Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 233/2020
Urteil vom 25. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2020 (KES.2020.3).
Sachverhalt:
A.________ (geb. 1972) und B.________ (geb. 1974) sind die getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2016), welche bei der Mutter leben und unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen.
Am 8. Januar 2020 ging bei der KESB Kreuzlingen aus der Nachbarschaft der Mutter eine telefonische Gefährdungsmeldung ein; am 10. Januar 2020 teilte die Melderin der KESB mit, sie wolle nicht, dass die Mutter wisse, wer sich gemeldet habe.
Am 9. Januar 2020 kündigte die KESB die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens an. Bei der Anhörung vom 15. Januar 2020 beantragte die Mutter Akteneinsicht. Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 gab die KESB dem Antrag statt, schwärzte aber den Namen der Melderin in den Aktennotizen vom 8. und 10. Januar 2020.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2020 machte die Mutter geltend, sie wolle wissen, wer die Meldung gemacht habe. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 24. März 2020 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, möchte sich die Melderin vor dem lauten und aggressiven Verhalten der Beschwerdeführerin schützen; sie begründe ihre Angst u.a. mit heftigen Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Parteien des Wohnhauses. Bei der Anhörung begründete die Beschwerdeführerin ihr Interesse am Namen der Melderin damit, dass sie dieser in Zukunft aus dem Weg gehen und ihre Kinder vor unberechtigten Anschuldigungen schützen könne. Im Übrigen bestätigte sie aber Streitigkeiten namentlich mit einer anderen Familie, wobei sie dieser die Schuld gab. Sinngemäss bestätigte sie auch den Inhalt der Gefährdungsmeldung (wonach sie heftig herumschreie, ganz üble Worte benutze und sich dem Vater gegenüber sehr abschätzig verhalte, wobei es oft zu lauten Beschimpfungen in der Gegenwart der Kinder komme). Bei der Anhörung räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es oft zu Konflikten mit dem Vater komme und es für die Kinder nicht gut sei, wenn sie dies mitbekämen. Der Vater bestätigte die Konfliktsituation ebenfalls; er sei von seinem Wesen her eher passiv und die Beschwerdeführerin leidenschaftlich, weshalb sie ihre Emotionen nicht immer still ausdrücke.
Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen von Art. 449b Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449b - 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
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1 | Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
2 | Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat. |
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und in rechtlicher Hinsicht eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Zunächst mangelt es der Beschwerde an einem Rechtsbegehren.
Sodann vermag auch die Begründung den Anforderungen, wie sie in E. 2 dargestellt worden sind, nicht zu genügen. Sie besteht weitgehend aus appellatorischen Ausführungen zum Sachverhalt, indem die Beschwerdeführerin behauptet, von ihr gehe keinerlei Gefahr aus, wenn sie den Namen der Melderin kenne. Die Vorinstanz kam aber beweiswürdigend zu einem anderen Ergebnis und diesbezüglich erfolgen keine Willkürrügen, wie sie erforderlich wären. Appellatorisch ist auch die Kritik, es sei nicht fair, wenn Konflikte mit anderen Parteien oder eheliche Auseinandersetzungen dazu benutzt würden, um einfach auf ein Konfliktverhalten in der Allgemeinheit zu schliessen. Nichts zur Sache tun schliesslich die allgemeine Kritik gegenüber dem Vater der Kinder (womit offenbar erklärt werden soll, wieso sie sich diesem gegenüber aggressiv und negativ verhält) und gegenüber den anderen Hausbewohnern, die für eine schwierige Situation im Haus sorgen würden, sowie weitere allgemeine Aussagen (der Veloanhänger ihrer Kinder sei mutwillig manipuliert worden, was sehr gefährlich hätte enden können; die Behauptungen in der Gefährdungsmeldungen seien nur teilweise richtig; das Haus sei sehr ringhörig; sie erhalte jetzt Hilfe vom Roten Kreuz und sei weniger auf
den Vater angewiesen). Auf die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann somit insgesamt nicht eingetreten werden, weil sie appellatorisch bleibt und keine Willkürrügen erhoben werden.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Akteneinsicht ist nicht unbeschränkt; es können ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen gegenüberstehen (Art. 449b Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449b - 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
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1 | Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
2 | Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449b - 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
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1 | Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
2 | Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat. |
primär gehe. Insofern bleibt die Beschwerde auch in rechtlicher Hinsicht unbegründet.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
5.
Angesichts der konkreten Umstände wird entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli