Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 291/2009

Urteil vom 25. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, ,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand

Vorsätzliche Tötung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde unter anderem erkannt, die Beschwerdeführerin werde in Sicherheitshaft versetzt (Ziff. 6). Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Punkt des angefochtenen Entscheids richtet (Antrag 2), wurde sie durch das Bundesgericht mit Urteil 1B 114/2009 vom 15. Juni 2009 abgewiesen.

2.
Die Vorinstanz hat in Gutheissung einer Berufung erkannt, die Beschwerdeführerin werde der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB schuldig gesprochen, die gegen sie anzuordnende Sanktion werde mit separatem Urteil festgesetzt, und es werde ein Sachverständigengutachten angeordnet, welches darüber Aufschluss zu geben habe, ob die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat eingeschränkt gewesen sei (Ziff. 1 - 3). Der angefochtene Entscheid ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst. Darin wird zwar der Schuldpunkt beurteilt. Der Strafpunkt wird indessen Gegenstand eines separaten Urteils sein, weshalb der Entscheid vom 10. März 2009 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch keinen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG darstellt (BGE 133 IV 137; Urteile 6B 71/2007 vom 31. Mai 2007, E. 2, und 6B 454/2007 vom 9. November 2007, E. 1.2). Auf die Beschwerde betreffend den Schuldpunkt ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde betreffend den Schuldpunkt wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_291/2009
Date : 25. Juni 2009
Published : 13. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vorsätzliche Tötung


Legislation register
BGG: 64  90  91  108
StGB: 111
BGE-register
133-IV-137
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