Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 513/2024
Urteil vom 25. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
2. Manfred Hausherr, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2024 (UA230045-O/U/GRO).
Sachverhalt:
A.
A.a. Bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ist ein Verfahren wegen Urkundenfälschung im Amt hängig. Den sechs beschuldigten Personen wird zusammengefasst vorgeworfen, am 14. Januar 2014 zuhanden der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein falsches polydisziplinäres medizinisches Gutachten über A.________ erstattet zu haben. Diese konstituierte sich im Strafverfahren als Privatklägerin.
A.b. Am 4. Oktober 2020 stellte A.________ gegen den fallführenden Staatsanwalt Manfred Hausherr ein Ausstandsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich am 2. März 2021 abwies. Mit Urteil 1B 180/2021 vom 10. Mai 2021 schützte das Bundesgericht diesen Entscheid.
B.
B.a. Am 21. und am 28. August 2023 stellte A.________ gegen Staatsanwalt Manfred Hausherr erneut Ausstandsgesuche. Der Staatsanwalt übermittelte die Gesuche sowie seine Stellungnahmen an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 24. September 2023 beantragte A.________ vor Obergericht, das gesamte Untersuchungsverfahren sei von der Bundesanwaltschaft zu führen und sämtliche "Zürcher Strafbehörden (Staatsanwaltschaften und Strafgerichte) " hätten in den Ausstand zu treten. Das damit einhergehende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht wiederholte sie im späteren Lauf des Verfahrens. Nebst dem erneuerte sie wiederholt ihr Ausstandsgesuch gegen Manfred Hausherr.
B.b. Den Antrag von A.________, ihrem Ausstandsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das Obergericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 ab. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B 945/2023 vom 5. Februar 2024 wegen Verspätung nicht ein.
B.c. Mit Beschluss vom 6. März 2024 trat die III. Strafkammer des Obergerichts auf das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht nicht ein. Das Ausstandsgesuch gegen Manfred Hausherr wies sie ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss vom 6. März 2024 sei aufzuheben und ihre Anträge betreffend Ausstand von Manfred Hausherr und Überweisung der Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft seien gutzuheissen.
Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin diese als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt haben will. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da mit Beschwerde in Strafsachen bereits die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.3. Darüber hinaus kann im vorliegenden Verfahren nur behandelt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war (Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
1.4. Die Begründung der Beschwerde muss ferner in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Wo die Beschwerdeführerin, unter anderem bei ihren einleitenden Bemerkungen in Rz. 2 der Beschwerde, einzig auf ihre Eingaben vor der Vorinstanz verweist und sich darüber hinaus mit deren Erwägungen nicht auseinandersetzt, hat somit ebenfalls ein Nichteintreten zu ergehen. Das hiermit zusätzlich erwähnte Erfordernis, auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.5. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin den im bundesgerichtlichen Verfahren einverlangten Gerichtskostenvorschuss bezahlt. Auf die Eingaben, in denen sie gegen die entsprechende Verfügung und das erläuternde Schreiben der Präsidialgerichtsschreiberin "Rekurs" erhebt, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung.
2.1.
2.1.1. Der angefochtene Entscheid erging - so die Ausführungen der Vorinstanz - zufolge Neukonstituierung der Kammer und Abwesenheit einer Richterin in anderer Besetzung als ursprünglich angekündigt. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die Änderung des Spruchkörpers während laufendem Verfahren ohne sachliche Begründung sei nach Art. 30

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2.1.3. Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt eine den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sämtliche Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers hätten in den Ausstand treten müssen. Im formellen Teil des angefochtenen Beschlusses führt die Vorinstanz aus "Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
der Vorinstanz nicht einverstanden ist und ihre Argumente anders hätte gewürdigt haben wollen, begründet im Übrigen ebenfalls keinen Anschein von Befangenheit. Die Rüge ist unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 19. Dezember 2023 (das heisst während bereits hängigem Ausstandsverfahren) ein viertes Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner 2 gestellt. Die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 21. Dezember 2023 erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt (Rz. 71 ff.).
3.2. Art. 58 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.3. Wie der vorinstanzlichen Prozessgeschichte und auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, meinte sie in der Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 zu ihrem ersten Ausstandsgesuch einen neuen Ausstandsgrund zu erkennen, weshalb sie ein zweites Ausstandsgesuch stellte. Dieses wurde dem Beschwerdegegner 2 ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt, welche wiederum ein (drittes) Ausstandsgesuch zur Folge hatte. Gleiches wiederholte sich beim vierten Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2023. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 21. Dezember 2023 das Replikrecht nicht mehr gewährte, ist unter diesen besonderen Umständen nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin mit immer neuen Ausstandsgesuchen auf die Stellungnahmen des Beschwerdegegners 2 reagierte, hätte das Ausstandsverfahren kaum je zu einem Abschluss gebracht werden können oder wäre zumindest über Gebühr verzögert worden. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend Gelegenheit, sich zum Standpunkt des Beschwerdegegners 2 zu äussern, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid in entscheidender Weise auf die Stellungnahme vom 21.
Dezember 2023 gestützt hätte. Letzteres bezeugt die Beschwerdeführerin in Rz. 76 gleich selbst, indem sie ausführt, weitere Angaben zu dieser Stellungnahme gebe es im angefochtenen Entscheid nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb trotz Verweigerung der Möglichkeit zur Replik zu verneinen.
4.
4.1. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verletze ihr rechtliches Gehör, da sie ihren Entscheid auf eine blosse Kopie der Verfahrensakten stütze, deren Vollständigkeit nicht bestätigt sei und die deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unvollständig seien (Rz. 59 ff.).
4.2. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz stellte ihr der Beschwerdegegner 2 die vollständigen Untersuchungsakten des Dossiers 1 in digitaler Form zur Verfügung. Dies bestätigt grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin, ebenso, dass sie Einsicht in diese Akten nehmen konnte. Weshalb die Übermittlung der Akten an die Vorinstanz in elektronischer Form den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzen sollte, erschliesst sich nicht. Betreffend die angebliche Unvollständigkeit der Akten, welche laut Beschwerdeführerin gleichzeitig einen Ausstandsgrund darstellt, wird auf E. 5.2.1 unten verwiesen.
5.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner 2 als verfahrensleitender Staatsanwalt in den Ausstand treten müsste.
5.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteile 7B 122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B 215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
Die Ausstandspflicht von nicht richterlichen Behörden beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
3.4.4; je mit Hinweisen). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B 122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; je mit Hinweisen).
Darüber hinaus können auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung geeignet sein, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit hervorzurufen. Dies trifft etwa zu, wenn der verfahrensleitende Staatsanwalt nicht gewillt scheint, einen unzulässigen, vom zuständigen Gericht bereits gerügten Standpunkt zu ändern. Legt er dagegen lediglich seine vorläufig gebildete Meinung offen, vermag dies in der Regel keine Befangenheit zu begründen: Es wird vorausgesetzt, dass die Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung entsprechend dem Verfahrensstand ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente zu revidieren (Urteile 7B 605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; 6B 215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, zum Vorteil der Beschuldigten belastende Dokumente aus den Akten entfernt zu haben.
Dass eine Manipulation der Akten stattgefunden hat bzw. dass diese unvollständig sind, verneint die Vorinstanz. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, was mit Blick auf die Bestimmungen zur Aktenführung (Art. 100

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorträgt, tut nicht dar, weshalb die Auffassung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll. Bei den in Rz. 63 und 105 der Beschwerde bezeichneten angeblich fehlenden Aktenstücken handelt es sich zum einen um Unterlagen aus den Personalakten der beschuldigten Personen, in welche ihr laut Vorinstanz bewusst keine Einsicht gewährt wurde. Zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz äussert sich die Beschwerdeführerin entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
5.2.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, RA B.________ habe "mit seiner Eingabe drei weitere unrichtige Gutachten eingereicht". Für keines dieser Gutachten sei aber ein Dossier eröffnet oder seien weitere Abklärungen vorgenommen worden, was eine gravierende Rechtsverletzung darstelle (Rz. 78 ff.). Dabei zeigt die Beschwerdeführerin indessen - auch unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Rz. 33 ff. der Beschwerde - nicht auf, was die Bedeutung der drei Gutachten im vorliegenden Verfahren sein soll, weshalb diese "unrichtig" sein und einen Anfangsverdacht begründen sollen, mithin weshalb der Beschwerdegegner 2 diesbezüglich eine Strafuntersuchung hätte eröffnen müssen und weshalb das Unterlassen einer Verfahrenseröffnung in ihrem Verfahren ein Grund für die Annahme von Befangenheit sein soll. Auch hier genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
5.2.3. Offensichtlich kein Anschein von Befangenheit ist darin zu erblicken, dass laut Darstellung der Beschwerdeführerin "die Geschäftskontrolle" nicht in das Aktenmanagement involviert ist. Die Aktenführung einer Strafsache gehört zu den Aufgaben des verfahrensleitenden Staatsanwalts (Art. 16 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
5.2.4. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 deshalb für voreingenommen und parteiisch, weil er ihre Eingabe vom 18. Januar 2023 bei der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung am 17. Juli 2023 umgedeutet habe. In der besagten Eingabe habe sie eine Ausweitung der Strafuntersuchung verlangt. Nach der Version des Beschwerdegegners 2 habe sie dagegen ihren Kernvorwurf, wonach die beschuldigten Gutachter die SUVA-Akten nicht beigezogen hätten, zurückgezogen. Indem der Beschwerdegegner 2 den Sachverhalt bis ins Unkenntliche unrichtig erstellt habe, habe er Rechtsverweigerung begangen (Rz. 83 ff.).
Das Vorbringen ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, einen einzigen Abschnitt der 18-seitigen Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung wiederzugeben und daraus einen Ausstandsgrund kreieren zu wollen (Rz. 88). Bei genauer Betrachtung (das heisst unter Einbezug der Erwägung, auf die im zitierten Abschnitt verwiesen wird) stellte der Beschwerdegegner 2 einzig fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Kernvorwurf durch Rückzug einer Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht entkräftet (Akten Vorinstanz act. 3/1 S. 12 E. 12.2 f.). Gleichzeitig übersah er nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Ausweitung der Strafanzeige verlangte. Inwiefern sein Verständnis der Eingaben der Beschwerdeführerin eine schwere Pflichtverletzung oder Voreingenommenheit begründen könnte, erhellt nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Ankündigung nach Art. 318 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
5.2.5. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ausstandsgesuch zu Recht abgewiesen.
5.3. Ihren darüber hinausgehenden Antrag, wonach die Angelegenheit der Behandlung durch die Zürcher Strafverfolgungsbehörden entzogen und an die Bundesanwaltschaft überwiesen werden sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.
Soweit sie sich überhaupt im Rahmen des Verfahrensgegenstands bewegt und den formellen Begründungsanforderungen genügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 66 Mündlichkeit - Die Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger