Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_714/2013

Urteil vom 25. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung, Genugtuung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

Y.________ hatte am 28. Juni 2010 um 16 Uhr beim Linksabbiegen mit seinem Lieferwagen den Motorradfahrer D.X.________ übersehen und war mit ihm kollidiert. D.X.________ verstarb an der Unfallstelle. Die Staatsanwaltschaft klagte Y.________ wegen fahrlässiger Tötung an.

B.

Der Präsident III des Bezirksgerichts Baden fand Y.________ am 2. Dezember 2011 der fahrlässigen Tötung schuldig. Er verpflichtete ihn, den Privatklägern 1 und 2 je eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- und der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu zahlen. Weiter verpflichtete ihn der Gerichtspräsident, den drei Privatklägern Parteikosten von Fr. 6'789.25 zu ersetzen. Ferner wies er die Gerichtskasse an, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 2 ein Honorar von Fr. 6'789.25 auszuzahlen.

Das Obergericht des Kantons Aargau änderte am 23. Mai 2013 auf Berufung von Y.________ das bezirksgerichtliche Urteil betreffend Genugtuung sowie Kosten und wies die Berufung im Übrigen ab. Es
- sprach den Privatklägern 1 und 2 zu Lasten von Y.________ je eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu und wies die Genugtuungsklage der Privatklägerin 3 ab;
- verpflichtete Y.________, den Privatklägerinnen 1 und 2 die auf je Fr. 2'828.75 festgesetzten Parteikosten sowie der Privatklägerin 3 von den auch für sie auf Fr. 2'828.75 festgesetzten Parteikosten 4/5 im Betrag von Fr. 2'263.-- zu ersetzen;
- wies die Gerichtskasse Baden an, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 2 ein amtliches Honorar von Fr. 2'828.75 auszuzahlen;
- auferlegte Y.________ 14/15 der bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten und der Privatklägerin 3 1/15 im Betrag von Fr. 1'056.50;
- und verpflichtete die Privatklägerin 3, der Gerichtskasse Baden die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Y.________ von Fr. 6'404.95 zu 1/15 und damit im Betrag von Fr. 565.75 zu ersetzen.

C.

Die drei Privatkläger erheben Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen:

- Y.________ sei zu Schadenersatz von Fr. 8'538.45 und Fr. 2'078.-- sowie Genugtuungszahlungen an die Privatkläger 1 und 2 von je Fr. 20'000.-- und die Privatklägerin 3 von Fr. 10'000.-- zu verpflichten;
- Y.________ habe die Privatkläger für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen;
- für das erstinstanzliche Verfahren seien Fr. 6'789.25 und Fr. 502.90 MWSt sowie für das Berufungsverfahren Fr. 5'000.-- und Fr. 370.37 MWSt als Prozessentschädigung festzulegen;
- dem Privatkläger 2 sei für das obergerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, das erstinstanzliche amtliche Honorar sei zu bestätigen, und der Honoraranspruch für das Berufungsverfahren sei ebenfalls als unentgeltliches Honorar zuzusprechen;
-eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen;
- die Kosten seien Y.________ aufzuerlegen;
- der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG beschwerdeberechtigt. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind bzw. die Vorinstanz Straf- und Zivilpunkt beurteilte (BGE 136 IV 29 E. 1.9; Urteil 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 12.1). Das ist hier der Fall. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, wenn die obere kantonale Instanz im Strafverfahren nur den Zivilpunkt zu beurteilen hatte (BGE 133 III 701 E. 2.1). Es kann deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung offenbleiben, wie der Streitwert zu berechnen wäre. Hingegen sind die Beschwerdeführer nicht legitimiert, den Schuldpunkt anzufechten (BGE 136 IV 29 E. 1.7.2 und 1.9). Es ist entgegen der Beschwerde mit der Vorinstanz von einer unbewussten Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners auszugehen.

2.

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten dem schriftlichen Verfahren unter der Voraussetzung zugestimmt, dass auch der Beschwerdegegner (die Verteidigung bzw. der Beschuldigte) zustimme. Eine solche Zustimmung finde sich nicht in den Akten.

Die vorinstanzliche Verfahrensleitung verfügte "gestützt auf das Einverständnis aller Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens" (Urteil S. 7). Der Beschuldigte reichte eine Berufungsschrift ein, beteiligte sich an mehreren Schriftenwechseln und war offenkundig mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden. Die Beschwerde ist unbegründet.

3.

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Allgemein gehaltene Einwände, lediglich erneute Bekräftigungen des im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts oder die blosse Behauptung des Gegenteils genügen nicht (Urteil 6B_625/2013 vom 22. November 2013 E. 1).

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz würdige die Gesamtsituation nicht sachgerecht und nicht angemessen, obwohl sie sich grundsätzlich auf Tatsachen stütze, die im Verfahren erhoben worden sind. In dieser Weise des Nichteinverständnisses mit der vorinstanzlichen Würdigung belegen die Beschwerdeführer keine willkürliche Würdigung. Darauf ist nicht einzutreten. Der bundesgerichtlichen Beurteilung ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen eine Erhöhung der ihnen zugesprochenen Genugtuungssummen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 20'000.--. Die Privatklägerin 3 (die Schwester des Getöteten) beantragt eine Genugtuung von Fr. 10'000.--.

4.1. Bei Tötung eines Menschen kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR). Eine Genugtuung kann auch bei leichtem Verschulden zugesprochen werden (Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
in Verbindung mit Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Bemessung ist ein Entscheid nach Billigkeit. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).

Der Vorinstanz steht ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung Zurückhaltung. Es greift in den Ermessensentscheid nur ein, wenn sich dieser als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise als ungerecht erweist (BGE 127 IV 215 E. 2a; 128 IV 53 E. 7a S. 71) bzw. grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Bemessungsgrundsätzen abgewichen wird, Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid keine Rolle spielen oder Umstände ausser Betracht bleiben, die hätten beachtet werden müssen (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 3.2.2).

4.2. Nicht jede immaterielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR "besondere Umstände". Die Verletzung muss damit einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die Intensität der Beziehung. Die Eltern sind anspruchsberechtigt, auch wenn das Kind erwachsen war und nicht im elterlichen Haushalt lebte, jedoch ist die Genugtuung in diesem Fall herabzusetzen (Urteil 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 3.2.2). Der Anspruch der Geschwister setzt voraus, dass der Getötete im gleichen Haushalt lebte oder das Geschwister aufgrund eines derart engen Kontakts "durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleidet" ( FELLMAMM/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, S. 939 Rz. 2645 f.). Der Genugtuungsanspruch kann ganz wegfallen oder reduziert werden, wo die Beziehungen "so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann" (a.a.O., Rz. 2649).

Nach FELLMAMM/KOTTMANN (a.a.O. S. 953) liegt die Basisgenugtuung der Eltern für den Verlust eines Kindes bei 20'000 bis 30'000 Franken und für im gleichen Haushalt lebende Geschwister bei 5'000 bis 10'000 Franken.

In der zweiten Phase (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3) ist die Genugtuung individuell zu bemessen. Wie erwähnt, rechtfertigt sich eine Reduzierung, wenn zwischen Eltern und erwachsenem Kind keine Hausgemeinschaft bestand (ebenso FELLMAMM/KOTTMANN,a.a.O., S. 954 Rz. 2690). Die Höhe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab. Ist von einer unterdurchschnittlichen Beziehung auszugehen, kann die Genugtuung erheblich herabgesetzt werden (Urteil 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 2.3: Genugtuung für die Mutter Fr. 5'000.--). Eine Genugtuung ist nur "unter Würdigung der besonderen Umstände" (Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR) geschuldet. Dabei kommt es insbesondere auf das Verschulden des Pflichtigen an (vgl. BGE 123 III 204 E. 2e S. 210; Urteil 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2). Vom Zweckgedanken des Schmerzensgeldes nicht gedeckt wird die Herbeiführung eines finanziellen Wohlstandes. Damit würde nicht der Ausgleich der immateriellen Unbill erzielt, sondern eine ungerechtfertigte Bereicherung (BGE 123 III 10 E. 4c/aa S. 15).

4.3. Die Vorinstanz hält fest, bei der fahrlässigen Tötung von D.X.________ handle es sich um eine tragische Folgen zeitigende Unachtsamkeit bzw. Unsorgfalt. Der Beschwerdegegner habe das Opfer nicht bemerkt und unbewusst fahrlässig gehandelt. Das Opfer sei 30 Jahre alt gewesen und habe seit ca. neun Jahren nicht mehr bei den Beschwerdeführern 1 und 2 (den Eltern) gelebt. Unter diesen Umständen habe die Beziehung nicht mehr dieselbe Intensität aufgewiesen, die bei einem jüngeren Kind in der Obhut der Eltern oder bei täglichem Verkehr anzunehmen wäre. Die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung erweise sich als zu hoch (mit Hinweis auf Urteil 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E. 2.3 und 2.4: Genugtuung Fr. 15'000.--; ferner Urteil 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4 betreffend fahrlässige Tötung: Genugtuung Fr. 10'000.-- an die Mutter).

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 geht die Vorinstanz von einer gelebten Geschwisterbeziehung aus. Dieser könne aber die erforderliche sehr grosse Intensität, für den Fall, dass kein gemeinsamer Haushalt bestand, nicht zugebilligt werden (mit Hinweis auf Urteil 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E. 4.3).

Der vorinstanzliche Ermessensentscheid erweist sich nicht als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise als ungerecht (oben E. 4.1).

5.

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien mit der vorinstanzlichen Prozessentschädigung nicht einverstanden. Die Vorinstanz behandle die Klagen unter dem vermögensrechtlichen Gesichtspunkt. Die Vertretung habe aber vor allem der Schuldfrage gegolten (Beschwerde S. 13). Die "Genugtuungsansprüche - die nicht substantiiert bestritten waren - [stellten] nur einen geringfügigen Nebenpunkt dar" (Beschwerde S. 16). Weiter wenden sie sich gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Vorinstanz begründet die Kosten- und Entschädigungsentscheidung differenziert und abwägend gestützt auf die einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Normen. Die Beschwerdeführer bezeichnen keine Bestimmung des Bundesrechts (Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die verletzt sein sollte. Sie weisen lediglich auf zwei Bestimmungen eines kantonalen Dekrets hin (Beschwerde S. 13 f.). Das genügt den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 3). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, weshalb die Geltendmachung einer Verletzung der präzisen Darlegung bedarf. Insbesondere führt das Bundesgericht nicht von Amtes wegen gleichsam anhand der Akten ein Moderationsverfahren durch. Bei einem Abrechnungsprozess hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde ziffernmässig und begründet darzulegen, welche Beträge ihm aus welchen Gründen zuzusprechen sind und weshalb die angefochtene Entscheidung willkürlich sein soll. Dazu wird, soweit sich der Entscheid auf kantonales Recht stützt, in der Regel zunächst die massgebende kantonale Rechtsprechung nachzuweisen sein.

Nach der Beschwerde stellten die Genugtuungsforderungen nur einen geringfügigen Nebenpunkt dar (vgl. oben). Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschwerdegegner der fahrlässigen Tötung angeklagt und die Anklage vor Gericht vertreten. Bereits das Bezirksgericht war der Anklage gefolgt. Der rechtsanwaltliche Aufwand betraf drei Privatkläger zu gleichen Teilen und mithin den Beschwerdeführer 2 bloss zu einem Drittel. Dass diesem eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zustand, wurde selbst vom Beschwerdegegner anerkannt. Daher wird der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdeführers weder einsichtig noch plausibel. Ebenso verhält es sich mit der bezirksgerichtlichen Zusprechung eines amtlichen Honorars für den Beschwerdeführer 2 im genauen Betrag der gesamten Parteikosten der drei Privatkläger (vgl. oben Bst. B) und der Geltendmachung der "vollen Rechnung des Unterzeichneten als unentgeltliches Honorar" (Beschwerde S. 16). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO der kantonale Tarif zur Anwendung gelangt (BGE 139 IV 261). Eine Verletzung dieser Vorschrift wird nicht geltend gemacht. Die den Begründungsanforderungen nicht genügende Beschwerdeführung ist nicht nachvollziehbar, so dass darauf nicht weiter einzutreten ist.

6.

Weiter macht der Beschwerdeführer 2 geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert. Nach der Vorinstanz ist eine Bedürftigkeit insbesondere mit Blick auf die in Aussicht gestellte Kapitalauszahlung der Pensionskasse im Betrag von Fr. 81'430.-- nicht dargetan (Urteil S. 21). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verbleibt im Ungefähren und nicht Nachvollziehbaren. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 5).

7.

Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfestsetzung sein Bewenden.

8.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Hinsichtlich der Gerichtskosten ist von einer gemeinsamen Beschwerde auszugehen, so dass die Gerichtskosten grundsätzlich Fr. 4'000.-- betragen (nicht Fr. 12'000.--). Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sind die anteilsmässigen Gerichtskosten von zwei Dritteln solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 2 ist mit Blick auf die abweichenden kantonalen Urteile teilweise gutzuheissen und im Übrigen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) abzuweisen. Es sind ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Dem Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine herabgesetzte Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner sind entgegen dem Rechtsbegehren weder Kosten noch Parteientschädigungen aufzuerlegen. Er war am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Zur bundesgerichtlichen Kostenfestsetzung kann auf die Literatur verwiesen werden ( THOMAS GEISER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 65 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

3.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 werden die Gerichtskosten von Fr. 2'600.-- auferlegt.

4.
Rechtsanwalt Hans Werner Meier wird für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 2 aus der Bundesgerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_714/2013
Datum : 25. März 2014
Publiziert : 04. April 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Fahrlässige Tötung, Genugtuung usw.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
StPO: 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
BGE Register
123-III-10 • 123-III-204 • 125-III-412 • 127-IV-215 • 128-IV-53 • 132-II-117 • 133-III-701 • 134-II-244 • 136-IV-29 • 138-I-171 • 139-IV-261
Weitere Urteile ab 2000
1C_106/2008 • 6B_305/2012 • 6B_370/2013 • 6B_405/2010 • 6B_482/2007 • 6B_625/2013 • 6B_714/2013 • 6S.700/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
genugtuung • vorinstanz • bundesgericht • beschwerdegegner • honorar • gerichtskosten • geschwister • wiese • aargau • haushalt • rechtsanwalt • ersetzung • kantonales recht • schriftliches verfahren • unentgeltliche rechtspflege • beschuldigter • opfer • verfahrenskosten • beschwerde in strafsachen • berechnung
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