Tribunal federal
9C 671/2007{T 0/2}
Urteil vom 25. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
S.__________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,
gegen
Luzerner Pensionskasse, Zentralstrasse 7, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann, Schweizerhofquai 2, 6004 Luzern.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene M.________ war seit 1. Januar 1990 bei der Luzerner Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Im Sommer 1999 teilte er der Vorsorgeeinrichtung mit, er setze seine Lebenspartnerin, Frau S.__________, im Falle einer Auszahlung von Todeskapital zu 100 % als Begünstigte ein. Infolge Teilpensionierung auf Ende September 2004 bezog M.________ ab 1. Oktober 2004 eine 24 % Altersrente sowie eine AHV-Ersatzrente. Am 26. Dezember 2004 verstarb M.________. Das Gesuch von S.__________ um Auszahlung des Todesfallkapitals lehnte die Luzerner Pensionskasse unter Hinweis auf den Bezug von Versicherungsleistungen in Form einer Teil-Altersrente seit 1. Oktober 2004 ab.
B.
Am 8. Juni 2006 liess S.__________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage gegen die Luzerner Pensionskasse einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, in Folge Todesfall von Herrn M.________ ihr ein Todesfallkapital in der reglementarischen Höhe auszuzahlen, nebst Zins zu 5 % ab 26. Dezember 2004.
Die Luzerner Pensionskasse beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Mit Entscheid vom 31. August 2007 wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern die Klage ab.
C.
S.__________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Gutheissung der Klage beantragen.
Die Luzerner Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf Zahlung eines Todesfallkapitals an die Beschwerdeführerin nach § 31 der Verordnung vom 11. Mai 1999 über die Luzerner Pensionskasse (VoLUPK [SRL 131]; Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
3.
§ 31 VoLUPK (in der bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) regelt unter dem Titel Hinterlassenenleistungen den Anspruch auf Zahlung eines Todesfallkapitals, den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten (Begünstigten) sowie die Bemessung der Leistung. Die Vorschrift, soweit vorliegend von Bedeutung, lautet wie folgt:
1 Hat das Mitglied nie Versicherungsleistungen bezogen und entstehen bei seinem Tod keine Ansprüche gemäss § 28 [Witwen-/Witwerrente] oder § 29 [Rente der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten], haben die Kinder oder die vom Mitglied massgeblich unterstützten Personen Anspruch auf die Zahlung eines Todesfallkapitals in der Gesamthöhe von drei Jahresrenten gemäss § 28 Absatz 3.
2 Die Unterstützung ist massgeblich, wenn sie dauernd und in einer für den Lebensstandard der unterstützten Person erheblichen Weise gewährt wurde.
3 (Reihenfolge der Begünstigten)
4 Das Mitglied kann schriftlich eine andere Aufteilung des Todesfallkapitals auf die Personen gemäss Absatz 3 festlegen.
Gemäss § 1 lit. i VoLUPK fallen unter den Begriff der Versicherungsleistungen die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen. Zu den Altersleistungen zählt u.a. die in § 24 VoLUPK geregelte Teil-Altersrente. Nach dieser Vorschrift hat das Mitglied Anspruch auf eine Teil-Altersrente, wenn es das 58. Lebensjahr vollendet hat und sein Beschäftigungsgrad um mindestens 20 % der Normalarbeitszeit herabgesetzt ist (Abs. 1). Das Altersguthaben wird im Verhältnis des Beschäftigungsgrades des Mitglieds vor und nach der Herabsetzung geteilt. Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz gemäss § 23 Absatz 3 in eine Teil-Altersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Mitglieds gleichgestellt (Abs. 2).
4.
Vorliegend ist umstritten, ob der Umstand, dass der verstorbene Lebenspartner der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2004 eine Teil-Altersrente bezogen hatte, deren Anspruch auf Zahlung eines Todesfallkapitals ausschliesst.
4.1 Bei der Luzerner Pensionskasse handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts. Die Interpretation von § 31 Abs. 1 VoLUPK hat daher nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 128 V 116 E. 3b S. 118; BGE 116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Demnach ist in erster Linie der Wortlaut massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich, wozu auch § 31 Abs. 1 VoLUPK gehört, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen grundsätzlich autonom sind (Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
2 | Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
11 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
12 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
13 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
14 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
15 | ... |
16 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); |
17 | die Transparenz (Art. 65a); |
18 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
19 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
2 | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); |
20 | die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); |
21 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
22 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
23 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
24 | den Einkauf (Art. 79b); |
25 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
25a | die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); |
25b | die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
26 | die Information der Versicherten (Art. 86b). |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); |
5 | die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
5a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
5b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
6 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
6a | das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); |
6b | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); |
7 | die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); |
8 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
9 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
4.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts schliesst (auch) der Bezug einer Teil-Altersrente den Anspruch auf ein Todesfallkapital nach § 31 Abs. 1 VoLUPK aus. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheide nicht danach, ob Versicherungsleistungen aufgrund eines vollen oder nur teilweisen Eintritts des Leistungsfalls (Alter, Invalidität) bezogen worden seien. Der ursprüngliche Sinn und Zweck eines Todesfallkapitals, wie er sich aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung (§ 28a der Verordnung vom 3. Januar 1989 über die Kantonale Pensionskasse Luzern, in Kraft gestanden vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999) ergebe, habe darin bestanden, bei Versicherten, welche selber nie Versicherungsleistungen bezogen und die gleichen Beiträge bezahlt hätten, wie jene, welche nach dem Tod Hinterbliebenenleistungen auslösten, eine Ausrichtung zumindest eines Teils ihres Altersguthabens an gewisse Personenkreise zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sei § 31 Abs. 1 VoLUPK so auszulegen, dass der erstmalige Eintritt eines Leistungsfalls jeglichen Anspruch auf ein Todesfallkapital ausschliesse. Diese Interpretation verletze das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Bezügern von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen und freizügigkeitsähnliche Leistungen) benachteiligt sei.
4.3
4.3.1 Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 VoLUPK setzt der Anspruch auf ein Todesfallkapital voraus, dass der oder die verstorbene Versicherte «nie Versicherungsleistungen bezogen» hat. Dabei wird weder nach der Art der bezogenen Leistungen (Alters- oder Invalidenleistungen) noch nach dem Umfang des Leistungsanspruchs differenziert. Dies allein heisst jedoch nicht, dass der Bezug einer Teil-Altersrente nach § 24 VoLUPK den Anspruch auf Zahlung eines Todesfallkapitals ausschliesst.
4.3.2 Im Zuge der Anpassung der Verordnung über die Kantonale Pensionskasse (VoKPK) an das zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene Freizügigkeitsgesetz (FZG) wurde ein neuer § 28a geschaffen, welcher den Anspruch auf ein Todesfallkapital regelte. Die bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandene Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen § 31 VoLUPK in der hier anwendbaren Fassung. In der Botschaft des Regierungsrates vom 20. September 1994 (B 193) wurde zum neuen § 28a VoKPK Folgendes ausgeführt: «Stirbt ein unverheirateter Versicherter ohne unterstützungsberechtigte Kinder vor seiner Pensionierung, so werden nach heutigem Recht überhaupt nie Versicherungsleistungen ausgerichtet. Trotzdem muss der Versicherte genau die gleichen Beiträge bezahlen wie sein verheirateter Kollege. Diese 'Solidaritätsbeiträge' unverheirateter Personen werden von vielen Betroffenen als unbillig betrachtet. Mit der Einführung des Todesfallkapitals (...) könnte die Situation entschärft werden. Allerdings soll das Todesfallkapital nur an Personen ausgerichtet werden, die der Versicherte massgeblich unterstützt hat. Die vorbehaltlose Ausrichtung des Todesfallkapitals oder gar eine testamentarische Verfügungsbefugnis darüber
wäre bundesrechtlich nicht möglich» (vgl. Protokoll der Sitzung des Grossen Rates vom 28. November 1994 [GR 4/1994 S. 1608]).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus den Erläuterungen zum neuen § 28a VoKPK nicht gefolgert werden, den Vorgaben des Verordnungsgebers entsprechend solle nur dann ein Todesfallkapital zur Ausrichtung gelangen, wenn der Versicherte überhaupt nie Versicherungsleistungen bezogen habe. Weder an der besagten noch an anderer Stelle in der Botschaft wird erwähnt, dass der verstorbene Versicherte nie Versicherungsleistungen bezogen haben dürfe, andernfalls kein Todesfallkapital zur Ausrichtung gelangen könne. Der Verordnungsgeber wollte eine als unbillig empfundene Ungleichbehandlung unter den Versicherten in Bezug auf Versicherungsleistungen im Todesfall mildern. Dabei sollte der Kreis der Anspruchsberechtigten eng gezogen werden. Lediglich Personen, welche der verstorbene Versicherte massgeblich unterstützt hatte, sollten in den Genuss des Todesfallkapitals kommen. Weitere anspruchsrelevante Aussagen lassen sich dem Botschaftstext nicht entnehmen. Insbesondere finden sich keine Hinweise, dass der frühere Bezug von Versicherungsleistungen durch den oder die verstorbene Versicherte die Ausrichtung eines Todesfallkapitals in jedem Fall gänzlich ausschliessen soll. Gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers spricht auch,
dass beim Tod verheirateter oder geschiedener Versicherter und von Versicherten mit Kindern auch bei einem allfälligen früheren Bezug von Versicherungsleistungen durch den Verstorbenen Anspruch auf Witwen- oder Witwenrenten, Renten an den geschiedenen Ehegatten und Waisenrenten besteht.
4.3.3 Aufgrund des Wortlauts und der Materialien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Todesfallkapitals nicht an die Bezügerinnen und Bezüger einer Teil-Altersrente dachte oder zumindest bei solchen Personen den Anspruch auf Zahlung eines Todesfallkapitals nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens ausschliessen wollte. Es liegt somit in Bezug auf die streitige Frage eine nach der Regel des Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
|
1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
Laut § 24 Abs. 2 VoLUPK sind Bezüger einer Teil-Altersrente in Bezug auf den für die Finanzierung der Leistung - nach dem System des Beitragsprimats - nicht benötigten Teil des Altersguthabens einem voll erwerbstätigen Mitglied gleichgestellt. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass es sich nach der Konzeption der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung bei jeder Teilpensionierung um einen neuen, selbständigen Vorsorge- oder Versicherungsfall handelt, wie auch in der Beschwerde unter Hinweis auf SVR 1997 BVG Nr. 79 S. 244 E. 2c ausgeführt wird. Die freiwillige Reduktion des Arbeitspensums altershalber stellt somit in Bezug auf den verbleibenden Beschäftigungsgrad keinen Versicherungsfall und folgerichtig die Teil-Altersrente insoweit keine Versicherungsleistung im Sinne von § 31 Abs. 1 VoLUPK dar. Der Bezug einer Teil-Altersrente schliesst daher den Anspruch auf Zahlung eines anteilmässigen (nach dem noch aktiven Altersguthaben bemessenen) Todesfallkapitals nicht aus. Mit dieser Regelbildung werden Versicherte, welche eine Teil-Altersrente beziehen, den im gleichen zeitlichen Umfang teilerwerbstätigen Versicherten in Bezug auf den Anspruch auf Zahlung eines Todesfallkapitals gleichgestellt, was im Sinne der
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung geboten ist.
Dass die am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung jahrelang kein Todesfallkapital ausrichtete, wenn der oder die verstorbene Versicherte eine Teil-Altersrente bezog, ist in Anbetracht der angeführten Gründe für eine lückenfüllende Auslegung von § 31 Abs. 1 VoLUPK kein Anlass, diese als gesetzwidrig erkannte Praxis auch im konkreten Fall zur Anwendung zu bringen. Abgesehen davon ist jede Praxisänderung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden (BGE 125 II 152 E. 4c/aa S. 162; SVR 2006 IV Nr. 47 S. 172 E. 3.3 [I 68/02]; Urteil 9C 566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.5.2)
4.4 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zahlung eines Todesfallkapitals nach § 31 VoLUPK kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, ihr verstorbener Lebenspartner habe im Zeitpunkt des Todes eine Teil-Altersrente der beruflichen Vorsorge gemäss § 24 VoLUPK bezogen. Dieser Umstand ist allenfalls für die von der Vorinstanz noch zu prüfende weitere Anspruchsvoraussetzung der massgeblichen Unterstützung der begünstigten Person durch das verstorbene Mitglied im Sinne von § 31 Abs. 2 VoLUPK von Bedeutung.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 31. August 2007 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen wird, damit es die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Todesfallkapital prüfe und darüber neu entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Luzerner Pensionskasse auferlegt.
3.
Die Luzerner Pensionskasse hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler