Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 1049/2019
Urteil vom 25. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 12. November 2019 (ZOR.2019.32).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1964) und A.________ (geb. 1966) haben 2002 geheiratet. Ihre Ehe blieb kinderlos. Sie trennten sich 2015.
Das Bezirksgericht Baden schied mit Entscheid vom 20. April 2019 die Ehe, verpflichtete den Ehemann zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 5'487.-- bis und mit April 2029, halbierte die BVG-Freizügigkeitsguthaben und stellte fest, dass die Parteien infolge Gütertrennung güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
B.
In teilweiser Gutheissung der von B.________ ergriffenen Berufung verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons Aargau zur Leistung von nachehelichem Unterhalt im Umfang von monatlich Fr. 5'487.-- bis 31. Mai 2020 und danach von Fr. 290.-- bis 30. April 2029 (Entscheid vom 12. November 2019).
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, B.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr bis 30. April 2029 monatlich Fr. 5'487.-- an nachehelichem Unterhalt zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen ihrerseits bis einschliesslich April 2029 von Fr. 0.-- basieren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Der Beschwerdegegner liess sich am 24. Februar 2020 vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. März 2020 und der Beschwerdegegner duplizierte am 19. März 2020. Am 27. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben samt Beilagen ein. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, dass der monatliche Unterhaltsbeitrag über den 31. Mai 2020 hinaus geschuldet sei, abgewiesen (Verfügung vom 20. Januar 2020).
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten sind die vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
1.2. Ihre Eingabe vom 27. Mai 2020 erfolgte demgegenüber nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet, sodass sie unbeachtlich bleibt. Ohnehin handelt es sich bei den eingereichten Belegen um unzulässige echte Noven (E. 2.3 unten).
2.
2.1. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Die Beschwerdeführerin wendet mehrfach ein, die Rechtsmittelinstanz sei nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres anstelle desjenigen ihrer Vorinstanz zu setzen. Keinesfalls dürfe die Rechtsmittelinstanz ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der ersten Instanz setzen, ohne dass diese das Recht unrichtig angewendet habe. Dies habe das Obergericht aber getan.
Ausgehend von Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
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a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
4.
Umstritten ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zulasten der Beschwerdeführerin.
4.1. Für die Festlegung des gebührenden Unterhaltes im Sinn von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.2. Für den nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.3. Grundsätzlich ist bei der Festsetzung des in Geld geschuldeten Unterhaltsbeitrages nach Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.4.4; 5A 104/2018 E. 5.6). Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der potenziell anspruchsberechtigte Ehegatte angesichts des Vorrangs der Eigenversorgung zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wird; das Bundesgericht hat die sog. "45er-Regel", wonach einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehenden Ehegatten nach Erreichen des 45. Altersjahres eine (Wieder-) Eingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar sei, formell aufgegeben und auf eine blosse Anhebung der Altersgrenze verzichtet (zit. Urteil 5A 104/2018 E. 5.5). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der im Urteil 5A 907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.4 genannten Kriterien (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m.). Mithin ist generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, entspricht einer Tatsache.
Zufolge Aufgabe der "45er-Regel" kommt dem Alter nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinn einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu. "Konkrete Prüfung" meint nicht, dass es ausschliesslich um die Feststellung von Tatsachen geht. Vielmehr ist auf der Basis der erhobenen Tatsachen weiterhin die Rechtsfrage zu prüfen, ob insgesamt und in welchem Umfang die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist. Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist. Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, beispielsweise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten. Eine Unzumutbarkeit - insbesondere zur Aufnahme nicht "standesgemässer" Erwerbsarbeiten - lässt sich namentlich dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-) Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen
Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen; eine "Lebensprägung" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung reicht für sich allein betrachtet nicht, um vom Grundsatz abzuweichen (zit. Urteil 5A 104/2018 E. 5.6).
4.4. Nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.
Das Obergericht befasste sich in einem ersten Schritt mit der Frage der Zumutbarkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, um sich anschliessend jener der tatsächlichen Möglichkeit, einer als zumutbar erachteten Erwerbstätigkeit nachzugehen, zuzuwenden; es hat die Zumutbarkeit und die tatsächliche Möglichkeit bejaht.
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erforderlichen Voraussetzungen der tatsächlichen Möglichkeit und der Zumutbarkeit ineinandergreifen und nicht unter allen Titeln klar auseinandergehalten werden können, zumal den Kriterien wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. stets ein Aspekt der Zumutbarkeit inhärent ist und es zumindest gedanklich um einen iterativen Prozess geht. Wie auch das Obergericht ausführt, kann eine an sich mögliche Erwerbstätigkeit unzumutbar und umgekehrt eine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich sein. Massgebend ist letztlich das Ergebnis des iterativen Prozesses. Damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, muss eine als tatsächlich möglich erachtete Erwerbstätigkeit auch zumutbar sein. Im Licht des Vorstehenden geht es darum, zunächst zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin konkrete Chancen hat, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (nachfolgend E. 6).
Alsdann geht es um die Frage, ob im konkreten Fall vom Grundsatz, wonach eine im Rahmen des ersten Prüfungsschritts als tatsächlich möglich ermittelte Erwerbstätigkeit auch zumutbar ist, abgewichen werden muss (nachfolgend E. 7).
6.
Unter dem Aspekt der tatsächlichen Möglichkeit, einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachzugehen, setzte sich das Obergericht mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (nachfolgend E. 6.1) und ihren erfolglosen Stellenbemühungen auseinander (nachfolgend E. 6.2).
6.1.
6.1.1. Das Obergericht erwog, die Beweislast dafür, dass ein Ehegatte eine ihm grundsätzlich zumutbare Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen nicht auszuüben vermöge, obliege dem Unterhaltsansprecher. Der Beschwerdegegner habe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als solche nicht in Abrede gestellt. Dennoch könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere nicht, dass der Beschwerdegegner auch eine daraus fliessende Arbeitsunfähigkeit anerkannt hätte. Dies nachdem zum einen die Beschwerdeführerin diesbezüglich nie eine Behauptung aufgestellt und vor allem nie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten reklamiert habe und zum andern in den vor ihr verurkundeten Attesten nicht von einer komplett aufgehobenen Arbeitsfähigkeit, sondern ausdrücklich nur von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, deren Ausmass offen bleibe, die Rede sei. Der der Beschwerdeführerin als Unterhaltsansprecherin obliegende Beweis einer medizinisch begründeten Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit sei somit zumindest dem Umfang nach nicht gelungen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad rechtzeitig behauptet hätte und man den
von ihr eingereichten Attesten den Rang von Beweismitteln beimessen wollte, könnte allein gestützt auf diese die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit der Eigenversorgungskapazität von vornherein nicht bestimmt werden. Ein Gericht sei selbstredend fachlich nicht in der Lage, aufgrund eines an einer Verhandlung von einer Partei gewonnenen Eindrucks medizinische Schlüsse zu ziehen. Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage ihrer Arbeitsunfähigkeit sei von keiner Partei beantragt worden.
6.1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts nicht oder bezeichnet sie als irrelevant. Hingegen wirft sie ihm vor, ignoriert zu haben, dass trotz der Gewichtsabnahme das mit der Magenverkleinerung neu aufgetretene regelmässige Aufstossen der Beschwerdeführerin eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle, welche die Chancen auf dem Arbeitsmarkt weiter drastisch minimiere, was einem Erfahrungssatz entspreche. Damit habe die Vorinstanz grundlos davon abgesehen, eine Tatsache zu berücksichtigen, welche für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Möglichkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit massgeblich und notwendig sei, denn eine Tätigkeit mit Kundenkontakt scheide aus, sofern kein angemessener Umgang gewährleistet werden könne, was das Obergericht ausser Acht gelassen habe. Indem es pauschal darauf hinweise, es gebe in allen Bereichen Stellen ohne Kundenkontakt und schwere körperliche Arbeiten, übersehe das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin durch ihr permanentes Aufstossen, von welchem sich die Sachinstanz anlässlich der Verhandlungen habe überzeugen können, die Hürde eines Vorstellungsgesprächs nicht werde nehmen können, da selbst im Billiglohnsektor eine Vielzahl von jungen Bewerbern
verfügbar sei, die tadellos aufträten.
6.1.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin unter einem regelmässigen Aufstossen leidet. Es hat daraus gefolgert, dass ihr eine Stelle mit Kundenkontakt nicht möglich bzw. nicht zuzumuten sei. Insofern hat das Obergericht die Tatsache, dass das regelmässige Aufstossen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt drastisch minimiert, berücksichtigt. Weitergehende Konsequenzen wollte das Obergericht aus dieser Feststellung nicht ziehen. Es begründete dies damit, das Gericht sei fachlich nicht in der Lage, aufgrund eines an einer Verhandlung von einer Partei gewonnenen Eindrucks medizinische Schlüsse zu ziehen. Mit diesem Argument setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Behauptung, sie könne wegen des dauernden Aufstossens bereits die Hürde eines Vorstellungsgesprächs nicht nehmen, ist neu und unbelegt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist (E. 2.3). Für die Behauptung, diese Tatsache entspreche einem Erfahrungssatz, den das Bundesgericht frei überprüfen könne, bleibt die Beschwerdeführerin jegliche Erklärung schuldig.
6.2.
6.2.1. Mit Bezug auf die Erwerbsaussichten und Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin erwog das Obergericht, Erwerbsaussichten seien von der persönlichen Qualifikation der Stellensuchenden, von der allgemeinen Wirtschaftslage und vom branchenspezifischen Arbeitsmarkt abhängig. Es sei notorisch, dass ältere Arbeitnehmer, obwohl sie ein geringeres Risiko hätten, arbeitslos zu werden, längere Zeit benötigten, um wieder eine Anstellung zu finden. Schwierigkeiten bei der Stellensuche dürften grundsätzlich noch grösser sein, wenn der ältere Stellensuchende nach längerer Absenz vom Arbeitsmarkt den Wiedereinstieg versuche. Immerhin falle die Lücke in der Erwerbsbiographie vermutungsweise umso weniger ins Gewicht, je tiefer die Qualifikation für die vom Stellensuchenden vor der Erwerbspause ausgeübten Tätigkeit sei, weil der Instruktionsaufwand für eine Wiedereingliederung mutmasslich geringer sei. Zudem sei zu beachten, dass auch ältere Arbeitnehmer bei der Arbeitslosenversicherung versichert seien und arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht als nicht vermittelbar gälten. Für Personen, die unter anderem wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe gezwungen seien, eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern oder aufzunehmen, sehe
Art. 14
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit - 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: |
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1 | Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: |
a | einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; |
b | Krankheit (Art. 3 ATSG58), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; |
c | eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.59 |
2 | Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.60 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.61 |
3 | Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.62 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszei |
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Sodann sei die Erfolglosigkeit der Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen, dass sie dem Anforderungsprofil nicht entsprochen habe, sei es, dass sie nie über die für die jeweils ausgeschriebene Stelle nötigen fachlichen Voraussetzungen verfügt habe, sei es, dass ihre Ausbildung (Handelsdiplom) durch den längeren Erwerbsunterbruch zumindest teilweise an Wert verloren habe. Als zugestanden könnten einzig 16 Stellenbewerbungen innert 23 Monaten (im Durchschnitt eine Bewerbung alle 1.45 Monate) mit intakten Erfolgsaussichten gelten. Damit seien ausreichende Bewerbungsaktivitäten der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Es sei im Bereich der vorliegend anwendbaren Verhandlungsmaxime nicht Sache des Gerichts, von Amtes wegen zu klären, in welchem weiter gehenden Umfang sich die Beschwerdeführerin für dem vom Beschwerdegegner zugestandenen Profil entsprechende Anstellungen als Sachbearbeiterin beworben habe, nachdem sie sich selber für alle einschlägigen Bewerbungen als von vornherein nicht ausreichend qualifiziert erachte.
Im Lichte dieser eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin erstaune es, dass sie ihre Bewerbungen praktisch ausschliesslich auf den kaufmännischen Bereich beschränkt und ihre Suchbemühungen nicht auf andere (zumutbare) Branchen ausgeweitet habe. Bewerbungen in den vom Beschwerdegegner genannten Gastro-, Gesundheits- oder Reinigungsgewerben seien nicht ausgewiesen. Zwar habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie sich auch auf Jobs im Gastro- und Gesundheitswesen bereits mehrfach und ausgiebig bzw. dass sie sich ausweislich der eingereichten Bewerbungsordner auf Vollzeit- und Teilzeitstellen in diversen Branchen beworben habe. Beweismittel nenne sie aber keine. Wenn die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf die beiden Bewerbungsordner habe Bezug nehmen wollen, sei ihr entgegenzuhalten, dass ein Überfliegen derselbigen keine Bewerbungen für das Gastro-, Gesundheits- oder Reinigungsgewerbe ergebe. Es möge sein, dass eine minutiöse Auswertung der Ordner die eine oder andere Bewerbung auch für diese Branchen ergäbe. Allerdings sei es im Bereich der Verhandlungsmaxime nicht Sache des Gerichts, von den Parteien eingereichte Akten auf einen möglichen Urkundenbeweis hin zu durchforsten. Vielmehr sei es Aufgabe der
beweisbelasteten Partei, die Urkunden, die ihre Behauptungen belegen sollen, in einer Weise zu benennen, dass sie das Gericht ohne investigativen Aufwand auffinden könne. Dies müsse insbesondere hier gelten, wo die Beschwerdeführerin ganze Ordner von Bewerbungen chronologisch, aber nicht sachlich geordnet eingereicht habe. Es verhalte sich auch nicht so, dass die verschiedenen Branchen, für die sich die Beschwerdeführerin beworben habe, in den Bewerbungsordnern mit verschiedenen Farben markiert seien, wie dies in der Klageantwort ausgeführt werde. Einzig hinsichtlich angeblicher Bewerbungen im Gesundheitswesen habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass diese gelb markiert seien. In der Tat fänden sich im Ordner I ein paar am oberen Rand gelb markierte Bewerbungen. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin auch in diesen Fällen als Sachbearbeiterin Kreditorenbuchhaltung (C.________), Mitarbeiterin Rechnungswesen (D.________), Sachbearbeiterin (E.________) und Sachbearbeiterin Kreditoren/Debitoren (F.________) beworben. Auch wenn und soweit man die erwähnten Institutionen mit der Beschwerdeführerin dem Gesundheitswesen zuordnen wolle, sei festzustellen, dass es sich nicht um Anstellungen des Gesundheitswesens gehandelt habe,
sondern um kaufmännische, die auch von Institutionen des Gesundheitswesens ausgeschrieben würden. Soweit ersichtlich habe sich die Beschwerdeführerin ein einziges Mal (im Dezember 2018) im Gesundheitswesen (G.________) für eine nicht kaufmännische Anstellung (Assistentin im Patientenservice 60 %) beworben.
Ausserdem sei nicht einsichtig, wieso das Fehlen einer einschlägigen Berufsausbildung in den Branchen Gastgewerbe und Gesundheit einer Anstellung der Beschwerdeführerin entgegenstehen solle, denn auch in diesen könnten Tätigkeiten auch ohne solche verrichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe denn auch in der Gastronomie gearbeitet, ohne dass sie über eine entsprechende Berufsausbildung verfügt habe. Sodann gebe es bei Reinigungsarbeiten und in der Industrie, aber auch in einer Restaurantküche keinen Kundenkontakt (Übelkeit und Aufstossen). Schliesslich seien diese Arbeiten nicht zwingend körperlich anstrengend oder sogar sehr anstrengend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es nicht so, dass ab einem bestimmten Alter körperliche Erwerbstätigkeiten per se nicht mehr verlangt werden dürften. Im Lichte der aktenkundigen Diagnosen und der Atteste sei jedenfalls alles andere als offenkundig, dass der Beschwerdeführerin eine Anstellung im Reinigungs- oder Gastgewerbe, im Gesundheitswesen oder in der Industrie von vornherein aus gesundheitlichen Gründen nicht, auch nicht teilzeitlich, möglich sei.
Insgesamt sei nicht ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin quantitativ und/oder qualitativ ausreichend um eine Anstellung bemüht habe. Ferner sei zu erwähnen, dass es an einem Ausweis für die Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils fehle.
6.2.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Kontext der Suchbemühungen sind teilweise widersprüchlich und daher schwer verständlich. Während sie an mehreren Stellen bestreitet, sich (nur) auf Arbeitsstellen beworben zu haben, welche ihrem Anforderungsprofil nicht entsprochen hätten, bestätigt sie dies an anderer Stelle ausdrücklich und erklärt, dieser Umstand sei Ausfluss ihrer fehlenden Berufserfahrung und ihrer bis heute mehr als 16-jährigen Berufspause, womit sie grundsätzlich keinem Anforderungsprofil entspreche, was die eigentliche Ursache der erfolglosen Erwerbsbemühungen sei. Was die Beschwerdeführerin erreichen will, wenn sie ausführt, selbst für die 16 vom Obergericht als potenziell zielführend eingestuften Bewerbungen sei sie nicht qualifiziert gewesen, bleibt unerfindlich. Damit gelingt der Beschwerdeführerin der Beweis nicht (E. 4.4 oben), dass eine Anstellung im Reinigungs- oder Gastgewerbe, im Gesundheitswesen oder in der Industrie, die körperlich nicht anstrengend ist und keine Kundenkontakte erfordert (vgl. E. 6.2.1), nicht möglich ist. Sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
habe, ihr seien alle Tätigkeiten im Bereich der Branchen Gastgewerbe, Gesundheit und Industrie möglich, "allerdings ohne eine für sie konkret geeignete Stelle zu nennen".
Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die vom Obergericht in den genannten Bereichen als tatsächlich möglich erachteten Erwerbsmöglichkeiten laufen inhaltlich auf eine Kritik unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit hinaus. Diese Frage ist nachfolgend zu behandeln (E. 7 unten).
Schliesslich erweist sich der Vorwurf, das Obergericht habe nicht alle relevanten Kriterien berücksichtigt, als unbegründet; dazu kann auf dessen vorstehend ausführlich wiedergegebene Erwägungen verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Rüge, das Obergericht habe das Alter der Beschwerdeführerin und die lange berufliche Absenz falsch gewichtet.
7.
Einem Unterhaltsansprecher ist es grundsätzlich zumutbar, eine unter den Gesichtspunkten Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m. als tatsächlich möglich erachtete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (E. 4.3). Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf Grundsätze und Überlegungen beruft, die diesem Grundsatz widersprechen, zielen ihre Ausführungen an der Sache vorbei, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
Hingegen erachtet die Beschwerdeführerin die vom Obergericht als tatsächlich möglich erachteten Erwerbstätigkeiten namentlich angesichts der überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners, der während der Ehe gelebten klassischen Rollenteilung und des ehelichen Lebensstandards als nicht zumutbar. Soweit sie damit meint, allein weil der Beschwerdegegner in der Lage sei, sie finanziell zu unterstützen, sei ihr die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, ist ihr Einwand von vornherein unbegründet. Soweit sie dagegen annimmt, die als möglich erachteten Erwerbstätigkeiten seien nicht standesgemäss und aus diesem Grund nicht zumutbar, unterlässt sie jegliche Ausführungen zum Thema, ob und welche berufliche Karriere sie vor Eheschluss verfolgt, ob und inwiefern sie auf die (Weiter-) Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet und inwiefern sie dem Beschwerdegegner während der Dauer des Zusammenlebens den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte. Nachdem in der Ehe keine gemeinsamen Kinder zu betreuen waren, ist dies auch nicht ohne weiteres einsichtig. Dass das Obergericht die Ehe als
lebensprägend qualifizierte, reicht - wie bereits ausgeführt - nicht aus. Der zumindest sinngemäss erhobene Einwand, die als möglich erachteten Erwerbstätigkeiten seien nicht standesgemäss und damit nicht zumutbar, ist unbegründet.
8.
Das Obergericht ist von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 4'000.-- ausgegangen. Es stützte sich dabei auf die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Darlegungen und Belege und erwog, die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag nicht bestritten und überhaupt könnten daran, dass sie eine in dieser Grössenordnung bezahlte Stelle finden könne, keine ernsthaften Zweifel bestehen. So habe sie selber angegeben, in den vor der Ehe ausgeübten Tätigkeiten Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- erzielt zu haben, und der Beschwerdegegner habe belegt, dass sie in ihrer letzten Anstellung in einem 50 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'011.-- (d.h. Fr. 6'022.-- hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum) erwirtschaftet habe.
Mit ihrem Einwand, indem sie bestritten habe, in den Branchen Reinigungs- und Gastgewerbe, Gesundheitswesen und Industrie eine Stelle finden zu können, habe sie selbstredend auch den Betrag von Fr. 4'000.-- (mit-) bestritten, kann die Beschwerdeführerin nichts gegen die obergerichtlichen Feststellungen ausrichten und der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des überspitzten Formalismus trifft nicht zu. Die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens macht einen eigenständigen Teil der Frage aus, ob die zugemutete Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich ist. So muss selbständig erstellt sein, dass die als möglich und zumutbar erachtete Erwerbstätigkeit das angerechnete Einkommen zu erzielen erlaubt. Folglich ist diese Feststellung einer eigenständigen Bestreitung zugänglich. Dies alles übersieht die Beschwerdeführerin und sie behauptet nicht, im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt zu haben, für den Fall, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den oben genannten Branchen für möglich und zumutbar erachtet werde, seien aber die vom Beschwerdegegner behaupteten Fr. 4'000.-- nicht erzielbar. Damit hat sie den fraglichen Betrag nicht bestritten und durfte das Obergericht diesen seinen Berechnungen zugrunde legen, ohne
Bundesrecht zu verletzen.
9.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt und ist kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller