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2P.191/2006 - 2006-07-25 - Öffentliche Finanzen und Abgaberecht - Art. 29 Abs. 3 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1997-2000)
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.191/2006 /leb

Urteil vom 25. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Postfach 54, 3097 Liebefeld.

Gegenstand
Art. 29 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Staats- und Gemeindesteuern
1997-2000),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission
des Kantons Bern vom 19. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ und B.________ haben bezüglich der Steuerveranlagungen für die Jahre 1997-2000 erfolglos um Revision ersucht. Den abschlägigen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern fochten sie alsdann bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern an, welche sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ersuchten. Die Steuerrekurskommission wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 wegen Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens ab.
2.
Am 18. Juli 2006 haben A.________Sefal und B.________ beim Bundesgericht "Beschwerde" (recte: staatsrechtliche Beschwerde) eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 sowie die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung vor sämtlichen kantonalen Instanzen.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.), weshalb auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist, soweit diese mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Zudem ist zweifelhaft, ob ihre Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201) genügt, so dass sich die Frage stellt, ob auf ihre Eingabe überhaupt einzutreten ist. Dies kann jedoch offen bleiben, zumal die staatsrechtliche Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen ist:
2.2 Die Steuerrekurskommission hat das Verfahren als aussichtslos erklärt, weil die Beschwerdeführer gegen die streitigen Veranlagungen keine Einsprache erhoben hatten; was sie in ihrem Revisionsgesuch geltend machten, hätten sie unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können (vgl. Art. 147 Abs. 2
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 147   Gründe
  1.   Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a.   wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b.   wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c.   wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
  2.   Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
  3.   Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1]. [2]
 
[1] SR 173.110
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
DBG). Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, die ihnen zumutbare Sorgfalt angewandt zu haben. Sie weisen zunächst darauf hin, (erst) vor einigen Jahren aus Mazedonien in die Schweiz gekommen zu sein und sich mit den hiesigen Rechtsverhältnissen überhaupt nicht auszukennen. Dieser Einwand ist unbehelflich, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis abzuleiten vermag (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220). Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten einen Treuhänder mit dem Führen der Buchhaltung für ihre Autowerkstatt beauftragt, welcher "seine Arbeiten recht summarisch" ausgeführt und ihnen insbesondere keine "detaillierte Beratung" angeboten hätte. Soweit sie sich mit diesen Vorbringen auf ein Fehlverhalten ihres Treuhänders berufen wollen, verkennen sie, dass ihnen allfällige Fehler ihrer Hilfspersonen ohne weiteres wie eigene anzurechnen wären
(vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2e S. 74).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 147   Gründe
  1.   Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a.   wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b.   wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c.   wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
  2.   Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
  3.   Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1]. [2]
 
[1] SR 173.110
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
OG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 152
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 147   Gründe
  1.   Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a.   wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b.   wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c.   wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
  2.   Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
  3.   Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1]. [2]
 
[1] SR 173.110
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
OG). Der offenbar schwierigen finanziellen Situation der Beschwerdeführer wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153a
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 147   Gründe
  1.   Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a.   wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b.   wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c.   wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
  2.   Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
  3.   Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1]. [2]
 
[1] SR 173.110
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 147   Gründe
  1.   Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a.   wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b.   wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c.   wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
  2.   Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
  3.   Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1]. [2]
 
[1] SR 173.110
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
OG). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und jenes um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
2P.191/2006 25. Juli 2006 12. August 2006 Bundesgericht Unpubliziert Öffentliche Finanzen und Abgaberecht

Gegenstand Art. 29 Abs. 3 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1997-2000)

Gesetzesregister
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DBG 147
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 147   Gründe
  1.   Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a.   wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b.   wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c.   wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
  2.   Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
  3.   Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1]. [2]
 
[1] SR 173.110
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
OG 36 aOG 90OG 152OG 153 aOG 156OG 159
BGE Register
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