Tribunal federal
{T 0/2}
2A.301/2003/leb
Urteil vom 25. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 6. Juni 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft genehmigte am 6. Juni 2003 die gegen den aus Algerien stammenden A.________ (geb. 1979) tags zuvor angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 5. September 2003. Ein von A.________ am 18. Juni 2003 eingereichtes Gesuch um Haftentlassung leitete er am 23. Juni 2003 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Beschwerde gegen den Haftentscheid weiter.
2.
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2
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wonach in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer ein ihm zugewiesenes Gebiet verlässt. Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung, ist auf seine Ausführungen deshalb nicht weiter einzugehen; diese Frage ist von den Asylbehörden (letztinstanzlich am 9. Juli 2002 durch die Schweizerische Asylrekurskommission) rechtskräftig beurteilt worden. Da auch alle anderen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich in absehbarer Zeit keine begleitete Ausschaffung organisieren liesse bzw. das Amt für Migration sich nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühen würde (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.) -, ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei "unschuldig", verkennt er, dass die Ausschaffungshaft kein strafrechtlich relevantes Verhalten sanktioniert, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs der
durch sein Verhalten gefährdeten Ausschaffung darstellt. Seiner Selbstmorddrohung ("j'ai peur de me suicider") kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/ Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.118 ff.). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3
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3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: