Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1137/2016

Urteil vom 25. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; Widerruf (Fahren in fahrunfähigem Zustand),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. August 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ lenkte am 22. Dezember 2014, um 17.20 Uhr, einen Lieferwagen mit Transportanhänger auf der Autobahn A1 von Mattwil/TG herkommend Richtung Solothurn. Dabei wies er eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 Gewichtspromillen auf.
Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach X.________ gestützt auf diesen Sachverhalt am 25. November 2015 des vorsätzlichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gleichzeitig widerrief es die teilbedingte Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 und erklärte den bedingt ausgesprochenen Teil der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- für vollziehbar.
Dagegen erhob X.________ Berufung, beschränkt auf den Sanktionspunkt. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 15. August 2016 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Es bestätigte den Widerruf der teilbedingten Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und er sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.--, wovon 60 Tagessätze bedingt auszusprechen seien, zu bestrafen. Auf den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Teils der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung.

1.2. Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Tatschwere als in allen Teilen zutreffend und übernimmt diese. Der Beschwerdeführer habe stark alkoholisiert zu einer Tageszeit mit hohem Verkehrsaufkommen ein Fahrzeug mit Anhänger über eine längere Strecke auf der Autobahn und somit mit hoher Geschwindigkeit gelenkt. Dies sei schlicht verantwortungslos. Die vom erstinstanzlichen Gericht auf fünf Monate festgesetzte Einsatzstrafe sei, auch mit Blick auf die Rechtsprechung und die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, absolut angemessen. Im Rahmen der Täterkomponente gewichtet die Vorinstanz massiv straferhöhend, dass der Beschwerdeführer mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und die aktuell zu beurteilende Tat während laufender Probezeit begangen hat. Strafmindernd wertet die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers, allerdings mit der Einschränkung, dass die Beweislage erdrückend gewesen sei und ihm das Delikt ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Insgesamt überwögen die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente die strafmindernden deutlich, so dass die erstinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um
lediglich einen Monat zu niedrig ausgefallen sei. Es rechtfertige sich, die Einsatzstrafe um drei auf acht Monate zu erhöhen.
Hinsichtlich der Strafart schliesst sich die Vorinstanz dem erstinstanzlichen Gericht an, wonach die vom Beschwerdeführer beantragte Ausfällung einer Geldstrafe ausser Diskussion stehe. Der Beschwerdeführer sei bereits fünfmal zu einer Geldstrafe verurteilt worden, was ihn ganz offensichtlich komplett unbeeindruckt gelassen habe. Die von der Staatsanwaltschaft 3 Sursee am 16. Mai 2011 und am 18. Oktober 2013 unbedingt ausgefällten Geldstrafen hätten beim Beschwerdeführer ebenso wenig Wirkung gezeigt, wie die teilbedingte Geldstrafe vom 23. Januar 2013. Eine weitere Geldstrafe sei angesichts deren bisheriger Wirkungslosigkeit schlicht nicht zweckmässig. Die fünf Vorstrafen seit September 2010, die teilweise auch vollzogen worden seien, hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, während laufender Probezeit und nur kurz nach Wiedererlangung des Führerausweises wiederum einschlägig zu delinquieren. Der Beschwerdeführer erweise sich als hochgradig uneinsichtig und in seinem Trink- sowie Fahrverhalten geradezu renitent. Er habe selber zu Protokoll gegeben, nur kurze Zeit nach der Wiedererlangung des Führerausweises im Herbst 2014 wieder vermehrt zur Flasche gegriffen zu haben. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer seit dem
zu beurteilenden Vorfall - soweit bekannt - nicht mehr in alkoholisiertem Zustand im Strassenverkehr angetroffen worden sei und er anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt habe, seinen Alkoholkonsum derzeit im Griff zu haben. Immerhin sei im Rahmen der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der gemäss Strafregisterauszug laufenden Strafuntersuchungen unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2015 trotz Entzugs des Führerausweises erneut mehrfach hinters Steuer gesetzt habe. Sein Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass ihn sämtliche bisher ausgefällten Strafen gänzlich unbeeindruckt gelassen und zu keiner Einsicht geführt hätten. Wie ihm vor diesem Hintergrund eine günstige Prognose gestellt oder vielmehr eine ungünstige Prognose abgesprochen werden sollte, sei schleierhaft. Die Strafe sei zu vollziehen.

1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz dessen Fahrt nicht bloss aufgrund der Länge der zurückgelegten Strecke als gefährlich. Sie berücksichtigt ebenso, dass der Beschwerdeführer bei hohem Verkehrsaufkommen im Feierabendverkehr sowie bei nicht optimalen Lichtverhältnissen rund 40 Minuten nach Sonnenuntergang unterwegs war und die Fahrt auf der Autobahn bereits aufgrund des hohen Tempos gefährlich ist. Von letzterem durfte die Vorinstanz bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 80 km/h, was der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Anhängerzüge entspricht (vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a  80 km/h für
a1  schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
a2  Anhängerzüge,
a3  Sattelmotorfahrzeuge,
a4  Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b  60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c  40 km/h beim
c1  Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
c2  Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d  30 km/h
d1  beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen52 Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
d2  beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
d3  für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.53
2    Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a  Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b  schwere Wohnmotorwagen;
c  leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.56
2bis    ...57
3    Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4    Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.58
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), ausgehen.

1.4.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die von ihm auf der Autobahn zurückgelegte Strecke im Vergleich zu einer Fahrt durch Zürich oder durch ein Dorf als einfach bewertet, da sie weniger Gefahrenquellen aufweise. Ein solcher Schluss lässt sich aus dem von ihm angeführten BGE 104 IV 35 nicht ziehen (vgl. dort E. 2a S. 37 f. sowie Urteil 6S.97/1994 vom 11. April 1994 E. 2b und 3b). Die Vorinstanz führt zudem an, dass der Beschwerdeführer vor und nach der Fahrt auf der Autobahn Gefahrenquellen wie Dörfer, Kreisel und Kreuzungen zu passieren hatte, was dieser nicht bestreitet.

1.4.3. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er sei nicht durch eine gefährliche Fahrweise aufgefallen. Die Vorinstanz lastet ihm dies auch nicht an. Sie hält vielmehr fest, über die genaue Fahrweise des Beschwerdeführers vor der Polizeikontrolle sei nichts bekannt. Angesichts der Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille könne dessen Fahrunfähigkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug ohne Treibstoff auf dem Normalstreifen der Autobahn stehen geblieben sei, spreche in dieser Hinsicht nicht für die von der Verteidigung als "nicht unsicher" bezeichnete Fahrweise. Inwiefern diese Erwägungen Bundesrecht verletzen sollen, ist nicht ersichtlich.

1.4.4. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz von einem normalen Werktag mit entsprechendem Verkehrsaufkommen ausgeht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, der Montag vor Weihnachten sei mit Blick auf das Verkehrsaufkommen nicht mit einem gewöhnlichen Montag zu vergleichen, da viele Arbeitstätige eine "Brücke" machen und nicht arbeiten würden. Damit tut er nicht in einer den erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) genügenden Weise dar, weshalb die vorinstanzliche Annahme eines für einen Werktag normalen Verkehrsaufkommens geradezu willkürlich sein sollte (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.). Darauf ist folglich nicht einzugehen.

1.5. Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von fünf Monaten. Unter Verweis auf BGE 104 IV 35, dessen Sachverhalt sehr ähnlich wie der vorliegend zu beurteilende gelagert sei, sieht er eine solche von drei Monaten als angemessen an. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer aus dem angeführten Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1978 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verkennt, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Individualisierung und das weite Ermessen des Sachgerichts notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit führen. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Strafbarkeit wegen alkoholbedingter Fahrunfähigkeit seit dem fraglichen Entscheid ausgedehnt und verschärft wurde (vgl. dazu Urteil 6B 1042/2016 vom 22. März 2017 E. 1.4), weshalb sich auch aus diesem Grund ein Vergleich verbietet.

1.6. Offensichtlich fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte seine Vorstrafen nicht straferhöhend berücksichtigen dürfen. Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer sei in den vier Jahren vor der aktuell zu beurteilenden Tat mehrfach wegen Fahrens mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verurteilt worden, wobei die letzte Vorstrafe nur knapp zwei Jahre zurückliege. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit erneut einschlägig rückfällig wurde, verletzt sie kein Bundesrecht, wenn sie die Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2; Urteil 6B 587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben seither nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen und er eine Therapie gemacht habe.

1.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gesetzgeber habe in Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Rangordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Indem die Vorinstanz direkt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe schreite, verstosse sie gegen die im Gesetz verankerte Prioritätenordnung. Der Beschwerdeführer geht von einer Strafe von weniger als sechs Monaten aus. Wie vorstehend dargelegt, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe in der Höhe von acht Monaten allerdings nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher an der Sache vorbei. Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafen oder Geldstrafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
und Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; je mit Hinweisen). Sie ist jedoch nicht die allein mögliche Strafe. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85, 97 E. 4.2 S. 100; je mit Hinweisen). Bei der Wahl der Strafart steht dem Gericht ein weiter
Spielraum des Ermessens zu (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71). Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen fünf Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen wurden, als Sanktion für die neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der bedingt ausgesprochene Teil der Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 sei nicht zu widerrufen. Die Vorinstanz verkenne, dass er aufgrund der neu auszusprechenden Strafe nicht erneut in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenken werde. Die Gewissheit, bei erneuter Straffälligkeit zwingend eine Freiheitsstrafe verbüssen respektive den restlichen Teil der bedingten Strafe bezahlen zu müssen, sei eine zusätzliche und nicht zu vernachlässigende Motivation, sich wohlzuverhalten. Dies berücksichtige die Vorinstanz in keiner Art und Weise.

2.2. Eine Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollzogen (Art. 45
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB; BGE 134 IV 140 E. 4.1 S. 142).
Massgebend für den Entscheid über den Widerruf ist, ob das neue Delikt, welches während der Probezeit aus einer früheren Verurteilung begangen wurde, erwarten lässt, der Verurteilte werde weitere Straftaten verüben. Zu widerrufen ist die bedingte Strafe (oder der bedingte Teil einer Strafe) nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Auch bezüglich der Widerrufsfrage verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur eingreift, wenn es das Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143).

2.3. Indem die Vorinstanz den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 widerruft und für vollziehbar erklärt, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Sie erwägt zutreffend, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Vorstrafen, die teilweise auch vollzogen wurden, immer wieder straffällig wurde. Wenn sie unter diesen Umständen von einer schlechten Prognose ausgeht, welcher mit einer Verlängerung der Probezeit nicht begegnet werden könne, ist dies nicht zu beanstanden.

3.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, nicht respektive einzig mit der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, darauf einzugehen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1137/2016
Date : 25. April 2017
Published : 13. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung; Widerruf (Fahren in fahrunfähigem Zustand)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  105  106
SVG: 32
StGB: 34  40  41  45  46  47
VRV: 5
BGE-register
104-IV-35 • 120-IV-67 • 134-IV-140 • 134-IV-82 • 135-IV-191 • 136-IV-1 • 136-IV-55 • 138-IV-120 • 140-III-16 • 141-IV-305
Weitere Urteile ab 2000
6B_1042/2016 • 6B_1137/2016 • 6B_587/2015 • 6S.97/1994
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • appeal concerning criminal matters • assessment of punishment • behavior • blood alcohol level • clerk • connection complaint • convicted person • criminal act • criminal investigation • decision • declaration • director • discretion • driver • duration • execution of a sentence • extract from criminal register • federal court • fitness to drive • hamlet • highway • judicature without remuneration • language • lausanne • litigation costs • lower instance • meadow • month • participant of a proceeding • penal order • prediction • question • reprieve • roundabout • sanction • sentencing • solothurn • statement of affairs • term of imprisonment • therapy • traffic regulation decree • trial period • watch • working day