Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_44/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Dr. Roland Bachmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 2. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Sie bezweckt in erster Linie die Erbringung eigener Beratungsleistungen und die Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten Dritter für IT-Services und technische Infrastruktur vor allem im internationalen Umfeld. Ihren Sitz hat die A.________ AG im Jahr 2009 von Zürich nach X.________ (Zug) verlegt; seit September 2013 befindet sich ihr Sitz wieder in Zürich.
Dem Verwaltungsrat der A.________ AG gehören u.a. C.________ (Präsident) und D.________ (Vizepräsident) an. Bis im September 2010 war auch E.________ als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen. Bis zu seiner fristlosen Entlassung am 28. Juli 2010 war E.________ gleichzeitig CEO der A.________ AG.

A.b. Die B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Société anonyme (Aktiengesellschaft) nach französischem Recht mit Sitz in Frankreich. Sie gehört zu einer weltweit tätigen Gruppe ("B.________"), die u.a. für Organisatoren von Grossanlässen im Bereich Infrastruktur arbeitet. Die für die Dauer eines Anlasses errichtete Infrastruktur samt Technik wird als "Overlay" bezeichnet.
Organe der B.________ SA sind oder waren F.________ (CEO), G.________ (Head of International Development) und H.________ (Director of Major International Events & Projects).

A.c. Im Januar 2010 fand in Angola die Fussball-Afrikameisterschaft (franz. "Coupe d'Afrique des Nations", abgekürzt: CAN 2010) statt. Die A.________ AG war ab Ende 2008 als Beraterin für das (staatliche) Organisationskomitee "COCAN Organizing Committee" (abgekürzt: COCAN [2010]) tätig.

A.d. Mit E-Mail vom 26. Februar 2009 teilte G.________ (B.________ SA) E.________ (A.________ AG) mit: "B.________ is very interested in delivering overlays during the Africa's Cup of Nations of Football in Angola next January". Am 5. März 2009 trafen sich daraufhin E.________, C.________ und D.________ (A.________ AG) mit G.________ und H.________ (B.________ SA) zu einem Gespräch in München.

A.e. Am FIFA Confederations Cup 2009, der von Mitte bis Ende Juni 2009 in Südafrika durchgeführt wurde und für den die B.________ SA das Overlay errichtet hatte, kam es zu Kontakten zwischen Vertretern der B.________ SA und Mitgliedern des COCAN 2010. Die A.________ AG führte ihrerseits Workshops mit einer Delegation des COCAN durch.

A.f. Am 2. Oktober 2009 korrespondierten E.________ (A.________ AG) und G.________ (B.________ SA) über Skype. E.________ schrieb dabei Folgendes: "G.________, could you please resend the info on our commission to me - just unable to find it." G.________ antwortete: "Hello E.________. We never had any written exchange on this matter (which is why you can't find it). But don't worry, as agreed on the phone, we have added 10 % on our prices for your commission."

A.g. Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 2009 kam es zwischen E.________ und G.________ jeweils unter dem Betreff "confirmation" zu folgendem E-Mail-Verkehr:
E-Mail vom 19. Oktober 2009 von E.________:

"Dear G.________
could you please confirm the following agreement, as discussed:
In case B.________ gets appointed to deliver services and temporary structures for the Media Center & Services on CAN 2010 / Angola, A.________ AG will get a commission of 9,1 % of the net sales value of B.________ (estimated 8.5 MEUR).
B.________ (SB) will inform A.________ IC on the exact value after signing and invoicing. A.________ will invoice the commission as soon as the invoice is done from B.________, and will be paid pro rata as after B.________ has cashed of its invoice to the client. As agreed, B.________ has added 10 % to their original prices, so the commission on the final price is equivalent to 9,1 %.
Kind regards
E.________"
E-Mail vom 20. Oktober 2009 von G.________:

"Dear E.________
I do confirm the financial terms of this agreement.
However, as previously discussed, the payment of this commission to A.________ by B.________ will only be made if and when B.________ has cashed in 100 % of its invoice to the client.
Best regards"
E-Mail vom 21. Oktober 2009 von E.________:

"Does this work for both of us as a second sentence?
'The payment of this commission to A.________ by B.________ will be made after B.________ has received the payment of the client.'
If so, please resend your confirmation with the new full text.
Thank you
E.________"
E-Mail vom 21. Oktober 2009 von G.________:

"Dear E.________,
I do confirm the financial terms of this agreement.
However, as previously discussed, the payment of this commission to A.________ by B.________ will be made after B.________ has cashed the payment from its client.
Best regards"

A.h. Am 5. November 2009 schlossen die Firma I.________ und B.________ Middle East im Hinblick auf die CAN 2010 einen Vertrag. Die I.________ war vom COCAN beauftragt worden mit dem "sale and installation of the temporary overlays for Media Information Centers and Services" für die CAN 2010 in Angola. Die A.________ AG verlangte daraufhin die Zahlung einer Provision gestützt auf einen Mäklervertrag, den die Parteien geschlossen hätten.

A.i. Am 30. Dezember 2009 stellte die A.________ AG der B.________ SA eine Rechnung in der Höhe von EUR 773'500.-- ("9.1 % of the billed net sales of EUR 8'500'000.--") mit dem Hinweis "according to your Confirmation as of 21st October 2009 'Services and temporary structures for the Media Centres & Services on CAN 2010 / Angola' ". Mit Schreiben vom 8. März 2010 bestätigte F.________ (CEO der B.________ SA) zwar den Abschluss eines Mäklervertrages, stellte sich aber auf den Standpunkt, die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Zahlung der in Rechnung gestellten Summe seien nicht erfüllt.

B.

B.a. Am 5. Oktober 2010 reichte die A.________ AG beim Kantonsgericht Zug Klage ein und beantragte, die B.________ SA sei zur Zahlung von EUR 773'500.-- nebst Zins zu verurteilen. Die Klägerin machte geltend, die Parteien hätten bei Treffen am 22. und 23. Juni 2009 im Rahmen des FIFA Confederations Cup in Südafrika vereinbart, dass die Zusammenführung der Beklagten mit dem Management des COCAN 2010 eine provisionspflichtige Leistung im Sinne eines Vermittlungsgeschäfts für den Fall einer Beauftragung der Beklagten für den Africa Cup of Nations 2010 darstelle.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2013 hiess das Kantonsgericht die Klage gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 773'500.-- nebst Zins.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 2. September 2013 Berufung an das Obergericht des Kantons Zug.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 erstreckte der Abteilungspräsident der Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig bis zum 7. Oktober 2013.
Am 19. September 2013 nahm der Abteilungspräsident auf entsprechendes Begehren der Klägerin die am 5. September 2013 angesetzte 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie einer allfälligen Anschlussberufung ab und teilte mit, diese Frist werde nach Eingang des Kostenvorschusses allenfalls neu angesetzt.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 beantragte die Beklagte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 19. September 2013 nichtig und das Verfahren nicht sistiert worden sei, eventualiter sei die Verfügung umgehend aufzuheben und das Verfahren unverzüglich wieder aufzunehmen. Das Obergericht nahm die Eingabe der Beklagten als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 30. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte der Klägerin zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung je nicht erstreckbare Fristen von 14 Tagen an.

B.c. Gegen die Verfügung vom 30. September 2013 erhob die Beklagte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, die (inzwischen eingegangene) Berufungsantwort vom 15. Oktober 2013 als verspätet aus dem Recht zu weisen.
Mit Urteil 4A_542/2013 vom 13. Januar 2014 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

B.d. Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Berufung gut und wies die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Januar 2015 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug aufzuheben und es sei die Beklagte zur Zahlung von EUR 773'500.-- nebst Zins zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Berufungsantwort sei aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe durch eine unzulässige Sistierung des Verfahrens rechtswidrig die gesetzliche Frist für die Einreichung der Berufungsantwort erstreckt. Die Berufungsantwort sei daher verspätet eingereicht worden. Auf die darin enthaltenen Ausführungen könne im bundesgerichtlichen Verfahren nicht abgestellt werden.
Ob die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zutreffen und die Berufungsantwort im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hätte, kann vorliegend offenbleiben. Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen ohnehin nicht durch.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt mehrere Rügen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen).

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen E.________ in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletzt.

3.2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Zeuge E.________ habe an seiner Befragung zwar erklärt, er habe kein Interesse am Ausgang des vorliegenden Prozesses und befürchte auch keine Regressansprüche der Beschwerdeführerin. An der Richtigkeit dieser Aussage bestünden allerdings schon deshalb erhebliche Zweifel, weil die Beschwerdeführerin nach der fristlosen Entlassung von E.________ diverse Zivil- und Strafverfahren gegen diesen eingeleitet und dabei massive Vorwürfe und Forderungen gegen ihn erhoben habe. Diese Verfahren seien im Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht erledigt gewesen. Es müsse daher angenommen werden, dass E.________ dannzumal nicht frei und unbefangen habe aussagen können, sondern darauf bedacht gewesen sei, sich in einem möglichst guten Licht erscheinen zu lassen oder zumindest für ihn nachteilige Aussagen möglichst zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin bestreite dies zwar, weil nach ihrer Meinung die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Zeugen in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehe. Diese Auffassung sei aber weder zwingend noch sei sie substanziiert begründet. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren denn auch selbst vorgebracht, bei gegen sie gerichteten
Aussagen von E.________ seien allenfalls der "Racheaspekt" bzw. mögliche "Racheabsichten" zu berücksichtigen. Es könne daher allein schon aufgrund der konkreten Umstände nicht ohne weiteres auf die Aussagen von E.________ abgestellt werden.

3.2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sehr wohl substanziierte Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E.________ gemacht. Die Verfahren gegen diesen Zeugen hätten nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun, sondern hätten Forderungen aus dem Arbeitsrecht zum Gegenstand. E.________ habe daher nichts zu befürchten gehabt. Da die Vorinstanz offenbar anderer Ansicht gewesen sei, hätte sie nach Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO sowohl einen mit E.________ abgeschlossenen Vergleich als auch die Akten eines der anderen zivilrechtlichen Verfahren und des strafrechtlichen Verfahrens gegen E.________ einfordern müssen, um das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu wahren. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin den Zeugen selbst als befangen befände, sei zudem aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungsantwort und im Plädoyer der Hauptverhandlung ausführlich begründet, weshalb die befürchtete Rache gegen sie nicht dazu führe, dass nicht auf die Zeugenaussage abgestellt werden könne. Diese Ausführungen übergehe die Vorinstanz und verletze damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nach Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO. Weil die Vorinstanz die Beweise nicht nach pflichtgemässem Ermessen, sondern einseitig und
willkürlich gewürdigt habe, liege zudem eine Verletzung von Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO vor.

3.2.3. Der als verletzt gerügte Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO ändert nichts daran, dass das Bundesgericht an das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung grundsätzlich gebunden ist und in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist (vgl. oben E. 3.1; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Vorinstanz begründete ihre Zweifel an der Unbefangenheit des Zeugen E.________ zunächst mit den diversen Zivil- und Strafverfahren, welche die Beschwerdeführerin gegen diesen eingeleitet habe. Dabei hat die Vorinstanz nicht mit dem Inhalt der Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ argumentiert, sondern mit der blossen Tatsache, dass zwischen diesen überhaupt zivil- und strafrechtliche Verfahren hängig seien. Die Vorinstanz musste somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Akten dieser Verfahren anfordern oder den angebotenen Beweis des abgeschlossenen Vergleichs abnehmen, um sich über den genauen Inhalt der Streitigkeiten ein Bild zu machen. Vielmehr durfte sie ohne Willkür bereits aus der Tatsache hängiger Verfahren darauf schliessen, dass E.________ bei seinen Aussagen "nicht frei und unbefangen" war. Denn die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass E.________ die Beschwerdeführerin nicht durch für sie nachteilige Aussagen
zusätzlich gegen ihn hat aufbringen und damit seine Position in den Verfahren mit der Beschwerdeführerin hat verschlechtern wollen. Ob auch die Beschwerdeführerin selbst Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen E.________ gehegt hat, spielt dabei keine Rolle. Der Vorinstanz ist denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorzuwerfen; die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 137 II 266 E. 3.2 S. 270).

3.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz auch bei der Würdigung der Aussagen von E.________ Rechtsverletzungen vor.

3.3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage von E.________ würden sich auch aus dessen Aussagen ergeben. So falle auf, dass der Zeuge zu Beginn seiner Befragung nur ausweichend und zurückhaltend geantwortet habe und sowohl mit Bezug auf die Besprechungen zwischen den Parteien wie auch auf die Frage, ob etwas vereinbart worden sei, in erster Linie auf die von ihm erstellte Dokumentation verwiesen habe. In der Folge habe er sich dann an "mehrere Besprechungen" mit Vertretern der Beschwerdegegnerin erinnert. Es falle auch auf, wie ungenau und teils widersprüchlich die Aussagen seien. Hervorzuheben sei die Aussage, wonach die Zahlung einer Provision "bereits bei dem Treffen in München [im März 2009] festgelegt und besprochen" worden sei. Solches sei zumindest im vorinstanzlichen Verfahren von keiner Partei behauptet worden. E.________ habe denn auch nicht erläutert, wie es schon damals zu einer verbindlichen Vereinbarung gekommen sei und für welche Mäklertätigkeit eine Provision vereinbart worden sein solle, noch lege er dar, welches die Parteien und der Gegenstand des allenfalls angestrebten Hauptvertrages hätten gewesen sein sollen. Damit sei den weiteren Ausführungen des Zeugen die Grundlage
entzogen. Ohne die angeblich schon im März 2009 geschlossene "Grundsatzvereinbarung" sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb und wofür beim Treffen in Südafrika (im Juni 2009) eine Provision hätte festgelegt werden sollen. Abgesehen davon bleibe unklar, welche Mäklertätigkeit von der Beschwerdeführerin erwartet worden wäre und weshalb die Provision 10 % betragen sollte. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge auf Nachfrage selbst ausgeführt, im Juni 2009 habe das Volumen des möglichen Geschäfts noch weit weniger festgestanden als im Herbst 2009, wo "die Provisionsvereinbarung nun auch in Bezug auf eine Provisionsbemessungsgrundlage" habe konkretisiert werden können. Diese Aussage sei widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar, weil die Vereinbarung einer Provision von 10 % kaum Sinn mache, wenn die Bemessungsgrundlagen noch nicht bestimmt seien. Die Aussagen von E.________ würden mithin nicht überzeugen und seien nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin behaupteten Abschluss eines Mäklervertrages zu beweisen.

3.3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, E.________ sei gar nicht nach Treffen gefragt worden, als er generell auf seine Dokumentation verwiesen habe. Aus seinen Aussagen ergäben sich zudem sehr wohl die Umstände des Treffens und der Abmachung: Er habe angegeben, die Beschwerdegegnerin habe keinen Kontakt zur COCAN gehabt und dieser habe sichergestellt werden sollen. Die Aussagen von E.________ seien auch nicht widersprüchlich. Er habe klar ausgesagt, dass die Höhe der Provision beim Treffen in Südafrika vereinbart worden sei und es im Oktober 2009 um Details gegangen und alles konkreter geworden sei. Zudem habe die Vorinstanz aktenwidrig festgestellt, die Beschwerdeführerin hätte nie behauptet, ihre Leistung sei bereits im März 2009 als provisionspflichtig vereinbart worden. Sie habe immer von einer finalen Vereinbarung der Provision am 23. Juli 2009 gesprochen, was impliziere, dass diese schon vorher vereinbart worden sei. Auch die Plädoyernotizen würden dies bestätigen.

3.3.3. Damit ist Willkür nicht dargetan. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Verwendung des Begriffs "finale Vereinbarung" nicht ableiten, sie hätte konkret behauptet, eine Provision sei bereits bei einem Treffen in München im März 2009 vereinbart worden. Wenn der Zeuge E.________ ausgesagt hat, an diesem Treffen sei besprochen worden, die Beschwerdeführerin solle den Kontakt zur COCAN sicherstellen, vermag dies die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz hat festgestellt, den Aussagen lasse sich nicht entnehmen, für welche Mäklertätigkeit eine Provision vereinbart worden sein solle und welches die Parteien und der Gegenstand des allenfalls angestrebten Hauptvertrages hätten gewesen sein sollen. Aufgrund der eher vagen Aussagen des Zeugen erscheinen diese Feststellungen nicht willkürlich. Dies gilt auch für die vorinstanzliche Würdigung, die Aussagen des Zeugen E.________ seien widersprüchlich: Es leuchtet in der Tat nicht ein, eine Provision prozentmässig festzulegen, wenn die Bemessungsgrundlage noch nicht klar sein soll, mithin wovon diese Prozente zu berechnen seien. Die Rüge ist somit unbegründet.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Parteiaussage von J.________ (für die Beschwerdeführerin) aktenwidrig wiedergegeben.

3.4.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat J.________ ausgesagt, ihm sei im Vorfeld über den Umfang des Auftrages im Detail nichts bekannt gewesen. Am 23. Juni 2009 sei bestätigt worden, dass es sich um ein provisionspflichtiges Geschäft handle; die Beschwerdegegnerin habe bestätigt, es werde eine Provision fliessen. Diese Bestätigung habe allerdings nicht er, sondern E.________ erhalten. Die Vorinstanz hielt fest, G.________ habe diese Darstellung ausdrücklich bestritten und erklärt, das Thema Provisionszahlung sei am 23. Juni 2009 in seiner Anwesenheit nicht besprochen worden. Die Vorinstanz hielt fest, ein Vertragsschluss lasse sich aus diesen Aussagen offenkundig nicht ableiten. Dies gelte im Übrigen auch für den "Gedächtnisbericht", den J.________ am 2. Februar 2011 über die Zusammenkünfte in der Zeit vom 21. bis 23. Juni 2009 erstellt habe: Dabei handle es sich um eine blosse Parteibehauptung.

3.4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in diesen Ausführungen unterschlagen, dass J.________ zusätzlich auch gesagt habe, er sei bei der Provisionszusage an E.________ dabei gewesen. Zudem habe J.________ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Abmachung anlässlich des Treffens auch in seinem Gedächtnisbericht bestätigt.

3.4.3. Inwiefern die Anwesenheit von J.________ bei der angeblichen Provisionszusage etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz auch nicht festgestellt, J.________ habe eine Abmachung im Gedächtnisbericht nicht mehr bestätigt; sie ging vielmehr davon aus, gemäss der Parteiaussage sei eine Provisionszahlung zugesagt worden, was aber von der Beschwerdegegnerin bestritten werde und daher nicht erstellt sei. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

4.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe unter mehrfacher Verletzung von Bundesrecht das Zustandekommen eines Mäklervertrages verneint. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben die Parteien am 23. Juni 2009 "final vereinbart", dass die Beschwerdeführerin den (direkten) Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Management des COCAN 2010 vermittle und diese Zusammenführung eine provisionspflichtige Leistung im Sinne eines Vermittlungsgeschäfts für den Fall einer Beauftragung der Beschwerdegegnerin für die CAN 2010 in Angola darstelle. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Provision mit dem mehrfachen Zusammenführen der Beschwerdegegnerin mit den Entscheidungsträgern des COCAN am FIFA Confederations Cup im Juni 2009 in Südafrika verdient.

4.1. Das Zustandekommen eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzipes so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 123 III 165 E. 3a S. 168). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 132 III 626 E. 3.1 S. 632, 24 E. 4 S. 28; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, den Aussagen von E.________ lasse sich nicht entnehmen, für welche Tätigkeit der Beschwerdeführerin konkret eine Provision zustehen sollte. G.________ habe sich zwar in einem E-Mail vom 1. Juli 2009 bei E.________ bedankt "for the coordination of the COCAN visit to South Africa and your endeavour to lead its members to become more familiar with the concept of overlays and the offer of B.________". Auch diesem E-Mail lasse sich aber nicht entnehmen, dass es sich dabei um eine provisionspflichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Dass die Kontakte mit dem COCAN am FIFA Confederations Cup 2009 durch die Beschwerdeführerin vermittelt worden seien, bestreite die Beschwerdegegnerin. Die Kontakte hätten zudem unbestrittenermassen schon vor der Sitzung vom 23. Juni 2009 stattgefunden, an welcher nach der Beschwerdeführerin die Provision erst "final vereinbart" worden sei. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hätten die Parteien somit erst nachträglich eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als provisionspflichtige Leistung bezeichnet, was zumindest ungewöhnlich erscheine. Was den E-Mail-Verkehr zwischen E.________ und G.________ zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 2009 angehe, so
liessen sich diesem keine Hinweise auf die geschuldete Mäklertätigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen und auch aus den Umständen - namentlich dem Verhalten der Parteien zu dieser Zeit - lasse sich nicht herleiten, ob und worüber sie sich allenfalls geeinigt hätten. Die Beschwerdegegnerin sei zwar der Ansicht, die Parteien seien (erst) am 21. Oktober 2009 ein Vertragsverhältnis eingegangen, wobei die Provision für Lobbying in der entscheidenden Phase der Vertragsvergabe (Oktober 2009 bis 5. November 2009) vorgesehen gewesen sei; die vorgesehenen Bedingungen hätten sich aber nicht erfüllt. Ob und inwieweit diese Ausführungen zutreffen würden, könne letztlich offenbleiben. Denn die Beschwerdegegnerin habe die Behauptungen der Beschwerdeführerin jedenfalls substanziiert bestritten und diese habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Parteien am 23. Juni 2009 eine Vereinbarung mit dem von ihr behaupteten Inhalt abgeschlossen hätten. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin werde weder durch die Aussagen des Zeugen E.________ noch durch Urkunden oder auf andere Weise belegt. Damit könne nicht angenommen werden, dass zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustande gekommen sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Zahlung einer Provision.

4.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, den Aussagen des Zeugen E.________ liesse sich sehr wohl klar entnehmen, worin die provisionspflichtige Leistung bestanden habe, nämlich darin, die Beschwerdegegnerin in eine gute Position zu bringen beim Veranstalter COCAN 2010. Die Vorinstanz blende völlig aus, dass sich die Parteien bereits an einem Treffen vom 5. Juni 2008 zum ersten Mal über die CAN 2010 unterhalten hätten. Am 25. November 2008 sei es zu einem erneuten Treffen gekommen, an dem die Beschwerdegegnerin reges Interesse an einer Zusammenarbeit gezeigt habe. Auch der E-Mail-Verkehr zeige, dass die Beschwerdegegnerin auf Kontakte zu den Entscheidungsträgern des COCAN 2010 angewiesen gewesen sei. Im Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Treffen organisiert, wofür sich die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1. Juli 2009 bedankt habe. Für die Abmachung weitergehender Mäklertätigkeit gebe es keinerlei Anzeichen. Es sei zumindest konkludent ein Mäklervertrag zustande gekommen, indem sich die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe gefallen lassen. G.________ habe denn auch im Herbst 2009 die Provision "as agreed on the phone" bestätigt, was zeige, dass bereits vorher eine Vereinbarung
bestanden habe. Auch im E-Mail-Verkehr vom 19. bis zum 21. Oktober 2009 selbst habe es eine Übereinkunft gegeben.

4.4. Aus dem Interesse an einer Zusammenarbeit alleine kann noch nicht auf einen Vertragsschluss mit einem bestimmten Inhalt geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nach den vorinstanzlichen Feststellungen sowohl einen Vertragsschluss am 23. Juni 2009 als auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Treffen am FIFA Confederations Cup im Juni 2009 durch deren Vermittlung zustande gekommen seien. Es liegt unter diesen Umständen keine willkürliche Beweiswürdigung vor, wenn die Vorinstanz eine tatsächliche Willensübereinstimmung hinsichtlich eines Vertragsschlusses am 23. Juni 2009 verneint hat. Eine solche lässt sich auch nicht aus den Aussagen des Zeugen E.________ ableiten, auf welche aufgrund der Befangenheit des Zeugen (vgl. oben E. 3.2) ohnehin nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Auf der Basis des festgestellten Sachverhalts liegen auch keine Willenserklärungen der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2009 vor, welche die Beschwerdegegnerin dahingehend verstehen musste, dass ein Vertrag geschlossen werde und die Beschwerdegegnerin die nun eingeklagte Provision schulde. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie ein Zustandekommen eines Mäklervertrages am 23. Juni 2009 und einen
darauf gestützten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Provision für die angeblich vermittelten Kontakte mit dem COCAN 2010 im Juni 2009 verneint hat. Ebensowenig kann gestützt auf den E-Mail-Verkehr vom 19. bis zum 21. Oktober 2009 das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Inhalt bejaht werden, für die Herstellung von Kontakten mit dem COCAN 2010 im Juni 2009 sei eine Provision geschuldet. Die Vorinstanz hat die Klage der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.

5.
Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte auch bei Bestehen eines Mäklervertrages keinen Anspruch auf Mäklerlohn, weil der Vertrag zwischen der I.________ und der B.________ Middle East nicht infolge ihres Nachweises oder infolge ihrer Vermittlung zustande gekommen sei (vgl. Art. 413 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
1    Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2    Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3    Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
OR). Da die Hauptbegründung der Vorinstanz der Überprüfung standhält, ist auf diese Eventualbegründung und auf die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_44/2015
Datum : 25. Juni 2015
Publiziert : 10. Juli 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Obligationenrecht (allgemein)
Gegenstand : Mäklervertrag


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
413
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
1    Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2    Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3    Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
ZPO: 53 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
152 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
BGE Register
123-III-165 • 132-III-209 • 132-III-626 • 133-II-249 • 133-III-350 • 134-II-124 • 137-II-266 • 138-III-659 • 138-IV-13 • 139-III-133 • 140-II-262 • 140-III-264 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
4A_44/2015 • 4A_542/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • zeuge • e-mail • bundesgericht • treffen • beklagter • wille • angola • weiler • sachverhalt • vermittler • frist • zweifel • rechtsverletzung • nation • zins • infrastruktur • richtigkeit • kantonsgericht • aktiengesellschaft
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