Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 486/2011
Urteil vom 25. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, Instruktionsrichter, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege für eine kantonale Beschwerde gegen die Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 7. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
In der Betreibung gegen X.________ (Beschwerdeführer) erteilte der Präsident des Regionalgerichts Oberland der Betreibungsgläubigerin für Forderungen aus einem Mietvertrag, einschliesslich Verzugszinse die provisorische Rechtsöffnung (Entscheid vom 2. Mai 2011).
B.
Der Beschwerdeführer legte gegen den Rechtsöffnungsentscheid eine Beschwerde ein. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Der Instruktionsrichter der 2. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.-- einzubezahlen (Entscheid vom 7. Juli 2011).
C.
Mit Eingaben vom 16. und vom 22. Juli 2011 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weitere vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Instruktionsrichter der 2. Zivilkammer am Obergericht hat die Akten ZK 11 323 zugestellt und auf eine Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 27. Juli 2011). Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren der kantonalen Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 72 ff
. BGG (vgl. Urteil 5A 417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 1). Die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als unzulässig (Art. 113
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Neben der aufschiebenden Wirkung, die seiner Beschwerde zur Vermeidung von Säumnisfolgen wegen Nichtleistung des Vorschusses innert angesetzter Frist erteilt worden ist (Art. 103 Abs. 3
BGG), ersucht der Beschwerdeführer um die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 104
BGG. Diesbezüglich verlangt die Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer nicht nur die ihm richtig erscheinenden Begehren stellt, sondern gleichzeitig die dazu erforderlichen tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft macht und aufzeigt, inwiefern die beantragten Massnahmen erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten bzw. bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (vgl. Urteil 5F 9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.3). Eine entsprechende Begründung fehlt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinaus andere vorsorgliche Massnahmen notwendig sein sollen (S. 4 f. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Sein Gesuch gemäss Art. 104
BGG bleibt deshalb erfolglos.
3.
Einen offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht vorerst und einzig das Rechtsbegehren in der Hauptsache auf dessen Erfolgsaussichten geprüft, hingegen nicht abgeklärt habe, ob er über die erforderlichen Mittel verfüge und ob er zur Wahrung seiner Rechte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötige (S. 3 Ziff. 2). Er verfüge über keine Mittel zur Zahlung des Kostenvorschusses und sei bedürftig (S. 3 f. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).
3.1 Eine unzulässige Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten (vgl. BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303 f.).
3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Die Voraussetzungen müssen kumulativ, d.h. beide zugleich, erfüllt sein (vgl. zu den praktisch gleichlautenden Ansprüchen gemäss Art. 64 Abs. 1
BGG bzw. Art. 29 Abs. 3
BV: Urteile 4A 29/2008 vom 27. Februar 2008 E. 7.1 und 4P.129/2004 vom 1. Juli 2004 E. 2.3). Erscheint das Begehren als aussichtslos, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folglich abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommen könnte, ob der Gesuchsteller bedürftig ist und ob die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst, weil dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c
ZPO). An der Beurteilung dieser weiteren Fragen besteht kein schutzwürdiges Interesse, zumal der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege so oder anders nicht gutgeheissen werden kann, wenn es an erfolgversprechenden Rechtsbegehren fehlt. Zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen ist die Beschwerde nicht gegeben (vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525).
3.3 Die Vorgehensweise des Obergerichts, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allein schon wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen, kann somit nicht beanstandet werden. Abweichendes folgt auch aus dem angerufenen Art. 26 Abs. 3
der Kantonsverfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BGS 101.1) nicht. Minderbemittelte haben danach ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz, doch geht dieses Recht nicht über den in der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hinaus und setzt kumulativ Bedürftigkeit des Gesuchsstellers und Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus (vgl. Urteil 2P.90/1997 vom 7. November 1997 E. 2a, in: BVR/JAB 1998 S. 473 f., betreffend Art. 26 Abs. 3
KV/BE).
4.
Unter der Rubrik "Zur Begründung des Rechtsbegehrens in der Hauptsache" hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festgehalten, massgebend sei einerseits der am 9. Mai 2006 gewährte Zahlungsaufschub für den geschuldeten Mietzins und darüber hinaus die Entlastung des Mieters gemäss Anhang am Mietvertrag für Wohnungen des 4. März 2005 vom 18. / 28. August und Protokoll vom 29. September 2009 (S. 5 Ziff. 7.3). Als schweren Mangel in der Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Rechtsbegehrens rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht auf die Urkunde vom 18. / 28. August 2009 mit Protokoll und Bescheinigung vom 29. September 2009 nicht eingegangen sei (S. 5 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).
4.1 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3
ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5
ZPO). Das Obergericht hat deshalb in vorläufiger und summarischer Prüfung abschätzen müssen, ob die Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung offenbar prozessual unzulässig oder unbegründet oder voraussichtlich gutzuheissen ist (vgl. Urteil 5A 417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2, in: SZZP 2010 S. 55 ff.). Es hat angenommen, der unterzeichnete Mietvertrag vom 4. März 2005 berechtige zur provisorischen Rechtsöffnung für den fälligen Mietzins und die Nebenkosten (E. II/2.1 S. 2 f.). Die daherige Forderung sei entgegen der Bestreitung des Beschwerdeführers liquid (E. II/2.3 S. 3 f.). Der dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2006 gewährte Zahlungsaufschub betreffe zwar den geschuldeten Mietzins. Die Mietzinsausstände seien jedoch in der Zwischenzeit mehrmals gemahnt worden und deshalb vor Einleitung der Betreibung fällig geworden (E. II/2.4 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids).
4.2 Die Entscheiderwägungen verdeutlichen, dass das Obergericht auf die Urkunde vom 18. / 28. August 2009 mit Protokoll und Bescheinigung vom 29. September 2009 nicht erkennbar eingegangen ist, wie der Beschwerdeführer dies ausdrücklich rügt. Indessen besteht kein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, dass das Gericht kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Inwiefern die Urkunde vom 18. / 28. August 2009 mit Protokoll und Bescheinigung vom 29. September 2009 für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in diesem Sinne wesentlich gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, die Parteien hätten einen schriftlichen Vertrag geschlossen, mit dem sie die später in Betreibung gesetzte Forderung aufgehoben hätten, räumt dann aber andererseits ein, die betreffende Forderung werde in diesem schriftlichen Vertrag nicht aufgeführt. Die Vorbringen sind in sich widersprüchlich.
Dass Parteien eine bestimmte Forderung aufheben wollen, diese Forderung aber in ihrem schriftlich abgeschlossenen Vertrag gerade nicht nennen, liegt ausserhalb dessen, was vernünftige Vertragschliessende nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu tun pflegen. Auf solche Behauptungen im Rahmen vorläufiger und summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten nicht einzugehen, verletzt kein Bundesrecht. Eine "Saldoklausel", wie sie der Beschwerdeführer offenbar sinngemäss geltend machen will, darf zudem nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 127 III 444 E. 1a S. 445) und ist bei Unklarheiten - hier: über die "saldierten" Forderungen - zum Nachteil desjenigen auszulegen, der daraus Rechte ableitet (vgl. Urteile 5A 828/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.2 und 4C.186/2002 vom 22. Oktober 2002 E. 2.2.2, mit Hinweisen).
4.3 Die obergerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht beanstandet werden.
5.
Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht seinen Einwand, das Rechtsöffnungsgesuch vom 9. März 2011 hätte zurückgewiesen werden müssen, weil die Betreibungsgläubigerin ihn darin einer weitläufig bekannten, schlechten Zahlungsmoral bezichtigt habe (S. 7 f. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).
5.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, aufgrund der Zahl von 70 Betreibungen und 17 Verlustscheinen gegen den Beschwerdeführer sei der vom Anwalt der Betreibungsgläubigerin gezogene Schluss auf eine weitläufig bekannte, schlechte Zahlungsmoral naheliegend und nachvollziehbar. Die Äusserung habe weder einzig die Beleidigung des Beschwerdeführers bezweckt, noch sei sie wider besseres Wissen vorgebracht worden. Sie sei im Gegenteil mit Bezug auf den Streitgegenstand erfolgt und erscheine noch als sachbezogen und verhältnismässig (E. II/2.5 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).
5.2 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt, wird laut Art. 128 Abs. 1
ZPO mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Gemäss Art. 132
ZPO sind ungebührliche Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1 und 2), während querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne weiteres zurückgeschickt werden (Abs. 3). Die Bestimmung entspricht der vergleichbaren Regelung in der Bundesrechtspflege (Art. 42 Abs. 5
-7
BGG bzw. Art. 30
und Art. 36a Abs. 2
OG). Danach muss die ungebührliche Eingabe in ihren Folgen grundsätzlich von der querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingabe unterschieden werden, doch ist nach der Rechtsprechung auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn ein Beschwerdeführer in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (Urteile 1P.721/2000 vom 19. Januar 2001 E. 1 und 5A 366/2009 vom 12. Juni 2009; für vergleichbare kantonale Regelungen: Urteil 5A 355/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3, in: SZZP 2009 S. 23).
5.3 Mit Blick auf die Praxis ist die obergerichtliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Bemerkung des Anwalts der Betreibungsgläubigerin über die Zahlungsmoral des Beschwerdeführers ist nicht entscheidrelevant, selbst wenn sie unter Berücksichtigung der Zahl von Betreibungen und Verlustscheinen gegen den Beschwerdeführer eine tatsächliche Grundlage gehabt haben mag und mit dem Gesuch um Rechtsöffnung sachlich in einem gewissen Zusammenhang gestanden ist. Da es sich aber nicht um einen Wiederholungsfall gehandelt hat, wäre die vom Beschwerdeführer geforderte Zurückweisung des Rechtsöffnungsgesuchs offenkundig unverhältnismässig gewesen. Davon ist das Obergericht zutreffend ausgegangen.
6.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Feststellung, wonach nicht ersichtlich sei und auch nicht substantiiert vorgebracht werde, inwiefern die angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5
, Art. 9
usw.) und der EMRK (Art. 6 u.a.m.) verletzt worden sein sollen (E. II/2.7 S. 7 des angefochtenen Entscheids). Er macht geltend, aus dem Kontext mit der Beschwerdeschrift sei ersichtlich, dass sich die angerufenen Bestimmungen auf die gerügte Rechtsverzögerung und Art. 84
SchKG bezögen (S. 8 f. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat ausführlich begründet, dass und weshalb die Frist für den Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 84 Abs. 2
SchKG eingehalten wurde und eine Rechtsverzögerung zu verneinen ist (E. II/2.6 S. 6 f. des angefochtenen Entscheids). Dagegen wendet der Beschwerdeführer heute nichts ein. Er müsste dem Bundesgericht deshalb näher darlegen, inwiefern die Berichtigung der angeblich unrichtigen Feststellung des Obergerichts über seine Vorbringen und Rügen (vgl. BGE 125 III 305 E. 2e Abs. 3 S. 311) für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist (Art. 97 Abs. 1
BGG; vgl. BGE 134 V 53 E. 3.4 S. 60 f.; 135 II 313 E. 5.2.2 S. 322). Ausführungen dazu fehlen in der
Beschwerdeschrift, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK über das Verbot der Rechtsverzögerung hinaus einen weitergehenden Rechtsschutz gewähren. Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
7.
Insgesamt kann die obergerichtliche Beurteilung nicht beanstandet werden, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien aussichtslos. Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die vorstehenden Erwägungen, wonach die Rügen des Beschwerdeführers teils unbegründet und teils unzulässig sind, verdeutlichen, dass die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG). Da der Beschwerde zur Vermeidung der Säumnisfolgen wegen Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses innert angesetzter Frist die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, muss dem Beschwerdeführer diese Frist neu angesetzt werden (vgl. BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, 1950, N. 4c zu Art. 94
OG, S. 405).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils für das Hauptverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 auf das Postkonto Nr. 60-454290-1 des Obergerichts des Kantons Bern einzubezahlen. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145
ZPO gilt nicht.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: von Roten
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 486/2011
Urteil vom 25. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, Instruktionsrichter, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege für eine kantonale Beschwerde gegen die Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 7. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
In der Betreibung gegen X.________ (Beschwerdeführer) erteilte der Präsident des Regionalgerichts Oberland der Betreibungsgläubigerin für Forderungen aus einem Mietvertrag, einschliesslich Verzugszinse die provisorische Rechtsöffnung (Entscheid vom 2. Mai 2011).
B.
Der Beschwerdeführer legte gegen den Rechtsöffnungsentscheid eine Beschwerde ein. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Der Instruktionsrichter der 2. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.-- einzubezahlen (Entscheid vom 7. Juli 2011).
C.
Mit Eingaben vom 16. und vom 22. Juli 2011 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weitere vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Instruktionsrichter der 2. Zivilkammer am Obergericht hat die Akten ZK 11 323 zugestellt und auf eine Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 27. Juli 2011). Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren der kantonalen Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 72 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 113 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. | ||||||
2.
Neben der aufschiebenden Wirkung, die seiner Beschwerde zur Vermeidung von Säumnisfolgen wegen Nichtleistung des Vorschusses innert angesetzter Frist erteilt worden ist (Art. 103 Abs. 3
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 103 Aufschiebende Wirkung |
||||||
| Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: | ||||||
| in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; | ||||||
| in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
3.
Einen offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht vorerst und einzig das Rechtsbegehren in der Hauptsache auf dessen Erfolgsaussichten geprüft, hingegen nicht abgeklärt habe, ob er über die erforderlichen Mittel verfüge und ob er zur Wahrung seiner Rechte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötige (S. 3 Ziff. 2). Er verfüge über keine Mittel zur Zahlung des Kostenvorschusses und sei bedürftig (S. 3 f. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).
3.1 Eine unzulässige Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten (vgl. BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303 f.).
3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
||||||
| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 118 Umfang |
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| Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: | ||||||
| die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; | ||||||
| die Befreiung von den Gerichtskosten; | ||||||
| die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. | ||||||
| Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden. [1] | ||||||
| Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
3.3 Die Vorgehensweise des Obergerichts, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allein schon wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen, kann somit nicht beanstandet werden. Abweichendes folgt auch aus dem angerufenen Art. 26 Abs. 3
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 26 |
||||||
| Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. | ||||||
| Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||||
| Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. | ||||||
| Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. | ||||||
| Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 26 |
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| Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. | ||||||
| Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||||
| Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. | ||||||
| Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. | ||||||
| Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. | ||||||
4.
Unter der Rubrik "Zur Begründung des Rechtsbegehrens in der Hauptsache" hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festgehalten, massgebend sei einerseits der am 9. Mai 2006 gewährte Zahlungsaufschub für den geschuldeten Mietzins und darüber hinaus die Entlastung des Mieters gemäss Anhang am Mietvertrag für Wohnungen des 4. März 2005 vom 18. / 28. August und Protokoll vom 29. September 2009 (S. 5 Ziff. 7.3). Als schweren Mangel in der Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Rechtsbegehrens rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht auf die Urkunde vom 18. / 28. August 2009 mit Protokoll und Bescheinigung vom 29. September 2009 nicht eingegangen sei (S. 5 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).
4.1 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 119 Gesuch und Verfahren |
||||||
| Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. | ||||||
| Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen. | ||||||
| Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. | ||||||
| Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. | ||||||
| Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. | ||||||
| Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 119 Gesuch und Verfahren |
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| Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. | ||||||
| Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen. | ||||||
| Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. | ||||||
| Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. | ||||||
| Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. | ||||||
| Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. | ||||||
4.2 Die Entscheiderwägungen verdeutlichen, dass das Obergericht auf die Urkunde vom 18. / 28. August 2009 mit Protokoll und Bescheinigung vom 29. September 2009 nicht erkennbar eingegangen ist, wie der Beschwerdeführer dies ausdrücklich rügt. Indessen besteht kein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, dass das Gericht kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Inwiefern die Urkunde vom 18. / 28. August 2009 mit Protokoll und Bescheinigung vom 29. September 2009 für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in diesem Sinne wesentlich gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, die Parteien hätten einen schriftlichen Vertrag geschlossen, mit dem sie die später in Betreibung gesetzte Forderung aufgehoben hätten, räumt dann aber andererseits ein, die betreffende Forderung werde in diesem schriftlichen Vertrag nicht aufgeführt. Die Vorbringen sind in sich widersprüchlich.
Dass Parteien eine bestimmte Forderung aufheben wollen, diese Forderung aber in ihrem schriftlich abgeschlossenen Vertrag gerade nicht nennen, liegt ausserhalb dessen, was vernünftige Vertragschliessende nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu tun pflegen. Auf solche Behauptungen im Rahmen vorläufiger und summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten nicht einzugehen, verletzt kein Bundesrecht. Eine "Saldoklausel", wie sie der Beschwerdeführer offenbar sinngemäss geltend machen will, darf zudem nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 127 III 444 E. 1a S. 445) und ist bei Unklarheiten - hier: über die "saldierten" Forderungen - zum Nachteil desjenigen auszulegen, der daraus Rechte ableitet (vgl. Urteile 5A 828/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.2 und 4C.186/2002 vom 22. Oktober 2002 E. 2.2.2, mit Hinweisen).
4.3 Die obergerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht beanstandet werden.
5.
Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht seinen Einwand, das Rechtsöffnungsgesuch vom 9. März 2011 hätte zurückgewiesen werden müssen, weil die Betreibungsgläubigerin ihn darin einer weitläufig bekannten, schlechten Zahlungsmoral bezichtigt habe (S. 7 f. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).
5.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, aufgrund der Zahl von 70 Betreibungen und 17 Verlustscheinen gegen den Beschwerdeführer sei der vom Anwalt der Betreibungsgläubigerin gezogene Schluss auf eine weitläufig bekannte, schlechte Zahlungsmoral naheliegend und nachvollziehbar. Die Äusserung habe weder einzig die Beleidigung des Beschwerdeführers bezweckt, noch sei sie wider besseres Wissen vorgebracht worden. Sie sei im Gegenteil mit Bezug auf den Streitgegenstand erfolgt und erscheine noch als sachbezogen und verhältnismässig (E. II/2.5 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).
5.2 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt, wird laut Art. 128 Abs. 1
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung |
||||||
| Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen. | ||||||
| Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. | ||||||
| Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben |
||||||
| Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. | ||||||
| Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. | ||||||
| Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
5.3 Mit Blick auf die Praxis ist die obergerichtliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Bemerkung des Anwalts der Betreibungsgläubigerin über die Zahlungsmoral des Beschwerdeführers ist nicht entscheidrelevant, selbst wenn sie unter Berücksichtigung der Zahl von Betreibungen und Verlustscheinen gegen den Beschwerdeführer eine tatsächliche Grundlage gehabt haben mag und mit dem Gesuch um Rechtsöffnung sachlich in einem gewissen Zusammenhang gestanden ist. Da es sich aber nicht um einen Wiederholungsfall gehandelt hat, wäre die vom Beschwerdeführer geforderte Zurückweisung des Rechtsöffnungsgesuchs offenkundig unverhältnismässig gewesen. Davon ist das Obergericht zutreffend ausgegangen.
6.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Feststellung, wonach nicht ersichtlich sei und auch nicht substantiiert vorgebracht werde, inwiefern die angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. | ||||||
| Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist [1] in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. | ||||||
| Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. | ||||||
| Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. | ||||||
| Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. | ||||||
| [1] Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. | ||||||
| Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 84 [1] |
||||||
| Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. | ||||||
| Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 84 [1] |
||||||
| Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. | ||||||
| Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
Beschwerdeschrift, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK über das Verbot der Rechtsverzögerung hinaus einen weitergehenden Rechtsschutz gewähren. Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
7.
Insgesamt kann die obergerichtliche Beurteilung nicht beanstandet werden, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien aussichtslos. Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils für das Hauptverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 auf das Postkonto Nr. 60-454290-1 des Obergerichts des Kantons Bern einzubezahlen. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
||||||
| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: von Roten
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 64
BGG 66
BGG 72
BGG 97
BGG 103
BGG 104
BGG 113
BV 29
EMRK 5
EMRK 9
OG 30OG 36 aOG 94
SchKG 84
StV/BE 26
ZPO 117
ZPO 118
ZPO 119
ZPO 128
ZPO 132
ZPO 145
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 103 Aufschiebende Wirkung |
||||||
| Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: | ||||||
| in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; | ||||||
| in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 113 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; | ||||||
| rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; | ||||||
| rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. | ||||||
| Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist [1] in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. | ||||||
| Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. | ||||||
| Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. | ||||||
| Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. | ||||||
| [1] Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. | ||||||
| Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 84 [1] |
||||||
| Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. | ||||||
| Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 26 |
||||||
| Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. | ||||||
| Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||||
| Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. | ||||||
| Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. | ||||||
| Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 117 Anspruch |
||||||
| Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: | ||||||
| sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und | ||||||
| ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 118 Umfang |
||||||
| Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: | ||||||
| die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; | ||||||
| die Befreiung von den Gerichtskosten; | ||||||
| die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. | ||||||
| Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden. [1] | ||||||
| Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 119 Gesuch und Verfahren |
||||||
| Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. | ||||||
| Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen. | ||||||
| Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. | ||||||
| Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. | ||||||
| Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. | ||||||
| Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung |
||||||
| Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. | ||||||
| Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen. | ||||||
| Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. | ||||||
| Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben |
||||||
| Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. | ||||||
| Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. | ||||||
| Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
||||||
| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||