Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 375/2017

Urteil vom 25. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
29. März 2017.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Freiburg den von A.________ (Jahrgang 1957) geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente ab.

Am 8. Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 17. Februar 2009). In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 14. April 2011 die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. Am 20. August 2012 eröffnete sie dem Versicherten, sie ordne eine polydisziplinäre Begutachtung bei der ABI, Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, an, woran sie auf Einwendungen des Versicherten hin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Entscheid vom 27. Juni 2013). Laut der auf allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen, onkologischen und pneumologischen Untersuchungen beruhenden Expertise der ABI vom 5. Mai 2014 ergab die interdisziplinäre Konsensbesprechung, dass der Explorand im angestammten Beruf als Bauarbeiter sowie in vergleichbaren, körperlich schwer belastenden Tätigkeiten nicht mehr, hiegegen in weniger anstrengenden Beschäftigungen uneingeschränkt einsatz- und leistungsfähig sei; während des Zeitraumes von
September 2006 bis April 2007 sei er wegen des operativ entfernten Lungentumors und der danach durchgeführten Strahlentherapie vollständig arbeitsunfähig gewesen, wobei er ab Mai 2007 das Pensum in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitstätigkeit wieder sukzessive hätte steigern können. Nach durchgeführtem Vorbeischeidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab 1. September 2006 bis 31. August 2007 eine auf diesen Zeitraum befristete ganze Invalidenrente zu.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 29. März 2017 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Freiburg zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 31. August 2007 hinaus verneint hat.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 1 S. 4 ab Mitte). Zu wiederholen ist, dass Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG auch im Rahmen der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften Rente gilt, also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt und allenfalls aufgehoben werden (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Zürich/Basel/Genf 2014, S. 420, mit Hinweis auf BGE 131 V 162 und 125 V 413). In solchen Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen anlässlich der Herauf- oder Herabsetzung bzw. der Aufhebung der Rente zu vergleichen (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des Streitgegenstands auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der ABI vom 5. Mai 2014 abzustellen sei. Zu den Einwänden des Versicherten hat es zunächst festgehalten, entgegen seiner Auffassung schliesse nach der Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein medizinischer Experte schon einmal mit einer Person befasst habe, dessen Beizug als neuen Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt selbst dann nicht aus, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelange (mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Zudem seien bei der Begutachtung im Jahre 2014 (Expertise der ABI vom 5. Mai 2014) mit Ausnahme des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, andere Sachverständige beteiligt gewesen als anlässlich derjenigen im Jahre 2004 (Gutachten der ABI vom 17. Mai 2004). Dass Dr. med. B.________ gestützt auf die im Wesentlichen gleich gebliebenen Diagnosen nunmehr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % mehr begründen könne, stelle nach dem Gesagten keinen Ausstandsgrund dar, worauf bereits im Gerichtsentscheid vom 27. Juni 2013 hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die IV-Stelle bei der
Bestimmung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen weiterhin eine Leistungseinschränkung von 20 % angenommen habe, obwohl sich die orthopädischen und neurologischen Befunde nicht verändert hätten, sondern vielmehr von einer Schmerzausweitung bzw. von einem demonstrativen Schmerzverhalten auszugehen sei. Zutreffend sei zwar, dass der pneumologische Sachverständige der ABI angenommen habe, der Versicherte habe nie einen Nikotinabusus betrieben, indessen sei es hinsichtlich des im Jahre 2006 chirurgisch entfernten Lungentumors ausweislich der Akten zu keinem Rezidiv gekommen und die Prognose sei auch aus onkologischer Sicht weiterhin gut. Insgesamt sprächen alle von den Gutachtern der ABI festgestellten Befunde gegen einen objektivierbaren Gesundheitsschaden, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrige.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - vor, die Verwaltung könne nicht offen legen, ob sie das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem vorgeschriebenen Zufallsprinzip bei der ABI eingeholt habe, was das kantonale Gericht ausdrücklich als bedenklich erachtet habe. Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, Rz. 2082.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIV) schreibe den IV-Stellen erst seit August 2012 vor, das Ergebnis der Zufallsauswahl im IV-Dossier zu dokumentieren. Der Versicherte sei am 20. August 2012 darüber informiert worden, die Begutachtung werde bei der ABI durchgeführt. Die Losziehung habe aber einige Monate vorher stattgefunden, da die IV-Stelle das Dossier der ABI am 3. Mai 2012 zugestellt habe, womit die genannte Bestimmung gemäss KSIV auf den vorliegenden Fall nicht habe angewendet werden können. Dieser Argumentation kann gefolgt werden. Aber selbst wenn eine entsprechende Dokumentationspflicht unmittelbar aus dem bereits seit 1. März 2012 in Kraft stehenden Art. 72bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV abgeleitet würde, wonach die Vergabe der Aufträge polydisziplinärer medizinischer Gutachten
nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat, erübrigten sich Weiterungen. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus der möglicherweise fehlerhaften Erwägung der Vorinstanz ein rechtlicher Nachteil erwachsen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nur daran stösst, gutacherlich ein zweites Mal vom psychiatrischen Sachverständigen der ABI, Dr. med. B.________, untersucht und beurteilt worden zu sein. So macht er ohne Begründung geltend, ihm werde zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung - wie zu "alten Zeiten" - die "Beweislast seiner psychischen Störung" zugeteilt. Gerade damit hat sich das kantonale Gericht, wie in vorstehender Erwägung dargelegt, einlässlich auseinander gesetzt. Dem nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Entscheid ist zum Einen anzufügen, dass ausweislich der Akten kein Psychiater die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Persönlichkeitsstörung diskutiert oder auch nur in Erwägung gezogen hätte. Zum anderen wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit allein aus der Chronifizierung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könnte, zumal dieser Diagnose der chronische Verlauf gerade inhärent ist.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Abs. lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_375/2017
Date : 25. August 2017
Published : 12. September 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung; Revision)


Legislation register
ATSG: 17
BGG: 42  95  96  106  109
IVV: 72bis
BGE-register
125-V-413 • 131-V-161 • 132-V-93 • 133-V-108 • 138-I-274 • 141-V-234 • 141-V-281 • 141-V-9
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