Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 77/2021

Urteil vom 25. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Suter,

gegen

Baukommission Oberegg,
Dorfstrasse 17, 9413 Oberegg,

Bau- und Umweltdepartement
des Kantons Appenzell I.Rh.,
Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell,

Standeskommission
des Kantons Appenzell I.Rh.,
Marktgasse 2, 9050 Appenzell.

Gegenstand
Baubewilligung und Rückbau,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht,
vom 29. September 2020 (V 1-2020).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ GmbH erhielt am 5. März 2013 eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes auf der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle Nr. "..." an der X.________strasse "..." in Oberegg. Im Rahmen eines Gesamtentscheids wurde ihr vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden zudem am 22. Juli 2013 eine Baubewilligung für den Umbau und die Umnutzung der Liegenschaft auf dieser Parzelle erteilt.
Nachdem behördlicherseits festgestellt worden war, dass auf dem Grundstück der A.________ GmbH von der Baubewilligung abweichende Bauarbeiten vorgenommen worden waren, stellte diese Gesellschaft ein nachträgliches Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes und ein nachträgliches Baugesuch für das Erstellen von vorgehängten Balkonen aus Metall und Glas.
Mit Verfügung der Baukommission Oberegg vom 10. April 2019 wurde der A.________ GmbH eröffnet, dass ihr keine nachträgliche Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes erteilt werde. Zugleich wies die Baukommission das nachträgliche Baugesuch ab. Ferner ordnete sie den Rückbau der nicht bewilligten Bauten (drei Balkone und zwei Sitzplätze) bis zum 30. Juni 2019 an.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die A.________ GmbH Rekurs an die Standeskommission Appenzell Innerrhoden. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 wies diese den Rekurs ab. Dabei wurde angeordnet, dass die A.________ GmbH innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids die nicht bewilligten drei Balkone und zwei Sitzplätze abzubrechen habe.
Mit Urteil vom 29. September 2020 (versandt am 8. Januar 2021) wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der A.________ GmbH ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Februar 2021 beantragt die A.________ GmbH beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. Ferner beantragt sie sinngemäss, die Angelegenheit sei mit der Anweisung, die Baubewilligung zu erteilen, an die Baukommission Oberegg zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Baukommission, das Bau- und Umweltdepartement und die Standeskommission liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren betreffend die nachträgliche Bewilligung und den Rückbau von Balkonen und Sitzplätzen zugrunde, welche ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes und ohne die nötige baurechtliche Bewilligung erstellt wurden. Es handelt sich damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); ein entsprechendes Vorbringen unterliegt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Liegenschaft liege oberhalb eines Felshanges und über dem umliegenden Wald. Auch macht sie geltend, der umliegende Wald bestehe faktisch nur aus Büschen, weil der Wald aufgrund seiner Lage oberhalb einer Kantonsstrasse und unterhalb der Liegenschaft regelmässig zurückgeschnitten werde.
Diese Sachumstände wurden seitens der Vorinstanz nicht festgestellt. Vielmehr liess die Vorinstanz ausdrücklich offen, ob sich der Wald an einem Steilhang befindet. Auch erklärte sie, es sei nicht relevant, wie der Wald konkret beschaffen sei.
Wie im Folgenden aufgezeigt wird, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle, ob davon auszugehen ist, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin über einem Felshang sowie oberhalb des umliegenden Waldes gelegen ist und der Wald lediglich aus Büschen besteht. Bei den genannten, von der Beschwerdeführerin behaupteten Umständen handelt es sich mit anderen Worten nicht um rechtserhebliche Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob die streitige Ausnahmebewilligung und die Baubewilligung zu erteilen sind und die Anordnung des Rückbaus aufzuheben ist. Demzufolge kann hier auch dahingestellt bleiben, ob diese tatsächlichen Umstände mit Blick auf das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vorne E. 2.2) im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden könnten.

4.
Streitig ist vorliegend die Anwendung von waldrechtlichen Vorschriften (siehe dazu nachfolgend E. 5). Zudem erachtet die Beschwerdeführerin den angeordneten Rückbau als unverhältnismässig (siehe dazu nachfolgend E. 6).

5.

5.1.

5.1.1. Gemäss Art. 17
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 17 Waldabstand - 1 Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
1    Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2    Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
3    Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstandes unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3).
Die Zielsetzung dieser Bestimmungen Iiegt darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrandes Rechnung tragen. Angemessen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt würden (Urteil 1C 321/ 2017 vom 7. August 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis).

5.1.2. Art. 73 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 29. April 2012 (BauG/AI; GS 700.000) schreibt vor, dass gegenüber Waldrändern (ausser bei forstwirtschaftlichen oder durch Mensch und Tier unbewohnten landwirtschaftlichen Gebäuden sowie bei Parkplätzen) ein Abstand von wenigstens 20 m einzuhalten ist (zur Möglichkeit, in Quartierplänen den Waldabstand bis auf 10 m zu senken, soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, vgl. Art. 73 Abs. 2 BauG/AI).
Gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG/AI kann die Standeskommission "Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bewilligen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden und gleichzeitig ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, beispielsweise wenn die Beachtung der Vorgaben nach Art. 68 bis 74 bei bestandesgeschützten Bauten deren Wiederaufbau oder Umnutzung unverhältnismässig erschwert".
Auf Verordnungsstufe ist vorgesehen, dass ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG/AI vorliegen, wenn a) die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt oder ohne Ausnahmebewilligung die Erstellung von Bauten und Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung verunmöglicht wird, oder b) eine den öffentlichen Interessen (insbesondere den Anliegen der Raumplanung besser entsprechende Lösung) ermöglicht werden kann (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2012 zum Baugesetz des Kantons Appenzell Innerrhoden [BauV/AI; GS 700.010]).

5.2. Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass die drei Balkone und zwei Sitzplätze, für welche die Beschwerdeführerin nachträglich um Erteilung einer Baubewilligung ersucht, den kantonalrechtlich massgebenden Waldabstand im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BauG/AI unterschreiten und sie deshalb nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG/AI zulässig sind. Mangels anderer einschlägiger, ausdrücklicher Vorschrift im BauG/AI kann dabei der Beschwerdeführerin eine solche Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn (kumulativ) a) weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden und b) ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG/AI gegeben sind (vgl. vorne E. 5.1). Auch in diesem Punkt sind sich die Verfahrensbeteiligten (richtigerweise) einig.

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz erklärt im angefochtenen Urteil, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 77 Abs. 1 BauG/AI seien schon deshalb nicht erfüllt, weil keine ausserordentlichen Verhältnisse gegeben seien. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2013 eine weitgehende Ausnahmebewilligung erteilt worden, welche eine zweckmässige Umnutzung des (seinerzeit auf der Liegenschaft befindlichen) bestandesgeschützten Gastwirtschaftsgebäudes in Wohnraum ermöglicht habe. Damals seien auch Balkone auf der Südfassade erlaubt worden. Für die seinerzeit erteilte Ausnahmebewilligung hätten ausserordentliche Verhältnisse vorgelegen, da eine Verweigerung der Umnutzung allenfalls zu einem dauerhaften Leerstand geführt hätte. Es sei nicht widersprüchlich, dass demgegenüber heute ausserordentliche Verhältnisse verneint würden, habe die Beschwerdeführerin doch in keiner Weise dargelegt, inwiefern für die nunmehr streitgegenständlichen, ohne Bewilligung erstellten Balkone und Sitzplätze solche Verhältnisse vorliegen sollen. Diese Balkone und Sitzplätze würden lediglich einer Steigerung des Komforts der Wohnbaute dienen. Auch lägen keine besonderen Verhältnisse vor, wenn sich der Wald an einem
Steilhang befinde.

5.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 77 Abs. 1 BauG/AI willkürlich angewendet, indem sie ausserordentliche Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung verneint habe. Ausserordentliche Verhältnisse seien vorliegend insbesondere deshalb gegeben, weil die Liegenschaft der Beschwerdeführerin "vollständig im Waldabstand" liege. Letzteres entspreche nicht der "ordentlichen" Situation, bei welcher im (ausserhalb der Bauzone befindlichen) Wald keine Bauten stehen würden. Als ausserordentlich im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG/AI sei die vorliegende Konstellation auch deshalb zu qualifizieren, weil sich der Wald unterhalb der Liegenschaft befinde und damit "nur aus der Vogelperspektive überhaupt eine Verletzung des Waldabstandes" erfolge. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht habe, inwiefern in Bezug auf die streitgegenständlichen Balkone und Sitzplätze ausserordentliche Verhältnisse vorlägen, sei im Übrigen offensichtlich unzutreffend, fänden sich doch in der Beschwerde an die Vorinstanz einlässliche Ausführungen zu den ausserordentlichen Verhältnissen.

5.4. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach keine ausserordentlichen Verhältnisse zu bejahen sind, welche gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG/AI die Unterschreitung des Waldabstandes mit den streitbetroffenen Balkonen und Sitzplätzen rechtfertigen, erscheint nicht als offensichtlich unhaltbar:
Art. 77 Abs. 1 BauG/AIG greift nach seinem Wortlaut namentlich dann, wenn ohne eine Ausnahmebewilligung die Umnutzung bestandesgeschützter Bauten unverhältnismässig erschwert würde. Vorliegend wurde mit der im Jahr 2013 erteilten Ausnahmebewilligung sowie mit der Baubewilligung vom 22. Juli 2013 eine Umnutzung eines bestandesgeschützten Gastwirtschaftsgebäudes in Wohnraum ermöglicht. Die Vorinstanz konnte vor diesem Hintergrund, ohne damit in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass die nunmehr in Frage stehende Erstellung der unbewilligten Balkone und Sitzplätze nicht zu letzterer Umnutzung zählt, sondern getrennt hiervon zu beurteilen ist. Dies gilt umso mehr, als die Baubewilligung vom 22. Juli 2013 im Rahmen eines Gesamtentscheids erteilt worden war. Ins Gewicht fällt in diesem Kontext zudem, dass namentlich angesichts der seinerzeit bewilligten Balkone an der Südfassade nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorliegend in Frage stehenden zusätzlichen Balkone und Sitzplätze zur vollständigen Realisierung der damals ermöglichten Umnutzung notwendig sein sollten.
Die Beschwerdeführerin hat sodann in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz, soweit hier interessierend, nur geltend gemacht, aufgrund des Umstandes, dass die gesamte Liegenschaft den ordentlicherweise einzuhaltenden Waldabstand unterschreite, seien ausserordentliche Verhältnisse gegeben. Vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, inwiefern hinsichtlich der streitgegenständlichen Balkone und Sitzplätze ausserordentliche Verhältnisse anzunehmen seien. Es hätte - wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkennt - der Beschwerdeführerin oblegen, entsprechende Verhältnisse darzutun, etwa durch den Nachweis, dass diese Balkone und Sitzplätze notwendiger Bestandteil einer weiteren Umnutzung bilden, welche bei Verweigerung der Ausnahmebewilligung unverhältnismässig erschwert würde. Es erscheint nicht als willkürlich, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist:
Insbesondere ist es unter Willküraspekten nicht geboten, im Umstand, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin als Ganzes den normalerweise einzuhaltenden Waldabstand unterschreitet, ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG/AI zu sehen. Würde entsprechend der Logik der Beschwerdeführerin allein daraus, dass eine bestehende Baute den ordentlicherweise massgebenden Waldabstand unterschreitet, ein Anspruch auf Gewährung weiterer Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes abgeleitet, würde dies die kantonale Ordnung unterlaufen, wonach die Vorschriften des BauG/AI und insbesondere Art. 68-74 BauG/AI einzuhalten und nur bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen möglich sind (vgl. Art. 77 Abs. 1 BauG/AI). Die Gewährung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG/AI käme einem Freipass zur Nichtbeachtung der Waldabstandsordnung gleich, wenn gestützt auf eine einmal für eine Baute gewährte Ausnahmebewilligung ein Anspruch auf weitere, im Zusammenhang mit Erweiterungen dieser Baute stehende Ausnahmebewilligungen angenommen würde. Dies widerspräche nicht nur dem Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 BauG/AI, sondern liefe auch auf eine Vereitelung der bundesrechtlichen Vorgabe
hinaus, wonach Unterschreitungen des (angemessenen) Mindestwaldabstandes nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden sollen (vgl. Art. 17 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 17 Waldabstand - 1 Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
1    Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2    Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
3    Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19
WaG; vorne E. 5.1.1).
Bei einer auf Willkür beschränkten Überprüfung erscheint es auch vertretbar, bei der Beurteilung des Vorliegens ausserordentlicher Verhältnisse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG/AI dem Umstand, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (angeblich) oberhalb eines steilen Felsabhanges über dem Wald befindet, kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit Art. 77 Abs. 1 BauG/AI dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass bei Hanglagen die per Luftlinie oder vertikal gemessene Distanz zwischen einem Wald und einer Baute grösser sein darf als die auf einer zweidimensionalen Karte gemessene, für die Frage der Einhaltung des Waldabstandes im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BauG/AI massgebende Distanz. Auch sprechen die im Gesetz genannten Beispiele für ausserordentliche Verhältnisse (unverhältnismässige Erschwerung des Wiederaufbaus oder der Umnutzung bestandesgeschützter Bauten) und die - soweit hier interessierend mit dem Bundesrecht sowie unter Willküraspekten auch mit dem übergeordneten kantonalen Recht vereinbare - Ausführungsvorschrift von Art. 79 Abs. 1 BauV/AI (vgl. vorne E. 5.1.2) dafür, solche Verhältnisse nur zu bejahen, wenn aufgrund eines besonderen
privaten oder öffentlichen Bedürfnisses eine strikte Durchsetzung der ordentlichen Waldabstandsregelung ausnahmsweise nicht angezeigt erscheint. Demgegenüber ist die in Frage stehende Regelung offenkundig nicht darauf ausgerichtet, bloss deshalb Erleichterungen zu ermöglichen, weil der konkrete Wald mit seinem Waldrand im Einzelfall aufgrund von besonderen Umständen im Vergleich zu anderen Wäldern und Waldrändern als weniger schutzbedürftig erscheinen könnte.

5.5. Nach dem Gesagten ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die Bewilligungsvoraussetzung der ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG/AI vorliegend als nicht erfüllt erachtet hat. Es ist demnach auch bundesrechtskonform, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Vorschrift keine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. Ob die streitbetroffenen Balkone und Sitzplätze gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG/AI weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigen, spielt dabei keine Rolle.

5.6. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass ihr vorliegend eine Ausnahmebewilligung verweigert wurde, obschon ihr im Jahr 2013 bei "identischer Situation" eine solche Bewilligung eingeräumt worden sei.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) umfasst ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person zudem unter Umständen (nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.). Vorliegend kann die Beschwerdeführerin aber schon deshalb nichts aus diesem Grundsatz ableiten, weil die Bewilligungserteilung im Jahr 2013 einen rechtswesentlich anders gelagerten Sachverhalt als den vorliegenden - nämlich die Umnutzung des gesamten bestandesgeschützten Gastwirtschaftsgebäudes in Wohnraum bzw. einen diesbezüglichen Gesamtentscheid - betraf (vgl. vorne E. 5.4). Aus diesem Grund lässt sich weder sagen, die Behörden hätten damals bei der Beschwerdeführerin die berechtigte Erwartung geweckt, dass ihr inskünftig für Erweiterungen ihrer Liegenschaft weitere Ausnahmebewilligungen erteilt würden, noch mit Recht behaupten, die heutige Bewilligungsverweigerung stehe im Widerspruch zur damaligen Bewilligungserteilung.

5.7. Es ist somit bundesrechtskonform, dass der Beschwerdeführerin keine Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes mit den streitgegenständlichen Balkonen sowie Sitzplätzen und damit auch keine entsprechende Baubewilligung erteilt wurde.

6.

6.1. Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Beschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und als verhältnismässig qualifiziert werden kann (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem
Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6, insbesondere E. 6.4 S. 39 f. mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist (siehe zum Ganzen Urteil 1C 10/2019 vom 15. April 2020 E. 5.1).

6.2. Eine gesetzliche Grundlage für den angeordneten Rückbau findet sich vorliegend in Art. 88 Abs. 1 BauG/AI. Umstritten ist einzig, ob die Anordnung des Rückbaus der nicht bewilligten (und entsprechend dem Ausgeführten nicht zu bewilligenden) Balkone und Sitzplätze im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.

6.2.1. Die Vorinstanz bejaht vorliegend ein hinreichendes öffentliches Interesse am angeordneten Rückbau und die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme. Sie führt aus, der Rückbau sei selbstredend geeignet, den verbleibenden Waldabstand zu schützen. Es sei irrelevant, dass einzelne, aufgrund der Bewilligung aus dem Jahr 2013 errichtete Bauteile näher am Waldrand liegen würden als die streitbetroffenen Balkone und Sitzplätze. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne auch nicht argumentiert werden, die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sei ein milderes Mittel als die Anordnung des Rückbaus. Aus Sicht eines Baugesuchstellers sei nämlich die nachträgliche Bewilligung wohl immer das mildere Mittel. Es sei der Beschwerdeführerin auch zumutbar, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Denn zum einen habe sie unbestrittenermassen nicht gutgläubig gehandelt. Zum anderen sei die Abweichung vom Erlaubten (bzw. vom im Jahr 2013 bewilligten Zustand) nicht als gering einzustufen, weil mit den nicht bewilligten drei Balkonen und zwei Sitzplätzen der schon deutlich verringerte Waldabstand weiter geschmälert werde. Das Interesse an der Erhaltung des verbleibenden Waldabstandes überwiege bei Weitem die gegen einen
Rückbau sprechenden Interessen, zumal es um die generellen Schutzziele des Waldabstandes und namentlich um ein Verhindern des Übergreifens von Flammen auf den Wald im Fall eines Brandes des Wohnhauses gehe.

6.2.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung in der gebotenen Weise auf alle Umstände des Einzelfalles einzugehen. Mit ihrer Aussage, dass durch die Balkone und Sitzplätze der bereits deutlich verringerte Waldabstand weiter geschmälert werde, habe die Vorinstanz verkannt, dass die im Jahr 2013 bewilligten Balkone und Sitzplätze näher am Waldrand liegen würden als die streitbetroffenen Balkone und Sitzplätze. Die Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung zu Unrecht auch ignoriert, dass ein Übergreifen der Flammen bei einem allfälligen Brand des Wohnhauses gar nicht bzw. fast nicht möglich sei, weil sich der Wald dafür aufgrund der erhöhten Lage des Wohnhauses in einem zu grossen Abstand befinde und er nur aus Büschen bestehe. Der Schutz des Waldabstandes sei zudem kein Selbstzweck, weshalb zu berücksichtigen sei, dass der Waldabstand vorliegend bei vertikaler Betrachtung eingehalten sei. Es komme hinzu, dass die streitbetroffenen Sitzplätze und Balkone keine nachbarlichen Interessen tangieren würden. Als nicht dauerhaft verwendete Aussenbereiche des Hauses würden sie nur eine unbedeutende Abweichung vom Erlaubten bilden. Ins Gewicht falle auch,
dass öffentliche Interessen am Verzicht auf den Rückbau gegeben seien, weil die Balkone sowie Sitzplätze der Wohnhygiene der Hausbewohner dienen würden und damit im Interesse der Gemeinde qualitativ hochstehender Wohnraum geschaffen worden sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestünden vorliegend verschiedene rechtserhebliche Unterschiede zur Konstellation der rechtswidrig erstellten Poolüberdachung, bei welcher mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C 168/2020 vom 27. November 2020 die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes als verhältnismässig eingeschätzt worden sei.

6.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung ist nicht zu beanstanden:

6.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, mit der Gewährleistung eines genügenden Waldabstandes den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung (namentlich durch Feuer) zu bewahren, eine zweckmässige Bewirtschaftung sowie Erschliessung des Waldes zu ermöglichen und dem hohen ökologischen Wert des Waldrandes Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 1C 415/ 2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.6). Der angeordnete Rückbau ist geeignet, zu diesen Zielen beizutragen. Er ist grundsätzlich auch dann als hierzu taugliches Mittel zu betrachten, wenn davon auszugehen wäre, dass ein Übergreifen eines Feuers vom Wohnhaus auf den umliegenden Wald aufgrund seiner Eigenheiten und der topographischen Lage kaum möglich ist; dass ein solches Übergreifen des Feuers gänzlich ausgeschlossen wäre, kann vorliegend nicht als erstellt erachtet werden, und zwar selbst unter der Annahme der von der Beschwerdeführerin behaupteten Gegebenheiten (Wohnhaus auf einem steilen Felsabhang über dem aus blossen Sträuchern bestehenden Wald) und unter Berücksichtigung des allgemein bekannten Umstandes, dass erhitzte Luft steigt. Es können nämlich brennende Elemente auf tieferliegende Flächen fallen. Zudem könnten die allfällige Lage des
Waldrandes an einem Felsabhang und das allfällige Vorliegen eines bloss aus Büschen bestehen Waldes nichts daran ändern, dass der Waldrand ökologischen Wert besitzt und der von Beschwerdeführerin geforderte Rückbau (auch) dem Schutz dieses Wertes dient. Haltlos ist sodann auch das Argument, mit einer Beseitigung der nicht bewilligten Balkone und Sitzplätze sei von vornherein kein besserer Schutz des Waldes und Waldabstandes zu erzielen, weil bewilligte Teile der Liegenschaft näher beim Waldrand liegen würden. Letzteres ergibt sich schon daraus, dass die nicht bewilligten Balkone und Sitzplätze die mit den Waldabstandsvorschriften im Ergebnis geschützte Gesamtfläche zwischen den bewilligten Teilen der Liegenschaft und dem Waldrand verringern.

6.3.2. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zur Erreichung der genannten Zwecke des Schutzes des Waldabstandes nicht erforderlich ist, weil ein milderes Mittel zur Verfügung stünde.

6.3.3. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. die Zumutbarkeit der Massnahme betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Abweichung vom Erlaubten angesichts des gewichtigen Interesses am Schutz des Waldes und Waldrandes (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) nicht als unbedeutend erscheint, selbst wenn die Balkone und Sitzplätze keine nachbarlichen Interessen berühren sollten und sie direkt mit einem (bewilligten) Wohnhaus verbunden sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt sodann entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gehandelt hat. Da die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen durfte, dass die Balkone und Sitzplätze nachträglich bewilligt würden, können die ihr bei einem Rückbau erwachsenden Nachteile - wenn überhaupt - nur beschränkt berücksichtigt werden. Solche Nachteile zu stark zu gewichten, liefe nämlich darauf hinaus, die Beschwerdeführerin für ihr unrechtmässiges Verhalten zu belohnen, und wäre mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot problematisch.
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten öffentlichen Interessen, welche für eine Duldung ihrer rechtswidrig erstellten Balkone und Sitzplätze sprechen sollen, erscheinen jedenfalls nicht als derart gewichtig, dass sie für sich allein oder zusammen mit den betroffenen privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Wahrung des Waldabstandes überwiegen könnten. Balkone und Sitzplätze mögen zwar der Wohnhygiene und Gesundheit der Bewohner dienen und auch (zumindest indirekt) im Interesse der Gemeinde die Qualität des bewohnbaren Raumes steigern. Indessen kann dies schon deshalb nicht entscheidend sein, weil vorliegend mit der im Jahr 2013 erteilten Bewilligung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung bereits (andere) Balkone und Sitzplätze bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin erlaubt wurden und heute gemäss den bindenden Feststellungen nur eine Steigerung des Wohnkomforts auf dem Spiel steht.

6.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Verhältnismässigkeitsprüfung müsse vorliegend mit Blick auf die im Urteil 1C 168/2020 vom 27. November 2020 angestellten Erwägungen zur Anordnung des Rückbaus einer Poolüberdachung anders ausfallen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat zwar beim damaligen Fall die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes insbesondere damit begründet, dass die rechtswidrig erstellte Poolüberdachung im geschlossenen Zustand ein grosses, nach aussen in Erscheinung tretendes Volumen aufweise (E. 3.4 des Urteils). Damit wurde aber nicht gesagt, dass bei einem kleineren Volumen und/oder bei geringerer Sichtbarkeit der rechtswidrig erstellten Baute die Forderung eines Rückbaus in jedem Fall unverhältnismässig wäre. Der seinerzeit beurteilte Fall ist im Übrigen schon deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil er nicht den Waldabstand betraf, an dessen Einhaltung - wie gesehen - ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht.

7.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission Oberegg, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I.Rh., der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: König
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_77/2021
Date : 25. Mai 2021
Published : 12. Juni 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung und Rückbau


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  95  97  99  105  106
BV: 5  9  26  36
WaG: 17
BGE-register
131-II-627 • 132-II-21 • 137-I-58 • 140-I-2 • 145-I-156
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1C_10/2019 • 1C_168/2020 • 1C_77/2021
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