Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2009.11
Entscheid vom 25. Juni 2009 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Andreas J. Keller , Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt:
A. Am 3. März 2006 dehnte die Bundesanwaltschaft ein gegen insgesamt neun Beschuldigte sowie gegen unbekannte Täterschaft geführtes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. aus wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
B. Am 20. Mai 2009 stellte A. beim Untersuchungsrichteramt ein Haftentlassungsgesuch, da sich seiner Ansicht nach eine andauernde Inhaftierung nicht mit dem Beschleunigungsgebot vertrage (Akten BA, pag. 6 1 1 0065). Nach Eingang der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 28. Mai 2009 (act. 5.3) wies das Untersuchungsrichteramt am 2. Juni 2009 das Gesuch von A. um Entlassung aus der Untersuchungshaft ab (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 10. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 2. Juni 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2009 auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde (act. 5).
In seiner Replik vom 22. Juni 2009 hielt A. vollumfänglich an seiner Beschwerde fest (act. 6). Die Replik wurde am 23. Juni 2009 sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt zur Kenntnis gebracht (act. 7 und 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.3 Auch wenn der Beschwerdeführer selber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz geltend macht, so erscheinen an dieser Stelle diesbezüglich dennoch kurz einige Bemerkungen angebracht. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2009 eine Kopie des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers zu und lud diese ein, hierzu Stellung zu nehmen (Akten BA, pag. 6 1 1 0067). Die entsprechende Stellungnahme erfolgte am 28. Mai 2009, worauf die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 2. Juni 2009 abwies, ohne dass ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt bzw. ihm schon nur die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden wäre (Akten BA, pag. 6 1 1 0068 ff.). Darin liegt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der übereinstimmenden Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichtes hat der Beschuldigte im Haftprüfungsverfahren das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, und zwar unbekümmert darum, ob die Behörde neue Tatsachen vorbringt oder nicht (BGE 125 I 113 E. 2a m.w.H.). Da die I. Beschwerdekammer Beschwerden in Haftsachen mit voller Kognition prüft, können Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Heilung allfälliger Gehörsmängel im Beschwerdeverfahren soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. zum ganzen TPF 2005 177 E. 2.3 S. 179 m.w.H.), weshalb die Vorinstanz angehalten wird, dem Replikrecht des Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren künftig Rechnung zu tragen.
1.4 Weiter verwies die Vorinstanz in der Begründung ihrer Beschwerdeantwort auf den angefochtenen Entscheid sowie pauschal „auf die beiliegenden Akten“ und übermachte der I. Beschwerdekammer die vollständigen Akten, bestehend aus 41 Bundesordnern inkl. Aktenverzeichnis (Stand 15. Juni 2009). In TPF 2006 231 E. 2.2 hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müsse, einen zuverlässigen Einblick in die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen ermöglichen müssen. Die vereinfachte Natur des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 214 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
2.
2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
2.2 Vom Beschwerdeführer nicht thematisiert werden die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts sowie die Haftgründe der Flucht- bzw. der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdegegnerin bejaht das Vorliegen der entsprechenden Hafterfordernisse unter Verweis auf drei ihrer im Verlaufe des Verfahrens erstellten Eingaben (act. 5.1, 5.2 und 5.3). Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Vorbringen unkommentiert. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle, da für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens hauptsächlich die nachfolgenden Erwägungen entscheidend sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
3.2 Dabei ist in erster Linie die Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs zu berücksichtigen, den die Strafverfolgungsbehörden dem Beschwerdeführer gegenüber erheben. Demnach sei er im Zeitraum zwischen 2004 und dem 1. Mai 2006 für den Handel von – gemäss den von der Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung vom 30. September 2008 als erstellt und vorgehalten bezeichneten Sachverhaltskomplexen (act. 5.1) – insgesamt 22,4 kg Heroingemisch (oder bis zu ca. 8.4 kg reines Heroin-Hydrochlorid) in der Schweiz mitverantwortlich gewesen. Daneben sei er in weiteren Fällen für den Handel noch unbekannter Mengen Heroingemischs verantwortlich gewesen (act. 5.1, Ziff. 2.2). Der Vorinstanz kann zwar zugestimmt werden, dass sich angesichts dieser Vorwürfe und der für den Fall einer entsprechenden Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Dauer der bisherigen Untersuchungshaft von knapp drei Jahren noch nicht dringend stellt. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht von der Pflicht, das Strafverfahren mit der geforderten Beschleunigung voranzutreiben.
Die Beschwerdegegnerin reichte der I. Beschwerdekammer diesbezüglich eine Auflistung der zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 5. Dezember 2008 im Vordergrund stehenden Verfahrensschritte ein (act. 5, S. 3 ff.) und führte hierzu aus, dass die Dauer des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens angesichts des dringenden Tatverdachts des Heroinhandels im mehrstelligen Kilogrammbereich, des weitgehend ungeständigen Beschwerdeführers sowie der Komplexität und der Internationalität des Sachverhalts insgesamt angemessen und verhältnismässig gewesen sei. Der erwähnten Auflistung ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Verfahrensschritte im Zeitraum zwischen der Ausdehnung des Verfahrens auf den Beschwerdeführer vom 3. März 2006 bzw. ab dessen Inhaftierung am 27. Juni 2006 und dem 1. Februar 2007 erfolgt sind.
Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass seit der Eröffnung der Voruntersuchung am 5. Dezember 2008 bis zum 15. Juni 2009 kaum nennenswerte Untersuchungshandlungen erfolgt sind. Dem von der Vorinstanz eingereichten Aktenverzeichnis (Stand 15. Juni 2009, act. 3.1) sind seither die folgenden Einträge zu entnehmen: URA-Ausdehnungsverfügung auf B. am 20.05.09 (act. 3.1, S. 2); RA Müller/URA, Antrag um vorzeitigen Strafantritt vom 26.01.09; URA/BA, Frist zur Stellungnahme bezüglich des Antrages von RA Müller um vorzeitigen Strafantritt am 28.01.09; BA/URA, Antrag um Abweisung des vorzeitigen Strafantritts vom 04.02.09; URA/RA Müller, Verfügung bezüglich vorzeitiger Strafantritt vom 19.02.09; Gefängnis ZH/URA Anfrage betreffend Stand der Strafuntersuchung vom 17.03.09 und entsprechende Stellungnahme vom 25.03.09; Akten bezüglich des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 20.05.09 (alle act. 3.1, S. 7); URA/C. und D.: Besuchsbewilligung vom 16.12.08; Empfangsbestätigung Gefängnis Z., Euro 20 für A. am 08.01.09 (alle act. 3.1, S. 8); drei Verfügungen betreffend Aktenbeizug vom 15.01.09 (act. 3.1, S. 11); URA/BstrGer Antrag auf Verwendbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungen durch die St. Galler Strafverfolgungsbehörden vom 25.03.09 und der entsprechende Entscheid vom 30.03.09 (act. 3.1, S. 51); Einvernahmeprotokoll URA mit E. als Beschuldigter mit Dolmetscher vom 07.01.09 (act. 3.1, S. 63); Fax-Zustellung der Besuchsbewilligung von C. und D. am 16.12.09; RA Müller/URA, Zwischenrechnung über Fr. 38'309.20 inkl. Kostenzusammenstellung vom 05.02.09; URA/BA Schreiben betr. Akontozahlung von RA Müller vom 17.02.09; BA/URA, Schreiben betr. Gutheissung einer Akontozahlung vom 23.02.09; URA/RA Müller, Verfügung Anzahlung an das Verteidigerhonorar vom 02.03.09; RA Müller/A. Schreiben an Klient vom 12.05.09 (alle act. 3.1, S. 64); RA Müller/URA, Anfrage betr. Einvernahmetermine vom 26.01.09 (act. 3.1, S. 65); BA/URA Anfrage betr. Stand und Fortgang des Verfahrens vom 30.04.09 (act. 3.1, S. 66); Begleitnotiz URA/Dolmetscher: Info betr. Zensurierung von Gefangenenpost am 11.12.08; Begleitnotiz URA/BKP, Arbeits DC der TK Italien retour am 09.04.09 (alle act. 3.1, S. 79); Auftrag an F., Dolmetscher, am 27.05.09 sowie drei Rechnungen Dolmetscher/BA bzw. Dolmetscher/URA vom 20.12.08, 22.12.08 und 25.03.09 (alle act 3.1, S. 80).
3.3 In dieser Aufstellung können höchstens die erfolgte Verfahrensausdehnung, der erfolgte Aktenbeizug, die einzige im Zeitraum von knapp sechs Monaten erfolgte Einvernahme des Mitbeschuldigten E. sowie das Zustimmungsersuchen zur Verwertung von Erkenntnissen aus einem kantonalen Verfahren sowie der auf den 18. Juni 2009 angesetzte Termin für eine Einvernahme des Mitbeschuldigten E. (act. 5, Ziff. 2.2.2) als Verfahrensschritte bezeichnet werden, die zum Fortgang des Strafverfahrens beitragen. Das kann angesichts der bereits bestehenden, umfangreichen Akten und der knapp drei Jahre andauernden Untersuchungshaft nicht als genügend bezeichnet werden. Es ist der Vorinstanz zwar zuzugestehen, dass der von der aktuellen BStP vorgesehene Handwechsel immer – vor allem auch bei umfangreichen Dossiers – zu Reibungsverlusten führt (act. 1.1, Ziff. 5), vorliegend aber räumt die Vorinstanz auch selber ein, dass es ihr bisher nicht möglich gewesen sei, das vorliegende Verfahren in der gebührenden Priorität zu behandeln (act. 3). Bezüglich der Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach es nunmehr Aufgabe der Vorinstanz sei, den vorliegenden Haftfall mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (act. 5, Ziff. 2.2.2), ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Eröffnung der Voruntersuchung nicht nur am verfahrensführenden Untersuchungsrichteramt liegt, die prioritär vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu identifizieren und möglichst rasch umzusetzen. Auch die Beschwerdegegnerin als an der Voruntersuchung beteiligte Partei hat durch die Ausübung der ihr zustehenden Verfahrensrechte auf eine rasche bzw. gerade auf die einer Haftsache angemessene beförderliche Behandlung des Verfahrens hinzuwirken. Dies gilt umso mehr, als sie selber wahrnimmt, dass die Untersuchung nicht vorangebracht wird, wie sie in ihrem Schreiben vom 30. April 2009 an die Vorinstanz einräumt (act. 5.4).
3.4 Insgesamt ist das Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate trotz der bis zur Eröffnung der Voruntersuchung bereits zweieinhalb Jahre andauernden Untersuchungshaft nicht wesentlich vorangekommen. Inwiefern sich effektiv ein rascher Abschluss des Verfahrens abzeichnet, bleibt unklar; die diesbezüglichen Angaben der Vorinstanz sind vage (act. 3). Eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung liegt demnach vor. Diese wiegt aber angesichts der schweren Tatvorwürfe und der nicht bestrittenen besonderen Haftgründe nicht besonders schwer, so dass sich auf Grund der Verhältnisse des konkreten Falls eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt.
Die Vorinstanz wird jedoch nunmehr angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung mit Nachdruck dazu angehalten, die Strafsache mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben und bis spätestens Ende Oktober dieses Jahres konkrete, auch für die Parteien erkennbare Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens zu erreichen. Eine diesbezügliche Neubeurteilung der Situation von Amtes wegen oder durch die I. Beschwerdekammer auf allfällige Beschwerde hin bleibt vorbehalten, wobei eine weitere ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens zu einer insgesamt besonders schwer wiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen und mithin die Freilassung des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens zur Konsequenz haben kann.
3.5 In ihrer Beschwerdeantwort führt die Vorinstanz zusätzlich zum angefochtenen Entscheid erstmals aus, ein Strafverfahren könne auch voranschreiten, ohne dass der Beschuldigte etwas davon merke, weil ihm die Erkenntnisse aus untersuchungstaktischen Gründen noch vorenthalten werden müssten. Dies sei vorliegend der Fall, wobei es auf Grund der Parteiöffentlichkeit des Beschwerdeverfahrens im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, die Untersuchungshandlungen konkret zu benennen (act. 3). Tatsächlich sind Konstellationen denkbar, in denen die Strafverfolgungsbehörde im parteiöffentlichen Beschwerdeverfahren gewisse Erkenntnisse nicht bekannt geben will, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden (vgl. für den ähnlichen Interessenkonflikt bei Fragen der Akteneinsicht durch den Beschuldigten beispielsweise TPF 2006 240 E. 3.2). Im Gegensatz zu den Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts (Art. 25 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
|
1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht - 1 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. |
|
1 | Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. |
2 | Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis. |
3 | Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht - 1 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. |
|
1 | Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. |
2 | Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis. |
3 | Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.
5.
5.1 Angesichts der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots sind dem mit seinem Beschwerdeantrag unterliegenden Beschwerdeführer nur die Hälfte der Gerichtskosten, mithin Fr. 750.-- zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht - 1 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. |
|
1 | Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. |
2 | Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis. |
3 | Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
5.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Akten BA, pag. 16.1.1 1 ff.). Diesem ist für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 245 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht - 1 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. |
|
1 | Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. |
2 | Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis. |
3 | Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.-- auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Hälfte dieses Betrages, ausmachend Fr. 750.--, zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Georges Müller
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt (mit den Verfahrensakten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |