[AZA 7]
U 329/99 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari;
Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 25. Juni 2001

in Sachen

Swica Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Staffelbach, Münstergasse 2, 8022 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20,
3003 Bern, Beschwerdegegner,

sowie

Eidgenössisches Departement des Innern, Bern,

betreffend F.________

A.- F.________, geboren 1969, hatte am 20. Januar 1993
eine Luxation der linken Schulter erlitten, für deren
Folgen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Zürich) aufkam. In den Monaten März und April 1993 traumatisierte
er diese Schulter erneut, ohne indessen der Zürich
eine Unfallmeldung einzureichen.
Am 28. März 1994 stürzte er beim Fussballspielen, wobei
er sich wiederum eine Schulterluxation links zuzog. In
der Folge wurde er am 10. Oktober 1994 an der Schulter
operiert. Da er nunmehr über seinen damaligen Arbeitgeber
bei der Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica) obligatorisch
unfallversichert war, teilte diese der Zürich mit
Schreiben vom 1. Dezember 1994 mit, sie werde die Leistungen
für diese Operation im Sinne eines Rückfalles übernehmen;
jedoch sei sie der Ansicht, dass sich die Zürich im
Rahmen von 75 % an den Kosten zu beteiligen habe, wofür ihr
nach Abschluss des Falles Rechnung gestellt werde. Mit
Schreiben vom 13. Dezember 1994 lehnte die Zürich diese
Forderung ab.
Die Swica erliess am 23. Juni 1995 eine Verfügung, mit
welcher sie von der Zürich die Rückerstattung der gesamten
Operationskosten forderte, da die massive Instabilität der
Schulter bereits vor dem bei ihr versicherten Ereignis vom
28. März 1994 bestanden habe und auch ohne diesen erneuten
Unfall früher oder später eine Operation notwendig geworden
wäre. Der Status quo ante sei am 6. April 1994 erreicht
worden und die ab 27. September 1994 durchgeführte Behandlung
stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
kausalen Zusammenhang mit bei der Zürich versicherten Ereignissen.
Die von der Zürich dagegen erhobene Einsprache
wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 1995
ab.
Am 11. August 1995 hob die Swica ihre Verfügung vom
23. Juni 1995 auf und gelangte mit Eingabe vom 25. August
1995 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem
Ersuchen, die Zürich mittels Verfügung zu verpflichten, die
unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Dieses trat mit Verfügung
vom 6. Mai 1996 auf das Gesuch der Swica nicht ein.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte die Swica
dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ein. Dieses hat erwogen, dass mit
Bezug auf die Verfügung des BSV bundesrechtlich weder direkt
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische
Versicherungsgericht noch die Beschwerde an eine
Rekurskommission vorgesehen sei; der Rechtsweg richte sich
daher nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege,
womit die Streitsache in die Zuständigkeit
des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)
falle. Mit Urteil vom 25. Mai 1998 (publiziert in RKUV 1998
Nr. U 312 S. 470) trat es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber
dem EDI.

B.- Das EDI trat auf die Beschwerde der Swica ebenfalls
nicht ein und überwies die Akten dem Versicherungsgericht
des Kantons Wallis (Beschwerdeentscheid vom
24. August 1999).
C.- Die Swica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der Entscheid des EDI sei aufzuheben,
und das BSV sei zu verpflichten, auf die Sache einzutreten
und nach Durchführung der notwendigen Abklärungen materiell
zu entscheiden.
Das EDI und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Zürich und F.________ verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der
Antrag der Swica vom 25. August 1995, mit welchem diese das
BSV ersuchte, eine Verfügung zu erlassen, welche die Zürich
verpflichtet, die unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Mit
der Begründung, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt
zwischen zwei Versicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht
vor, in welchem entweder die Swica oder die Zürich zum
Erlass einer Verfügung gegenüber dem Versicherten verpflichtet
sei, trat das BSV auf das Gesuch der Swica mit
Verfügung vom 6. Mai 1996 nicht ein.

2.- a) Das EDI stellt sich auf den Standpunkt, das BSV
könne nur in jenen Fällen eine Verfügung erlassen, in denen
der Versicherer keine Verfügungskompetenz besitze. Bei
einem Kompetenzkonflikt bezüglich der Leistungspflicht habe
der Versicherer - auch wenn er sich für unzuständig erachte
- gegenüber dem Versicherten zu verfügen und, falls
Einsprache erhoben werde, einen Einspracheentscheid zu
fällen. Gegen diesen könne nicht nur der Versicherte,
sondern auch der zweite Versicherer als Betroffener
Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erheben.
Da der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung in
Z.________ Wohnsitz gehabt habe, sei das
Versicherungsgericht des Kantons Wallis für die Beurteilung
zuständig. Das EDI trat daher auf die Beschwerde nicht ein
und überwies die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons
Wallis.

b) Die Swica führt demgegenüber aus, auf Grund der von
ihr getroffenen medizinischen Abklärungen sei entweder die
Zürich für den Unfall alleine oder alternativ mit ihr zusammen
zuständig, wobei ihr gegebenenfalls eine Teilrückgriffsberechtigung
gegenüber der Zürich zustehe. Weil sie
es als wahrscheinlicher betrachte, dass die Zürich vollumfänglich
leistungspflichtig sei, habe sie beim BSV die
verfügungsweise Festlegung der Kostenpflicht der Zürich
beantragt. Eine andere prozessuale Möglichkeit, die Zürich
zur Zahlung zu verpflichten, bestehe nicht. Zudem erweise
sich die angestrebte Lösung als versichertenfreundlich, da
auf einen Direktprozess gegenüber dem Versicherten verzichtet
werden könne. Beim vom EDI vorgeschlagenen Verfahren
wäre nur die Leistungspflicht der Swica gegenüber
dem Versicherten Gegenstand des Verfahrens.

3.- a) Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 77 Leistungspflicht der Versicherer - 1 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.
1    Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.
2    Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.
3    Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:
a  für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;
b  bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;
c  beim Tode beider Elternteile;
d  bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.
UVG ordnet der
Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der
Versicherer bei einem erneuten Unfall (...). Gestützt
darauf hat der Bundesrat Art. 100
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
UVV (Leistungspflicht bei
erneutem Unfall) erlassen: Wenn der Versicherte erneut
verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles
noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert
ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer
auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen
(Abs. 1). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer
eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme
einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der
neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für
den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die
Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten
Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen,
nach Massgabe der Verursachung; damit ist
ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer
können untereinander von dieser Regelung abweichende
Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall
wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Abs. 2).
Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter
einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des
Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall
leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten.
Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer
vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der
dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus
dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht
abgegolten (Abs. 3).
Gemäss Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV werden die Versicherungsleistungen
auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von
Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von
Artikel 21 des Gesetzes.

b) Die Swica erbrachte gegenüber dem Versicherten für
die nach dem Unfall vom 28. März 1994 erfolgte Behandlung,
einschliesslich der Schulteroperation vom 10. Oktober
1994, Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld im
Gesamtbetrag von Fr. 9'449.15. Mit der Begründung, die
Schulter sei bereits stark vorgeschädigt gewesen, macht die
Swica nunmehr geltend, die Zürich sei gestützt auf Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.

UVV vollumfänglich oder zumindest gestützt auf Art. 100
Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
UVV teilweise leistungspflichtig, da die Heilungsphase
im Zeitpunkt des durch die Swica versicherten Ereignisses
noch angedauert habe.
Steht fest, dass zumindest einer der in Frage kommenden
Versicherer leistungspflichtig ist, fällt die Möglichkeit
weg, die Rückforderung - mittels Verfügung gemäss
Art. 99
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 99 Vollstreckung von Prämienrechnungen - Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG245 vollstreckbar.
UVG in Verbindung mit Art. 124 lit. c
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 124 Verfügungen - Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a  die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b  die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c  die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d  die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
e  die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f  die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
UVV - gegenüber
dem Versicherten geltend zu machen. Ist ein Unfallversicherer
beispielsweise gemäss Art. 100 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
Satz 1 UVV
gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig, besteht der
auf Art. 100 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
Satz 2 UVV basierende Vergütungsanspruch
nicht gegenüber dem Versicherten und er kann daher
auch nicht mit Aussicht auf Erfolg diesem gegenüber mittels
Verfügung geltend gemacht werden. Es steht hier auch nicht
ein Fall zur Diskussion - wie er BGE 125 V 324 zu Grunde
lag -, in welchem der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher
seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid
ablehnt und dies mit der seiner Auffassung
nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Der Versicherte ist
im vorliegenden Verfahren denn auch nicht Partei. Nach
Art. 67 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 67 - 1 Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
1    Die Versicherer gewährleisten eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten.
2    Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen.
UVV wird die Rückforderung gegenüber dem
Versicherten nicht geltend gemacht, wenn ein anderer Versicherer
für die Leistung einzustehen hat; der Rückforderungsanspruch
richtet sich dann gegen den anderen Versicherer.
Unabhängig davon, unter welchem Titel (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
oder
Art. 100
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
UVV) die Swica ihren Anspruch gegenüber der Zürich
begründet, geht es um eine geldwerte Streitigkeit zwischen
Versicherern und nicht um Ansprüche gegenüber dem Versicherten,
die auf dem Verfügungsweg geltend zu machen sind.

4.- a) Streitig ist, in welcher Form dieser Forderungsanspruch
gegenüber einem anderen (Unfall-)Versicherer
geltend zu machen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen,
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(BGE 125 V 327 Erw. 1b, 120 V 491 Erw. 1a;
RKUV 1991 Nr. U 134 S. 316 Erw. 3b) ein Unfallversicherer
gegenüber einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis
besitzt. Ein Unfallversicherer ist demnach nicht
befugt, gegenüber einem andern die Zuständigkeitsfrage
hoheitlich zu entscheiden. In BGE 120 V 492 Erw. 1a hat das
Gericht die Verfügung eines Unfallversicherers, mit welcher
dieser einen anderen Versicherer verpflichten wollte, ihm
Leistungen, welche er gegenüber dem Versicherten erbracht
hatte, zurückzuerstatten, als nichtig bezeichnet. In diesem
Urteil hat des Eidgenössische Versicherungsgericht zudem
mögliche Rechtswege bei negativen Kompetenzkonflikten
diskutiert und als entweder für die versicherte Person
unbefriedigend oder verfahrensrechtlich problematisch
bezeichnet, wobei es die auf Anfang 1994 in Kraft getretene
Gesetzesrevision ausdrücklich vorbehalten hat (BGE 120 V
493
Erw. 1d).

b) In der Literatur wurde die Regelung, die den Versicherten
zur Wahrung seiner Ansprüche zu einem Prozess
über die Zuständigkeit zwingt, wenn zwei oder mehr Versicherer
ihre Zuständigkeit für den gleichen Fall verneinen,
als unbefriedigend und änderungsbedürftig betrachtet (Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband,
Bern 1989, S. 8 ff. mit Hinweis auf BGE 114 V 51 und
RKUV 1989 Nr. U 68 S. 171; vgl. auch Ghélew/Ramelet/Ritter,
Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA],
S. 228). Als Lösung "de lege ferenda" schlug Maurer vor,
dass ein Versicherer, der sich als unzuständig betrachte,
nicht eine Verfügung erlassen, sondern an das BSV gelangen
sollte, welches in einer Verfügung den zuständigen Versicherer
zu bestimmen habe (Maurer, a.a.O., S. 9 f.; vgl.
auch Roger Peter, Das [Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten
im Leistungsrecht der obligatorischen
Unfallversicherung, in: SZS 2000 S. 117 ff.).

c) Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 lit. b der Schlussbestimmungen
zur Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom
4. Oktober 1991 in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zur
Verordnung über die Vorinstanzen des Bundesgerichts und des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Februar 1993
wurde auf den 1. Januar 1994 Art. 110 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 110
UVG aufgehoben
und Art. 78a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
UVG in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 78a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
UVG erlässt
das BSV bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern
eine Verfügung. Unter geldwerten Streitigkeiten
zwischen Versicherern im Sinne des bis Ende 1993 in Kraft
gewesenen Art. 110 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 110
UVG waren gemäss Botschaft zum
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August
1976 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, die auf
die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung
zurückzuführen sind und sich auf Geldbeträge beziehen, zu
verstehen. Als Beispiele wurden Streitigkeiten beim Wechsel
des Versicherungsträgers nach Art. 69
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 69 Wahl des Versicherers - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.
und Art. 76
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 76 Wechsel des Versicherers - 1 Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur Suva oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist.
1    Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur Suva oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist.
2    Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam.
UVG erwähnt
(BBl 1976 III 226). In der Literatur werden zudem
Streitigkeiten aus Zusammenarbeitsverträgen zwischen anerkannten
Krankenkassen, die die obligatorische Unfallversicherung
durchführen, und Versicherern, die die Langfristleistungen
erbringen, Beitragsstreitigkeiten zwischen der
Ersatzkasse und Versicherern (Art. 72 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 72 Errichtung - 1 Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
1    Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2    Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.
3    Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.168
UVG) sowie
Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch des vorleistungspflichtigen
Sozialversicherers (Art. 18a alt
Vo III zum KUVG) erwähnt (Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 57, 66 und 542).

d) Die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach
Art. 78a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
UVG kommt somit in all jenen geldwerten Streitigkeiten
zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber
dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis
besitzt, das BSV anruft, damit dieses über die streitige
Zuständigkeit entscheide (vgl. BGE 125 V 327 Erw. 1b).
Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein
negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über
die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses
vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer
Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten
erbrachten Leistungen verlangt (Jean-Maurice Frésard,
L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 266).
Ruft ein Unfallversicherer in diesem Sinne das BSV an, hat
dieses den Streit durch Verfügung zu entscheiden (Art. 78a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.

UVG). Dieses ist somit auf das Gesuch der Swica vom
25. August 1995 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Sache ist
daher an das BSV zurückzuweisen, damit es darüber befinde,
welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach
den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig
ist.

5.- a) Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig,
da nicht Versicherungsleistungen zur Diskussion standen
(Art. 134
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
OG e contrario). Auf Grund von Art. 156
Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
OG sind vom BSV keine Kosten zu erheben. Ebenso
wenig ist die Zürich kostenpflichtig, nachdem sie das Verfahren
nicht verursacht hat und sie diesbezüglich auch kein
Prozessrisiko trägt.

b) Nach Art. 159 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
OG haben obsiegende Behörden
und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen,
wozu auch die UVG-Versicherer gehören, grundsätzlich
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 112 V 362
mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements
des Innern vom 24. August 1999 und die
Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom
6. Mai 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an das
Bundesamt zurückgewiesen, damit es über den Antrag der
Swica Versicherungen AG materiell verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
Swica Versicherungen AG zurückerstattet.

IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
Departement des Innern, dem Kantonalen Versicherungsgericht
Wallis und F.________ zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_329/99
Date : 25. Juni 2001
Published : 13. Juli 2001
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-127-V-176
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


Legislation register
OG: 134  156  159
UVG: 69  72  76  77  78a  99  110
UVV: 11  67  100  124
BGE-register
112-V-356 • 114-V-51 • 120-V-489 • 125-V-324
Weitere Urteile ab 2000
U_329/99
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BBl
1976/III/226
SZS
2000 S.117