Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 437/2021

Urteil vom 25. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. April 2021 (S 2020 51).

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene A.________ war beim Personalvermittlungsunternehmen B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Zuletzt leistete er ab 14. März 2018 einen Einsatz als Hilfsarbeiter Schaler/Bauarbeiter für die C.________ GmbH. Als er am 8. August 2018 auf einer Baustelle Schalungselemente an die Ketten eines Krans montieren wollte, schlug ein Blitz in diesen ein (vgl. Schadenmeldung Unfall vom 10. August 2018). Dabei kam es zu einem sogenannten "contact strike" (Kontakteffekt; Kontaktverletzung durch Berühren eines vom Blitz getroffenen Objekts). Die Suva erbrachte für die Folgen des Unfalls die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem A.________ zu Beginn hauptsächlich über bewegungsabhängige Schmerzen und Müdigkeit sowie eine allgemeine Verlangsamung und kognitive Einschränkungen klagte, traten im weiteren Verlauf die psychischen Leiden zunehmend in den Vordergrund. Ab dem Unfalltag am 8. August 2018 bis zum 18. Juni 2019 befand sich A.________ praktisch durchgehend in stationärer Behandlung und Rehabilitation in verschiedenen Kliniken. Zwischenzeitlich musste er am 13. Dezember 2018
aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Klinik D.________, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, verlegt werden. Zuletzt diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.________ (Hospitalisation vom 5. März bis 18. Juni 2019) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4).
Nachdem die Suva mehrere Beurteilungen ihrer Kreisärzte eingeholt hatte, stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 per 30. November 2019 mit der Begründung ein, es lägen keine organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden vor und die bestehenden psychischen Leiden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. August 2018. Dementsprechend verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. März 2020 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug - nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von der IV-Stelle veranlassten polydisziplinären Gutachtens der medexperts AG vom 18. August 2020 (samt Ergänzung vom 24. September 2020) - mit Urteil vom 26. April 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG (insbesondere Wiederaufnahme der Taggeldleistungen und Übernahme der Heilbehandlungskosten, eventualiter Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung) auszurichten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen resp. weiterer Begründung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz und die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 30. März 2020 deren Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer über den 30. November 2019 hinaus geklagten Beschwerden verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden, insbesondere den psychischen Störungen, und dem Unfallereignis vom 8. August 2018 gegeben ist oder nicht.

2.2. Dass das psychische Leiden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Blitzunfall steht, wird zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt. So legte die psychiatrische Gutachterin der medexperts AG, Dr. med. univ. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Expertise überzeugend dar, dass die von ihr diagnostizierten psychischen Störungen (schwere organische depressive Störung [ICD-10 F06.3]; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [F45.41]; posttraumatische Belastungsstörung [F43.1]) auf den Blitzunfall zurückzuführen seien.

2.3. Unbestritten ist im Weiteren, dass die beim Unfall vom 8. August 2018 erlittene leichtgradige pantonale Schwerhörigkeit links weder einer weiteren Behandlung bedarf noch sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und auch keinen Integritätsschaden bewirkt. In der Beschwerde wird zudem zu Recht nicht geltend gemacht, es bestünden daneben weitere organisch nachweisbare Beschwerden, bei welchen sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität decken würde (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Auf Weiterungen diesbezüglich kann verzichtet werden.

2.4. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie betreffend die Adäquanzprüfung nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG). Darauf wird verwiesen.

2.5. Hervorzuheben ist, dass rechtsprechungsgemäss die Adäquanzprüfung bei Schreckereignissen ohne körperliche Verletzungen nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177), bei Schleudertraumen, äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirntraumen nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) und im Übrigen nach den zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall entwickelten Grundsätzen erfolgt (BGE 115 V 133).

3.

3.1. Nach eingehender Darstellung der medizinischen Akten prüfte die Vorinstanz, ob der von der Suva auf den 30. November 2019 vorgenommene Fallabschluss verfrüht erfolgt ist. Dabei erwog sie, weder für die kognitiven Beeinträchtigungen noch für die Kopfschmerzen oder die Schmerzen an der rechten Fusssohle liege ein objektivierbares Substrat vor. Der neurologische Kreisarzt habe aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar dargetan, dass der Beschwerdeführer echtzeitlich keine äusseren Verletzungen und keine neurologischen Störungen aufgewiesen habe. Erst im Laufe der nächsten Tage und Wochen habe sich ein neurologisch imponierendes Krankheitsbild entwickelt, welches indessen syndromatisch und neuroanatomisch nicht einzuordnen sei. Die Bildgebung des Zentralnervensystems habe kein Korrelat für die Beschwerden gezeigt, womit es an einer organischen Grundlage fehle. Hinsichtlich der von der psychiatrischen Gutachterin der medexperts AG diagnostizierten organischen psychischen Störung (ICD-10 F06.3) erwog das kantonale Gericht, die Expertin stütze sich zur Begründung der organischen Ursache einzig auf Literaturangaben, die indessen wissenschaftlich noch nicht hätten verifiziert werden können. Gefordert sei, dass die Befunde mittels
bildgebenden oder apparativen Abklärungen bestätigt werden könnten, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Demnach könne auch diesbezüglich nicht von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in Bezug auf die physischen Unfallfolgen (leichtgradige pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit) keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen sei, weshalb der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgt sei.

3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, da der Beschwerdeführer weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 8. August 2018 nach der zu den psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall ergangenen Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen. Sie qualifizierte das Ereignis vom 8. August 2018 als mittelschwer im mittleren Bereich, wobei sie sich an der Rechtsprechung zu Stromunfällen orientierte (vgl. RKUV 1993 U 166 S. 92, U 29/92 E. 2b; Urteile 8C 362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2; 8C 584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.4). Da sie von den massgeblichen Kriterien lediglich zwei - in ihrer einfachen Form - als erfüllt betrachtete, verneinte sie den adäquaten Kausalzusammenhang.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt zwar in erster Linie die Weiterausrichtung von Taggeldleistungen und die Übernahme von Heilbehandlungskosten. Er begründet aber mit keinem Wort, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgt sei, bundesrechtswidrig sein soll. Auf die beantragte Wiederaufnahme der Taggeldleistungen und weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten ist mangels hinreichender Begründung des Antrags nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; E. 1.1 hiervor).

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Adäquanzprüfung und beantragt eine Praxisänderung dergestalt, dass die bisherige Unterscheidung zwischen psychischen Unfallfolgen (vgl. BGE 115 V 113), Schleudertrauma- und äquivalenten Verletzungen (vgl. BGE 134 V 109) sowie Schreckereignissen aufzugeben sei. Es sei stattdessen zuerst rein naturwissenschaftlich zu prüfen, ob eine Unfallfolge vorliege. Falls dies bejaht werde, sei in einem zweiten Schritt danach zu fragen, ob die Übernahme durch die Sozialversicherung gerechtfertigt sei.

5.1. Eine fehlerhafte Adäquanzprüfung erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die Vorinstanz das Unfallereignis vom 8. August 2018 als mittelschwer im engeren Sinne betrachtete. Richtigerweise hätte das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden müssen.

5.1.1. Die Unfallschwere ist praxisgemäss aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1; Urteil 8C 66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.1).

5.1.2. Zum Unfallhergang hielt die Vorinstanz was folgt fest: Dem Polizeirapport vom 9. November 2018 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage eines Arbeitskollegen um ca. 6.45 Uhr bei aufziehendem Regen die Mannschaftsbaracke auf der Baustelle verlassen habe, um Schalungselemente an den Kran zu hängen. Die Schalungselemente seien aufeinander gestapelt gewesen (Höhe ca. 2,2 m), weshalb der Beschwerdeführer auf diesen Stapel gestiegen sei und die Nylongurte am Haken des Krans eingehängt habe. Genau in diesem Moment, als der Beschwerdeführer die nassen Nylongurte noch in den Händen gehalten habe, habe ein Blitz in den Kran eingeschlagen. Durch die herbeieilenden Arbeitskollegen sei der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen der Polizei und des Rettungsdienstes geborgen und in der Mannschaftsbaracke in die stabile Seitenlage gebracht worden. Ein weiterer Arbeitskollege habe zu Protokoll gegeben, er habe den Blitzeinschlag von seinem Arbeitsplatz im Nebengebäude aus beobachten können. Der Blitz sei nach dem Einschlag entlang des Lastseils des Krans bis hinunter zu den Schalungselementen zu sehen gewesen. Nach dem Einschlag habe er einen Arbeiter auf den Schalungselementen liegen sehen. Gemäss Angaben der ausgerückten
Polizisten war der Beschwerdeführer beim Eintreffen nur bedingt ansprechbar.

5.1.3. Fest steht, dass beim Ereignis vom 8. August 2018 Strom durch den Körper des Beschwerdeführers floss und dass dieser beim Biltzeinschlag ein Barotrauma (Trommelfell links) erlitt. Stromeintritts- oder Austrittsmarken waren hingegen nicht feststellbar.

5.1.4. Soweit ersichtlich hatte sich das Bundesgericht bisher noch nie mit der Frage der Unfalladäquanz und der Unfallschwere im Zusammenhang mit einem Blitzunfall zu befassen. Die Vorinstanz qualifizierte den oben beschriebenen Geschehensablauf als mittelschweren Unfall im engeren Sinne, wobei sie sich an der Rechtsprechung zu den (Stark) Stromunfällen orientierte. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass sich die Unfälle in den von der Vorinstanz zitierten Fällen (Urteile 8C 362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2; 8C 584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.4) mit Spannungen zwischen 230 und 552 Volt ereigneten. Demgegenüber sind Blitzunfälle durch eine extrem hohe Stromstärke und eine sehr kurze Expositionsdauer charakterisiert. Das Schädigungsproblem bei Blitzunfällen sind die elektrische Energie, die hohe Temperatur und/oder die explosive Kraft der Druckwelle (vgl. Stellungnahme Dr. med. univ. F.________ vom 24. September 2020). Gemäss der vom kantonalen Gericht zitierten Quelle können bei einem Blitz Spannungen von mehr als 100 Mio. Volt auftreten. Die Blitzentladung dauert etwa 0,02 Sekunden und geht mit Stromstärken bis zu einigen 100'000 Ampere einher. Die Luft erhitzt sich dabei im Blitzkanal bis auf etwa
25'000 bis 30'000 Grad Celsius. Mit Blick auf diese enorme elektrische Energie und die bei einer Blitzentladung entstehende Druckwelle, die beim Beschwerdeführer unbestritten zu einem Barotrauma führte, lässt sich ein Blitzunfall nicht mit einem (Stark) Stromunfall aus einer künstlichen Stromquelle vergleichen.

5.1.5. Dem Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund dahingehend zu folgen, dass das Ereignis vom 8. August 2018 nicht im mittleren Bereich im engeren Sinne, sondern im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln ist. Soweit die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Stromein- und Stromaustrittsmarken zeigte, an keinen Herzrythmusstörungen litt und beim Eintreffen der Rettungskräfte bedingt ansprechbar war, ableitete, der Beschwerdeführer habe nur einen "sehr geringen Teil" (der Entladung) abbekommen, überzeugt dies nicht. Zunächst ist nicht einsehbar, weshalb die bedingte Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungskräfte ein Indiz für einen geringen Stromfluss durch den Körper sein soll. Immerhin geht die Vorinstanz ebenfalls von einer (kurzen) Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers nach dem Unfall aus. Weiter wies die psychiatrische Gutachterin der medexperts AG in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020 zu Handen der IV-Stelle darauf hin, dass nicht alle Blitzopfer äusserlich sichtbare Läsionen zeigen würden. Das Spektrum möglicher Folgen nach einem Blitzschlag sei gross. Oftmals fänden sich bei peripheren Kontaktverletzungen auch keine strukturellen
Auffälligkeiten in der Bildgebung. Sie verwies dabei auf die im pschiatrischen Gutachten zitierte medizinische Literatur. Insoweit lässt das Verletzungsbild keine sachdienlichen Rückschlüsse hinsichtlich der elektrischen Energie zu, welcher der Beschwerdeführer durch den sogenannten "contact strike" ausgesetzt war.

5.2. Liegt nach dem Gesagten ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen vor, genügt für die Bejahung der Adäquanz bereits das Vorliegen eines einzigen Kriteriums, ohne dass dieses in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müsste (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C 134/2015 E. 5.3.2; Urteile 8C 308/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 am Ende; 8C 488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3; 8C 746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.2).
Die Vorinstanz bejahte das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie dasjenige der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Zumindest gegen die Bejahung des ersten Kriteriums lässt sich nichts einwenden, erscheint doch der hier zu beurteilende Blitzunfall auch bei objektiver Betrachtungsweise als eindrücklich. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. August 2018 und den vom Beschwerdeführer über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus geklagten Bescherden gegeben. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz verletzt Bundesrecht.

5.3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die vom Beschwerdeführer beantragte Praxisänderung (vgl. E. 4 hiervor) nicht weiter eingegangen zu werden. Offen bleiben kann auch, ob mit Blick auf die von der Vorinstanz (vgl. E. 5.2.1 des angefochtenen Urteils) und der psychiatrischen Gutachterin zitierte medizinische Literatur bei Blitzunfällen von einem typischen Beschwerdebild mit psychischen und neurologischen Folgen gesprochen werden kann und ob es sich aufgrund der in der Literatur diskutierten Möglichkeit elektrochemischer Veränderungen im Gehirn als Folge des Blitzschlags allenfalls rechtfertigen würde, bei Blitzunfällen die Adäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach der für Schleudertraumen, äquivalente Verletzungen und Schädel-Hirntraumen geltenden Praxis (BGE 134 V 109) zu beurteilen.

6.
Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden unabhängig derer diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 574 E. 5.2 zur sinngemässen Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens im Bereich des UVG). Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz nicht vorgenommen, da sie den adäquaten Kausalzusammenhang und damit eine der Leistungsvoraussetzungen verneinte. Da dieser Einschätzung nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann, ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es prüfe, ob der im Gutachten der medexperts AG vom 18. August 2020 aufgrund der psychischen Störungen attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil 8C 715/2016 vom 6. März 2017 E. 6). Die Gerichtskosten werden daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Des Weiteren hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_437/2021
Date : 25. November 2021
Published : 09. Dezember 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden)


Legislation register
ATSG: 4
BGG: 42  65  66  68  95  96  97  105  106
UVG: 6  19
BGE-register
115-V-111 • 115-V-133 • 127-V-102 • 129-V-177 • 132-V-215 • 134-V-109 • 140-V-356 • 141-V-574 • 142-V-435 • 143-V-409 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_134/2015 • 8C_308/2014 • 8C_362/2011 • 8C_437/2021 • 8C_488/2011 • 8C_584/2010 • 8C_66/2021 • 8C_715/2016 • 8C_746/2008 • U_29/92
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