Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 99/04

Urteil vom 25. Oktober 2004
I. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien
M.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern,

gegen

Ersatzkasse UVG, Badenerstrasse 694, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. Februar 2004)

Sachverhalt:
A.
M.________, geboren am 9. April 1979, absolvierte ab 1. August 1995 bis 31. Juli 1996 das erste Lehrjahr als landwirtschaftlicher Lehrling bei seinem Vater. Am 20. September 1995 erlitt er mit dem Motorfahrrad einen Unfall, bei welchem er sich eine Tibiaschaftquerfraktur rechts sowie eine Trümmerfraktur des Unterschenkels links zuzog. Während die Plattenosteosynthese rechts zu einer problemlosen Frakturheilung führte, kam es links zu einer verzögerten Heilung mit persistierenden Kniebeschwerden und einer Beinlängendifferenz. Laut Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 24. August 1999 ist mit einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bleibenden Nachteil zu rechnen.
Am 7. Oktober 2002 liess M.________ den Unfall vom 20. September 1995 bei der Ersatzkasse UVG melden. Diese verneinte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 23. Oktober 2002, weil der Leistungsansprecher auf dem Betrieb seines Vaters gearbeitet habe und als Angehöriger des landwirtschaftlichen Betriebsinhabers nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellt gewesen sei. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2003 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Februar 2004 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Ersatzkasse UVG zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 20. September 1995 zu erbringen.
Die Ersatzkasse UVG und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 69
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 69 Wahl des Versicherers - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.
UVG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 68 Art und Registereintragung - 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
1    Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a  private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004158 (VAG) unterstehen;
b  öffentliche Unfallversicherungskassen;
c  Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014160.161
2    Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163
UVG versichert sind (Satz 1), wobei den Arbeitnehmern bei der Wahl des Versicherers ein Mitspracherecht zukommt (Satz 2). Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, so erbringt die Ersatzkasse UVG (Art. 72 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 72 Errichtung - 1 Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
1    Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2    Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.
3    Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.168
. UVG) die gesetzlichen Leistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig ist (Art. 73 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 73 Tätigkeitsbereich - 1 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.
1    Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.
2    Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu.169
2bis    Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Artikel 14 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946170 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschäftigen.171
2ter    Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 78 und 90 Absatz 4 übertragenen Aufgaben.172
3    Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen.
Satz 1 UVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall materiellrechtlich die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Nach alt Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG (Art. 1a Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG, gültig ab 1. Januar 2003) sind obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann der Bundesrat die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Satz 1); er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Satz 2). Gestützt hierauf hat der Bundesrat in Art. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV die Ausnahmen von der Versicherungspflicht umschrieben und unter anderm bestimmt, dass mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach alt Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
und b FLG (Art. 1a Abs. 2 lit. a
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1a Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
1    Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
2    Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
a  die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
b  die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
3    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG9). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200610 (FamZG).11
4    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
und b FLG, gültig ab 1. Januar 2003) den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind, nicht obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV). Gemäss alt Art. 1 Abs. 2
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
FLG haben Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, ebenfalls Anspruch auf
Familienzulagen (Satz 1); ausgenommen sind a) die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie und b) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden (Satz 2).
2.3 Als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer nach alt Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne dabei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55). Dazu gehören auch die Lehrlinge, wie in der Gesetzesbestimmung ausdrücklich festgehalten wird. Dementsprechend sind landwirtschaftliche Lehrlinge obligatorisch gemäss UVG versichert, wovon auch die Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB) vom 13. Dezember 1993 (SR 915.1), gültig gewesen bis 31. Dezember 2003, ausgeht. Gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
dieser Verordnung haben die Lehrmeister die Lehrlinge nach den Bestimmungen des UVG gegen Unfälle zu versichern und die Prämien für die Betriebsunfallversicherung zu entrichten; die Übernahme der Nichtbetriebsunfallversicherung ist im Lehrvertrag zu regeln. Fraglich und zu prüfen ist, ob eine Versicherungspflicht gemäss alt Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG auch besteht, soweit der landwirtschaftliche Lehrling die Lehre im Betrieb von Familiengliedern absolviert, was davon abhängt, ob er unter die Sonder- bzw. Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV fällt.
3.
3.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderm dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 50 Erw. 3.2.1, 129 II 356 Erw. 3.3, 129 V 165 Erw. 3.5, 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
3.2 Der unter anderm in Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV enthaltene Begriff 'mitarbeitende Familienglieder' wird in der Verordnung über die Unfallversicherung nicht näher umschrieben. Es sind darunter Mitglieder der Familie im Sinne des ZGB zu verstehen (vgl. BGE 121 V 125), die mit oder ohne Bar- bzw. Naturallohn im Betrieb eines Familienangehörigen tätig sind. Ob dazu auch die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge zählen, lässt sich dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nicht entnehmen. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente zu prüfen, ob die Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV auch auf landwirtschaftliche Lehrlinge anwendbar ist, die ihre Lehre (teilweise) im Familienbetrieb absolvieren.
3.2.1 In gesetzessystematischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass alt Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG die Grundnorm darstellt und Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV eine Sonder- bzw. Ausnahmeregelung bildet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus, dass die Lehrlinge in alt Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG ausdrücklich erwähnt sind, nicht aber in der Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV, nicht schliessen, unter 'mitarbeitende Familienglieder' könnten nur ordentliche Arbeitnehmer, nicht aber Lehrlinge subsumiert werden. Zum einen dient die Erwähnung der Lehrlinge in alt Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG im Hinblick darauf, dass sie unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen, lediglich der Klarheit (BGE 124 V 303 Erw. 1). Zum andern bezieht sich die in alt Art. 1 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
Satz 2 UVG umschriebene Regelungskompetenz des Bundesrates grundsätzlich auf sämtliche Kategorien von mitarbeitenden Familiengliedern. Dem Beschwerdeführer kann daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, für einen allfälligen Ausschluss der im Familienbetrieb tätigen Lehrlinge fehle es an einer hinreichenden Delegationsnorm. Ebenso wenig kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin beigepflichtet werden, wonach der Gesetzgeber mit alt Art. 1 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG auch
Lehrlinge im elterlichen Betrieb von der Versicherungspflicht habe ausschliessen wollen, andernfalls er die Ausnahmebestimmung beispielsweise mit der Formulierung '.. namentlich für mitarbeitende Familienglieder, mit Ausnahme der Lehrlinge' hätte präzisieren müssen. Dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Landwirtschaftsbetriebe beabsichtigte (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 111), lässt nicht schon darauf schliessen, dass damit auch die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge von der Versicherungspflicht ausgenommen werden sollten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die im Familienbetrieb tätigen Lehrlinge in die Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV einbeziehen wollte, liegen nicht vor.
3.2.2 Unter dem Gesichtswinkel der teleologischen Auslegung ist von Bedeutung, dass Lehrlinge sowohl im Rahmen des UVG (alt Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG) als auch des FLG, dessen Arbeitnehmerbegriff sich grundsätzlich nach der AHV-Gesetzgebung richtet (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 111), als versicherte Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, was grundsätzlich auch für Lehrlinge gilt, welche die Ausbildung im Familienbetrieb absolvieren. Soweit alt Art. 1 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
FLG für mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben etwas anderes statuiert, dient die Regelung der Abgrenzung zwischen den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und den Selbstständigerwerbenden (Kleinbauern). Sie hat ihren Grund darin, dass die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder als voraussichtliche Erben am Betriebsertrag interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn beziehen, weshalb sie nicht landwirtschaftlichen Arbeitnehmern gleichgestellt werden können. Ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder wird daher in Abweichung von der AHV-Gesetzgebung nicht als Arbeitnehmer anerkannt; sie gelten als Selbstständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1
SR 836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
FLV Art. 3 Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte - 1 Als selbstständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
1    Als selbstständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
2    Als hauptberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.12
3    Als nebenberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.13
4    Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaftet.14
FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch auf die Kinderzulagen
für Kleinbäuerinnen und Kleinbauern nach Art. 5 ff
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
. FLG (Bundesamt für Sozialversicherung [BSV], Familienzulagen in der Landwirtschaft, Erläuterungen und Tabellen, Stand 1. Januar 2004, S. 10 Rz 6). Diese Überlegungen treffen auf landwirtschaftliche Lehrlinge, die ihre Ausbildung im Familienbetrieb absolvieren, nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise zu. Sie gelten sowohl in zivilrechtlicher als auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht regelmässig als Arbeitnehmer und haben einen gesetzlichen Anspruch auf Barlohn (Art. 344a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 344a - 1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.
3    Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.
4    Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
5    Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.
6    Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.
OR; alt Art. 123 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 344a - 1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.
3    Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.
4    Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
5    Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.
6    Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1], gültig gewesen bis 31. Dezember 2003). Zudem steht bei ihnen nicht die Mitarbeit im Familienbetrieb, sondern die Ausbildung im Vordergrund. Es ist daher schon auf Grund des FLG fraglich, ob landwirtschaftliche Lehrlinge, die ihre Ausbildung im Familienbetrieb absolvieren, als mitarbeitende Familienglieder im Sinne von alt Art. 1 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
FLG zu qualifizieren sind. Im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden Anwendbarkeit der Regelung in Art. 2 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV kommt dazu, dass die landwirtschaftliche Berufslehre, welche in der Regel drei Jahre dauert (alt Art. 122
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
LwG),
lediglich teilweise im elterlichen Betrieb absolviert werden kann (alt Art. 122 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
LwG; BSV, a.a.O., S. 42 Rz 111). Auch im Interesse eines lückenlosen Versicherungsschutzes rechtfertigt es sich daher, die Sonderregelung für mitarbeitende Familienglieder von Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV auf die im Familienbetrieb tätigen Lehrlinge nicht als anwendbar zu betrachten.
3.2.3 Zu keinem andern Schluss führt die in der Vernehmlassung des BAG vom 15. Juni 2004 erwähnte Entstehungsgeschichte der Verordnungsbestimmung. Danach hat das Versicherungsobligatorium gemäss alt Art. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG und Art. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV die nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (aLwG) obligatorisch gewesene Versicherung der Arbeitnehmer gegen Betriebsunfälle (Art. 98 aLwG in der bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Fassung) abgelöst. Nach diesem Gesetz waren die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe verpflichtet, sämtliche familienfremden Personen zu versichern, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb land-, forst- oder hauswirtschaftliche Arbeit leisten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 zu einem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Separatausgabe S. 9 ff.). Demzufolge waren die mitarbeitenden Familienglieder vom Versicherungsobligatorium ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ordentliche Arbeitnehmer oder um landwirtschaftliche Lehrlinge handelte. Mit dem UVG wurde das Sondersystem für landwirtschaftliche Arbeitnehmer aufgehoben (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 24) und der Versicherungsschutz insofern erweitert, als
teilweise auch mitarbeitende Familienglieder versichert sind. Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge nach dem Willen des Gesetzgebers von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen sein sollen.
3.2.4 Eine Ausnahme der als Familienglieder im Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitenden Lehrlinge von der Versicherungspflicht hätte zudem eine Ungleichbehandlung sowohl gegenüber den in einem fremden Betrieb tätigen Lehrlingen als auch gegenüber den im Familienbetrieb mitarbeitenden und nach alt Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG (bzw. Art. 1a Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG, gültig seit 1. Januar 2003) versicherten Lehrlingen in andern Wirtschaftszweigen zur Folge. Solche Ungleichheiten liessen sich unter dem Aspekt des Versicherungsschutzes gegen Unfälle und Berufskrankheiten kaum rechtfertigen. Es wäre auch nicht ersichtlich, weshalb landwirtschaftliche Lehrlinge während der Ausbildungszeit an der landwirtschaftlichen Berufsschule (alt Art. 122 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
LwG) obligatorisch versichert sein sollten, nicht dagegen während der praktischen Ausbildung, soweit sie zulässigerweise auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb absolviert wird. Für die Nichtanwendbarkeit der Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
UVV auf die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge spricht daher auch der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Gesetz und Verordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (vgl. BGE 128 V 24 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.3 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit dem Versicherungsobligatorium gemäss UVG unterstellt. Die Ersatzkasse UVG wird daher über das Leistungsbegehren materiell zu entscheiden haben. Dabei wird sie namentlich prüfen, wie es sich bezüglich des Anspruchs auf Nachzahlung von Leistungen verhält (Art. 51
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
UVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2003).
4.
Im vorliegenden Verfahren geht es mittelbar um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 97 V 209 Erw. 4; RSKV 1981 Nr. 445 S. 85 Erw. 7), weshalb keine Kosten erhoben werden (Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2003 aufgehoben und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Ersatzkasse UVG zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Ersatzkasse UVG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U 99/04
Datum : 25. Oktober 2004
Publiziert : 19. November 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
FLG: 1 
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1a 
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1a Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
1    Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
2    Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
a  die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
b  die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
3    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG9). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200610 (FamZG).11
4    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
5
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLV: 3
SR 836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
FLV Art. 3 Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte - 1 Als selbstständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
1    Als selbstständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
2    Als hauptberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.12
3    Als nebenberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.13
4    Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaftet.14
LwG: 122  123
OG: 134  159
OR: 344a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 344a - 1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.
3    Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.
4    Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
5    Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.
6    Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.
UVG: 1 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
1a 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
21 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
51  68 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 68 Art und Registereintragung - 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
1    Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a  private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004158 (VAG) unterstehen;
b  öffentliche Unfallversicherungskassen;
c  Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014160.161
2    Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163
69 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 69 Wahl des Versicherers - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.
72 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 72 Errichtung - 1 Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
1    Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2    Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.
3    Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.168
73
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 73 Tätigkeitsbereich - 1 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.
1    Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.
2    Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu.169
2bis    Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Artikel 14 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946170 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschäftigen.171
2ter    Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 78 und 90 Absatz 4 übertragenen Aufgaben.172
3    Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen.
UVV: 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
BGE Register
115-V-55 • 121-V-125 • 124-V-301 • 127-V-466 • 128-V-20 • 129-II-353 • 129-V-1 • 129-V-159 • 130-II-65 • 130-V-49 • 97-V-205
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U_99/04
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Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lehrling • arbeitnehmer • familienbetrieb • mitarbeitendes familienglied • versicherungspflicht • landwirtschaftsbetrieb • betriebsleitung • 1995 • eidgenössisches versicherungsgericht • versicherungsschutz • bundesrat • versicherer • arbeitgeber • landwirtschaftlicher arbeitnehmer • bundesamt für gesundheit • bundesgesetz über die landwirtschaft • verwandtschaft • praktikum • wille • weiler
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