Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1056/2020, 6B 1057/2020

Urteil vom 25. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B 1056/2020
Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB, Notwehr; Willkür,

6B 1057/2020
Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten, Notwehr; Willkür,

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Juni 2020
(SB 190331 und SB 190332).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und C.________ lernten sich im Mai 2014 über eine Datingplattform kennen und führten ab August 2014 eine Beziehung. Am 15. März 2015 kam der gemeinsame Sohn B.A.________ zur Welt. Im August desselben Jahres trennte sich das Paar und C.________ verliess die gemeinsame Wohnung.

B.
Als Folge einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung erkannte das Bezirkgsgericht Zürich C.________ mit Urteil vom 28. März 2019 (SB 190331) der einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 300.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden war. Ausserdem verpflichtete es ihn zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 432.-- und einer Genugtuung von Fr. 200.--, je zuzüglich Zins zu 5 % ab 10. Mai 2017. Im Übrigen verwies es die Schadenersatzklage von A.A.________ auf den Zivilweg und wies ihr Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab.
Ebenfalls mit Urteil vom 28. März 2019 (SB 190332) sprach das Bezirkgsgericht Zürich A.A.________ der Beschimpfung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Hierfür sprach es eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) aus.

C.
Nachdem A.A.________ und C.________ je gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben hatten, erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Letztgenannten am 11. Juni 2020 (Urteil SB 190 331) der einfachen Körperverletzung bezüglich Schlag gegen den Kopf und der Sachbeschädigung schuldig. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung bezüglich Stoss gegen den Oberkörper sprach es ihn frei. Es reduzierte die ausgesprochene bedingte Geldstrafe auf 30 Tagessätze, bestätigte betreffend Schadenersatz das erstinstanzliche Urteil und wies die Genugtuungsforderung von A.A.________ ab. Hinsichtlich der A.A.________ zur Last gelegten Taten bestätigte das Obergericht Zürich mit zusätzlichem Urteil (SB 190 332) ebenfalls vom 11. Juni 2020 das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich.

D.
A.A.________ erhebt Beschwerden in Strafsachen. Sie beantragt, die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich seien (teilweise) aufzuheben und C.________ sei wegen einfacher Körperverletzung durch Stoss gegen den Oberkörper schuldig zu sprechen. Sie selbst sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden betreffen denselben Lebenssachverhalt, die gleichen Parteien sowie konnexe Rechtsfragen, weshalb sie gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP (SR 273) zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen sind (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile 6B 257/2020 und 6B 298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1).

2.
In ihrer Rolle als Beschuldigte ergibt sich die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG. Als Privatklägerin ist sie zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Genugtuung verlangt und diese von der Vorinstanz abgewiesen wurde, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

3.
Die Vorinstanz erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Zwecks Übergabe des gemeinsamen, damals zweijährigen Sohnes nach Ausübung des Besuchsrechts wartete der Beschwerdegegner 2 am 10. Mai 2017 auf dem Parkplatz vor deren Wohnung auf die Beschwerdeführerin, wobei er den gemeinsamen Sohn auf dem Arm hielt. Nach ihrem Eintreffen ermahnte er die Beschwerdeführerin, sie solle während den geplanten Ferien gut auf den Sohn aufpassen. Als sie zusammen Richtung Hauseingang marschierten, fragte die Beschwerdeführerin ihn, ob er sich wieder "in den Arsch habe ficken lassen und wie viele Schwänze er wieder gelutscht habe". Vor dem Hauseingang angekommen, versuchte sie ihm den Sohn, der sich an den Vater klammerte und weinte, zu entreissen und kratzte ihn dabei am Arm, was eine Schürfung zur Folge hatte. Als Reaktion darauf versetzte ihr der Beschwerdegegner 2 mit der linken Hand einen Schlag gegen die linke Seite des Kopfes, wodurch sie eine Quetsch-Risswunde und eine Schürfung erlitt. Im Anschluss daran trat die Beschwerdeführerin mehrfach, mindestens vier bis sechsmal, mit den Beinen gegen den Beschwerdegegner 2. Schliesslich stiess dieser sie mit der Hand von sich weg, sodass sie rückwärts stürzte und mit dem Kopf auf eine Mauer
resp. auf den Boden aufschlug. Der Sturz führte zu einer weiteren Quetsch-Risswunde am Hinterkopf und Schürfungen an Ellbogen und Oberarm.

4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit.

4.1. Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung sei verletzt, weil die Vorinstanz die von ihr beim streitigen Vorfall getragene Haarspange nicht als Beweismittel zulasse. Inwiefern die Haarspange als Beweismittel dienen könnte und wie sich dieses auf das Beweisergebnis hätte auswirken können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) wird auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen.

4.2. Ebenfalls unbeachtlich bleibt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme vom 24. August 2020 zu den aktenkundigen Chat-Verläufen. Sollte dieses Dokument als Ergänzung der Beschwerdebegründung betrachtet werden, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Sofern die Stellungnahme neue Tatsachen enthalten oder ein neues Beweismittel darstellen soll, setzt ihr Vorbringen vor Bundesgericht voraus, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Zulässigkeit der Noveneingabe müsste in der Beschwerde begründet werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis), was die Beschwerdeführerin nicht tut.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB und stellt sich auf den Standpunkt, die Beschimpfung des Beschwerdegegners 2 habe eine Retorsionshandlung dargestellt. Der Vorgenannte habe durch sein ungebührliches Verhalten Anlass zu den Beschimpfungen gegeben, indem er ihr gedroht habe, ihr den Hals abzuschneiden, wenn sie nicht gut auf das gemeinsame Kind aufpasse. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdegegners 2, sie habe ihn aus dem Nichts heraus beschimpft, sei völlig realitätsfremd.

4.3.2. Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann der Richter den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB ist eine Strafbefreiung ebenfalls möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Auch eine Tätlichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (Urteil 6B 324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

4.3.3. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (Urteil 6B 282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4.3.4. Die Vorinstanz beruft sich zunächst auf die ihrer Ansicht nach authentischen, konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2, wonach Beschimpfungen wie "Schwanzlutscher" oder "Arschficker" seitens der Beschwerdeführerin seit der Trennung in grosser Zahl und regelmässig vorgekommen seien. Dass sie geradezu besessen vom Thema einer angeblichen Homosexualität des Beschwerdegegners 2 gewesen sei, zeige sich an den zahl- und umfangreichen Chat-Verläufen. Aus diesen ergäben sich zudem wiederholt abrupte Stimmungswechsel der Beschwerdeführerin zwischen Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit einerseits und geradezu leidenschaftlichen Beziehungs- und Familienwünschen andererseits. Sie selbst habe ausserdem eingeräumt, den Beschwerdegegner 2 wegen der vermuteten Homosexualität sowohl in der Vergangenheit wie auch beim streitigen Vorfall beschimpft zu haben, wenn auch nicht mit den angeklagten Worten. Die Vorinstanz hält im Anschluss fest, dass der Beschwerdegegner 2 keinerlei ersichtlichen Anlass für die Beschimpfungen gegeben habe. Beleidigungen wie jene beim besagten Vorfall seien vielmehr eine regelmässige Begleiterscheinung bei den Kindesübergaben gewesen. Dafür, dass der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin mit
"Halsabschneiden" gedroht habe, fehle es an jeglichem nachvollziehbaren Anlass. Sein Hinweis, sie solle gut auf B.A.________ aufpassen, habe sich nach seinen plausiblen Angaben auf die bevorstehenden Ferien am Meer bezogen, was verständlich sei. Die Beschwerdeführerin habe auf diesbezügliche Nachfrage selbst angegeben, er habe damit wohl gemeint, dass B.A.________ gut essen, schlafen und einen ausgeglichenen Rhythmus haben solle.

4.3.5. Mit diesen Überlegungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht vertieft auseinander. Sie stellt der Vorinstanz einzig ihre Sicht der Dinge - nämlich, dass ihre Aussagen betreffend "Halsabschneiden" glaubwürdiger seien als diejenigen des Beschwerdegegners 2 - gegenüber. Den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen ist damit nicht Genüge getan. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, sind die Ausführungen der Vorinstanz als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Insbesondere geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 aus dem Nichts heraus beleidigte, sondern dass sie sich offenbar durch seinen Hinweis, sie solle in den Ferien gut auf den gemeinsamen Sohn aufpassen, provoziert fühlte. Dagegen hat der Beschwerdegegner 2, bevor er beschimpft wurde, gemäss willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz kein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt und sind von ihm weder Tätlichkeiten noch Beschimpfungen ausgegangen. Insgesamt verneint die Vorinstanz das Vorliegen einer Provokation resp. einer Retorsion somit zu Recht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen beiden Konstrukten um fakultative Strafbefreiungsgründe
handelt. Ein Freispruch, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, liesse sich somit nicht mit dem Gesetz vereinbaren und eine Strafbefreiung bliebe selbst bei Vorliegen solcher Gründe im Ermessen des Gerichts (BGE 109 IV 39 E. 4b; Urteile 6B 640/2008 vom 12. Februar 2009 E. 2.1; 6B 146/2007 vom 24. August 2007 E. 5, nicht publ. in: BGE 133 IV 293).

4.4. Betreffend Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeit beruft sich die Beschwerdeführerin auf Notwehr. Mit ihren Ausführungen kommt sie den Vorgaben für Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG aber wiederum nicht nach. Zu grossen Teilen erschöpft sich die Beschwerdebegründung in theoretischen Ausführungen zum Notwehrrecht, ohne dass auf den konkreten Fall resp. die vorinstanzliche Entscheidbegründung Bezug genommen wird. Davon abgesehen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei vom Beschwerdegegner 2, der sich in hochexplosiver Stimmung befunden habe, rechtswidrig angegriffen worden. Ihre Abwehr - zunächst mit den Armen und den Beinen, die sie keilförmig zwischen den Beinen des Beschwerdegegners 2 platziert habe, und als das nichts genützt habe, mit leichten Tritten - sei verhältnismässig gewesen. Aus diesen Ausführungen geht aber insbesondere nicht hervor, welcher Art von Angriff sie ausgesetzt gewesen sein will. Der Angriff wird nur abstrakt umschrieben. Selbst wenn man gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt annehmen wollte, mit dem von ihr bezeichneten Angriff sei der erlittene Schlag gegen den Kopf gemeint, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen.
Die Beschwerdeführerin müsste fundiert darlegen, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 beim Schlag gegen ihren Kopf entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht in einer Notwehrsituation (bedingt durch ihren tätlichen und mit Kratzen verbundenen Versuch, ihm den Sohn zu entreissen) befunden haben soll und weshalb ihre wiederholten Fusstritte eine verhältnismässige Verteidigung dagegen darstellen sollen. Ihr Vorbringen, das versuchte Entreissen des Kindes sei nicht mit einer körperlichen Attacke gleichzusetzen, reicht hierfür nicht aus und blendet insbesondere die beim Beschwerdegegner 2 aufgetretenen Schürfungen aus. Mangels hinreichender Begründung wird auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Davon abgesehen erachtet die Vorinstanz den Tatbestand der Tätlichkeit nicht nur wegen der Fusstritte, sondern auch aufgrund der erwähnten, von der Beschwerdeführerin am Arm des Beschwerdegegners 2 verursachten Kratzern als erfüllt. Sie bestreitet diese nicht und behauptet nicht explizit, hierbei auch in Notwehr gehandelt zu haben, weshalb ein (gänzlicher) Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit ohnehin nicht in Betracht kommen würde.

5.
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 2 unter Annahme rechtfertigender Notwehr vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, begangen durch einen Stoss gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin, frei.

5.1.

5.1.1. Zunächst verneint die Vorinstanz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie nach dem streitigen Stoss bewusstlos geworden und dadurch einen Filmriss erlitten habe. Sie begründet ihre Schlussfolgerung sorgfältig. So habe die Beschwerdeführerin erst einen Filmriss geltend gemacht, als ihr die Diskrepanz in ihren Aussagen zur Anzahl erlittener Schläge vorgehalten worden sei. Ihr Verhalten bei der rund dreistündigen polizeilichen Befragung einige Stunden nach dem Vorfall sei zudem als unauffällig und in jeder Hinsicht adäquat zu bezeichnen. Die Expertinnen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), denen sich die Beschwerdeführerin 2.5 bis 3.5 Stunden nach dem Vorfall präsentiert habe, hätten keine Ohnmacht erwähnt und auch die behandelnde Ärztin im Spital D.________ habe eine solche verneint. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 dezidiert ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei benommen, aber sicher nicht bewusstlos gewesen.

5.1.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, konstant eine Bewusstlosigkeit geltend gemacht zu haben, während die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als verharmlosende Schutzbehauptungen zu werten seien. Dass bei einem heftigen Aufprall mit dem Kopf gegen eine Wand und danach auf den Boden keine Ohnmacht eingetreten sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Nur so liessen sich auch die aufgetretenen Erinnerungslücken erklären.
Diese Rügen sind nicht geeignet, Willkür darzutun, sondern erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft, weil diese durch weitere Indizien gestützt werden, während dies bei den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Zudem mag eine Bewusstlosigkeit nach einem Aufprall auf den Kopf im Allgemeinen zwar nicht unwahrscheinlich sein, was aber nichts über den konkreten Zustand der Beschwerdeführerin nach ihrem Sturz aussagt. Schliesslich verneint die Vorinstanz, wie bereits dargelegt, in willkürfreier Weise das Auftreten von Erinnerungslücken resp. einem Filmriss bei der Beschwerdeführerin (siehe E. 5.1.1 hiervor), weshalb sich auch daraus nichts zu einer Ohnmacht herleiten lässt.

5.2. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie nur einen und nicht mehrere Schläge eingesteckt habe. Zur Begründung führt sie einzig an, bereits bei der polizeilichen Befragung ausgesagt zu haben, es seien mehrere Schläge (Plural) gewesen. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe bei der Polizei selbst auf Nachfrage weitere Schläge verneint. Die anschliessende Aggravierung vor der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz scheine bewusst und gezielt. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem ausgeführt, lediglich aufgrund der ärztlichen Berichte auf eine Mehrzahl von Schlägen zu schliessen. Träfe dies zu, müssten mehrere Stellen ihres Körpers, namentlich ihr Gesicht, entsprechende Verletzungen aufweisen, was aber aufgrund der Fotos und des IRM-Gutachtens zur körperlichen Untersuchung ausgeschlossen werden könne.
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage bei der Polizei "Auch habe ich ein leichtes Druckgefühl im Kopf, was ich auf die Schläge gegen den Kopf zurückführe" lässt diese Ausführungen nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin setzt sich denn auch mit der vorinstanzlichen Aussagewürdigung und dem Verweis auf das fotografisch dokumentierte Verletzungsbild nicht (weiter) auseinander. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nur von einem und nicht von mehreren Schlägen ausgeht.

5.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine bundesrechtswidrige Anwendung des Notwehrrechts.

5.3.1. Die Vorinstanz erachtet den Stoss gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin als durch Notwehr gerechtfertigt, da diese mit Fusstritten gegen den Beschwerdegegner 2 vorgegangen sei und ihn zwischen den Beinen habe treffen wollen. Er sei in berechtigter Sorge gewesen, dass er das Gleichgewicht verlieren und sein Sohn auf den Boden fallen könnte. Ausserdem habe er fürchten müssen, durch die Tritte verletzt zu werden. Angesichts der Vehemenz ihrer Attacke sei der Stoss gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin nicht unangemessen. Für den darauffolgenden Sturz auf den Boden treffe sie im Übrigen ein nicht unerhebliches Selbstverschulden, denn beim Austeilen mehrerer Tritte habe sie teilweise auf einem Bein stehen müssen, wodurch ihr Gleichgewicht beeinträchtigt gewesen sei.

5.3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe bei ihr, nicht beim Beschwerdegegner 2 eine Notwehrsituation vorgelegen. Er habe sie mehrfach gegen den Kopf geschlagen und sie habe sich in Not gewehrt, indem sie ihr Bein als Keil eingesetzt habe, um Abstand zu gewinnen. Als das nicht geholfen und sie weitere Schläge auf den Kopf erhalten habe, habe sie mit der Spitze ihrer Füsse zuerst andeutungsweise auf den Oberschenkel des Beschwerdegegners 2 und später stärker geschlagen. Es sei überdies bundesrechtswidrig, ihr ein Selbstverschulden am anschliessenden Sturz anzulasten.

5.3.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil 6B 303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Es liegt kein rechtswidriger Angriff vor, wenn bereits dieser durch Notwehr gerechtfertigt ist.

5.3.4. Wie unter E. 5.2 hiervor dargelegt, geht die Vorinstanz willkürfrei von einem Schlag des Beschwerdegegners 2 aus. Mit ihrer Behauptung, sie habe sich mit den Beinen gegen anhaltende Schläge verteidigen müssen, ist die Beschwerdeführerin folglich nicht zu hören. Davon abgesehen trägt sie keine Argumente dafür vor, weshalb ihre wiederholten Fusstritte eine angemessene Abwehr gegen den einen Schlag des Beschwerdegegners 2 darstellen sollten. Wenn die Vorinstanz ihr das Notwehrrecht abspricht, ihre Fusstritte als rechtswidrigen Angriff wertet (zum Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten siehe E. 4.4 hiervor) und deshalb dem Beschwerdegegner 2 seinerseits ein Notwehrrecht zuerkennt, verletzt sie kein Bundesrecht.

6.
Zusammenfassend halten sowohl die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit wie auch der Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung durch Stoss gegen den Oberkörper vor Bundesrecht stand. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner 2 wurde nicht zur Vernehmlassung aufgefordert, weshalb ihm vor Bundesgericht keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1056/2020 und 6B 1057/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1056/2020
Date : 25. August 2021
Published : 10. September 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Notwehr; Willkür (6B_1056/2020); Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten, Notwehr; Willkür (6B_1057/2020)


Legislation register
BGG: 42  66  71  81  95  97  99  105
BV: 9
BZP: 24
StGB: 15  123  177
BGE-register
109-IV-39 • 133-IV-215 • 133-IV-293 • 143-IV-122 • 143-IV-434 • 143-IV-500 • 143-V-19 • 146-IV-88 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1056/2020 • 6B_1057/2020 • 6B_146/2007 • 6B_257/2020 • 6B_282/2021 • 6B_298/2020 • 6B_303/2018 • 6B_324/2014 • 6B_640/2008
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