Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 468/2016
Urteil vom 25. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2016.
Sachverhalt:
A.
B.________ war seit dem 11. April 2006 als Vorsitzender der Geschäftsführung resp. als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, als am 24. Januar 2012 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. A.________ war bis am 18. August 2011 ebenfalls als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift aufgeführt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) B.________ als "Einzelhafter", für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz von Fr. 127'142.25 zu leisten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 fest. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ als "Solidarhafterin" nebst B.________ ebenfalls zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 127'142.25. Dagegen erhob A.________ Einsprache.
Eine zwischenzeitlich von B.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Beiladung von A.________ - teilweise gut: Es änderte den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es B.________ verpflichtete, in solidarischer Haftung mit A.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 63'571.10 zu bezahlen (Entscheid vom 29. September 2015, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 9C 851/2015 vom 21. Januar 2016).
Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 schrieb die Ausgleichskasse das A.________ betreffende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 20. April 2016 auf und wies die Sache an die "Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse", zurück, damit sie die Einsprache der A.________ materiell prüfe und einen neuen Einspracheentscheid erlasse. Ausserdem verpflichtete es die Verwaltung, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
C.
Die Ausgleichskasse beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 20. April 2016 zu bestätigen (Ziff. 1). Es sei über die Höhe der Prozessentschädigung neu zu entscheiden (Ziff. 2).
Erwägungen:
1.
Die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift für sich verwendete Bezeichnung ist zu präzisieren. Gemäss Art. 63
AHVG (SR 831.10) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des zürcherischen Einführungsgesetzes vom 20. Februar 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG; ZH-Lex 831.1) vollzieht die kantonale Ausgleichskasse ihre Aufgaben in eigenem Namen. Ebenso ist die kantonale Ausgleichskasse gemäss Art. 61 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EG AHVG/IVG parteifähig, weshalb sie und nicht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Beteiligte im Prozess ist. Da in der Beschwerde immerhin auf S. 1 unten auch die Ausgleichskasse angeführt wurde, ist die falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. SVR 2014 EL Nr. 1 S. 1, 9C 249/2013 E. 1.1; 2012 IV Nr. 53 S. 191, 9C 406/2011 E. 2).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
3.
3.1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
BGG (vgl. auch BGE 140 V 321 E. 3.1 S. 325 mit Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt ausser Betracht. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, wenn der kantonale Rückweisungsentscheid einen irreparablen Nachteil bewirkt, was u.a. zutrifft, wenn die Verwaltung gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde durch den Entscheid der Vorinstanz verpflichtet, einen nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Einspracheentscheid zu erlassen, da über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin bereits materiell durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2015 entschieden worden sei.
3.3. Diese Auffassung ist unzutreffend. Mit dem Entscheid vom 29. September 2015 wurde lediglich die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin mit B.________, d.h. das blosse Wahlrecht der Beschwerdeführerin zwischen diesen zwei Personen, festgelegt. Damit wurde aber noch nicht abschliessend über die persönliche Haftung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Ausgleichskasse entschieden. Ihr bleiben, solange ihre eigene Leistungspflicht nicht beurteilt ist (vgl. BGE 130 V 501), entsprechende Einreden erhalten (vgl. Art. 145 Abs. 1
OR). E. 3.2 des Urteils 9C 851/2015 vom 21. Januar 2016 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Beschwerdeführerin wird somit das A.________ betreffende Einspracheverfahren weiterzuführen haben. Dabei wird sie B.________ Gelegenheit zu geben haben, sich daran zu beteiligen (vgl. BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 309).
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung stellt demnach keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, weshalb auf den Antrag Ziff. 1 der Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.4. Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3
BGG; BGE 135 III 329 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.). Wird die von der unteren Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100
BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Urteil 2C 309/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; 133 V 645 E. 2.2 S. 648).
Folglich ist auf den Antrag Ziff. 2 der Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 468/2016
Urteil vom 25. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2016.
Sachverhalt:
A.
B.________ war seit dem 11. April 2006 als Vorsitzender der Geschäftsführung resp. als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, als am 24. Januar 2012 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. A.________ war bis am 18. August 2011 ebenfalls als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift aufgeführt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) B.________ als "Einzelhafter", für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz von Fr. 127'142.25 zu leisten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 fest. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ als "Solidarhafterin" nebst B.________ ebenfalls zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 127'142.25. Dagegen erhob A.________ Einsprache.
Eine zwischenzeitlich von B.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Beiladung von A.________ - teilweise gut: Es änderte den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es B.________ verpflichtete, in solidarischer Haftung mit A.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 63'571.10 zu bezahlen (Entscheid vom 29. September 2015, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 9C 851/2015 vom 21. Januar 2016).
Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 schrieb die Ausgleichskasse das A.________ betreffende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 20. April 2016 auf und wies die Sache an die "Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse", zurück, damit sie die Einsprache der A.________ materiell prüfe und einen neuen Einspracheentscheid erlasse. Ausserdem verpflichtete es die Verwaltung, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
C.
Die Ausgleichskasse beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 20. April 2016 zu bestätigen (Ziff. 1). Es sei über die Höhe der Prozessentschädigung neu zu entscheiden (Ziff. 2).
Erwägungen:
1.
Die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift für sich verwendete Bezeichnung ist zu präzisieren. Gemäss Art. 63
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen |
||||||
| Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: [1] | ||||||
| die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; | ||||||
| die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen [2]; | ||||||
| der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; | ||||||
| die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen [4] mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; | ||||||
| der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; | ||||||
| die Führung der individuellen Konten [5]; | ||||||
| der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. | ||||||
| Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. [6] Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [5] Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). [7] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 61 Kantonale Erlasse |
||||||
| Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1] | ||||||
| Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2] | ||||||
| Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über: | ||||||
| die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; | ||||||
| die interne Kassenorganisation; | ||||||
| ... | ||||||
| die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; | ||||||
| die Wahl der Revisionsstelle; | ||||||
| die Arbeitgeberkontrolle; | ||||||
| die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse; | ||||||
| die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 29 Prüfung |
||||||
| Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. | ||||||
3.
3.1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde durch den Entscheid der Vorinstanz verpflichtet, einen nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Einspracheentscheid zu erlassen, da über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin bereits materiell durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2015 entschieden worden sei.
3.3. Diese Auffassung ist unzutreffend. Mit dem Entscheid vom 29. September 2015 wurde lediglich die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin mit B.________, d.h. das blosse Wahlrecht der Beschwerdeführerin zwischen diesen zwei Personen, festgelegt. Damit wurde aber noch nicht abschliessend über die persönliche Haftung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Ausgleichskasse entschieden. Ihr bleiben, solange ihre eigene Leistungspflicht nicht beurteilt ist (vgl. BGE 130 V 501), entsprechende Einreden erhalten (vgl. Art. 145 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 145 |
||||||
| Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen. | ||||||
| Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen. | ||||||
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung stellt demnach keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, weshalb auf den Antrag Ziff. 1 der Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.4. Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
Folglich ist auf den Antrag Ziff. 2 der Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Gesetzesregister
AHVG 61
AHVG 63
BGG 29
BGG 66
BGG 93
BGG 100
OR 145
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 61 Kantonale Erlasse |
||||||
| Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1] | ||||||
| Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2] | ||||||
| Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über: | ||||||
| die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; | ||||||
| die interne Kassenorganisation; | ||||||
| ... | ||||||
| die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; | ||||||
| die Wahl der Revisionsstelle; | ||||||
| die Arbeitgeberkontrolle; | ||||||
| die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse; | ||||||
| die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen |
||||||
| Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: [1] | ||||||
| die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge; | ||||||
| die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen [2]; | ||||||
| der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen; | ||||||
| die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen [4] mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits; | ||||||
| der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens; | ||||||
| die Führung der individuellen Konten [5]; | ||||||
| der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen. | ||||||
| Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. [6] Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [5] Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). [7] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 29 Prüfung |
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| Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 145 |
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| Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen. | ||||||
| Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen. | ||||||
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