Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 697/2022

Urteil vom 25. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Gloor,
Beschwerdeführerin,

gegen

Lloyd's Underwriters London, UVG Claims Office, Boulevard de Pérolles 17, 1700 Freiburg,
vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphaël Bossy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (alltägliche Lebensverrichtungen, Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Oktober 2022 (VV.2021.304).

Sachverhalt:

A.
Die 1985 geborene A.________ war seit 23. November 2007 als Köchin im Hotel B.________ angestellt und dadurch bei der Lloyd's Underwriters London (nachfolgend Lloyd's) obligatorisch unfallversichert. Am 7. November 2008 erlitt sie bei einem Autounfall eine sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub Th4 (AIS C). Die Lloyd's kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 gewährte sie der Versicherten ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 90 %. Sie verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 sprach die Lloyd's der Versicherten ab 1. April 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30.26 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 festhielt. In der Folge holte die Lloyd's ein Gutachten der C.________ AG vom 25. Juni 2020 ein. Mit Verfügung vom 3. November 2021 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 - gewährte sie der Versicherten ab 1. April 2017 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades.

B.
Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der kantonale Entscheid sei insofern aufzuheben, als ihr damit keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen werde. Die Sache sei zu neuer Entscheidung und hinreichender Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz oder an die Lloyds' zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Strittig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades anstatt einer solchen leichten Grades vor Bundesrecht standhält. Insbesondere ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin beim Baden und Duschen regelmässig und erheblich hilfsbedürftig ist.

2.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich auch hier, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Deshalb wird nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 26 Anspruch - 1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG67) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.68
1    Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG67) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.68
2    ...69
UVG), die Bemessung der Anspruchshöhe nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 27 Höhe - Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG70) gilt Artikel 22 sinngemäss.71
Satz 1 UVG) und die nähere Umschreibung von deren mittelschwerer Ausprägung (Art. 38 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
1    Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5    Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
UVV; BGE 127 V 113 E. 1d, 121 V 88 E. 3b) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der wesentlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ("An-/Auskleiden"; "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft"; "Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme"; vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a, 121 V 88 E. 3a) und des Beweiswerts von Abklärungsberichten an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1)

3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades komme einzig gestützt auf Art. 38 Abs. 3 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
1    Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5    Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
UVV in Frage. Die Parteien seien sich einig, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. In den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Essen" sei sie selbstständig. Umstritten sei die Hilfsbedürftigkeit in den Funktionen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft". Da die Hilflosigkeit mittelschweren Grades eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetze, müsste sie in allen diesen drei Bereichen vorliegen.
Im Rahmen des Gutachtens der C.________ AG vom 25. Juni 2020 sei am 3. März 2020 eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause erfolgt. Unbestritten sei, dass diesem Gutachten Beweiskraft beizumessen sei. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Abklärung sei zu schliessen, dass sie beim Duschen auf keine Fremdhilfe angewiesen sei. Die beim Baden nötige Hilfe, um vom Boden der Badewanne wieder auf das Duschbrett zu gelangen, sei durch die allgemein fehlende Kraft in den Armen bedingt. Zudem sei die Anwesenheit des Ehemanns beim Duschen aus Sicherheitsgründen - so auch beim Auftreten einer Spastik - nicht als übermässige Belastung zu betrachten. Hinzuweisen sei aber darauf, dass eine Spastikproblematik beim Duschen im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle unerwähnt geblieben sei, sondern erstmals vor Gericht in der Replik erwähnt wurde. Von der Beschwerdeführerin könne sodann erwartet werden, ihren Rollstuhl so zu sichern, dass dieser während des Transfervorgangs nicht wegrutsche. Somit sei sie beim Duschen nicht regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Vor diesem Hintergrund falle nicht ins Gewicht, dass sie beim Baden darauf angewiesen sei, wobei diese Hilfe mangels täglichen Badens ohnehin
nicht als regelmässig gelte. Die Anspruchsvoraussetzungen seien bei der Körperpflege somit nicht erfüllt. Dies stehe im Einklang mit dem Bericht des Zentrums D.________ vom 14. September 2021. Da es bereits an der Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege fehle, könne kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades entstehen. Deshalb erübrige es sich, die Hilfsbedürftigkeit bei den übrigen zur Diskussion stehenden alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Abklärerin Frau E.________ habe gemäss eigener Aussage bei ihr zum ersten Mal eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Hierzu sei Frau E.________ als Zeugin zu befragen. Dies schmälere ihren Bericht. In Anbetracht ihrer eingeschränkten Erfahrungen könne somit der Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des C.________-Gutachtens vom 25. Juni 2020 abweichende Angaben gemacht habe, nicht gefolgt werden. Aus diesem gehe vielmehr hervor, dass sie nicht alle Transfers selber bewältigen könne und auf Hilfe angewiesen sei.

4.2. Im kantonalen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, die Abklärerin habe bei ihr zum ersten Mal eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Es handelt sich somit um ein sogenanntes unechtes Novum, dessen Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, es sei ihr trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen, diese (behauptete) Tatsache bereits im kantonalen Verfahren vorzubringen. Sie und die darauf basierenden Ausführungen in der bundesgerichtlichen Beschwerde sind somit unbeachtlich (SVR 2022 UV Nr. 39 S. 154, 8C 489/2021 E. 4; Urteil 8C 177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 5).

4.3. Hiervon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 25. Juni 2020 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht erfüllen würde und ihm deshalb die Beweiskraft abzusprechen wäre.

5.

5.1. Im Rahmen des C.________-Gutachtens vom 25. Juni 2020 gab die Beschwerdeführerin an, bei pflegerischen Verrichtungen benötige sie keine Unterstützung. Transfers und Pflege habe sie gelernt. Zum Baden einmal wöchentlich habe sie ein Duschbrett, auf das hinaufzusteigen sie gelernt habe. Beim Heraussteigen helfe der Ehemann aus Sicherheitsgründen. Da die Beschwerdeführerin mithin einmal wöchentlich badet, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diesbezüglich nicht von einer rechtsrelevanten Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden kann. Denn die Hilfe gilt praxisgemäss erst dann als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (SVR 2023 IV Nr. 5 S. 16, 8C 241/2022 E. 4.3.1).

5.2. Bezüglich des Duschens macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dem C.________-Gutachten vom 25. Juni 2020 sei zu entnehmen, dass wegen ihrer stark eingeschränkten Rumpfmuskulatur ein freies Sitzen und seitliche Transfers stark erschwert seien. Da ihr ein freies Sitzen nicht möglich sei, müsse sie sich ständig mit einer Hand am Duschbrett festhalten und ihren Oberkörper nach oben drücken, während sie mit der anderen Hand die Duschbrause halte. Damit gehe eine Ermüdung einher. Danach verfüge sie nicht mehr über genügend Kraft, um den äusserst anspruchsvollen und kraftintensiven Transfer vom Duschbrett in den Rollstuhl selbstständig zu bewältigen, weshalb eine stark erhöhte Sturzgefahr bestehe. Sie sei deshalb auf die Unterstützung Dritter, namentlich ihres Ehemanns, angewiesen. Weiter leide sie an einer starken Spastik, wie sich aus dem Bericht des Schweizer Zentrums D.________ vom 14. Mai 2019 und dem C.________-Gutachten vom 25. Juni 2020 ergebe. Diese manifestiere sich mehrmals täglich mit einschiessenden Spasmen (Muskelkrämpfen) und/oder einem Klonus (repetitive Muskelzuckungen). Die Anwesenheit ihres Ehemanns sei somit nicht eine reine Vorsichtsmassnahme, sondern deshalb notwendig, weil sie beim Auftreten
einer Spastik - was regelmässig der Fall sei - den Transfer erst recht nicht allein bewältigen könne. Beim Transfer vom Duschbrett auf den Rollstuhl bestehe die Gefahr, dass der Rollstuhl unverhofft wegrutsche und sie entweder auf dem Duschbrett sitzen bleibe oder aber stürze. Die Vorinstanz habe nicht ansatzweise begründet, mit welchen Massnahmen der Rollstuhl gesichert werden könne, damit er nicht wegrutsche. Mit der Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit bei der "Körperpflege" habe die Vorinstanz somit Bundesrecht verletzt.

5.3.

5.3.1. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie bei der Abklärung an Ort und Stelle am 3. März 2020 angab, Duschen könne sie selbstständig; sie benötige jedoch mehr Zeit als "gehende" Personen mit normaler Rumpfstabilität; sie nutze ein Duschbrett in der Badewanne. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin waren klar und eindeutig. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern sie von den C.________ -Gutachtern bzw. von der Abklärungsperson an Ort und Stelle nicht richtig wiedergegeben worden sein sollen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auf diese damaligen Angaben der Beschwerdeführerin im Lichte der Beweismaxime, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2), abzustellen ist.
Dass die Beschwerdeführerin beim Duschen nicht auf regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, wird - wie die Vorinstanz weiter richtig erkannt hat - durch den Bericht des Zentrums D.________ vom 14. September 2021 bekräftigt, wonach sie angegeben habe, im Alltag (unter vermehrtem Zeitbedarf) selbstständig und einzig für "gröbere Haushaltsarbeiten" wie Putz- und Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen von schweren Lasten auf Dritthilfe angewiesen zu sein.

5.3.2. Soweit die Vorinstanz erwog, die Anwesenheit des Ehemanns der Beschwerdeführerin beim Duschen aus Sicherheitsgründen - so auch beim Auftreten einer Spastik - sei nicht als übermässige Belastung zu betrachten, ist dem beizupflichten. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zu Recht auf das Urteil 8C 241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.2, worin das Bundesgericht zum Schluss kam, die Anwesenheit des Ehemannes der versicherten Person, die an Schwankschwindel leide, beim Duschen sei unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Hilfestellung von Familienangehörigen keine übermässige Belastung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Sachverhalt mit der hier zu beurteilenden Situation nicht vergleichbar sein soll. Im Weiteren rechtfertigt es sich, diese Rechtsprechung auch anzuwenden, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Duschen, das sie ohne Hilfe bewältigen kann, im Rahmen seiner Anwesenheit aus Sicherheitsgründen - wie sie anführt - noch beim Transfer vom Duschbrett in den Rollstuhl hilft.

5.4. Zusammenfassend erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin weder beim Baden noch beim Duschen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

6.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.2).

7.
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin sei bei der "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Ihre weitere Feststellung, dass dies beim "An-/Auskleiden" und "Essen" nicht zutreffe, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Da nach dem in E. 5 hiervor Gesagten bei der "Körperpflege" keine entsprechende Hilfsbedürftigkeit besteht, wäre die Beschwerdeführerin selbst bei deren Bejahung in den zwei verbliebenen Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichtung der Notdurft" in maximal drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Dies genügt nicht für die Bejahung einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (BGE 121 V 88 E. 3b). Folglich ist es auch nicht bundesrechtswidrig, dass sie auf die Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den zwei letztgenannten Lebensverrichtungen verzichtete.

8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_697/2022
Date : 25. Mai 2023
Published : 12. Juni 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (alltägliche Lebensverrichtungen; Hilflosenentschädigung)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 42  66  95  97  99  105  106
BV: 29
UVG: 26  27  118
UVV: 38
BGE-register
121-V-88 • 125-V-297 • 127-V-113 • 127-V-94 • 140-V-543 • 143-V-168 • 143-V-19 • 143-V-285 • 144-V-361 • 145-V-57 • 148-V-28
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