Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_291/2009

Urteil vom 25. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, ,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand

Vorsätzliche Tötung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde unter anderem erkannt, die Beschwerdeführerin werde in Sicherheitshaft versetzt (Ziff. 6). Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Punkt des angefochtenen Entscheids richtet (Antrag 2), wurde sie durch das Bundesgericht mit Urteil 1B_114/2009 vom 15. Juni 2009 abgewiesen.

2.
Die Vorinstanz hat in Gutheissung einer Berufung erkannt, die Beschwerdeführerin werde der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB schuldig gesprochen, die gegen sie anzuordnende Sanktion werde mit separatem Urteil festgesetzt, und es werde ein Sachverständigengutachten angeordnet, welches darüber Aufschluss zu geben habe, ob die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat eingeschränkt gewesen sei (Ziff. 1 - 3). Der angefochtene Entscheid ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst. Darin wird zwar der Schuldpunkt beurteilt. Der Strafpunkt wird indessen Gegenstand eines separaten Urteils sein, weshalb der Entscheid vom 10. März 2009 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch keinen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
BGG darstellt (BGE 133 IV 137; Urteile 6B_71/2007 vom 31. Mai 2007, E. 2, und 6B_454/2007 vom 9. November 2007, E. 1.2). Auf die Beschwerde betreffend den Schuldpunkt ist im Verfahren nach Art. 108
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
BGG nicht einzutreten.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde betreffend den Schuldpunkt wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_291/2009
Datum : 25. Juni 2009
Publiziert : 14. Juli 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Vorsätzliche Tötung


Gesetzesregister
BGG: 64  90  91  108
StGB: 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
BGE Register
133-IV-137
Weitere Urteile ab 2000
1B_114/2009 • 6B_291/2009 • 6B_454/2007 • 6B_71/2007
Stichwortregister
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