Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 646/2014

Urteil vom 25. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt,
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 30. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Einzelunternehmung des A.________ plant und erstellt Natursteinpflästerungen. Am 1. März 2012 erstattete A.________ Meldung über einen wetterbedingten Arbeitsausfall im Monat Februar 2012 in Bezug auf fünf Arbeitnehmende, da infolge Dauerfrosts/Bodenfrosts die Pflästerung und der Plattenbelag aus Naturstein nicht hätten ausgeführt werden können. Als betroffene Baustelle gab er die Ortschaft X.________ im Kanton Freiburg an und in der Rubrik "Anzahl Arbeitstage" nannte er "26 Tage", "09.12.2011 - 20.12.2011", "Ferien bis 17.01.2012", und "18.01.2012 - 10.02.2012". Das Amt für den Arbeitsmarkt Freiburg (AMA) hiess das Gesuch um Schlechtwetterentschädigung teilweise gut, indem es für die Baustelle in X.________ einen Arbeitsausfall vom 1. bis 3. und vom 6. bis 10. Februar 2012, also für insgesamt acht Tage, anrechnete; gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung für die übrige Zeit im Monat Februar 2012 erhob es Einspruch (Entscheid betreffend Schlechtwetterentschädigung vom 10. Mai 2012). Die dagegen von A.________ geführte Einsprache vom 22. Mai 2012, mit welcher unter anderem eine Offerte für Pflästerungen in der Ortschaft Y.________ eingereicht (welche den handschriftlichen Vermerk trägt: "Début des travaux, selon
téléphone, courant janvier 2012") und geltend gemacht wurde, aus den Weisungen auf dem Meldeformular sei nicht ersichtlich, dass auch noch die zukünftigen Baustellen anzugeben seien, lehnte das AMA ab (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2012).

B.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Juni 2014).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Abänderung des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids sei ein Arbeitsausfall vom 13. bis 17., vom 20. bis 24. und vom 27. bis 29. Februar 2012 anzuerkennen; eventualiter sei das Gesuch vom 1. März 2012 um Schlechtwetterentschädigung für den Monat Februar 2012 gutzuheissen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
AVIG in Verbindung mit Art. 65
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1    Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
a  Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
b  Sand- und Kiesgewinnung;
c  Geleise- und Freileitungsbau;
d  Landschaftsgartenbau;
e  Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
f  Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g  Berufsfischerei;
i  Sägerei.
2    ...178
3    Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179
AVIV), Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG) erleiden. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht sowie vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (Art. 43 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
-c AVIG).

3.
Die Vorinstanz gelangte unter Hinweis darauf, dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular neben X.________ keine weitere Baustelle erwähnt wurde und für die Baustelle Y.________ keine separate Meldung über einen wetterbedingten Arbeitsausfall erfolgt war, zum Schluss, es sei auch ohne weitere Abklärungen klar gewesen, dass ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung längstens bis zum 10. Februar 2012 bestehen könne. Das AMA habe davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch eingereicht hätte, wenn nach dem 10. Februar 2010 auf einer neuen Baustelle ebenfalls ein wetterbedingter Arbeitsausfall eingetreten wäre. Anlass zu weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 45 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
(recte: Abs. 4) AVIG habe nicht bestanden. Die Behörde habe erst im Einspracheverfahren - und damit nach Ablauf der fünftägigen Meldefrist - von der Baustelle Y.________ erfahren, weshalb auch keine Frist zur Nachreichung des offiziellen Formulars habe angesetzt werden müssen. Die Vorschrift, wonach für jede Baustelle eine separate Meldung einzureichen sei, sei nicht rigoros und die Verwirklichung des materiellen Rechts werde durch sie nicht in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verunmöglicht. Vielmehr werde das Meldeverfahren
dadurch vereinfacht, indem die tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere bei mehreren parallel laufenden Baustellen - auf dem Meldeformular möglichst klar und einfach dargestellt werden könnten. So werde eine rechtsgleiche, einheitliche und effiziente Bearbeitung der eingereichten Gesuche ermöglicht. Überspitzter Formalismus liege jedenfalls nicht vor.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass nach Art. 47 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
1    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2    Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3    Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a  die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b  eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
AVIG der Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der vom Arbeitgeber bezeichneten Kasse zu melden sei. Dem Gesetzestext sei zu entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch (alternativ) "für den Betrieb oder die Arbeitsstelle" geltend zu machen sei, weshalb er in casu mit der Angabe der Ausfalltage für den gesamten Monat Februar 2012 und der im Betrieb betroffenen Arbeitnehmer alle Tatsachen korrekt gemeldet habe. Für die Geltendmachung sei allein die dreimonatige Frist gemäss Art. 47
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
1    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2    Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3    Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a  die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b  eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
AVIG massgebend. Einzig diese könne peremptorisch sein. Der Verordnungsgeber müsse den gesetzlichen Rahmen einhalten, weshalb das Meldeverfahren gegenüber der kantonalen Amtsstelle, bzw. die in diesem Rahmen (in Art. 69 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
AVIV) vorgesehene Frist von fünf Tagen, nicht massgebend sein könne. Spätestens mit der Einsprache vom 22. Mai 2012 sei die dreimonatige Frist (mit Ablauf am 31. Mai 2012) eingehalten worden. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2012, somit innerhalb der Frist von fünf Tagen, beim kantonalen Amt eine "Meldung über wetterbedingten
Arbeitsausfall" für 21 Tage im Monat Februar 2012 eingereicht habe. Sowohl für die Baustelle in X.________ als auch diejenige in Y.________ sei das AMA zuständig gewesen, weshalb es die Kontrolle ohne weiteres hätte vornehmen können. Im Meldeverfahren sei nirgends geregelt, dass für jede Baustelle ein separates Formular einzureichen sei. Beim entsprechenden (vorgedruckten) Hinweis auf dem Formular handle es sich höchstens um eine Weisung, deren Gesetzmässigkeit zu überprüfen sei. Zu einem Verlust der Entschädigung könne die Nichteinhaltung der Weisung jedenfalls nicht führen. Die Verwaltung treffe gemäss Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG eine Abklärungspflicht. Art. 45 Abs. 4
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG sehe zudem explizit vor, dass die kantonale Amtsstelle bei Zweifeln an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls die geeigneten Abklärungen vorzunehmen habe. Demnach hätte das Amt beim Arbeitgeber nachfragen oder ihn zumindest darauf aufmerksam machen sollen, dass die Meldung in Bezug auf die Arbeitstage nicht übereinstimme, worauf es die Antwort erhalten hätte, dass in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2012 in Y.________ eine andere Baustelle "vorgesehen gewesen" sei. Die Daten seien dann jedoch vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geliefert worden, weshalb das Amt
den Anspruch spätestens in diesem Zeitpunkt vollumfänglich hätte anerkennen sollen. Schliesslich sei die Ablehnung des Gesuchs allein infolge des Nichteinreichens mehrerer Formulare überspitzt formalistisch.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 47 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
1    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2    Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3    Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a  die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b  eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Zudem hat der Arbeitgeber seiner Meldepflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle zu genügen. Er muss ihr spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats den wetterbedingten Arbeitsausfall auf dem Formular des SECO melden (Art. 45 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
AVIV). Der Beschwerdeführer übersieht mit Blick auf diese Regelung, dass das Gesetz klar zwischen dem Meldeverfahren und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs mit entsprechender Aufteilung der Kompetenzen zwischen der kantonalen Amtsstelle und der Arbeitslosenkasse unterscheidet. Beide Durchführungsstellen haben je eigene spezifische Prüfungspflichten, und ihren Entscheiden kommt für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung ähnlich wichtige Bedeutung zu (BGE 119 V 370 E. 4a S. 373; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 570). Der Verordnungsgeber wird in Art. 45 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG ermächtigt, das
Meldeverfahren zu regeln. Im Rahmen dieser Delegation statuiert er in Art. 69 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
AVIV eine Fünftagesfrist für die Meldung des wetterbedingten Arbeitsausfalls. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überschreitet der Verordnungsgeber damit den gesetzlichen Rahmen nicht. Denn die dreimonatige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
1    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2    Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3    Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a  die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b  eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
AVIG bezieht sich auf die Geltendmachung des Anspruchs bei der Arbeitslosenkasse und kann im Meldeverfahren nicht herangezogen werden.
Die kantonale Amtsstelle überprüft nach Eingang der Meldung namentlich die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls in meteorologischer Hinsicht, die Existenz der gemeldeten Baustellen, die Dauer der (wetterabhängigen) Arbeiten und die Rechtzeitigkeit der Meldung (vgl. BGE 119 V 370 E. 2 S. 371; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 1 zu Art. 45
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
). Die rechtzeitige Anmeldung gilt als formelle Anspruchsvoraussetzung (Art. 43 Abs. 1 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG; vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.1 S. 92 mit Hinweis; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 567; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 8 und 35 zu Art. 45
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG ). Die fünftägige Meldefrist gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
AVIV ist eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 110 V 339 sowie ARV 1985 Nr. 14 S. 53 zu Art. 69 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
AVIV in der bis Ende 1991 gültig gewesenen Fassung; Urteil C 220/96 vom 9. Dezember 1996 E. 2a). Zur Wahrung dieser Frist genügt es, dass die Meldung des wetterbedingten Arbeitsausfalles spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats der Post zuhanden der kantonalen Amtsstelle übergeben worden ist (vgl. ARV 1994 Nr. 20 S. 150, C 94/94 E. 2b). Für gar nicht oder ohne entschuldbaren Grund zu spät gemeldete Arbeitsausfälle besteht von Gesetzes
wegen kein Leistungsanspruch. Die vor der unentschuldbar verspäteten Meldung liegenden Ausfalltage sind verwirkt und der Beginn des Anspruchs wird um die Dauer der Verspätung verschoben (Art. 69 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
AVIV; (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 569). Demgemäss kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er von der Unmassgeblichkeit der fünftägigen Meldefrist ausgehen möchte.

4.2.2. Es war schon im Verwaltungsverfahren unbestritten, dass der Arbeitgeber den Arbeitsausfall im Februar 2012 in Bezug auf die Baustelle in X.________ rechtzeitig innerhalb der fünftägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
AVIV gemeldet hatte. Das AMA bejahte gestützt darauf einen anrechenbaren Arbeitsausfall für insgesamt acht Tage vom 1. bis 3. und vom 6. bis 10. Februar 2012, nachdem der Beschwerdeführer als Fertigstellungsdatum der Arbeiten in Bezug auf diese Baustelle den 10. Februar 2012 angegeben hatte. Es trifft zu, dass die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 45 Abs. 4
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG die geeigneten Abklärungen vorzunehmen hat, falls sie Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles hat. Die Annahme des kantonalen Gerichts, wonach das AMA in casu allerdings keine Veranlassung haben musste, an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles in der Zeit vom 1. bis 10. Februar 2012 zu zweifeln und deshalb Abklärungen in die Wege zu leiten, ist nicht offensichtlich unrichtig. Den Umstand, dass im Formular sämtliche Arbeitstage des Monats Februar 2012 als Ausfalltage bezeichnet worden waren, durfte die Behörde als Versehen qualifizieren, weil sich weder aus dem Formular selber noch aus den beigelegten Unterlagen Hinweise darauf ergaben, dass
nach der angegebenen Beendigung in X.________ am 10. Februar 2012 Arbeiten auf einer anderen Baustelle wetterbedingt nicht ausgeführt werden konnten. Jedenfalls kommt der Amtsstelle im Rahmen ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 45 Abs. 4
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG nicht die Aufgabe zu, nach Sachverhalten zu forschen, welche eine (zusätzliche) Schlechtwetterentschädigung nach sich ziehen könnten.
Eine erfolgreiche Berufung auf Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Satz 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, scheitert sodann schon daran, dass sich im vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular - vorgedruckt - der explizite Hinweis findet, dass für jede Arbeitsstelle (Baustelle) eine separate Meldung einzureichen sei. Demzufolge musste dem Arbeitgeber zumindest klar sein, dass er die Baustellen, auf welchen wetterbedingt nicht gearbeitet werden konnte, einzeln benennen musste, um seiner Meldepflicht nachzukommen. Die Verwaltung durfte somit ohne weiteres davon ausgehen, dass im Februar 2012 einzig die Baustelle in X.________ von einem wetterbedingten Arbeitsausfall betroffen war.

4.2.3. Mit der Meldung des Arbeitgebers über wetterbedingten Arbeitsausfall muss die Amtsstelle in die Lage versetzt werden, den anrechenbaren Arbeitsausfall zu prüfen. Als wesentliches Element gehört dazu auch die präzise Angabe über die Lage der Baustelle. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, ob die Amtsstelle in concreto nicht nur für die Kontrolle hinsichtlich der Baustelle in X.________, sondern auch für diejenige bezüglich der Baustelle in Y.________, wo - gemäss seiner späteren Behauptung - nach dem 10. Februar 2012 Arbeiten ebenfalls wetterbedingt nicht ausgeführt werden konnten, zuständig gewesen wäre. Um die meteorologischen Verhältnisse während der geltend gemachten Ausfalltage beurteilen zu können, muss die Amtsstelle die präzise Lage jeder einzelnen Baustelle kennen. So kann beispielsweise eine Baustelle im Gebirge von einem Kälteeinbruch stärker betroffen sein als eine andere im Tal, dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ganz unabhängig davon, ob die beiden Baustellen im selben Zuständigkeitsbereich der Amtsstelle liegen. Ob gemäss Entscheid des kantonalen Gerichts die Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall für eine Abrechnungsperiode in jedem Fall für jede Baustelle auf
einem separaten Formular erfolgen muss (vgl. auch das damals geltende Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Schlechtwetterentschädigung vom Januar 2005 [KS SWE], Rz. G4, wonach der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall in einem Monat für jede Baustelle der zuständigen kantonalen Amtsstelle spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats melden muss), kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. E. 1 hiervor). Fest steht, dass der Beschwerdeführer den wetterbedingten Arbeitsausfall auf der Baustelle in Y.________ weder auf dem eingereichten noch auf einem separaten Formular rechtsgenüglich innert Frist gemeldet hatte. Unterlagen dazu hatte er erstmals im Einspracheverfahren und deshalb ohne Zweifel verspätet eingereicht. Seine Berufung auf das Verbot des überspitzten Formalismus zielt darum ins Leere.

5.
In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des kantonalen Gerichtsentscheids gelangt das Bundesgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Verneinung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls für die Zeit nach dem 10. Februar 2012 bis zum Ende der Abrechnungsperiode rechtens ist.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_646/2014
Date : 25. November 2014
Published : 13. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung)


Legislation register
ATSG: 43
AVIG: 42  43  45  47
AVIV: 65  69
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
BGE-register
110-V-339 • 119-V-370 • 133-II-249 • 133-V-89
Weitere Urteile ab 2000
8C_646/2014 • C_220/96 • C_94/94
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
stoppage caused by weather • month • time limit • employer • day • stoppage • cantonal office • federal court • lower instance • employee • accountable non-profitable time • directive • position • statement of affairs • cantonal legal court • state secretariat for economic affairs • mountain • duration • declaration • appeal concerning affairs under public law
... Show all