Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 499/2014
1C 503/2014
Urteil vom 25. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1C 499/2014
Stadt Maienfeld,
Beschwerdeführerin 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey,
und
1C 503/2014
Miteigentümer und Mieter der Liegenschaft xxx, 7304 Maienfeld:
1. A.________ und B.________,
2. C.________ und D.________,
3. E.________,
4. F.________ und G.________,
5. H.________ und I.________,
6. J.________ und K.________,
7. L.________,
8. M.________ und N.________,
9. O.________,
10. P.________ und Q.________,
11. R.________ und S.________,
12. T.________,
13. U.________,
14. V.________,
Beschwerdeführer 2,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
gegen
1. W.________ GmbH,
2. Y.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm.
Gegenstand
Baugesuch,
Beschwerden gegen das Urteil vom 3. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
5. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Am 12. Februar 2013 reichte Y.________ bei der Stadt Maienfeld ein Baugesuch für die Realisierung von inneren Umbauarbeiten und einer neuen Raumeinteilung im bestehenden Geschäftslokal im Erdgeschoss der Liegenschaft xxx, Parzelle Nr. xxx1, STWE Nr. xxx2) ein. Das Baugesuch wurde im Meldeverfahren beurteilt und am 8. März 2013 gutgeheissen.
Mit Schreiben vom 6. März 2013 teilte die W.________ GmbH der Stadt Maienfeld mit, sie sei am Umbau des Geschäftslokals im xxx beteiligt und wolle das bis anhin als Fotogeschäft genutzte Lokal neu als "Escort Agentur und Erbringung erotischer Dienstleistungen" nutzen.
Nachdem die Gemeinde festgestellt hatte, dass die geplante Nutzungsänderung baubewilligungspflichtig sei, ersuchten Y.________ und die W.________ GmbH am 18. Juni 2013 die Stadt Maienfeld um die Bewilligung der Nutzungsänderung. Drei Gewerberäume sollten gemäss Gesuch in Zukunft während maximal 6 Std. pro Tag für erotische Dienstleistungen und in den übrigen 18 Std. zu Wohnzwecken und die übrigen Räume weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden.
B.
Gegen das Baugesuch erhoben A.________ und B.________ sowie weitere Miteigentümer und Mieter der Liegenschaft xxx Einsprache.
Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 17. September, mitgeteilt am 8. Oktober 2013, wies die Stadt Maienfeld das Baugesuch ab und hiess die Einsprachen sinngemäss gut, soweit sie darauf eintrat.
C.
Dagegen erhoben die W.________ GmbH und Y.________ am 16. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde am 3. September 2014 gut, hob den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid auf und wiesen die Angelegenheit an die Stadt Maienfeld zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurück.
D.
Dagegen hat die Stadt Maienfeld am 15. Oktober 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C 499/2014). Sie beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und ihr Bau- und Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 20. Oktober 2014 haben auch A.________ und B.________ und Mitbeteiligte (1C 503/2014) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdegegner gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Stadt Maienfeld vom 17. September 2013 sei abzuweisen.
E.
Y.________ und die W.________ GmbH sowie das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
In ihrer Replik vom 16. Dezember 2014 machen die privaten Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu ihrer Legitimation und beantragen die Zusammenlegung der Beschwerdeverfahren.
F.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 wurde das Gesuch der Stadt Maienfeld um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Da beide Beschwerden dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts betreffen und die gleichen Rechtsfragen aufwerfen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
2.1. Es handelt sich formell um einen Rückweisungs- und damit um einen Zwischenentscheid. Fraglich ist, ob dieser materiell einem Endentscheid gleichzustellen ist, da der Stadt Maienfeld kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen (so ausdrücklich angefochtener Entscheid S. 18 und S. 24 unten), die ihrerseits angefochten werden könnten. Die Frage kann offen bleiben weil auf die Beschwerde schon nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Nach ständiger Rechtsprechung nimmt das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.2. Die Gemeinde Maienfeld ist als Baubewilligungs- und Planungsbehörde, d.h. als Trägerin hoheitlicher Gewalt, vom angefochtenen Entscheid berührt. Sie ist befugt, mit Beschwerde eine Verletzung ihrer Autonomie geltend zu machen (Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Die privaten Beschwerdeführer sind Eigentümer und Mieter von Stockwerkeigentum auf Parzelle Nr. xxx1. Sie sind somit von der geplanten Nutzungsänderung mehr als jedermann betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Streitig ist die Zonenkonformität der geplanten Nutzung.
3.1. Die Stadt Maienfeld führte in ihrem Bau- und Einspracheentscheid dazu aus, dass die Anpassungszone C, die Teil der Kernzone bilde, für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt sei. Gemäss Zonenschema gelte die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. In Zonen mit ES III seien mässig störende Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 lit. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
|
1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
Die Liegenschaft xxx befinde sich an zentraler Lage in der Stadt Maienfeld, direkt an der Hauptzufahrt zur Altstadt. In der unmittelbaren Umgebung befänden sich Mehrfamilienhäuser, Verkaufsgeschäfte, die Stadtverwaltung, Dienstleistungs- und Gastwirtschaftsbetriebe. Das Gebäude auf Parzelle Nr. xxx1 werde vorwiegend (elf von zwölf Stockwerkeinheiten) zu Wohnzwecken genutzt. Das Gebiet Aeuli sei geprägt durch seinen kleinstädtischen Charakter und weise eine gesunde Mischung von Wohnnutzungen und damit verträglichen Gewerbebetrieben auf, die dem Bedarf der Bevölkerung dienten. Eine sexgewerbliche Nutzung könne dazu führen, dass sich die Bewohner belästigt fühlten und sei geeignet, den guten Ruf des Quartiers zu beeinträchtigen. Insbesondere könne sie die Vermietbarkeit von Wohnungen erschweren. Unter diesen Umständen sei die Zweckänderung nicht zonenkonform, weshalb das Baugesuch abzuweisen sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht betonte dagegen, dass sich die in Frage stehende Liegenschaft an zentraler Lage direkt an einer stark befahrenen Hauptstrasse befinde. Gemäss Baugesuch solle ein kleiner Bordellbetrieb realisiert werden, in dem nur drei bis vier Frauen in drei Zimmern arbeiten würden. Es ging davon aus, dass die zu erwartenden materiellen Immissionen das zulässige Mass der Empfindlichkeitsstufe III nicht überschreiten würden. Im Übrigen stehe es der Gemeinde frei, die Bewilligung zur Umnutzung der Gewerberäume mit Auflagen bzw. (zeitlichen) Betriebsbeschränkungen zu verbinden, z.B. zum Schutz gegen Störungen der Nachtruhe durch Kundenverkehr etc.
Auch das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Qualifizierung als stark störend ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen den sich entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, voraussetze. Die Zonenkonformität von Bordellen wegen ideeller Immissionen sei in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Zonen verneint worden, in denen nur "nicht störende" Betriebe zugelassen waren, oder in denen besondere kommunale oder kantonale Nutzungsvorschriften bestanden (Mindestwohnanteilsvorschriften, Verbot von Erotikbetrieben ab einem bestimmten Wohnflächenanteil). Vorliegend gehe es um die Anpassungszone C der Stadt Maienfeld, in der mässig störende Betriebe zulässig seien und für die keine besonderen Nutzungsvorschriften gälten. Die Wohnnutzung stehe somit auf gleicher Ebene wie die gewerbliche Nutzung. Bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse sei die ganze Umgebung mit der Durchgangsverkehrssituation der Hauptstrasse und den umliegenden Gewerbe- und Gastwirtschaftsbetrieben zu betrachten, d.h. nicht lediglich der Wohnanteil in der betroffene Liegenschaft xxx. Die Stadt Maienfeld sei auch kein kleines ländliches Dorf. Unter diesen Umständen sei kein erhebliches Konfliktpotenzial der sich gegenüberstehenden
Nutzungen zu Wohnzwecken sowie der Gewerbe- und Gastwirtschaftsbetriebe und des geplanten Kleinbordells zu erwarten. Die ideellen Immissionen durch den Betrieb eines kleinen Bordellbetriebs seien vielmehr als höchstens mässig und nicht stark störend zu beurteilen.
4.
Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie die Verletzung der Gemeindeautonomie.
Sie berufen sich auf die Praxis des Bündner Verwaltungsgerichts, wonach den Gemeinden im Baurecht Autonomie bei der Anwendung und Auslegung von selbstständigen Gemeinderecht zustehe. Das Verwaltungsgericht müsse sich bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung auferlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliege, die Auslegung schwierig sei oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen seien. Den Gemeinden stehe in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen könne, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten habe. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränke sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht könne nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweise oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstosse (z.B. Urteil R 09 14 vom 23. Juni 2009 E. 1).
Die Stadt Maienfeld sei nach umfassender Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zum Ergebnis gekommen, dass die vorgesehene sexgewerbliche Nutzung zu einem erheblichen Konfliktpotenzial in der Umgebung führe, was als stark störend und damit als unzulässig zu qualifizieren sei. Ihre Ausführungen seien nachvollziehbar und sicher nicht willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe den Bau- und Einspracheentscheid aufgehoben, ohne darzulegen, inwiefern die Stadt Maienfeld den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten habe. Es habe sich damit über den Beurteilungsspielraum der Gemeinde hinweggesetzt und sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Gemeinde gesetzt. Damit habe es seine Kognition überschritten und die Gemeindeautonomie verletzt.
Dagegen machen die Beschwerdegegner geltend, es sei Aufgabe des kantonalen Verwaltungsgerichts, Sachverhalt und Rechtsanwendung durch die Gemeinde frei zu prüfen; die Beschränkung der Kognition auf eine Willkürprüfung sei mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
4.1. Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
|
1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
Autonomie bei der Rechtsanwendung ist i.d.R. ausgeschlossen, wenn die Gemeinden nur über ein Anhörungsrecht verfügen, ohne eigene Entscheidbefugnis (Urteil 1C 523/2009 vom 12. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Aber auch wenn die Gemeinde erstinstanzlich verfügt, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass ihr ein eigener, von den Gerichten zu respektierender Beurteilungsspielraum bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht. Vielmehr kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, zur Wahrung übergeordneter Interessen oder zum Schutz der Grundrechte geboten sein, eine uneingeschränkte Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch die kantonalen Gerichte sicherzustellen. Aus BGE 136 I 395 E. 3.2.3 S. 398 f. ergibt sich nichts anderes (dort hatte bereits das Verwaltungsgericht festgehalten, dass den Zürcher Gemeinden bei der Beurteilung der Zonenkonformität Autonomie zustehe und dies von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei).
In jedem Fall müssen die Mindestanforderungen der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
4.2. Nach Art. 3
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 3 Erhebung und Meldung der Basisdaten - 1 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln (meldepflichtige Personen und Institutionen), erheben die folgenden Basisdaten der Patientin oder des Patienten: |
|
1 | Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln (meldepflichtige Personen und Institutionen), erheben die folgenden Basisdaten der Patientin oder des Patienten: |
a | Name und Vorname; |
b | Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer); |
c | Wohnadresse; |
d | Geburtsdatum; |
e | Geschlecht; |
f | diagnostische Daten zur Krebserkrankung; |
g | Daten zur Erstbehandlung. |
2 | Sie melden die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten dem zuständigen Krebsregister. |
3 | Der Bundesrat legt fest: |
a | den Kreis der meldepflichtigen Personen und Institutionen; |
b | welche Krebserkrankungen von der Datenerhebung ausgenommen werden; |
c | den Umfang der nach Absatz 1 zu erhebenden und der nach Absatz 2 erforderlichen Daten sowie die Form der Datenübermittlung. |
4 | Er berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs der zu erhebenden Daten anerkannte internationale Standards. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 24 - 1 Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren. |
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1 | Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren. |
2 | Die Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Register: |
a | einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen; |
b | über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und |
c | Daten bearbeiten, die: |
c1 | gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben, und |
c2 | für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind. |
3 | Die Finanzhilfen können darüber hinaus Registern gewährt werden, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und die Daten international vergleichbar sind. |
4 | Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen den zuständigen Stellen die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 27 - Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle dürfen zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität Daten bearbeiten und auf Anfrage bekannt geben, wenn: |
|
a | die meldepflichtigen Personen und Institutionen in die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten, die ihre Identifikation ermöglichen, eingewilligt haben; und |
b | die Daten der Patientinnen und Patienten vor der Bekanntgabe anonymisiert werden. |
Das Baugesetz der Stadt Maienfeld vom 9. November 2010 (BauG) legt in Art. 20 fest, dass die Kernzone für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt ist; Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig (Abs. 1). Die Kernzone ist in die Altstadtzone und die Anpassungszonen B und C unterteilt (Abs. 5). Die Nutzung der Anpassungszone C, insbesondere die Art der dort zulässigen Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, wird nicht näher bestimmt. Im Zonenschema (Art. 13 BauG) wird einzig die Empfindlichkeitsstufe (ES III) definiert. Die Gemeinde berief sich für die Zulässigkeit von mässig störende Betrieben in der Kernzone C, unter Ausschluss von stark störenden Betrieben, denn auch nicht auf autonomes Gemeinderecht, sondern auf Art. 43 Abs. 1 lit. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
|
1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
4.3. Allerdings regelt Art. 43
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
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1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 44 Verfahren - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. |
2 | Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente zugeordnet.42 |
3 | Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43. |
4 | ...43 |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
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1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
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1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
Es ist vielmehr Sache des kantonalen bzw. kommunalen Bau- und Planungsrechts zu bestimmen, welche Nutzungen in einer bestimmten Zone zulässig sind. Die Zonenkonformität eines Vorhabens, insbesondere im Zusammenhang mit ideellen Immissionen, wird deshalb vom Bundesgericht in der Regel nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüft. Der Umkehrschluss der Gemeinde und des Verwaltungsgerichts aus Art. 43 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
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1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
4.4. Die Stadt Maienfeld hat jedoch keine autonome Regelung dieser Frage getroffen: Weder hat sie für die Kernzone C Nutzungsanteile gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 27 - Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle dürfen zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität Daten bearbeiten und auf Anfrage bekannt geben, wenn: |
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a | die meldepflichtigen Personen und Institutionen in die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten, die ihre Identifikation ermöglichen, eingewilligt haben; und |
b | die Daten der Patientinnen und Patienten vor der Bekanntgabe anonymisiert werden. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 24 - 1 Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren. |
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1 | Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren. |
2 | Die Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Register: |
a | einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen; |
b | über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und |
c | Daten bearbeiten, die: |
c1 | gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben, und |
c2 | für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind. |
3 | Die Finanzhilfen können darüber hinaus Registern gewährt werden, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und die Daten international vergleichbar sind. |
4 | Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen den zuständigen Stellen die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung. |
5 | Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung. |
Geht es somit nicht um die Anwendung und Auslegung von eigenständigem Gemeinderecht, musste sich das Verwaltungsgericht keine Zurückhaltung auferlegen, sondern durfte gemäss Art. 51 des Bündner Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 31. August 2006 (VRG; 370.100) die Rechtsanwendung der Gemeinde frei prüfen, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.
5.
Die Beschwerdeführer rügen die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zum Charakter der Umgebung als offensichtlich unrichtig und unvollständig.
5.1. Es habe insbesondere verkannt, dass nicht nur in der Liegenschaft xxx die Wohnnutzung überwiege, sondern auch in der Umgebung von einem Wohnanteil von wesentlich mehr als 60 % auszugehen sei.
Wie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zeigen, mass es dem tatsächlichen Wohnanteil (über oder unter 60 %) keine entscheidende Bedeutung bei. Es ging vielmehr davon aus, dass mangels spezieller Nutzungsvorschriften (wie Mindestwohnanteilsvorschriften, Verbot von Erotikbetrieben ab einem bestimmten Wohnflächenanteil) die Wohnnutzung auf gleicher Ebene stehe wie die gewerbliche Nutzung. Ob diese Erwägungen aus rechtlicher Sicht haltbar sind, ist im Folgenden (E. 6) zu prüfen.
5.2. Die Beschwerdeführer rügen auch die Qualifikation der Umgebung durch das Verwaltungsgericht als städtisch. Die Kernzone von Maienfeld sei geprägt von einem dörflichen Charakter. Es gebe keine Ausgangsmeile, Vergnügungsviertel, keine Nachtklubs, Kinos etc., sondern die angesiedelten Betriebe dienten der Versorgung der Bevölkerung für den täglichen Bedarf (Metzgerei, Apotheke, Boutique, Bankfiliale, Gastwirtschaft, Stadtverwaltung).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch nie das Gegenteil behauptet. Es führte lediglich aus, dass es sich bei der Stadt Maienfeld nicht um ein kleines ländliches Dorf handle (S. 23); dies dürfte unstreitig sein (die Stadt ging in ihrem Bau- und Einspracheentscheid von einem "kleinstädtischen" Charakter aus). Eine besondere Bedeutung des Betriebs für die Versorgung der Bevölkerung werde in der Anpassungszone C nicht vorausgesetzt (vgl. S. 24 des angefochtenen Entscheids und dazu unten E. 6.2.3).
6.
Die Beschwerdeführer halten die Qualifizierung der immateriellen Immissionen als nur "mässig störend" für willkürlich.
6.1. Die Stadt Maienfeld macht zunächst geltend, dass elf von zwölf Stockwerkeinheiten im Haus xxx zu Wohnzwecken genutzt werden; es bestehe ein gemeinsamer Hauseingang und ein gemeinsames Treppenhaus. Allein schon dieser Umstand genüge, um ein erhebliches Konfliktpotenzial zu begründen, z.B. wenn Freier irrtümlich an den Wohnungstüren der Nachbarn klingelten.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse nicht ausschliesslich auf die betroffene Liegenschaft abgestellt werden dürfe. Diese Erwägung lässt keine Willkür erkennen: Da es um die Zonenkonformität geht, d.h. die Vereinbarkeit mit dem Zweck der Nutzungszone (Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
6.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass der Wohnanteil nicht nur in der Liegenschaft xxx, sondern in der gesamten Umgebung, bei über 60 % liege. Dienstleistungsbetriebe seien i.d.R. nur im Erdgeschoss untergebracht, während in den darüberliegenden Geschossen mehrheitlich gewohnt werde. In unmittelbarer Nachbarschaft befinde sich auch das Alterswohnheim Z.________. Unter diesen Umständen sei es unhaltbar, eine bloss mässige Störung anzunehmen. Sie verweisen hierfür auf verschiedene bundesgerichtliche Urteile, in denen das Bundesgericht ein erhebliches Konfliktpotenzial von sexgewerblicher und Wohnnutzung angenommen habe (Urteil 1C 83/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.7; 1C 157/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4; 1P.160/2004 vom 27. Januar 2005 E. 4.1; 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003 E. 9.2, in: ZBl 105/2004 S. 111).
6.2.1. Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, sind diese Fälle jedoch nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar: Im Urteil 1C 157/2012 vom 16. Juli 2012 wurde das Sexgewerbe vom Bundesgericht nicht als "stark störend" beurteilt, sondern es wurde lediglich als nicht willkürlich erachtet, einen - immerhin 19 Studios und 16 Parkplätze umfassenden - Erotikbetrieb als "störende Arbeitsnutzung" zu qualifizieren, die in einer Wohnzone (ES II mit Gewerbebeschränkung auf 10 % der BGF), in der nur "nicht störende" Arbeitsnutzungen zugelassen sind, nicht zonenkonform sei. Auch in den Urteilen 1C 83/2012 vom 18. Juli 2012 und 1P.160/2004 vom 27. Januar 2005 war (unter Willkürgesichtspunkten) die Zonenkonformität von Erotikbetrieben in Wohnzonen zu beurteilen, in denen jede störende (und nicht nur mässig oder stark störende) Arbeitsaktivitäten bzw. Betriebe ausgeschlossen waren. Im Urteil 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003 (in: ZBl 105/2004 S. 111) ging es ebenfalls um eine Wohnzone mit einem Mindestwohnanteil von 60%; das Bundesgericht hielt es jedenfalls nicht für willkürlich, aufgrund des hohen Wohnanteils und der intensiven Wohnnutzung sexgewerbliche Betriebe aufgrund ihrer ideellen Immissionen als stark störend einzustufen (E. 9.2).
6.2.2. Dagegen geht es vorliegend um eine Kernzone, in der keinerlei Festlegungen zugunsten der Wohnnutzung bestehen, d.h. dieser kein Vorrang gegenüber gewerblichen Nutzungen zukommt. Auch wenn heute die Wohnnutzung überwiegt, besteht keine Gewähr dafür, dass der bestehende Wohnanteil erhalten bleibt. Die Bewohner müssen vielmehr den Zuzug von mässig störenden Betrieben und deren materielle oder immaterielle Immissionen dulden und können nicht darauf vertrauen, dass die bisherige Quartierstruktur unverändert erhalten bleibt.
6.2.3. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich des streitigen Sexgewerbebetriebs (mit ideellen Immissionen) mit anderen, in der Kernzone C zulässigen Betrieben mit materiellen Immissionen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als im Entscheid 1C 83/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.7, wo (in einer Wohnzone) ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Gewerbe und der Wohnnutzung vorausgesetzt wurde, verlangt Art. 20 Abs. 1 BauG nach der willkürfreien Auslegung des Verwaltungsgerichts keinen derartigen Zusammenhang, sondern lässt Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe jeder Art zu.
6.3. Dass es zu Konflikten der sexgewerblichen Nutzung mit der Wohnnutzung kommen kann, wurde vom Verwaltungsgericht nicht bestritten; es qualifizierte die Störung aber nicht als "stark", sondern als höchstens "mässig". Dabei wies es darauf hin, dass die Gemeinde es in der Hand habe, übermässige Immissionen (materieller oder immaterieller Art) mittels Auflagen (z.B. zeitlichen Betriebsbeschränkungen) zu reduzieren.
6.3.1. Die Beschwerdeführer halten dies für willkürlich, weil sich durch Auflagen nur nach aussen tretende Vorgänge regeln liessen, z.B. Öffnungszeiten, Verbot von Anschriften und Reklamen, Anhalteverbot für Autos etc., nicht aber die ideellen Immissionen, die schon von der blossen Existenz des Bordells ausgingen. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung, wonach nicht vorausgesetzt werde, dass die Störungen des Wohlbefindens an nach aussen in Erscheinung tretende Vorgänge anknüpfen, wie beispielsweise bei Betrieben des Sexgewerbes an aufreizende Werbung oder die Begegnung mit Freiern und dergleichen (Urteil 1C 83/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.6 mit Hinweisen).
6.3.2. Diese Rechtsprechung wird von BERNHARD WALDMANN kritisiert (Der Schutz vor ideellen Immissionen in Wohngebieten - eine kritische Würdigung, in: BauR 2005 159 ff., insbes. S. 162) : In den meisten Fällen, in denen Einwirkungen auf das psychische Wohlempfinden beklagt würden, lägen zugleich materielle Immissionen vor (z.B. Lärm, unliebsame Begegnungen mit Freiern). Rein ideellen Immissionen, die nicht in Verbindung mit materiellen Immissionen in Erscheinung treten, sollte hingegen die Rechtserheblichkeit grundsätzlich versagt werden. Das blosse psychische Unbehagen darüber, was im Innern eines Raums vor sich gehen könnte, dürfe im Immissionsschutzrecht keine Rolle spielen. Wolle das Recht gewisse Tätigkeiten im Privatbereich verbieten, habe dies über das Polizeirecht zu geschehen. Ausserdem dürfe das Immissionsschutzrecht aus grundrechtlicher Sicht keine Handhabe bieten, um subjektiven Ängsten und Unbehagen, die eine stereotype, herabwürdigende Einstellung zu gewissen Personengruppen oder Handlungen zum Ausdruck bringe, zum Durchbruch zu verhelfen.
6.3.3. Im Urteil 1C 51/2012 vom 21. Mai 2012 E. 5.5 (in URP 2012 586) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen eine Zonenvorschrift gut, soweit sie auch visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen zum Schutz der Anwohner vor ideellen Immissionen ausschloss. Das Bundesgericht räumte ein, dass das blosse Wissen um eine kaschierte Anlage in der unmittelbaren Nachbarschaft unerwünschte Auswirkungen zeitigen könnte. Dennoch erscheine das öffentliche Interesse an der Verhinderung ideeller Immissionen in solchen Fällen derart gering, dass die Beschränkung der Standortwahl unverhältnismässig werde. Psychologisch mache es durchaus einen Unterschied, ob die Mobilfunkanlage den Bewohnern unmittelbar vor Augen stehe oder nicht; der Schutz vor ideellen Immissionen knüpfe nicht an die Strahlungsintensität, sondern in erster Linie an den - für die Anwohner wahrnehmbaren - Antennenstandort an, der negative Empfindungen und Reaktionen hervorrufen könne.
6.3.4. Auch Sexgewerbebetriebe mindern die Attraktivität einer Gegend für Geschäfte und Wohnungen vor allem dann, wenn sie nach aussen in Erscheinung treten und - z.B. durch ihre Werbung, Gestaltung, Lärm- oder Geruchsimmissionen - die Umgebung als unästhetisch, unsicher oder sonst wie unerfreulich wirken lassen. Ist das Gewerbe nach aussen nicht erkennbar, wird der guten Ruf des Quartiers jedenfalls für Aussenstehende nicht beeinträchtigt. Auch für die Anwohner spielt es psychologisch eine Rolle, ob sie täglich unmittelbar mit dem Sexgewerbe konfrontiert werden, und damit stets aufs Neue negative Gefühle ausgelöst bzw. verstärkt werden. Insofern sind Auflagen zur Verhinderung oder wesentlichen Reduktion von materiellen Immissionen geeignet, auch das Ausmass der ideellen Immissionen zu reduzieren, und damit das öffentliche Interesse an einer Beschränkung der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit zu verringern. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid willlkürfrei berücksichtigt.
7.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die privaten Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 BGB). Der Stadt Maienfeld können keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C 499/2014 und 1C 503/2014 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den privaten Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Die Stadt Maienfeld und die privaten Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 6'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen; sie tragen diese Kosten je zur Hälfte.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber