Nach den obigen Ausführungen besteht hier zwar keine ausgeprägte, jedoch immerhin eine niederschwellige Wiederholungsgefahr, wobei insofern auch die erhebliche Sicherheitsrelevanz von Brandstiftungen zu berücksichtigen ist. Das Obergericht hätte deshalb Ersatzmassnahmen prüfen und anordnen müssen, wobei insbesondere die vom Gutachter vorgeschlagenen Massnahmen in Betracht zu ziehen gewesen wären. Hinzu kommt, dass selbst der Beschwerdegegner vorbringt, er wäre einer GPS-Standort-Überwachung (Electronic Monitoring) gegebenenfalls sehr zugetan, weil er so im Fall eines Brands beweisen könne, dass er damit nichts zu tun habe.
Die Vorinstanz verletzte aus diesen Gründen Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
in Verbindung mit Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO, indem sie keine Ersatzmassnahmen anordnete.

8.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es keine Ersatzmassnahmen anordnete. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos. Indes steht es der Beschwerdeführerin zu, beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen zu stellen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen beider Parteien auszugehen. Der Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), das gutzuheissen ist, soweit es aufgrund des teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos geworden ist. Es sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten, die zur Hälfte vom Kanton Solothurn und zur Hälfte vom Bundesgericht zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist nicht angezeigt, da der Beschwerdegegner in erster Instanz zu Unrecht vollständig unterlag und in zweiter Instanz zu Unrecht vollständig obsiegte, was bei einer Gesamtbetrachtung einem teilweisen Obsiegen gleichgesetzt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der angefochtene Entscheid Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
in Verbindung mit Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO verletzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner wird vom Kanton Solothurn und vom Bundesgericht mit je Fr. 750.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_555/2022
Date : 25. November 2022
Published : 13. Dezember 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  78  80  81  93  95  105  106
BV: 29
StGB: 221
StPO: 221  237  396
BGE-register
137-I-23 • 137-IV-230 • 138-IV-92 • 141-IV-305 • 142-I-135 • 142-IV-196 • 143-IV-9 • 146-IV-136 • 146-IV-326 • 147-IV-123 • 148-III-30
Weitere Urteile ab 2000
1B_217/2011 • 1B_232/2011 • 1B_289/2022 • 1B_487/2017 • 1B_495/2022 • 1B_496/2022 • 1B_555/2022 • 6B_381/2021
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