Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 483/2014
Urteil vom 25. November 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Reeb,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. April 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Arbeitsvertrag vom 19. November 2001 stellte die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) als stellvertretenden Geschäftsführer und Verkaufsleiter an. Der Lohn setzte sich aus einem Fixum (Grundlohn) von brutto Fr. 11'500.--, einem 13. Monatslohn in der Höhe des 1,5-fachen Grundlohns und einem Jahresbonus von Fr. 25'000.-- bei Erreichung eines Deckungsbeitrages von Fr. 1'800'000.-- zusammen.
Am 29. Oktober 2003 offerierte die Beklagte dem Kläger unter dem Titel "Aufhebung/Kündigung des Arbeitsvertrages vom 19. November 2001" mit Hinweis auf dessen neue Budgetverantwortung neu ein Fixum von Fr. 100'000.-- (12 x Fr. 8'333.35) sowie einen Bonus von Fr. 60'000.-- bei Erreichen eines Deckungsbeitrages von Fr. 500'000.--, von Fr. 80'000.-- bei Erreichen eines Deckungsbeitrages von Fr. 600'000.-- und von Fr. 100'000.-- bei Erreichen eines Deckungsbeitrages von Fr. 800'000.--. Ab 1. Januar 2004 bezog der Kläger einen Monatslohn von Fr. 8'333.35, ab 2005 zusätzlich einen 13. Monatslohn in gleicher Höhe. Am 29./30. Juni 2004 vereinbarten die Parteien für das Jahr 2004 zusätzlich zum vereinbarten Jahresgehalt eine Prämie von netto Fr. 25'000.--.
Am 29. September 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2008.
A.b. Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 19. November 2001 forderte der Kläger von der Beklagten vorerst für die Jahre 2004 bis 2008 Fr. 242'915.60 an (Grund-) Lohn nach. In der Folge machte er im Sinne einer Alternativbegründung Bonusansprüche für die Jahre 2004 bis 2008 von Fr. 340'000.-- geltend. Am 16. Oktober 2009 betrieb der Kläger die Beklagte über einen Betrag von Fr. 400'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2009. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Mit Klage vom 4. Dezember 2009 beim Bezirksgericht Weinfelden verlangte der Kläger im Wesentlichen, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 388'338.70 brutto zuzüglich Zins und Betreibungskosten, eventuell zur Zahlung von Fr. 289'587.79 brutto zuzüglich Zins und Betreibungskosten zu verpflichten. Die Forderung basierte auf den für die Jahre 2004 bis 2008 geltend gemachten Boni für die Erreichung der vereinbarten Zielvorgaben (Deckungsbeiträge) abzüglich die zu viel ausbezahlten 13. Monatslöhne und zuzüglich Fr. 25'000.-- (drei Monatslöhne für die Monate Januar bis März 2009).
Das Bezirksgericht führte ein Beweisverfahren durch und holte ein Gutachten zur Höhe der massgeblichen Deckungsbeiträge ein. Gestützt auf dieses Gutachten schützte es mit Entscheid vom 1. Oktober 2013 die Klage teilweise und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 368'338.70 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 250'000.-- seit dem 28. Februar 2009 sowie auf Fr. 118'338.70 seit dem 25. November 2009 zu bezahlen.
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 8. November 2013 Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragte Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung mit dem Begehren, die erstinstanzliche Kostenverteilung sei aufzuheben und der Beklagten sämtliche Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen.
Das Obergericht erklärte mit Entscheid vom 1. April 2014 die Anschlussberufung als unbegründet und die Berufung als teilweise begründet. Es schützte die Klage teilweise und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 288'338.70 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 250'000.-- seit dem 28. Februar 2009 sowie auf Fr. 38'338.70 seit dem 25. November 2009 zu bezahlen. Die Beklagte sei berechtigt, die von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge vom zugesprochenen Betrag in Abzug zu bringen, sofern sie nachweise, dass diese tatsächlich geschuldet und bezahlt worden seien. Entgegen der Erstinstanz war das Obergericht der Auffassung, es könne nicht ohne Weiteres auf die Ergebnisse des Gutachtens abgestellt werden, weil der Experte den Umsatz, den Wareneinkauf (variable Kosten) und somit den Deckungsbeitrag für die gesamte Sparte (Fenster/Türen/Parkett/Laminat) berechnet habe und darin auch die nicht (jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen) dem Kläger zurechenbare Anteile enthalten seien. Aufgrund einer Würdigung von den vom Gutachten bestätigten Teilaspekten, namentlich der eindeutig dem Kläger zurechenbaren Umsätze, der von der Beklagten mit der Klage eingereichten Tabellen mit Soll/Ist-Vergleichen und unter Berücksichtigung eines
herabgesetzten Beweismasses (überwiegende Wahrscheinlichkeit) bzw. in Anwendung von Art. 42 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. April 2014 sei aufzuheben und es sei die Klage vom 4. Dezember 2009 abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die beiden kantonalen Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners. Ausserdem stellte sie den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrags an. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung sowie auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerdeführerin reichte unaufgefordert eine Replik ein.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211).
2.
Für das im Jahr 2009 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren galt noch das frühere Verfahrensrecht, also die Thurgauische Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
|
1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
|
1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
3.
3.1. Es ist unbestritten, dass massgebliche Grundlage für die Beurteilung der Klageforderung die arbeitsvertragliche Regelung gemäss Offerte der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2003 ist, die ab Januar 2004 galt und mit der ein im Vergleich zur früheren Regelung tieferer Fixlohn und andererseits höhere variable Lohnbestandteile vereinbart wurden.
3.2. Unbestritten blieb auch die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Bonusberechnung gestützt auf die dem Beschwerdegegner zurechenbaren, d.h. von ihm verantworteten Umsätze erfolgen solle und nicht auf der Basis aller Umsätze der ganzen Abteilung des Beschwerdegegners (Türen, Fenster, Parkett, Laminat). Schliesslich wird auch die grundsätzliche Berechnungsweise der einzelnen Deckungsbeiträge - nämlich, dass von den einzelnen Bruttoumsätzen (Rechnungen) die Erlösminderungen und die variablen Kosten abzuziehen sind - nicht gerügt.
3.3. Die Vorinstanz (so wie auch die Erstinstanz) qualifizierte den vereinbarten Bonus als Provision (Art. 322b

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322b - 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. |
|
1 | Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. |
2 | Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht. |
3 | Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322c - 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
|
1 | Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322c - 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
|
1 | Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |
4.
Für den Bonusanspruch trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Bewiesen werden müssen nur behauptete Tatsachen, die genügend bestritten sind. Die Vorinstanz hat wiederholt festgestellt, die Beschwerdeführerin habe massgebliche Eckwerte für die Berechnung der Deckungsbeiträge - namentlich hinsichtlich der von den Umsätzen abzuziehenden Erlösminderungen und der variablen Kosten - nicht rechtzeitig genügend substanziiert. Konkret wies sie diesbezüglich darauf hin, im (erstinstanzlichen) Beweisverfahren habe die Beschwerdeführerin beispielsweise auf die Aufforderung zur Edition vollständiger Soll/Ist-Vergleiche solche (wenn auch nicht vollständig) eingereicht, welche bereits der Beschwerdegegner in den Prozess eingeführt hatte und welche die Beschwerdeführerin ihrerseits aber bestritten habe, obwohl die Zahlen in ihr System geflossen und die gemeldeten Umsätze Basis ihrer Rechnungen gebildet hätten. Oder sie habe bloss Jahresgesamtsummen für den Einkauf (variable Kosten) und den Verkauf sowie sieben Schadenpositionen angegeben, ohne irgendeine Zahl auch nur ansatzweise zu erklären. Aufgrund der von ihr angenommenen ungenügenden Substanziierung stellte die Vorinstanz verschiedentlich auf die vom Beschwerdegegner in den von diesem mit der
Klageschrift gelieferten Tabellen (Soll/Ist-Vergleiche) enthaltenen Beträge ab. Ausserdem stützte sie sich zum Teil auf eine Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322c - 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
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1 | Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |
denkbar bei der Verweigerung der Auskunfterteilung oder Rechnungslegung i.S. von Art. 322c

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322c - 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
|
1 | Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |
5.1. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Eine Herabsetzung des Beweismasses insbesondere auf überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324, 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (Urteil 4A 338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.1).
Vorliegend wird ein Erfüllungsanspruch aus Arbeitsvertrag geltend gemacht. Im Hinblick auf dessen Bezifferung und Nachweis kann grundsätzlich Art. 42

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
5.2. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Auf welchem Weg ein subsumptionsfähiger Sachverhalt erlangt werden soll, bestimmt dagegen das Prozessrecht, das die Frage regelt, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die inhaltlich genügenden Sachvorbringen in das Verfahren einzuführen sind. Dieses entscheidet auch darüber, ob eine Ergänzung der Sachvorbringen aufgrund des Beweisverfahrens zulässig ist oder ob bereits die vorgängigen Behauptungen so konkret und detailliert
sein müssen, dass das Beweisverfahren allein noch ihrer Überprüfung dient (BGE 127 III 365 E. 2.b und c; 108 II 337 E. 3; Urteile 4A 387/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.2 und 4A 623/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3, mit Hinweisen).
5.3. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbehelflich:
5.3.1. Im Kern geht es darum, wie detailliert der Provisionsanspruch zu behaupten und zu bestreiten ist. Während das Bezirksgericht offenbar annahm, es genüge, bestimmte Provisionsbeträge zu behaupten und würden diese ebenso allgemein bestritten, seien sie vom Gutachter unmittelbar gestützt auf dessen Einsicht in die Buchhaltung zu ermitteln. Demgegenüber ging die Vorinstanz vom Inhalt der materiellen Abrechnungspflicht gemäss Art. 322c

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322c - 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
|
1 | Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |
Das ist nicht zu beanstanden. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Abrechnungspflicht, die unabhä ngig davon besteht, ob deren Erfü llung mittels der von der Beschwerdeführerin erwähnten Stufenklage eingeklagt wird, nicht nach, kann der Arbeitnehmer seine Provisionsforderung in der Regel nicht weiter substanziieren. Es ist dann an der Arbeitgeberin, die eingeklagten Forderungen substanziiert zu bestreiten, wozu nachvollziehbare Angaben zu den Berechnungsfaktoren gehören. Das Bundesgericht hat auch im Zusammenhang mit der insofern vergleichbaren Abrechnungspflicht des Beauftragten (Art. 400 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
|
1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
Soweit die Vorinstanz im konkreten Einzelfall eine ungenü gende Substanziierung feststellte, geht die Beschwerdefü hrerin nicht darauf ein und hat es daher mangels Rüge sein Bewenden (vgl. im Einzelnen E. 6.3 und 6.4).
5.3.2. Wie erwähnt (vorne E. 5.2) entscheidet das Prozessrecht darüber, ob eine Ergänzung der Sachvorbringen aufgrund des Beweisverfahrens zulässig ist oder ob bereits die vorgängigen Behauptungen so konkret und detailliert sein müssen, dass das Beweisverfahren allein noch ihrer Überprüfung dient. Die Beschwerdeführerin geht allenfalls davon aus, es wäre nach dem im Beweisverfahren anwendbaren thurgauischem Prozessrecht (vgl. E. 2) zulässig, den massgeblichen Sachverhalt durch das Gutachten noch zu ergänzen. Sie legt aber mit keinem Wort dar, woraus sich dies ergeben soll. Sofern ihre Einwände in diesem Sinn zu verstehen sind, ist auf die Rüge nicht einzutreten (vgl. E. 1.1).
5.3.3. Die Vorinstanz hat nicht allgemein das Beweismass gesenkt. Sie hat nur in Bezug auf einzelne untergeordnete Berechnungsfaktoren eine Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
5.3.4. Die Aussage der Vorinstanz, mangels Abrechnung der Arbeitgeberin gemäss Art. 322c

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322c - 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
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1 | Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322c - 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
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1 | Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. |
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 183

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
|
1 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
2 | Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. |
3 | Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 188 Säumnis und Mängel - 1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen. |
|
1 | Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen. |
2 | Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen. |
6.1. Ein Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung, die das Bundesgericht auf Willkür hin überprüft (vgl. E. 1.2). In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f. mit Hinweisen).
6.2. Als triftigen Grund für sein Abweichen hat das Obergericht angeführt, dass der Gutachter selber einen Vorbehalt angebracht und darauf verwiesen habe, dass er einerseits Umsätze berücksichtigt habe, die aufgrund einer Referenz auf den Rechnungen dem Beschwerdegegner zurechenbar waren, darüber hinaus aber auch Umsätze aus Fenster-Türen-Projekten ohne Vertreterreferenz. Entsprechend habe der Experte ausgeführt, dass das Gericht hier im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung eine Aufteilung der Umsätze vorzunehmen habe zwischen dem Beschwerdeführer und C.________. Genau dies hat die Vorinstanz getan. Sie hat zuerst in rechtlicher Hinsicht dargelegt, massgeblich für die Bonusberechnung seien die vom Beschwerdegegner verantworteten Umsätze und nicht die Umsätze der ganzen Abteilung (vgl. E. 3.2 hiervor). Gestützt auf diese Abgrenzung hat sie dann dem Gutachten jene Umsätze entnommen, die aufgrund einer Referenz in den Rechnungen/Abrechnungen dem Beschwerdegegner zugeordnet werden konnten. Dabei hielt sie fest, die Umsätze gemäss den Soll/Ist-Vergleichen des Beschwerdegegners und seinen Angaben in der Klageschrift seien durch das Gutachten bestätigt worden. In Bezug auf die Berechnung der Umsätze lägen keine Anhaltspunkte für Fehler
des Experten vor. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Vorgehensweise zwar (dazu nachfolgend), legt aber nicht dar, dass die dem Gutachten konkret entnommenen Umsätze auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhten. Insbesondere rügt sie auch nicht die Feststellung der Vorinstanz, dass sie die vom Gutachter ermittelten Umsatzzahlen im vorinstanzlichen Verfahren stillschweigend akzeptiert und lediglich die davon vorzunehmenden Abzüge (Erlösminderungen, variable Kosten) bemängelt habe. Sie macht nur geltend, die Vorinstanz widerspreche sich "in geradezu diametraler Weise", wenn sie Fehler des Experten negiere, zuvor aber festgestellt habe, dieser habe fälschlicherweise den Deckungsbeitrag auf die ganze Sparte bzw. Abteilung des Beschwerdegegners berechnet. Dieser Einwand ist offensichtlich unbehelflich, denn die Vorinstanz bezog die von ihr festgestellte Fehlerfreiheit klar auf die gutachterliche Feststellung der Umsatzzahlen als solche und nicht auf die anschliessende Berechnungsweise des dem Beschwerdegegner zurechenbaren Deckungsbeitrags.
6.3. Die Vorinstanz wich sodann in Bezug auf die von den Umsätzen abzuziehenden Erlösminderungen vom Gutachten ab. Der Experte zog jeweils ein Prozent Skonto und 1 % wegen WIR-Erlösminderung ab. Bezüglich des Skonto-Abzugs übernahm die Vorinstanz den Ansatz der Expertise. Hingegen verzichtete sie auf einen pauschalen Abzug für WIR-Erlösminderungen, weil die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig substanziiert habe, sie erleide tatsächlich solche Erlösminderungen und es durchaus möglich sei, dass sie von ihr akzeptierte WIR-Beträge ohne Verlust für die Bezahlung ihrer Lieferanten einsetzen könne. Es bestehe sodann kein Anlass, weitere Abzüge vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin solche nicht substanziiert habe. Insbesondere fehlten Anhaltspunkte für Rabattgewährungen nach erfolgter Rechnungsstellung, Debitorenverluste und -ausstände. Die Beschwerdeführerin könne sich diesbezüglich auch nicht auf die Expertise berufen, denn es sei nicht Sache des Gutachters, die Provisionsabrechnung anstelle des Arbeitgebers zu machen.
Wie bereits erwähnt (E. 5.3.1) setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen konkreten Begründungen der einzelnen Minderungspositionen nicht auseinander. Es liegt daher keine genügende Rüge (E. 1.1) vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.4. Hinsichtlich der von den Nettoerlösen (Umsätze abzüglich Erlösminderungen) abzuziehenden variablen Kosten (Wareneinkauf/Materialkosten) stellte die Vorinstanz grundsätzlich auf die vom Beschwerdegegner behaupteten Zahlen ab. Denn die Beschwerdeführerin hätte diese Kosten als den Bonusanspruch mindernde Tatsachen nicht bloss allgemein bestreiten dürfen, sondern konkret darlegen und beweisen müssen. Wie bei den Erlösen zog die Vorinstanz aber - in impliziter Anwendung von Art. 42 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
Auch zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
7.
Ist somit die Vorgehensweise der Vorinstanz in grundsätzlicher Weise nicht zu beanstanden, ergibt sich für die Boni der einzelnen Geschäftsjahre was folgt:
7.1. Bereits vor der Vorinstanz war unbestritten, dass für das Jahr 2004 kein Bonusanspruch besteht, weil das Gutachten einen Deckungsbeitrag unter Fr. 500'000.-- ermittelt hatte.
7.2. Für die Jahre 2005 und 2006 ermittelte die Vorinstanz Provisionsansprüche von Fr. 60'000.-- bzw. Fr. 80'000.--. Da sich die Beschwerdeführerin zur konkreten Berechnung nicht äussert, hat es dabei sein Bewenden.
7.3. Hinsichtlich des Jahres 2007 rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe sich mit Hochrechnungen beholfen, weil es davon ausgegangen sei, dass nicht alle nötigen Unterlagen vorlägen und das Gutachten nicht tragfähig sei. Eine solche Hochrechnung und damit eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
Die Rüge ist unbegründet. Eine Berechnung wie für die Jahre 2005-2007 gestützt auf die oben dargestellten Grundsätze war der Vorinstanz nur für den Zeitraum bis Ende August 2007 möglich, weil die vom Beschwerdegegner zugestandenen variablen Kosten gemäss ihren Feststellungen vollständig nur bis Ende August 2007 vorgelegen seien. Sie nahm daher einerseits eine Hochrechnung für den Zeitraum September bis Dezember 2007 vor und ermittelte so einen Deckungsbeitrag von Fr. 738'571.-- (abzüglich 1 % Skonto). Mit einer Eventualbegründung führte sie aber aus, für das Jahr 2007 könne auch auf die Zahlen des Experten abgestellt werden, weil die von ihm erhobenen Umsätze, welche im Übrigen auf den Unterlagen der Beschwerdeführerin beruhten, alle dem Beschwerdegegner zurechenbar seien (also keine Abgrenzung mit der Abteilung). Korrigiert um die vom Experten vorgenommenen WIR-Abzüge und den Betrag für einen Schadenfall ergäbe sich ein Deckungsbeitrag von Fr. 686'882.--. Da beide Deckungsbeiträge zwischen Fr. 600'000.-- und Fr. 800'000.-- lägen, ergäbe sich bei der einen oder andern Berechnungsweise ein Bonus von Fr. 80'000.--. Mit dieser Eventualbegründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander, sodass es auch bezüglich das
Jahr 2007 bei dem von der Vorinstanz festgestellten Bonus von Fr. 80'000.-- bleibt.
7.4. Für das Jahr 2008 ermittelte der Gutachter einen Deckungsbeitrag von Fr. 2'351'692.--, wobei er aber offensichtlich von den Umsätzen der ganzen Abteilung (vgl. dazu vorne E. 3.2 und 6.2) ausging. Die Vorinstanz stützte somit richtigerweise für dieses Jahr überhaupt nicht auf das Gutachten ab, da der Beschwerdegegner seit 1. April 2008 Geschäftsführer der D.________ AG in U.________ gewesen sei. Sie nahm aber an, die Tätigkeit für die D.________ AG sei im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgt. Dafür spreche, dass der Beschwerdegegner dort als Geschäftsleiter tätig gewesen sei, jedoch bis Ende 2008 das volle Fixgehalt von der Beschwerdeführerin erhalten habe und diese ihm mit Schreiben vom 29. September 2008 per 31. Dezember 2008 gekündigt und gleichzeitig festgehalten habe, sie sei bereit, ihm "einen neuen Anstellungsvertrag per 1. Januar 2009 mit der Firma D.________ AG zu unterbreiten". Damit habe die weisungsberechtigte Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner eine andere Tätigkeit zugewiesen und ihm so verunmöglicht, den vereinbarten Bonus zu verdienen. In analoger Anwendung von Art. 156

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
auf Fr. 80'000.-- festgelegt.
Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf eine Literaturstelle (Felix R. Ehrat, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 156

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. |
|
1 | Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. |
2 | Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. |
3 | Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
mit dem Ziel, die Mäklerprovision zu verhindern. Letzteres wäre treuwidrig (im Einzelnen zit. Urteil 4C.278/2004 E. 3.2). Der Bonusanspruch gemäss dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag war aber nicht in dem Sinn von einer im (grundsätzlichen) Belieben der Beschwerdeführerin liegenden Potestativbedingung abhängig. Mit dem Einsatz für die D.________ AG wurde dem Beschwerdegegner eine andere Tätigkeit an einem andern Arbeitsort zugewiesen. Die Vorinstanz nahm an, die entsprechende Anordnung sei im Rahmen des Weisungsrechts der Arbeitgeberin gelegen und habe also - das wird damit implizit ausgeschlossen - keine eigentliche Vertragsänderung beinhaltet (zur Abgrenzung vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
|
1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233 |
|
1 | Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233 |
2 | Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. |
|
1 | Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. |
2 | Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. |
Art. 156

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322b - 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. |
|
1 | Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. |
2 | Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht. |
3 | Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322b - 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. |
|
1 | Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. |
2 | Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht. |
3 | Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein. |
Die Beschwerdeführerin ist überdies der Meinung, selbst wenn Art. 156

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze