Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 858/2019

Urteil vom 25. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Gegenschatz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. September 2019 (3B 18 81).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1980; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1982; Beschwerdegegner) heirateten am 25. Juli 2012. Sie sind die Eltern der beiden Kinder C.A.________ (geb. 2012) und D.A.________ (geb. 2016). Im Juli 2018 haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 regelte das Bezirksgericht Luzern auf Antrag der Ehefrau das Getrenntleben. Dabei stellte es unter anderem die Kinder unter die alternierende Obhut und regelte die jeweiligen Betreuungszeiten. Ausserdem legte es die von B.A.________ an A.A.________ sowohl für diese selbst als auch die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge fest.

B.
Auf Berufung des Ehemanns hin passte das Kantonsgericht Luzern den bezirksgerichtlichen Entscheid in verschiedenen Punkten an. Dabei legte es auch den von diesem zu bezahlenden Ehegatten- und Kindesunterhalt neu fest.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Oktober 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei im Unterhaltspunkt insoweit aufzuheben, als B.A.________ zu verpflichten sei, ihr ab dem 1. Januar 2019 monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C.A.________ Fr. 1'038.-- bis zum 31. Oktober 2019 und Fr. 983.-- ab dem 1. November 2019, für D.A.________ Fr. 1'904.-- bis zum 31. Oktober 2019 und Fr. 1'785.-- ab dem 1. November 2019 und für sich selbst Fr. 110.-- bis zum 31. April 2019 und Fr. 296.-- ab dem 31. Mai 2019. Eventuell sei das Urteil des Kantonsgerichts im Unterhaltspunkt aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichen Vertreter.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer Eheschutzsache. Vor Bundesgericht steht nur die Unterhaltsfrage und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. Urteil 5A 341/2018 vom 21. September 2018 E. 1.1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1).
Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend gemacht (vgl. zu diesem BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 167 E. 2.1), reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht (einzig) die willkürliche Festsetzung des ihr bei der Unterhaltsberechnung ab dem 1. Januar 2019 angerechneten (tatsächlichen) Einkommens vor.

2.1. Die Beschwerdeführerin geht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und betreibt ein Nagelstudio in Luzern. Zur Berechnung ihres Einkommens ab dem 1. Januar 2019 erwog das Kantonsgericht, bei selbständiger Erwerbstätigkeit sei auf das Durchschnittseinkommen in der Regel der letzten drei Jahre abzustellen. Besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse müssten aber ausser Betracht bleiben. Entsprechend sei das Geschäftsergebnis für das zweite Halbjahr 2018 nicht zu berücksichtigen, da dieses nicht repräsentativ sei. Aufgrund der Trennung der Parteien und der ungewissen Fremdbetreuungssituation der Kinder habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit weniger arbeiten können. Bezüglich dieses zweiten Halbjahres 2018 verwies das Kantonsgericht ausserdem auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ab Oktober 2018 eine neue Geschäftsstruktur und in der Folge ein vermindertes Einkommen bestanden habe. Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend mache, die Zahlen für das erste Halbjahr 2018 seien beschönigt, erhebe sie keine genügend substanziierten Einwände. Mangels Vorliegens weiterer Geschäftsabschlüsse stellte die Vorinstanz für die Einkommensberechnung auf die Nettoerträge des Jahres 2017 und des ersten Halbjahres 2018
ab. Ausserdem berücksichtigte sie Ersparnisse aus dem Wegfall der Mehrwertsteuerpflicht sowie einer Reduktion des Mietzinses für das Geschäftslokal. Auf diese Weise gelangte die Vorinstanz zu einem Einkommen von Fr. 4'979.-- im Monat bei einem vollen Pensum und von monatlich Fr. 3'950.-- für einen Beschäftigungsgrad von 80 %.
Zum massgebenden Beschäftigungsgrad hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe während des Zusammenlebens der Parteien zu 100 % gearbeitet. Im Januar 2018 habe sie das Pensum auf 80 % reduziert, wobei die Reduktion darin bestanden habe, dass sie nur noch von Dienstag bis Samstag gearbeitet habe. Wer fünf ganze Tage arbeite, leiste zwar an sich ein volles Arbeitspensum. Aufgrund der Betreuung der Kinder und der Schulzeiten, welche nicht einen vollen Arbeitstag abdecken würden, habe die Beschwerdeführerin entgegen dem Bezirksgericht aber nicht voll erwerbstätig sein können und sei ihr dies auch nicht zumutbar. Es sei ab Januar 2018 daher von einem Pensum von 80 % auszugehen.

2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet das Vorgehen des Kantonsgerichts im Grundsatz nicht. Allerdings habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 nicht mehr sechs, sondern nur noch fünf Tage gearbeitet habe. Gleichzeitig habe das Kantonsgericht festgehalten, dass ein volles Arbeitspensum erbringe, wer fünf ganze Tage pro Woche erwerbstätig sei. Gemäss diesen Feststellungen habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein Pensum von 120 % erreicht. Dies sei von der Vorinstanz bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2017 nicht berücksichtigt worden. Der für dieses Jahr festgestellte Betrag - er bleibt ansonsten unbestritten - hätte daher um einen Sechstel gekürzt werden müssen, was irrtümlich unterblieben sei. Damit stehe die Einkommensberechnung im klaren Widerspruch zu den von der Vorinstanz selbst getroffenen tatsächlichen Feststellungen und sei willkürlich.
Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil. Vorab geht sie im Grundsatz fehl, wenn sie aus den Ausführungen der Vorinstanz für das Jahr 2018 etwas zu den Feststellungen über ihren Beschäftigungsgrad im Jahr 2017 ableitet. Das Kantonsgericht hielt vielmehr unzweideutig fest, dass die Beschwerdeführerin bis zur Trennung der Ehegatten - diese erfolgte gemäss Feststellung der Erstinstanz im Juli 2018 (vorne Bst. A) - und damit auch im Jahr 2017 zu 100 % gearbeitet hat. Sodann missversteht die Beschwerdeführerin auch die Ausführungen des Kantonsgerichts zum Jahre 2018: Zwar hat die Vorinstanz festgehalten, dass zu 100 % arbeite, wer an fünf ganzen Tagen die Woche einer Beschäftigung nachgehe. Für die Beschwerdeführerin hat sie aber gerade verneint, dass diese fünf ganze Tage in der Woche arbeite. Vielmehr ging das Kantonsgericht davon aus, die Beschwerdeführerin habe an ihren insgesamt fünf Arbeitstagen in der Woche aufgrund der ebenfalls zu leistenden Kinderbetreuung nur zu 80 % ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können (und müssen). Damit hat die Vorinstanz weder die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Feststellungen getroffen, noch hat sie das massgebende Einkommen in der Folge widersprüchlich
berechnet. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass sich ab dem 1. Oktober 2018 die Struktur ihres Geschäfts geändert habe. Das Kantonsgericht habe in diesem Zusammenhang nur berücksichtigt, dass die Geschäftsmiete gesunken sei. Unberücksichtigt geblieben sei dagegen, dass die Beschwerdeführerin ab März bzw. Oktober 2018 gewisse Dienstleistungen (Permanent Make-Up, Waxing, Pediküre) nicht mehr habe anbieten können, welche einen erheblichen Teil ihres Umsatzes ausgemacht hätten. Dies alles habe die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebracht und nachgewiesen. Ebenso habe sie geltend gemacht, dass unter diesen Umständen für die Berechnung ihres Einkommens nur auf das zweite Halbjahr 2018 abgestellt werden dürfe. Das Kantonsgericht habe sowohl die vorgetragenen Tatsachen als auch die eingereichten Beweismittel - deren Richtigkeit seien nicht hinterfragt worden - ausser Acht gelassen und es daher unterlassen, das Einkommen der Beschwerdeführerin angemessen zu reduzieren. Dieses Vorgehen sei willkürlich.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat das Kantonsgericht von der Umstrukturierung des Geschäfts und ihren Ausführungen zum schlechten Geschäftsgang im zweiten Halbjahr 2018 Kenntnis genommen, auch wenn es nicht auf die Einzelheiten eingegangen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Die entsprechende Rüge geht daher fehl. Das Kantonsgericht ging sodann nicht von einer generellen Reduktion des Einkommens der Beschwerdeführerin ab der zweiten Jahreshälfte 2018 aus. Vielmehr war es der Ansicht, der tiefe Umsatz in dieser Zeit sei als aussergewöhnlicher und nicht repräsentativer Abschluss nicht weiter zu berücksichtigen. Mit dieser Würdigung der tatsächlichen Geschehnisse und mit den rechtlichen Grundlagen, auf welche das Kantonsgericht sich stützt, setzt die Beschwerdeführerin sich nicht auseinander. Vielmehr stellt sie den Überlegungen des Kantonsgerichts im Ergebnis einfach ihre eigene Darstellung zur Massgeblichkeit der Zahlen des zweiten Halbjahres 2018 bei der Einkommensberechnung entgegen und bezeichnet Erstere als willkürlich. Dies genügt den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht (vorne E. 1.2) und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.

3.1. Nach dem Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür bei der Festsetzung des ihr angerechneten Einkommens aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Auswirkungen der dem Kantonsgericht vorgeworfenen Verfehlungen auf die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen.

3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Einholens einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_858/2019
Date : 25. Februar 2020
Published : 14. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz


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BGG: 45  51  64  66  68  72  74  75  76  90  98  100  106
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