Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 367/2018
Urteil vom 25. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2018 (IV.2017.01225).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist gelernte Konditorin/Confiseurin. Sie hat zwei Söhne (geboren 1984 und 1987), war seit 1988 bis zur Trennung der Ehe 1999 in der Firma ihres damaligen Ehegatten sowie seit 1991 als Hauswartin erwerbstätig. Infolge von Rückenproblemen übernahm die Invalidenversicherung eine kaufmännische Umschulung, welche die Versicherte 2004 mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH abschloss. Weil sie geltend machte, trotzdem kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen zu können, sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertels- und ab 1. April 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Invalidenrente zu (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. Mai 2007).
A.b. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente unter anderem nach Verweigerung der Mitwirkungspflicht seitens der Versicherten schliesslich rückwirkend per 1. Januar 2010 auf (Verfügung vom 2. Oktober 2013).
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung - nur, aber immerhin - insoweit aufhob, als die IV-Stelle damit einen Rentenanspruch auch ab Juni 2013 verneinte. Diesbezüglich wies das kantonale Gericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab Juni 2013 an die Verwaltung zurück. Auf Beschwerde der A.________ hin bestätigte das Bundesgericht den kantonalen Entscheid vom 30. April 2015, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Urteil vom 8C 432/2015 vom 14. September 2015).
A.c. Nach weiteren medizinischen Abklärungen hielt die IV-Stelle an der Ablehnung eines Rentenanspruchs fest (Verfügung vom 6. Oktober 2017).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insoweit teilweise gut, als es die Verfügung vom 6. Oktober 2017 aufhob und feststellte, dass die Versicherte ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Entscheid vom 16. März 2018).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2017. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.
D.
Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde der IV-Stelle am 2. Juli 2018 aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz der Versicherten zu Recht ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat. Die Beschwerde führende IV-Stelle beanstandet einzig den vom kantonalen Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs - abweichend von der Verfügung vom 6. Oktober 2017 - berücksichtigten Validenlohn (Einkommen, welches die Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte).
2.2. Demgegenüber steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte in jeder leidensangepassten (wechselbelastenden, körperlich leichten bis höchstens gelegentlich mittelschweren) Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen seit Juni 2013 zu 55% arbeitsfähig ist. Bei der angestammten und weiterhin ausgeübten Beschäftigung als Fach-/Kochberaterin mit Kochvorführungen bei der B.________ AG handelt es sich unbestritten um eine optimal angepasste Tätigkeit.
3.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
4.
4.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
4.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C 576/2008 E. 6.2). Ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall beispielsweise aufgrund einer Weiterbildung und ein entsprechend höheres Einkommen ist zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Dies gilt grundsätzlich auch bei jungen Versicherten (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C 550/2009 E. 4.1 und 4.2; Urteil 9C 757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2).
4.3. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (E. 4.1 hievor) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.; Urteil 9C 804/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2).
5.
5.1. Das kantonale Gericht bezog sich bei der Festsetzung des Valideneinkommens unter anderem auf seinen eigenen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsentscheid vom 29. November 2004 (vgl. dazu Sachverhalt lit. A.b des Urteils 8C 432/2015 vom 14. September 2015). Die Bestimmung des Validenlohnes erfolgte (schon damals) anhand des gesamtschweizerischen Durchschnittslohnes von Frauen im privaten Sektor im Bereich der Nahrungsmittelherstellung des Anforderungsniveaus 1 und 2 gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dies mit der Begründung, nach Abschluss der Berufslehre als Konditorin/Confiseurin 1977 habe die Versicherte nur etwa eineinhalb Jahren lang im angestammten Beruf arbeiten können, bevor sie diesen aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Die vorübergehend ausgeübte leitende Position in der Confiserie Pfister der damals erst etwa 20-jährigen Versicherten lasse darauf schliessen, dass sie im Gesundheitsfall in einer leitenden Position arbeiten würde. Dafür spreche auch ihre ständige Erwerbstätigkeit während der Ehe neben der Betreuung von zwei Kindern. Demgegenüber fehle es unter Berücksichtigung des unbestrittenen beruflichen Aufstiegs im
Gesundheitsfall an einem aussagekräftigen, tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen als Gesunde, auf deren Basis sich das hypothetisch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen realisierbare Einkommen zuverlässig beziffern liesse. Laut vorinstanzlichem Rückweisungsentscheid vom 29. November 2004 betrug das daher nach den LSE-Tabellenlöhnen bestimmte Valideneinkommen für das Jahr 2002 Fr. 70'294.-. Analog ermittelte die Vorinstanz die für die Vergleichsjahre 2013 bis 2017 massgebenden Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 und 2014 basierend auf den Kompetenzniveaus 3 und 4.
5.2. Hiegegen rügt die Beschwerdeführerin, praxisgemäss seien arithmetische Durchschnittswerte von verschiedenen, tabellarisch in den LSE ausgewiesenen Zentralwerten ohne zuverlässige statistische Aussagekraft (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 mit Hinweis auf das Urteil 8C 192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2). Die Vorinstanz habe demzufolge die massgebenden Valideneinkommen bundesrechtswidrig festgesetzt.
5.3. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung des Valideneinkommens gemäss angefochtenem Entscheid ist begründet. Zu Recht blieb jedoch auch seitens der IV-Stelle unbestritten, dass Anhaltspunkte für eine zuverlässige Bezifferung des Valideneinkommens anhand eines als Gesunde tatsächlich erzielten aussagekräftigen Erwerbseinkommens fehlen (vgl. E. 5.1 hievor). Die Versicherte lässt vernehmlassungsweise geltend machen, aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens habe sie stets dafür plädiert, den Invaliditätsgrad nach der Methode des Prozentvergleiches zu ermitteln.
5.3.1. Die Frage nach der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich mit den beiden Untervarianten Schätzungs- und Prozentvergleich sowie ausserordentliches Bemessungsverfahren, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) ist eine Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C 734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3.2. Fest steht, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung des Valideneinkommens anhand von zuverlässigen Angaben aus einem aussagekräftigen, tatsächlich als Gesunde erzielten Erwerbseinkommens fehlen. Auch die unbestrittene Berücksichtigung des grundsätzlich anerkannten beruflichen Aufstiegs nach der gesundheitsbedingten Aufgabe des ursprünglich erlernten Berufes erschwert die Bezifferung eines Valideneinkommens. Schliesslich sind auch die basierend auf den statistischen Lohnangaben gemäss LSE ermittelten aktenkundigen Valideneinkommen weder durchgehend nachvollziehbar, noch vermögen sie hinsichtlich Kontinuität im zeitlichen Verlauf mit Blick auf die grossen Schwankungen zu überzeugen.
5.3.3. Die Anwendung der Methode des Prozentvergleichs ist gerechtfertigt, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht (weil beispielsweise keine Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgte), oder wenn sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle bestmöglich eingegliedert ist (Urteil 9C 648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 6.2.1 mit Hinweis). Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz trifft Letzteres auf die Beschwerdegegnerin in Bezug auf deren Tätigkeit bei der B.________ AG zu. In dieser Tätigkeit vermag sie die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 55% bestmöglich zu verwerten. Folglich resultiert aus dem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 45%.
5.4. Im Ergebnis bleibt es nach dem Gesagten bei zutreffender Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Prozentvergleichs beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht der Versicherten ab 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der CPV/CAP Pensionskasse Coop, Basel, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli