Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1214/2020

Urteil vom 25. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Humbel,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. März 2020 (4M 19 87).

Sachverhalt:

A.
Am 9. April 2016 besetzten Personen unter dem Namen "Gruppe C.________" das Haus an der U.________strasse in Luzern. Die Eigentümerin der Liegenschaft, die B.________ AG, reichte am 20. April 2016 bei der Staatsanwaltschaft Luzern einen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs, begangen seit dem 13. April 2016, ab 19.30 Uhr, ein und beantragte, die unbekannte Täterschaft sei möglichst umgehend und umfassend aufzufordern, die Liegenschaft bis spätestens am 27. April 2016 geräumt und im ursprünglichen Zustand zu verlassen; wenn die Liegenschaft nach Ablauf der Frist noch immer besetzt sei, sei umgehend polizeilich zu räumen.
A.________, Journalistin des Onlineportals "D.________" hielt sich am 20. April 2016 in der Zeit von ca. 17.00/19.00 Uhr bis um ca. 22.00 Uhr auf der Liegenschaft und im Haus U.________strasse in Luzern auf. Am 21. April 2016, 19.54 Uhr, veröffentlichte sie auf dem Onlineportal "D.________" einen Artikel über die Hausbesetzung.

B.
Mit Strafbefehl vom 21. April 2017 sprach die Staatsanwaltschaft gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 90.- sowie eine Busse von Fr. 100.- aus.

Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und eine Einvernahme durchgeführt worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 11. Juni 2018 mit der Begründung ein, A.________ habe das seit längerem leer stehende und nun besetzte Gebäude in ihrer Funktion als Journalistin und in der Absicht betreten, über die Besetzung, die Stimmung und die Zustände im Haus Informationen zu sammeln, und habe das Haus anschliessend wieder verlassen.

Die von der B.________ AG gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Angelegenheit zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

C.
Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. Januar 2019 gegen A.________ erneut einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 90.- sowie mit einer Busse von Fr. 100.-.
Auch gegen den zweiten Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, woraufhin das Bezirksgericht Luzern sie am 26. Juni 2019 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilte. Gleichzeitig verwies es die Zivilforderung der B.________ AG auf den Zivilweg.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 25. März 2020 sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe und sprach der B.________ AG für das gesamte Strafverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'644.15 zu.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichten auf Vernehmlassungen. Die B.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und macht für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'834.75 geltend.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zur Gültigkeit des Strafantrags. Sie macht geltend, der Strafantrag richte sich in personeller Hinsicht unmissverständlich und ausschliesslich gegen die Hausbesetzer. Aus dem Wortlaut des Strafantrags gehe keineswegs hervor, dass auch Medienschaffende vom gestellten Strafantrag erfasst sein sollen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit der Besetzung der Liegenschaft selbst wiederholt an die Medien gewandt habe, zeige vielmehr, dass Medienschaffende vom Strafantrag gerade ausgenommen seien. Zudem rügt sie unter Hinweis auf BGE 128 IV 81 E. 2b, dass auch deshalb kein gültiger Strafantrag vorliege, weil sie die Liegenschaft in ihrer Funktion als Journalistin zum "Zwecke der Berichterstattung" (und damit eben gerade nicht als Teil der "Gruppe C.________") betreten habe.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, grundsätzlich könne sich ein Strafantrag nur auf begangene Delikte beziehen, d.h. auf einen bestimmten deliktischen Sachverhalt, der sich bereits ereignet hat. Nach Eröffnung des Strafverfahrens seien die Straf (verfolgungs) behörden jedoch "in rem" und nicht "in persona" mit der Sache befasst. Bei Dauerdelikten wie dem Hausfriedensbruch gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gegen unbekannte Täterschaft gestellter Strafantrag in Bezug auf sämtliche Personen, die - wenn auch nur für eine gewisse Zeit - am Delikt beteiligt gewesen seien, und dies solange, bis das Dauerdelikt beendet sei. Der Strafantrag umfasse demnach auch Personen, die sich erst nach dessen Stellung am Delikt beteiligen, weshalb sich der am 20. April 2016 vormittags eingereichte Strafantrag auch auf den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalt am Abend desselben Tages erstrecke. Der personelle Aspekt des Strafantrags sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls gegeben. Dieser erfasse dem Sinn und dem Wortlaut nach nicht nur Besetzerinnen und Besetzer oder Aktivistinnen und Aktivisten, sondern auch beliebige, das Grundstück zu welchem Zweck auch immer betretende Personen. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin liege keine Beschränkung des Strafantrags auf bestimmte Personen vor.

1.3. Der Strafantrag gemäss Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 128 IV 81 E. 2a). Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam (Christof Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N. 100 zu Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB). Eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig - der Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit (vgl. BGE 126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a; 118 IV 325 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstrecken sich jedoch bei einem Dauerdelikt wie dem Hausfriedensbruch nach Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB die Wirkungen des Strafantrags grundsätzlich auch auf angezeigtes Verhalten, das über den Strafantrag hinaus andauert. So werden alle Beteiligten vom Strafantrag miterfasst, die erst nach dessen Stellung am fortbestehenden Hausfriedensbruch teilnehmen (BGE 128 IV 81 E. 2: "Lorsqu'une plainte pénale est déposée alors que le délit continu est toujours en cours de réalisation, les effets de la plainte s'étendent en principe aussi aux faits dénoncés qui perdurent
après le dépôt de la plainte. La plainte vaut alors également à l'égard de tout participant qui viendrait, postérieurement au dépôt de plainte, prendre part au délit continu"). Voraussetzung ist, dass den später hinzukommenden Personen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Erfasst sind an der Ausführung der Haupttat massgebend zusammenwirkende Mittäter (wenn auch zeitlich versetzt) oder aber an der Haupttat nachträglich akzessorisch teilnehmende Gehilfen hinsichtlich ein und derselben Hausbesetzung (nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung "participant, qui viendrait [...] prendre part au délit continu "), ist es doch dieses Dauerdelikt, das vom Strafantrag gedeckt ist (in diesem Sinne auch die Ausführungen bei Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Fribourg 2004, S. 550: "Soweit also die Zusammensetzung der Täterschaft bei einem Dauerdelikt wechselt, muss der Strafantrag gestützt auf Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB zwingend auch das künftige deliktische Verhalten der neu hinzu gekommenen Tatbeteiligten erfassen"; auch dieser Autor spricht mithin von der gleichen Täter- bzw. Teilnehmerschaft bezüglich des nämlichen Deliktes, nicht aber von neuen [Neben-]Tätern mit
eigenständigem Vorsatz).

1.4. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die durch die "Gruppe C.________" initiierte und organisierte Hausbesetzung als Lebenssachverhalt zur Anzeige gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch an diesem Dauerdelikt nach materiell-rechtlichen Grundsätzen nicht beteiligt. Sie hat die fragliche Liegenschaft nicht mit dem Vorsatz betreten, an der Hausbesetzung der "Gruppe C.________" als Mittäterin massgeblich mitzuwirken oder als Gehilfin akzessorisch daran teilzunehmen. Wie die Vorinstanz verbindlich festhält, hat die Beschwerdeführerin "das fremde Grundstück und das darauf stehende Haus an der U.________strasse mit der Absicht [betreten], über die Besetzung durch die "Gruppe C.________" eine Reportage zu schreiben, was sie in der Folge auch tat". Selbst wenn sie ihrerseits durch das Betreten des Grundstücks und des Hauses einen Hausfriedensbruch begangen haben sollte, würde es sich um eine eigenständige (Neben-) Tat und nicht um eine strafrechtlich zurechenbare Beteiligung am Hausfriedensbruch der "Gruppe C.________" handeln (vgl. hierzu auch: Christof Riedo, Der Strafantrag, S. 550). Dass die Beschwerdeführerin neben dem Hausfriedensbruch in Form des Betretens gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 die Besetzung
durch die "Gruppe C.________" unterstützen oder hieran teilnehmen wollte, wird ihr im Übrigen auch in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Damit liegt ihr gegenüber jedoch in Bezug auf den ihr gemachten strafrechtlichen Vorwurf kein Strafantrag vor, da ihr ein allfällig strafbares Verhalten der Personen der "Gruppe C.________", zu dem sich der angefochtene Entscheid auch nicht (explizit) äussert, nicht zugerechnet werden kann. Ob, wie die Vorinstanz erwägt, neben dem im Strafantrag einzig als unbekannte Täterschaft bezeichneten Besetzerkollektiv sprachlich auch sämtliche Personen erfasst sind, die allenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruchs durch andere Tathandlungen als die Hausbesetzung erfüllt haben, kann somit offenbleiben.

1.5. Die Beschwerde erweist sich mangels eines Strafantrags gegen die Beschwerdeführerin als begründet. Nicht behandelt werden muss demnach die Frage, ob die grundsätzlich auch strafbare Besetzung leerstehender Häuser vorliegend tatbeständsmässig ist, da die Beschwerdegegnerin 2 die zuvor am 13. April 2016 erstattete Strafanzeige "aufgrund alternativer Lösungsansätze" als nicht eingereicht bezeichnete und in der neuen Strafanzeige vom 20. April 2016 verlangte, dass die Liegenschaft bis zum 27. April 2016 geräumt und im ursprünglichen Zustand verlassen werde, wobei die entsprechende Vorgehensweise möglichst mit der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Rechtsbeistand abzusprechen sei.

2.
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 1 BGG). Im vorliegenden Fall erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Das Vorliegen eines Strafantrages ist bei Antragsdelikten wie dem vorliegend zur Anklage gebrachten Hausfriedensbruch eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfolgung - wie hier - bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Urteile 6B 252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3; 6B 284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). Es kann daher ein reformatorischer Entscheid ergehen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung erfolgt nur noch im Hinblick auf die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten der mit ihrem Antrag unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Luzern trägt hingegen keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hat jedoch der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. März 2020 wird aufgehoben.

2.
Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wird eingestellt und die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin 2 und der Kanton Luzern haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit je Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1214/2020
Datum : 25. März 2021
Publiziert : 06. April 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-147-IV-199
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Hausfriedensbruch


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
StGB: 30 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 329 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
BGE Register
118-IV-325 • 121-IV-272 • 126-IV-131 • 128-IV-81 • 129-IV-305 • 145-IV-190
Weitere Urteile ab 2000
6B_1214/2020 • 6B_252/2020 • 6B_284/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anklage • anklageschrift • baute und anlage • begründung des entscheids • berichterstattung • beschwerde in strafsachen • bundesgericht • busse • dauer • dauerdelikt • entscheid • frage • funktion • geldstrafe • gerichtskosten • gerichtsschreiber • hausbesetzer • hausfriedensbruch • kantonales verfahren • kantonsgericht • lausanne • medien • postfach • prozessvertretung • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • sachverhalt • schutzmassnahme • sicherstellung • sprache • strafantrag • strafanzeige • strafbare handlung • strafbefehl • strafverfolgung • tag • uhr • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verhalten • verlängerung • verurteilter • vorinstanz • vorsatz • weiler • wiese • wille