Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 751/2020

Urteil vom 25. September 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG, c/o C.________ AG,
Beschwerdeführer,
handelnd durch A.________.

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINM A.

Gegenstand
Einsetzen eines externen Konkursliquidators,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2020
(B-3522/2019).

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA über die B.________ AG, Deutschland, per 8. Juni 2015 den Konkurs eröffnet, wobei sie in Dispositivziffer 7 sich selbst als Konkursliquidatorin eingesetzt hat. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 5. März 2018 letztinstanzlich eine von B.________ AG und A.________, Deutschland, erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2C 860/2017).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 änderte die FINMA Dispositivziffer 7 ihrer Verfügung vom 4. Juni 2015 dahingehend ab, dass mit Wirkung vom 27. Juni 2019 die D.________ AG, Zürich, bei der B.________ AG als Konkursliquidatorin eingesetzt werde. Zugleich ordnete die FINMA den entsprechenden Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich an. Des Weiteren setzte die FINMA die anwendbaren Stundenansätze und die Abgeltung von ordentlichen und ausserordentlichen Spesen fest. Die FINMA erklärte die Ziffern 1-4 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Juni 2019 als sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhoben die B.________ AG und A.________ am 6. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von B.________ AG und von A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2019 von B.________ AG und von A.________ betreffend aufschiebende Wirkung nicht ein und wies ihren Antrag auf Übersendung der Vorakten unter dem Hinweis darauf ab, es bleibe ihnen unbenommen, nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins mit der zuständigen Gerichtsschreiberin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Vorakten zu nehmen. B.________ AG, handelnd durch A.________, und A.________ gelangen mit Eingabe vom 10. Dezember 2019, aufgegeben am 11. Dezember 2019, an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat am 20. Dezember 2020 auf die Eingabe vom 10. Dezember 2019 nicht ein (Verfahren 2C 1064/2019).
Mit Urteil vom 24. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die von B.________ AG und A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2019 erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, es sei die Nichtigkeit, eventualiter Rechtswidrigkeit, der geänderten Untersagungs- und Abwicklungsverfügung der FINMA vom 4. Juni 2015 sowie die Nichtigkeit, eventualiter die Rechtswidrigkeit, der Konkursliquidationsverfügung vom 5. Juli 2019 festzustellen, ab, soweites darauf eintrat. A.________ und die B.________ AG gelangen dagegen an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2018 sei aufzuheben und die Bestellung der D.________ AG als Konkursverwalterin sei aufzuheben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wird über die Beschwerdeanträge festgelegt, die ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, mithin des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bleiben müssen. Im Streit liegt somit jeweils das im (die ursprüngliche Verfügung ersetzende) Urteilsdispositiv geregelte materielle Rechtsverhältnis, soweit es aufgrund der Beschwerdeanträge effektiv angefochten worden ist (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; 125 V 413 E. 2a S. 415).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, Gegenstand der im unterinstanzlichen Verfahren angefochtenen Verfügung sei allein die Einsetzung eines externen Beauftragten als Konkursliquidator anstelle von Mitarbeitern der Vorinstanz, und die dagegen gerichtete Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit ihren Vorbringen, wonach die Vorinstanz auch die mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2018 (Verfahren 2C 860/2017) bestätigte Verfügung der FINMA vom 4. Juni 2015 hätte zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens machen müssen, übersehen die Beschwerdeführer Folgendes: Das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2018 (Verfahren 2C 860/2017) ist an die Stelle der Verfügung der FINMA vom 4. Juni 2015 getreten (auch für bundesgerichtliche Urteile geltender Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144) und am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Die materielle Rechtskraft dieses Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2018 (Verfahren 2C 860/2017) kann nur durch eine Revision beseitigt werden, für deren Beurteilung das Bundesgericht (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) und nicht etwa die Vorinstanz zuständig ist.
Insofern die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2020 eine auf Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. März 2018 (Verfahren 2C 860/2017) gerichtete Eingabe sein sollte, könnte darauf schon deswegen nicht eingetreten werden (Urteil 2F 4/2017 vom 20. Februar 2017), weil sich darin keinerlei Hinweise darauf befinden, dass die Beschwerdeführer die massgeblichen Revisionsfristen eingehalten hätten (Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die ins Feld geführten Änderungen der Rechtsgrundlagen jedenfalls keinen Revisionsgrund darstellen (Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
e contrario BGG), sind doch in zeitlicher Hinsicht jeweils diejenigen Rechtsgrundlagen massgeblich, welche im Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft standen (BGE 139 V 335 E. 6.1 S. 338), und führt eine nachträgliche Gesetzesänderung nicht dazu, dass einem darauf basierenden Gerichtsurteil plötzlich die Rechtsgrundlage fehlen würde. Noch weniger stellen angebliche Verletzungen des einfachen Gesetzesrechts oder angebliche Grundrechtsverletzungen einen durch das Bundesgericht überprüfbaren Revisionsgrund dar (Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
e contrario BGG); dass die Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil vom 5. März 2018 (Verfahren 2C 860/2017) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angefochten und gestützt auf ein ihre Beschwerde gutheissendes Urteil des EGMR die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. März 2018 (Verfahren 2C 860/2017) beantragen könnten (Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Gestützt auf die Eingabe vom 8. September 2020 und die im Recht liegenden Akten ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Definition des Streitgegenstandes des vorinstanzlichen Verfahrens schweizerisches Recht verletzt haben könnte, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Eingabe vom 8. September 2020 enthält zahlreiche Vorbringen zu über den Streitgegenstand hinausgehende Themata (wie zum Begriff der qualifizierten Anleger, zu Selbstemissionen, zur Qualifikation von Effekten und zur angeblichen willkürlichen Auslegung und Anwendung dieser Begriffe), setzt sich jedoch mit keinem Wort mit dem angefochtenen Urteil und dessen für das Ergebnis tragenden Erwägungen auseinander. Das einzige zum Streitgegenstand vorgetragene Argument, der mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (in Änderung der FINMA-Verfügung, Dispositivziffer 7, vom 4. Juni 2015) erfolgten Einsetzung von D.________ AG anstelle der
FINMA als Konkursliquidatorin sei wegen Nichtigkeit der Grundverfügung zu widersprechen (Eingabe vom 8. September 2020, S. 8) kann angesichts des Gesagten (oben, E. 2.1) nicht als eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Elementen des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils, sondern als nichts anderes als ein unzulässiger Versuch gewertet werden, auf ein rechtskräftiges bundesgerichtliches Urteil zurückzukommen.

2.3. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG entbehrende Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2019 ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern als unterliegenden Parteien nach Massgabe von Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 8. September 2020 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (je Fr. 400.--) und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_751/2020
Date : 25. September 2020
Published : 14. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Einsetzen eines externen Konkursliquidators


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BGG: 42  61  65  66  108  121  122  123  124
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