Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 177/2018

Urteil vom 25. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Januar 2018 (VBE.2017.273).

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene A.________, gelernter Maurer und langjähriger Betriebsfachmitarbeiter, meldete sich erstmals im Juli 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 einen Rentenanspruch. Im August 2014 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung von "Übergangsleistungen". Die IV-Stelle lehnte berufliche Massnahmen ab (Verfügung vom 8. Oktober 2014). Im Oktober 2015 verlangte A.________ erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch/orthopädisch/psychiatrisch) der Medexperts AG, St. Gallen, ein (Expertise vom 21. Juni 2016; Ergänzung vom 13. September 2016). Am 16. Februar 2017 wies sie das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad: 37 %).

B.
Die vom A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2018 ab.

C.
Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2018 aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

1.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt dagegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung, ebenso wie der Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweisen).

1.3. Ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; bestätigt in Urteil 8C 181/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1.3). Haben sich die medizinischen Experten an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten (d.h. ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, die Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind) und ihre Zumutbarkeitsbeurteilung auf eine objektivierte Grundlage gestützt (BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307), soll keine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3 S. 307; vgl. zum Ganzen auch BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Erwägungen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG i.V.m. Art. 7 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
. ATSG), zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), sowie zur Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
bzw. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

2.2. Das kantonale Gericht würdigte die Akten und stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (somatisch bedingt) in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm) 70 % betrage. Zur Überprüfung der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten depressiven Störung (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) betrachtete es die Beweise im Lichte von BGE 143 V 418 (E. 7.1 S. 428: Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 auch bei leichten bis mittelschweren Depressionen) und gelangte zum Schluss, die IV-Stelle habe im Ergebnis zu Recht aus versicherungsrechtlichen Gründen eine invalidisierende Wirkung verneint. Zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades tätigte die Vorinstanz erwerbliche Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin. In der Folge rechnete sie dem Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 49'997.- (gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 2) an. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'370.- (bzw. von Fr. 80'048.10 bei Anpassung an die Lohnentwicklung bis 2016) liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das kantonale Gericht habe rechtsfehlerhaft die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht berücksichtigt, sondern allein auf die somatisch bedingte Leistungseinbusse im Umfang von 30 % abgestellt. Damit stellt er in Frage, ob die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit anhand der Indikatoren bundesrechtskonform festgestellt hat, was das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (oben E. 1.3).

3.1.1. Gemäss polydisziplinärer Konsensbeurteilung besteht - nebst einer gegenüber früher tieferen Alltagsaktivität - ein "agitiertes, von Aggressionen geprägtes, depressives Zustandsbild... mit deutlich sichtbarer innerer Unruhe mit Überforderungszeichen und verminderter Belastbarkeit". Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % basiert (u.a.) hierauf. Dementsprechend überzeugt es nicht, wenn die Vorinstanz ihre Indikatorenprüfung selektiv auf einzelne Elemente aus dem gutachterlich erhobenen Tagesablauf ausrichtet (etwa, dass der Versicherte Freizeitaktivitäten wie Singen, Kirche, Gartenarbeit oder Computer nachgeht und den Kontakt zu Bekannten pflegt) und einzig aus dem darin abgebildeten Aktivitätsniveau pauschal folgert, dass die Tagesgestaltung nicht auf eine schwere psychiatrische Krankheit hinweise, ohne zu berücksichtigen, dass die Gutachter ebenfalls darlegten, das Aktivitätsniveau sei im Vergleich zur Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens tiefer. Gemäss den schlüssigen Ausführungen der medizinischen Experten liegt konsistentes Verhalten vor, das gemäss BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 beweisrechtlich entscheidend ist (bestätigt in BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54
i.f.). Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter ist demnach auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht abzustellen (E. 1.3 hievor). Dies gilt umso mehr, als der Expertise klar zu entnehmen ist, dass auch bestehende - invaliditätsfremde - soziale Faktoren (Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage, Alter) bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung ausgeklammert wurden und die bisherige Kooperation bezüglich Medikamenteneinnahme und Therapie aufgrund des Störungsbildes selber beeinträchtigt war, was die Vorinstanz übersieht.

3.1.2. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 2016 präzisierte der psychiatrische Experte seine im Gutachten dargelegte Einschätzung, wonach bezüglich der medikamentösen antidepressiven Therapie eine Optimierung möglich sei. Er führte aus, dass im Rahmen einer leitliniengerechten Therapie mit genügend hoch dosierter Einnahme des Antidepressivums und genügender Compliance bezüglich der Einnahme innerhalb von drei bis vier Monaten eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollten. Gestützt hierauf folgerte der RAD, es sei davon auszugehen, dass bei genügender psychiatrischer Behandlung mindestens eine Abschwächung zu einer leichtgradigen Depressivität zu erreichen sei, so dass die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit noch maximal 30 % betrage. Eine medikamentöse Behandlung erfolgte nach eigener Aussage des Versicherten gegenüber der behandelnden Psychologin seit Juni 2016. Deren Einschätzung zufolge habe dadurch die psychische Situation etwas verbessert werden können im Sinne einer Verminderung der depressiven Symptomatik (E-Mail vom 6. Dezember 2016 an den Rechtsvertreter des Versicherten).

3.1.3. Im Ergebnis bestand deshalb - entsprechend der polydisziplinären Expertise bzw. der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom 13. September 2016 und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (zu dessen Geltung im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) - bis maximal vier Monate nach Gutachtenserstellung am 21. Juni 2016, d.h. bis spätestens am 21. Oktober 2016, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor zum somatischen Belastungsprofil; aus psychiatrischer Sicht musste die Tätigkeit einfach sein und ohne Druck verlangsamt ausgeübt werden können). Hernach, d.h. ab dem 22. Oktober 2016, ist mit dem psychiatrischen Gutachter und dem RAD - bei ab Gutachtenszeitpunkt durchgeführter, optimierter medikamentöser Behandlung - von einer merklichen Verbesserung auszugehen, so dass aus psychischen Gründen keine 30 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt (vgl. E. 3.1.2 soeben).

3.2. Bezüglich der Invaliditätsbemessung bemängelt der Versicherte als "vermutungsweise ergebnisorientiert" und rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens dem Kompetenzniveau 2 zugeordnet und ihm folglich ein Invalideneinkommen entsprechend LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2, angerechnet hat.
Dabei vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach er (u.a.) im administrativen Bereich über diverse Weiterbildungen sowie in verschiedenen Branchen über mehrjährige Berufserfahrung verfüge, offensichtlich unrichtig wäre. Diese bleibt deshalb für das Bundesgericht verbindlich (oben E. 1.1 und E. 1.2). Nicht stichhaltig ist der Verweis auf die Urteile 9C 780/2016 vom 3. Oktober 2017 (E. 4.3), 9C 125/2009 vom 19. März 2010 (E. 4.4.3) sowie 8C 386/2013 vom 15. Oktober 2013 (E. 6.3). Die dort am Recht stehenden Versicherten verfügten nicht über Fähigkeiten oder Kenntnisse, die (nach invaliditätsbedingtem Berufswechsel) auch in anderen Berufen einsetzbar waren. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich davon massgeblich: Dem Beschwerdeführer ist eine Tätigkeit als Betriebsfachmitarbeiter grundsätzlich nach wie vor zumutbar (an einer den Einschränkungen angepassten Stelle; vgl. Expertise vom 21. Juni 2016), wobei seine bisherige langjährige Berufserfahrung auf diversen Gebieten sowie die zahlreichen Weiterbildungen (etwa als Staplerfahrer, Betriebssanitäter sowie im Bereich der EDV) nutzbar bleiben. Die Einordnung in Kompetenzniveau 2 verletzt demnach kein Bundesrecht.

3.3. Nach dem Gesagten resultiert ab 1. April 2016 (Datum des frühestmöglichen Rentenbeginns bei Neuanmeldung im Oktober 2015, Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'048.- (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'723.- entsprechend LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2, 50 %, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit und hochgerechnet auf das Jahr 2016 (5'660.- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 1.003 x 1.006) ein Invaliditätsgrad von 55 % ([Fr. 80'048.-./. Fr. 35'723.-] : Fr. 80'048.- x 100) und damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass bis zur Verbesserung des psychischen Zustandes nur Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 möglich waren, resultierte bei einem Invalideneinkommen von Fr. 33'526.- (5'312.- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 1.003 x 1.006) doch ein Invaliditätsgrad von 58 % ([Fr. 80'048.-./. Fr. 33'526.-] : Fr. 80'048.- x 100), und damit ebenfalls der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Ab Ende Oktober 2016 kann - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden (E. 3.1.2 hiervor). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (vgl. oben E. 3.1.3 und vorinstanzliche E. 6.3) ist die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
i.f. IVV bis zum 31. Januar 2017 zu befristen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zur Eventualbegründung der Beschwerde, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt haben soll, indem sie ihn über die Anwendung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 (E. 7.1 S. 428: Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 auch bei leichten bis mittelschweren Depressionen) nicht vorgängig orientierte.

5.
Die Gerichtskosten sind hälftig zu verlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 16. Februar 2017 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum zwischen 1. April 2016 und 31. Januar 2017 eine halbe Rente auszurichten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden je zur Hälfte (Fr. 400.-) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_177/2018
Date : 25. September 2018
Published : 13. Oktober 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  16
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVG: 4  28  28a  29
IVV: 88a
BGE-register
125-V-351 • 134-V-231 • 138-V-218 • 141-V-234 • 141-V-281 • 143-V-295 • 143-V-418 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
8C_181/2018 • 8C_386/2013 • 9C_125/2009 • 9C_177/2018 • 9C_780/2016
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