Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 387/2020
Urteil vom 25. Oktober 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; teilbedingter Vollzug; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 24. Februar 2020 (CA.2019.18).
Sachverhalt:
A.
A.________ zündete anlässlich des Super League Fussballspiels FC B.________ - FC C.________ vom 21. Februar 2016 kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zunächst zwei Rauchkörper (Ultra Rauchtopf Schwarz), die er in den Strafraumbereich des Spielfelds warf. Anschliessend zündete er zwei Sprengkörper (Kreiselblitz mit Silberperlenschweif) und warf sie zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds. Der erste Sprengkörper setzte sich nicht um (sog. Blindgänger). Der zweite Sprengkörper detonierte in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf. Aufgrund der Detonation des zweiten Sprengkörpers erlitt ein Zuschauer (nachfolgend: Geschädigter) eine massive Hörschädigung. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers wurde zudem seine Jacke beschädigt.
Ferner besass A.________ diverse pyrotechnische Gegenstände - alle ohne CH-Identifikationsnummer.
B.
B.a. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ am 9. August 2017 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 und Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. |
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 22 Sicherung - 1 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte. |
|
1 | Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte. |
2 | Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden. |
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet; |
b | die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt; |
c | in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und der Geschädigte je Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
B.b. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und hiess die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen am 21. Februar 2019 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. I und IV des Urteils des Bundesstrafgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B 1248/2017; nachfolgend: Rückweisungsentscheid). Infolge deren Rückzugs schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen des Geschädigten gleichentags als gegenstandslos ab (Verfahren 6B 1278/2017).
C.
C.a. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ am 10. Juli 2019 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 3 Umgang - 1 Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten. |
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1 | Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten. |
2 | Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen. |
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet; |
b | unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind; |
c | eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
3 | Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt. |
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. |
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 22 Sicherung - 1 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte. |
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1 | Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte. |
2 | Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden. |
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet; |
b | die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt; |
c | in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
C.b. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat am 24. Februar 2020 auf die Berufung ein (Dispositiv-Ziff. I), hiess sie teilweise gut (Dispositiv-Ziff. II), bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch und die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. III.I.1 sowie III.I.2) und verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziff. III.I.3.1). Ferner bestrafte sie ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziff. III.I.3.2). Schliesslich auferlegte sie A.________ Fr. 13'500.-- der insgesamt Fr. 24'712.35 ausmachenden Kosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. III.IV.7.1 f.), nahm die Kosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III.IV.7.3) und entschädigte ihn mit total Fr. 3'442.65 (Dispositiv-Ziff. III.IV.9). Sie auferlegte die Kosten für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 2'250.-- A.________ und im Restbetrag von Fr. 750.-- dem Staat (Dispositiv-Ziff. IV.1) und
sprach A.________ für das Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 1'028.50 zu (Dispositiv-Ziff. IV.2).
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. III.I.3.1, III.IV.7.2, III.IV.9, IV.1 und IV.2 des Urteils der Berufungskammer seien aufzuheben. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, eventualiter mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die Kosten des Verfahrens SK.2017.17 seien ihm in einem Betrag von maximal Fr. 10'000.-- aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene, höhere Entschädigung von mindestens Fr. 5'000.-- für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen. Schliesslich seien ihm die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss in einem reduzierten Betrag von maximal Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und es sei ihm ebenfalls ausgangsgemäss eine angemessene, höhere Entschädigung von mindestens Fr. 2'057.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung und der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurückzuweisen; subeventualiter mit der Anweisung, die Strafe zu reduzieren, bzw. eventuell die Strafe zu reduzieren und den unbedingten Teil der teilbedingt
ausgesprochenen Strafe auf 6 Monate zu reduzieren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Er rügt, die Vorinstanz wende bei der Strafzumessung das Recht willkürlich an (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. |
|
1 | Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. |
2 | Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
|
1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht habe die Bewertung des Tatverschuldens bzw. die Bemessung der Einsatzstrafe für den ersten Wurf des Sprengkörpers von 15 Monaten ebenso wenig beanstandet, wie die Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate aufgrund der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung. Hinsichtlich der beiden Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht habe das Bundesgericht festgehalten, die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen und es sei von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Entsprechend seien bei der Festlegung der Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
persönlichen Verhältnisse seien neutral zu würdigen und wirkten sich entsprechend nicht auf die Strafe aus. Beim Beschwerdeführer habe ein beschränktes Unrechtsbewusstsein bestanden, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Allerdings sei bloss eine geringfügige Minderung angezeigt. Betreffend die mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht habe er die hauptsächlich das Unrecht des Tatbestands begründenden Umstände (Gefährdung, verbrecherische Absicht) bis zuletzt nicht anerkannt. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung sei ihm zwar zugutezuhalten, dass er bereits zu Beginn des Verfahrens sein Bedauern für den Zustand des Geschädigten und somit sein Mitgefühl geäussert habe. Gleichzeitig habe er seine Verantwortung für die Gesundheitsschädigung aber erst im Verfahren vor Bundesgericht akzeptiert. Insgesamt sei eine Minderung um drei Monate Freiheitsstrafe angezeigt. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt, womit insofern keine Strafminderung angebracht sei. Der Beschwerdeführer sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen (Urteil S. 9 ff.).
1.3.
1.3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B 59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und
deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B 54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.3; 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B 51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
1.4.
1.4.1. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid zusammengefasst, die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den Wurf des ersten Sprengkörpers liege im vorinstanzlichen Ermessen. Hingegen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das subjektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein solle als beim ersten Wurf. Die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen. Die Strafkammer überschreite ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewerte als beim ersten Wurf. Vielmehr sei bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Das Gericht werde neu festlegen müssen, in welchem Umfang es die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöhe. Die Bewertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens für den Tatbestand der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer und die darauf gestützte Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate sei ermessenskonform. Der Schluss der Strafkammer, das anfänglich kooperative Verhalten des Beschwerdeführers habe nicht zur Erleichterung der Ermittlung beigetragen, sei nicht zu beanstanden. Nur teilweise zutreffend sei demgegenüber die Einschätzung des
Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers. Dieser habe nicht den Unrechtsgehalt seines Verhaltens bestritten, sondern vorwiegend die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde in Frage gestellt. Das Gericht müsse sein beschränkt bestehendes Unrechtsbewusstsein strafmindernd berücksichtigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen habe, liege im sachrichterlichen Ermessen. Die erstinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer zeige keine aufrichtige Reue, weshalb die "bedingte" Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten keine strafmindernde Wirkung zeige, beanstande der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen sei (Urteil 6B 1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5).
1.4.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, da zum damaligen Zeitpunkt noch keine Berufungsinstanz mit voller Kognition bestanden habe und das Bundesgericht seine Rügen im Rückweisungsentscheid nur unter Willkürgesichtspunkten habe prüfen können, müsse die Vorinstanz nach der Rückweisung bei der Strafzumessung alle Zumessungsgründe voll und frei würdigen, ist unbegründet. Unzutreffend ist zunächst, dass das Bundesgericht die Strafzumessung lediglich auf Willkür überprüft. Zwar ist seine Kognition hinsichtlich der gegen die tatsächlichen Feststellungen, die der Strafzumessung zugrunde liegen, erhobenen Rügen auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
zurückgewiesen. Jedoch hat es nach dem Ausgeführten lediglich zwei klar umschriebene Punkte kritisiert. Einerseits war die Erhöhung der Einsatzstrafe für den Wurf des zweiten Sprengkörpers neu zu bemessen, andererseits musste beurteilt werden, in welchem Ausmass das zumindest teilweise vorhandene Unrechtsbewusstsein bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen ist. Ferner war den seit dem ersten Entscheid eingetretenen strafzumessungsrelevanten Umständen (wie etwa Zeitablauf, aktuelle persönliche Verhältnisse) bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B 535/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1). Alle anderen Punkte waren nicht noch einmal zu prüfen, da sie entweder vom Bundesgericht bereits verbindlich beurteilt worden waren oder der Beschwerdeführer sie in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht kritisiert hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (vgl. E. 1.3.2).
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverletzungen vorwirft, weil sie sich nicht mit seinem Verschulden bezüglich des Wurfs des zweiten Sprengkörpers, seinem Geständnis bzw. seinem anfänglich kooperativen Verhalten, seinem Vorleben und seinem Nachtatverhalten auseinandersetzt, ist seine Rüge unbegründet. Angesichts der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids muss bzw. darf die Vorinstanz diese Punkte nicht nochmals beurteilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. die Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist daher nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz verletzt weder ihre Begründungspflicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie sich nicht mit diesen Vorbringen auseinandersetzt. Sie zeigt zutreffend auf, welche Punkte sie angesichts der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids noch zu beurteilen hat; damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. hierzu: BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 145 IV 99 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.4.3. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöht, berücksichtigt die Vorinstanz zutreffend, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid verbindlich festhielt, es sei bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Überlegungen des Bundesgerichts wiedergibt und gestützt darauf entscheidet, um wie viele Monate sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöht. Unzutreffend ist daher der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz müsse die Strafe umfassend neu beurteilen bzw. sie wende die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids falsch an. Die Vorinstanz hält explizit fest, die beiden Gefährdungen durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht seien örtlich und sachlich in engem Zusammenhang gestanden, und verweist auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Urteil des Bundesgerichts, woraus sich ergibt, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen sein werde, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil 6B 466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; Urteil S. 10). Folglich berücksichtigt
sie den engen Zusammenhang der beiden Delikte, womit die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend ist. Gleiches gilt für sein Vorbringen, einzig eine minimale Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Monat sei angemessen. Die von der Vorinstanz aufgrund des Wurfs des zweiten Sprengkörpers vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von drei Monaten erweist sich als ermessens- und rechtskonform.
1.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das die Beurteilung der Vorinstanz, seinem beschränkten Unrechtsbewusstsein sei mit einer Minderung der Einsatzstrafe von drei Monaten Rechnung zu tragen, als nicht ermessenskonform erscheinen liesse. Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz setze sich nicht hinreichend mit seinen Ausführungen zu seinem Vorleben sowie seinen persönlichen Verhältnissen auseinander und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zwar hält die Vorinstanz diesbezüglich lediglich fest, das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse seien neutral zu würdigen und wirkten sich entsprechend nicht auf die Strafe aus. Jedoch verweist sie zur Begründung auf die beiden erstinstanzlichen Urteile (Urteil S. 11). Da der Beschwerdeführer die Erwägungen der Strafkammer im teilweise aufgehobenen Urteil vom 9. August 2017 (SK.2017.17) zu seinem Vorleben in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht kritisierte und sich sein Vorleben seither nicht veränderte, ist darauf angesichts der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids nicht zurückzukommen (vgl. E. 1.4.2). Hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das
erstinstanzliche Urteil vom 10. Juli 2019 (SK.2019.15) verweist. Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, die leicht veränderte Situation wirke sich im Rahmen der Strafzumessung nicht aus und die persönlichen Verhältnisse seien neutral zu würdigen (erstinstanzliches Urteil S. 14; kantonale Akten, act. 1.100.016). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer beruflich Fuss gefasst hat und gemäss seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen sowie finanziellen Möglichkeiten alles unternimmt, um den begangenen Schaden wieder gutzumachen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach seine persönlichen Verhältnisse nicht strafmindernd zu berücksichtigen seien, nicht mehr ermessenskonform ist. Auch liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor (vgl. hierzu: Urteile 6B 774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B 694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2; 6B 142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er sich seit den im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Taten vom 21. Februar 2016 und jenen Delikten, die er nach Eröffnung des Strafverfahrens am 1. Juli bzw. 1. August 2016 begangen habe und wofür er am 8. Februar 2017 rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden sei, nie (mehr) etwas habe zuschulden kommen lassen. Damit verkennt er zweierlei: Einerseits ist das Wohlverhalten nach den Straftaten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral zu werten (vgl. Urteile 6B 774/2020 vom 28. Juli 2020 E. 3.3.4; 6B 447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.2.2; 6B 460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B 794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Andererseits hat die Vorinstanz seine Delinquenz während der Strafuntersuchung nicht straferhöhend berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer weitere "abschreckende" Umstände aufzählt, die seines Erachtens strafmindernd einzubeziehen wären, ist wiederum auf die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer diese Umstände auch vor Vorinstanz einzig in Zusammenhang mit der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils
thematisierte (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f., kantonale Akten, act. 2.100.011 f.).
1.4.5. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, indem sie sich bei der Bemessung der Strafe von 30 Monaten nicht explizit zur Grenze von zwei Jahren für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges äussert (vgl. hierzu: BGE 134 IV 17 E. 3.3 und 3.6; Urteile 6B 460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B 128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; 6B 79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Rügen des Beschwerdeführers zu der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils nicht behandelte. Daraus lassen sich hinsichtlich der Strafhöhe keine Schlüsse ziehen (vgl. Urteil 6B 1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.5 i.f.).
1.4.6. Zusammenfassend setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Aspekte nicht einbezieht, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verletzt sie ihre Begründungspflicht oder verkennt die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten liegt innerhalb ihres sachrichterlichen Ermessens.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe des unbedingt zu vollziehenden Anteils der Freiheitsstrafe und rügt, die Vorinstanz wende Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
2.2. Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
damit einhergehenden guten Legalprognose sei es angezeigt, neun der insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe zum unbedingten Vollzug anzuordnen. In diesem Rahmen werde auch beachtet, dass eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
2.3. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Urteile 6B 1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.9.5; 6B 632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafanteils gemäss Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Insgesamt setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe auseinander. Dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Kriterien nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.
3.
Auf die Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer diese lediglich mit seinem Obsiegen hinsichtlich der Strafzumessung begründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres