Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 60/2020
Urteil vom 25. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Cámara,
Einwohnergemeinde Dornach,
Hauptstrasse 33, Postfach, 4143 Dornach 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rechsteiner,
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
handelnd durch das Bau- und Justizdepartement
des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof,
Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Aufhebung des Gestaltungsplans Juraweg,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2019
(VWBES.2018.390).
Sachverhalt:
A.
Der Gestaltungsplan Juraweg umfasst die Parzellen GB Dornach Nrn. 903, 904, 905, 915, 916, 917 und 918. Er wurde am 4. Juli 2006 vom Regierungsrat des Kantons Solothurn zusammen mit den dazugehörigen Sonderbauvorschriften genehmigt. Im Wesentlichen regelt der Plan die Erschliessung verschiedener Baufelder und die Parkierung. Für die zu erstellenden Bauten gelten die Bestimmungen der Grundnutzung. Zusätzlich zum Plan hatten die Grundeigentümer (drei Parteien) am 19. Mai 2003 eine "vertragliche Vereinbarung zum Gestaltungsplan Juraweg/Dorneckstrasse" geschlossen, in der sie die Erschliessungsetappierung und -finanzierung geregelt hatten.
Die Parzellen GB Nrn. 903 und 905 wurden von A.________ bereits überbaut, deren Erschliessung erfolgt aber - entgegen den Vorgaben des Gestaltungsplans - nicht nur für den Baubereich 1, sondern auch für die Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der Parzelle GB Dornach Nr. 902. Nach dem Gestaltungsplan sollte die Parzelle GB Nr. 905 vom Juraweg her über die Parzelle Nr. 901 erschlossen werden (Teilstücke a, b und d gemäss der Vereinbarung vom 19. Mai 2003). Dadurch hätten die heutigen Grundstücke Nrn. 915 und 918 einfach über das letzte Teilstück c gemäss Vereinbarung erschlossen werden können. Bis heute sind die Parzellen Nrn. 915 und 918 nicht erschlossen.
B.
Am 8. Mai 2017 beschloss der Gemeinderat von Dornach, es werde einstimmig festgestellt, dass eine Änderung der Erschliessung nicht geringfügig wäre und daher nicht vom Gemeinderat ohne Nutzungsplanverfahren nach §§ 44 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 (PBG/SO; BGS 711.1) erlassen werden könne. Die Bauverwaltung werde beauftragt, ein Verfahren zur Aufhebung des bestehenden Gestaltungsplans und Erlass eines neuen Gestaltungsplans einzuleiten. Dagegen erhoben zwei Grundstückeigentümerinnen Beschwerde beim Regierungsrat. B.________ als Eigentümerin der Parzellen Nrn. 915 und 916 verlangte unter anderem, der Gemeinderat habe den gültigen Gestaltungsplan umzusetzen. Es sei ein aufsichtsrechtliches Verfahren einzuleiten.
Der Regierungsrat beschloss am 24. April 2018 die Abweisung der Beschwerden. Dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeantrag gab er keine Folge.
Auf die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C 260/2018 vom 4. Oktober 2018 nicht ein und überwies die Eingabe ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur weiteren Behandlung.
Am 13. August 2019 führte das Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein mit Parteiverhandlung durch. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und auferlegte A.________ neben den Gerichtskosten auch Parteientschädigungskosten in der Höhe von Fr. 10'596.50 (inkl. Auslagen und MWST).
C.
Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2019 aufzuheben. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B.________ stellt den Antrag, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Sowohl B.________ als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Gemeinde Dornach verzichtet auf eine Stellungnahme.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Planungsrechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Stellung als Bauherr und Eigentümer einer Parzelle im Planungsperimeter durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.4. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.2. Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren vor den Vorinstanzen wiederholt mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin konfrontiert, dass er den Carport ohne Baubewilligung und entgegen dem Gestaltungsplan erstellt habe. Sie argumentierte, dass diese erst einen Verzicht auf die Erschliessungsstrasse über die Parzellen Nr. 901 und 905 ermöglichte. Der Beschwerdeführer - und sein Rechtsvertreter - kannten dieses Argument und hätten dazu Stellung nehmen können. Ohnehin stützt sich die Vorinstanz in der entsprechenden Erwägung nicht "offensichtlich" auf die Akten des Parallelverfahrens, sondern verweist ("vgl.") bloss auf jenes Parallelverfahren - bei welchem der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerdeführer ist und keine Anhaltspunkte bestehen, wonach er nicht über die einschlägigen Akten verfügen würde. Bei einer solchen Ausgangslage kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erkannt werden, dass die im Parallelverfahren vertieft abgeklärten und aktenkundigen Erkenntnisse dem Rechtsvertreter des vorliegenden Verfahrens nicht speziell eröffnet wurden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 2

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
|
1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
3.1. Nutzungspläne sind auf einen bestimmten Zeithorizont ausgerichtet (15 Jahre für Bauzonen gemäss Art. 15 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. |
|
1 | Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
3 | Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
|
1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1 S. 29 mit Hinweisen).
Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der Grundordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist. Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zonenplanung nötig ist (BGE 140 II 25 E. 3.2 S. 29 f. mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass für eine Überprüfung der Grundordnung kein Anlass bestehe. Seit der Planfestsetzung hätten sich die Verhältnisse einzig und alleine aufgrund des planwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers geändert. Dieser habe über Jahre die Vorgaben der vertraglichen Vereinbarung und des Gestaltungsplans missachtet. Faktisch sei die Erschliessung der noch unbebauten Grundstücke grundsätzlich nach wie vor so möglich, wie sie der Gestaltungsplan vorsehe. Es sei für ein etwaiges Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin relevant, dass die Erschliessung, die der Beschwerdeführer in der ersten Etappe ab dem Juraweg zwischen den Parzellen Nrn. 916 und 901 eigentlich hätte erstellen müssen, nicht erfolgt sei. Indem der Gemeinderat eine Plananpassung in Betracht gezogen habe, habe er das planwidrige Verhalten des Beschwerdeführers geschützt, was nicht angehen könne. Die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit seien vorliegend so gewichtig, dass eine Plananpassung ausscheide.
3.3. Im Ergebnis sind diese Ausführungen der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Allerdings ist klarzustellen, dass der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 8. Mai 2017 nicht ausschliesslich die Frage behandelt, ob der Gestaltungsplan Juraweg überprüft werden soll. Die Argumentationen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn in der Vernehmlassung, die sich ausschliesslich auf die Zulässigkeit einer Überprüfung beziehen, werden daher dem Sachverhalt nicht vollends gerecht. Vielmehr ging der Gemeinderatsbeschluss dahin, die Bauverwaltung damit zu beauftragen, ein Verfahren zur Aufhebung des bestehenden Gestaltungsplans und zum Erlass eines neuen Gestaltungsplans einzuleiten. Der Gemeinderatsbeschluss gibt die konkrete inhaltliche Ausrichtung eines neuen Plans zwar nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass das planwidrige Verhalten des Beschwerdeführers die einzigen Veränderungen der Verhältnisse seit Planfestsetzung herbeigeführt hat, bedeutet die Aufhebung des bisherigen Gestaltungsplans jedoch einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin, die seit Jahren auf die Durchsetzung der ihr im
Gestaltungsplan eingeräumten Rechte wartet. Aus dem Umstand einer bisherigen behördlichen Duldung seines planwidrigen Verhaltens kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Tatsächlich kommt der Herstellung des rechtmässigen Zustands massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 S. 364). Rechtswidriges Verhalten darf nicht belohnt werden. Die Vorinstanz hat nicht gegen Art. 21 Abs. 2

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
|
1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der in Art. 50

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |

SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden - 1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden. |
|
1 | Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden. |
2 | Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
|
1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
4.2. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, womit und inwiefern die Vorinstanz das eigene Ermessen an die Stelle jenes des Gemeinderats setzte. Dieses Vorbringen scheint sich auf die Beantwortung der Frage zu beziehen, ob die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihn zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 10'596.50 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete, ohne dass er sich vorgängig zu der am 11. November 2019 eingereichten Kostennote habe äussern können.
5.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht ein solches Anhörungsrecht nicht. Die Honorarnote bildet kein wesentliches Element des vorinstanzlichen Entscheids, sondern ist ausserhalb der Hauptsache anzusiedeln. Die Parteikostenverlegung ist lediglich Folge des Prozessausgangs und berührt die rechtliche Beurteilung selber nicht. Da sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auf die relevanten Fragen des Falles bezieht (BGE 138 III 252 E. 2.2 S. 255; 133 V 196 E. 1.2 S. 197), vermag der Beschwerdeführer aus der mangelnden Möglichkeit, zur Kostennote vom 11. November 2019 Stellung zu nehmen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinzu kommt, dass nach der Praxis des Bundesgerichts - vorbehältlich einer anderslautenden, vorliegend fehlenden kantonalen Vorschrift - kein verfassungsmässiger Anspruch besteht, von der entscheidenden Behörde bei einer beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 162 mit weiteren Hinweisen). Umso weniger kann die Gegenpartei ein Anhörungsrecht vor der Festsetzung der Parteientschädigung beanspruchen. Diese erfolgt denn auch von Amtes wegen (vgl. § 77 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG/SO; BGS 124.11]; zum Ganzen: Urteil
des Bundesgerichts 9C 322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.2.3).
6.
6.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Kostenfestsetzung verstosse gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung der Parteientschädigung für den Rechtsvertreter ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 118 Ia 133 E. 2a S. 134; Urteil des Bundesgerichts 1P.444/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2.1, publ. in ZBl 106/2005 S. 93; RDAF 2006 I S. 594). Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder gehandhabt werden. Dabei fällt im Wesentlichen nur das Willkürverbot (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich gemäss Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.3. Die Vorinstanz ist in Anwendung von § 76bis VRG/SO und §§ 161 in Verbindung mit 160 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11) zum Schluss gelangt, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 37.76 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung insgesamt als angemessen erscheine. Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich (vorne E. 1.4) auf, inwiefern der vorinstanzliche Kostenentscheid - auch im Ergebnis - willkürlich im Sinne der Rechtsprechung (E. 6.2) ist. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Bisaz