Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.169-171

Entscheid vom 25. Februar 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. Stiftung C.,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und Martin Molina, Beschwerdeführer 1 - 3

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kolumbien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die siebte Sonderstaatsanwaltschaft in Bogotà, Kolumbien, führt ein Untersuchungsverfahren gegen D. wegen Verdachts der Geldwäscherei (vgl. act. 1.5). Mit Schreiben vom 1. März 2012 übermittelte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") den kolumbianischen Behörden unaufgefordert Informationen im Sinne von Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) zu Geschäftsbeziehungen von D., der Stiftung C., Curação/NL, A. und B. bei der Bank E. AG (act. 5.2). Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor via Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine entsprechende Meldung der Bank E. AG gemäss Art. 305ter Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
StGB erhalten (Akten der Staatsanwaltschaft VAV, act. 1). Gestützt auf die Informationen der Staatsanwaltschaft gelangten die kolumbianischen Behörden sodann mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft und ersuchten im Wesentlichen um Edition diverser Unterlagen zu den Geschäftsbeziehungen Nr. 1 (lautend auf D.) und Nr. 2 (lautend auf A.) bei der Bank E. AG in Zürich (act. 1.5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 22. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen indem sie die Bank E. AG zusammengefasst anwies, sämtliche Bankdokumente (namentlich Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen, Kundengeschichte sowie Einzelbelege zu Ein- und Ausgängen) der oben erwähnten Geschäftsbeziehungen ab Eröffnung bis dato resp. Saldierung zu edieren (act. 1.6, S. 2 f.).

C. Mit Schreiben vom 5. April 2013 wies die Bank E. AG die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Bankbeziehung unter der Stammnummer 1 nicht auf D., sondern auf die Stiftung C. lauten würde. Im Weiteren kam sie dem Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft nach (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 6 und 7).

D. Mit ergänzender Editionsverfügung vom 12. April 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Bank E. AG um Zustellung von Detailbelegen zu sechs spezifischen Transaktionen (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 8), welche diese am 23. April 2013 aufforderungsgemäss übermittelte (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 9 ff.).

E. Am 13. Mai 2013 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung (act. 1.4). Sie verfügte in Ziff. 2 des Dispositivs die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, CIF Details, Safekeeping account statements, Kontoauszüge, Korrespondenzakten) zu folgenden Konten:

- Nr. 2, lautend auf A.;

- Nr. 1, lautend auf die Stiftung C.

F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 reichen A. (Beschwerdeführer 1), B. (Beschwerdeführerin 2) und die Stiftung C. (Beschwerdeführerin 3) durch ihre gemeinsamen Vertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügung ein. Sie beantragen, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe an die Republik Kolumbien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu verweigern (act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2013 beantragen sie im Sinne eines Eventualantrages zusätzlich, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe nur für den Zeitraum bis 31. Dezember 2011 zu gewähren (act. 5).

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 9). Das Bundesamt für Justiz stellt in seiner Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 dieselben Anträge (act. 8). Mit Replik vom 26. August 2013 halten die Beschwerdeführer an den bereits gestellten Begehren fest, machen weitere rechtliche Erwägungen und legen weitere Beweismittel ins Recht (act. 16). Am 28. August 2013 wurde die Beschwerdereplik der Staatsanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis übermittelt (act. 17).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Kolumbien ist - in Ermangelung von multi- oder bilateralen Staatsverträgen - schweizerisches Landesrecht massgebend, namentlich das IRSG sowie die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a  dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b  dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2    Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (lit. b). Art. 9
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9 Zustellungsdomizil - Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
IRSV präzisiert diesbezüglich, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Die Schlussverfügung betreffend Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde ist in einem solchen Fall jedoch auch bei - wie vorliegend (vgl. infra) - bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd-Vereinbarung ist bei saldierten Kontobeziehungen nicht mehr massgebend, vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4). Die Bank hat in diesem Fall den ehemaligen Kunden indes unverzüglich zu informieren. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung der Schlussverfügung an die Bank und ohne Information des Betroffenen über dessen effektive Kenntnisnahme kann die ausführende Behörde die Schlussverfügung als vollstreckbar erachten und die Bankunterlagen herausgeben. Mit Vollstreckung der Schlussverfügung ist eine Beschwerde sodann ungeachtet der effektiven Kenntnisnahme des Betroffenen nicht mehr möglich (BGE 136 IV 16 E. 2.4).

2.2 In casu waren bzw. sind die Beschwerdeführer im Ausland wohnhaft bzw. ansässig und haben bis zum Erlass der Schlussverfügung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angezeigt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Verfügung entsprechend nur der betroffenen Bank (Dispositiv der Schlussverfügung, Ziff. 5; act. 1.4). Diese hatte die Bankbeziehungen mit den Beschwerdeführern zuvor zwar bereits per 8. Mai 2013 beendet (act. 1.8 f.). Offensichtlich wurden die Beschwerdeführer aber seitens der Bank dennoch über die Schlussverfügung vom 13. Mai 2013 informiert. Wann diese Information und somit die effektive Kenntnisnahme indes genau erfolgte, ergibt sich nicht eindeutig aus den Akten.

Fest steht, dass die Bank E. AG die Schlussverfügung am 15. Mai 2013 empfangen hatte (Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 11.1). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass ein Vertreter der Bank E. AG mit E-Mail vom 13. Juni 2013 dem kolumbianischen Rechtsanwalt F. (offenbar Vertreter der Beschwerdefürer in Kolumbien) im Anhang ein Schreiben der Bank E. AG vom 4. Juni 2013 sandte, in welchem die Bank E. AG die Beschwerdeführerin 3 über den Erhalt der Schlussverfügung und die Möglichkeit einer Beschwerde (bis zum 15. Juni 2013 [sic]) in Kenntnis setzte (act. 1.10, S. 2). Die Bank E. AG hielt in dieser E-Mail zudem fest, dass bezüglich "Jorge" (womit offensichtlich der Beschwerdeführer 1 gemeint war) sich das entsprechende Schreiben hinauszögern, dieses aber dieselbe Beschwerdefrist und Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft enthalten würde (act. 10.1, S. 1). Mangels entgegenstehenden Hinweisen ist zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass diese via deren Rechtsvertreter erst mit E-Mail der Bank E. AG vom 13. Juni 2013 über die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft (zumindest summarisch) in Kenntnis gesetzt worden sind. Zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 17. Juni 2013 sowie deren Ergänzung vom 12. Juli 2013 hatte die Staatsanwaltschaft zudem die Schlussverfügung noch nicht vollstreckt. Die Beschwerde sowie deren Ergänzung sind somit als fristgerecht zu erachten.

3.

3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
, Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be-troffen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 und 6.1, mit Hinweisen).

3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend zwei Konten bei der Bank E. AG (Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 [entgegen der Schlussverfügung nicht nur auf Ersteren] und Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin 3; vgl. Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 7/1 ff. und 7/6 ff.). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist somit im Umfang der auf sie lautenden Konten zu bejahen. Auf die im Weiteren formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

4. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Begründung führen sie zusammengefasst an, dass sie keine Möglichkeit erhalten hätten, eine Triage der zu übermittelnden Informationen durchzuführen, zumal sie nicht zu einer Einigungsverhandlung geladen worden seien (act. 1, Ziff. 19 f.; act. 5, Ziff. 14 f.).

4.1 Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich das Recht bzw. die Obliegenheit der von der Rechtshilfe Betroffenen, schon anlässlich der Ausführung des Rechtshilfeersuchens an der Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen teilzunehmen und etwaige Einwände gegen eine Übermittlung genau zu begründen. Damit die Betroffenen dieser Obliegenheit überhaupt nachkommen können, hat die ausführende Behörde diesen in angemessener Weise zu ermöglichen ("donner l'occasion concrète et effective"), sich zu den zu übermittelnden Unterlagen zu äussern (BGE 126 II 258 E. 9b/aa; 130 II 14 E. 4.3). Dieser Pflicht kommt die ausführende Behörde bereits mit der Zustellung der Eintretens- oder Zwischenverfügung nach, aufgrund welcher die Betroffenen ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ohne Weiteres vorbringen können. Die Durchführung einer speziellen Einigungsverhandlung, anlässlich welcher eine Triage vorgenommen werden kann, ist nicht notwendig. Zu prüfen ist demnach, ob die Zustellung der Eintretensverfügung rechtmässig erfolgte.

4.2 Wie bereits ausgeführt (supra, E. 2) besteht eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an den von der Eintretensverfügung Betroffenen bzw. zur Beschwerde Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a  dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b  dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2    Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
IRSG). Parteien, die im Ausland wohnen, haben ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 9
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9 Zustellungsdomizil - Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
IRSV), ansonsten die Zustellung unterbleiben kann. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
1    Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
2    Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.
IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat.

Die Beschwerdeführer 1-3 sind weder in der Schweiz wohnhaft bzw. ansässig, noch haben sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, noch haben sich ihre gemeinsamen Rechtsvertreter vor Erlass der Schlussverfügung bei der Beschwerdegegnerin als Parteivertreter konstituiert. Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die Rechtshilfeverfügung den Beschwerdeführern zuzustellen. Die Eintretens-verfügung wurde daher zu Recht dem betreffenden Bankinstitut als Inhaber der zu übermittelnden Bankunterlagen und nicht den Beschwerdeführern selbst zugestellt. Die Beschwerdeführer wurden in der Folge von der Bank E. AG mit Schreiben vom 8. April 2013 sowohl über das Vorliegen als auch den Inhalt der Eintretensverfügung vom 22. März 2013 informiert (act. 1.10, S. 3 und 1, in fine). Entsprechend hatten diese Gelegenheit, sich zu den zu übermittelnden Unterlagen zu äussern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.

5. Weiter rügen die Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens und beanstanden die fehlende doppelte Strafbarkeit. Insbesondere würde das Rechtshilfeersuchen keinerlei eigene Beurteilung oder Analyse enthalten, sondern lediglich auf die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende unaufgeforderte Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2012 betreffend spontane Rechtshilfe (Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG) verweisen. Zudem fehle es an der Schilderung einer sowohl nach schweizerischem als auch kolumbianischem Recht strafbaren Vortat (act. 1, Ziff. 13 ff.; act. 5, Ziff. 4 ff.).

5.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV). Zudem hat das Ersuchen die Tat rechtlich zu bezeichnen und möglichst genaue und vollständige Angaben zu den betroffenen Personen zu enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und d IRSG). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (vgl. Art. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 4 - Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
IRSG; BGE 129 II 97 E. 3.1). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2).

An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (BGE 132 II 81 E. 2.; Urteil des Bundesge-richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.2; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.2).

5.2 Im Rechtshilfeersuchen der kolumbianischen Behörden vom 11. Juli 2012 bzw. dessen Übersetzung (act. 1.5) wird im Wesentlichen folgender Sachverhalt wiedergegeben:

D. und der Beschwerdeführer 1 seien Mitglieder der Geschäftsleitung der kolumbianischen Stiftung G., welche den Bau von Liegenschaften im Sozialbereich fördere. Diese Stiftung habe zwischen Ende 2010 und Ende 2011 der Beschwerdeführerin 3 auf deren Konto bei der Bank E. AG in Zürich (an welchem D. wirtschaftlich berechtigt sei) in vier Transaktionen insgesamt USD 886'628.-- und EUR 1'510'000.-- überwiesen. Es soll sich dabei um notariell beglaubigte Spenden gehandelt haben. Am 22. Februar 2011 und am 28. Dezember 2011 sollen sodann von der Beschwerdeführerin 3 USD 2'570'000.-- dem Konto von D. bei der H. Inc., Panama, überwiesen worden sein (recte handelt es sich wohl um ein Konto dieser Gesellschaft bei der Bank E. AG in Zürich, an welchem D. ebenfalls wirtschaftlich berechtigt ist bzw. war, vgl. Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 1). Am 10. Februar 2011 sollen von der Beschwerdeführerin 3 zudem USD 265'988.-- dem Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank E. AG in Zürich gutgeschrieben worden sein. Aufgrund dieser Transaktionen bestehe der Verdacht, dass Vermögenswerte der Stiftung G. in das Privatvermögen deren Organe (Beschwerdeführer 1 und D.) überwiesen worden seien, was gemäss Statuten der Stiftung G. nicht zulässig sei. Die Stiftung C. sei benutzt worden, um in Bezug auf die Zahlungen der Stiftung G. einen gemeinnützigen Zweck bzw. deren Legalität nachzuweisen bzw. vorzuspiegeln.

5.3 Dieser Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Das Rechtshilfeersuchen enthält - ohne dabei zwar die Vortat zu bezeichnen - den Tatvorwurf der Geldwäscherei. Als Vortat würde aufgrund der geschilderten Sachlage namentlich eine ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in Betracht fallen. Dass die ersuchende Behörde die Vortat jedoch nicht nennt, ist im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich, da über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. So muss es im Bereich der Geldwäscherei in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung genügen können, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 129 II 97 E. 3, vgl. hiezu infra, E. 5.34).

Der Einwand der Beschwerdeführer, das Rechtshilfeersuchen enthalte - was zutrifft - im Wesentlichen nur eine Wiedergabe der unaufgeforderten Mitteilung der schweizerischen Behörden, ist unbehelflich. Für die Gewährung der Rechtshilfe kann nicht von Belang sein, ob die Erkenntnisse der ersuchenden Behörde aus eigenen Untersuchungen herrühren oder von Drittstaaten zugetragen wurden. Denn oftmals (namentlich im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers) ist die ausländische Behörde gar nicht in der Lage, ohne rechtshilfemässig erhobene Beweise weitergehende, eigene Untersuchungen anzustellen. Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie in ihrem Ersuchen im Wesentlichen lediglich den Wortlaut der unaufgeforderten Übermittlung der schweizerischen Behörden wiedergibt. Schliesslich wurde der Sachverhalt den kolumbianischen Behörden von der Schweiz zugetragen, mit der Anfrage, ob diese - innert einer relativ kurzen Frist bis 4. Juni 2012 - beabsichtigen würden, ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Konten bei der Bank E. AG zu stellen. Es widerspräche somit auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Schweiz nun mit Verweis auf die (nota bene eigene) Sachverhaltsdarstellung die Rechtshilfe verweigern würde.

5.4 Für die Frage der (beidseitigen) Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt grundsätzlich so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Das Rechtshilfegericht prüft daher bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 45 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 118 Ib 111 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3-7.4; TPF 2011 97 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 3.8). Bei einem Verdacht auf Geldwäscherei braucht die Vortat indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend erwähnt zu werden, zumal die ersuchende Behörde diese oftmals (noch) nicht kennt und lediglich Anhaltspunkte einer Geldwäscherei vorliegen. In diesem Falle genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige Finanztransaktionen darlegt. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten diverser juristischer Personen in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3).

In casu liegen verschiedene Anhaltspunkte vor, welche für geldwäschereitypische Verschleierungshandlungen sprechen. Verdächtig erscheint, dass die kolumbianische Stiftung G., deren Organe u.a. der Beschwerdeführer 1 und D. sind bzw. waren (vgl. Handelsregisterauszug, Akten der Staatsanwaltschaft VAV, act. 2/7), auf ein schweizerisches Konto der auf Curaçao ansässigen Beschwerdeführerin 3, an welchem D. wirtschaftlich berechtigt sei, Geldbeträge in der Höhe von mehreren Millionen USD bzw. EUR überwiesen haben soll und dass in der Folge Gelder von diesem Konto in das Vermögen des Beschwerdeführers 1 und D. geflossen sein sollen. Der Verdacht, dass Organe der Stiftung G. Gelder ebendieser pflichtwidrig zu eigenen Gunsten abdisponiert haben und die Beschwerdeführerin 3 zur Legitimierung der Zahlungen vorgeschoben haben könnten, lässt sich nicht von der Hand weisen. Dieser Geldfluss erschiene umso verdächtiger, als es der Stiftung G. gemäss Handelsregisterauszug verboten ist, Vermögenswerte der Stiftung auf private Geschäftsbeziehungen der Organe zu transferieren (vgl. Handelsregisterauszug, Akten der Staatsanwaltschaft VAV, act. 2/7). Diese Umstände würden nach schweizerischem Recht den Verdacht von geldwäschereitypischen Verschleiderungshandlung im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB begründen (was die Bank E. AG richtigerweise auch zu einer Meldung nach Art. 305ter Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
StGB veranlasste; Akten der Staatsanwaltschaft REC, act. 1). Als verbrecherische Vortat käme namentlich eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in Betracht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Die doppelte Strafbarkeit ist somit zu bejahen. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

6. Indem die Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der von der ersuchen-den Behörde anbegehrten Unterlagen einwenden, beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um eine unzulässige "fishing expedition" (act. 5, Ziff. 19), machen sie implizit auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Unter diesem Blickwinkel ist auch deren Vorbringen zu prüfen, dass die gemäss der Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen über den Rahmen des Rechtshilfeersuchens hinausgehen würden (act. 5, Ziff. 16 f.).

6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; vgl. statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expediton") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).

Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163, mit Hinweisen). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen).

Über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren darf die ersuchte Rechtshilfebehörde nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen).

6.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto lautend auf den Beschwerdeführer 1 (recte auch auf die Beschwerdeführerin 2) und das Konto lautend auf die Beschwerdeführerin 3, jeweils von Zeitraum ab Eröffnung bis zur Saldierung der Konten, verfügt (act. 1.4, S. 4).

Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf den fiskalischen Hintergrund der Rechtshilfe ist unbegründet: Das Rechtshilfeersuchen zeigt wie erwähnt geldwäschereiverdächtige Transaktionen auf. Es sollen Summen im Millionenbereich von der kolumbianischen Stiftung G. via der auf Curaçao ansässigen Beschwerdeführerin 3 auf schweizerische Konten überwiesen worden sein, an welchen Organe der Stiftung G. wirtschaftlich berechtigt sind bzw. welche auf sie lauten (vgl. supra, E. 5.2). Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung ist nicht auszuschliessen, dass die Stiftung C. von D. und dem Beschwerdeführer 1 vorgeschoben wurde, um einen rechtmässigen Zweck der Transaktionen vorzuspiegeln und um Vermögenswerte der Stiftung G. schliesslich für private Zwecke abzuzweigen. Bei dieser Verdachtslage kann von einer "fishing expedition" bzw. einer Beweisausforschung aufs Geratewohl keine Rede sein. Vielmehr benötigen die Behörden des ersuchenden Staates zur Abklärung des Tatverdachts lückenlose Informationen über die Konten lautend auf die Beschwerdeführer.

Was die Rüge betrifft, die Schlussverfügung würde hinsichtlich der zu übermittelnden Informationen über den Rahmen des Rechtshilfeersuchens hinausgehen, so verkennen die Beschwerdeführer, dass das Rechtshilfeersuchen in zeitlicher Hinsicht gerade keine Einschränkungen enthält (vgl. act. 1.5, S. 3 Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft hat entsprechend richtigerweise die Herausgabe der Bankunterlagen seit Eröffnung der Geschäftsbeziehungen bis zur Saldierung der Konten verfügt (act. 1.4, Ziff. 2 des Dispositivs). Die von den Beschwerdeführern geforderte zeitliche Einschränkung der Rechtshilfe nur für den Zeitraum bis 31. Dezember 2011 wäre den kolumbianische Behörden abgesehen davon kaum dienlich, zumal auch Kontobewegungen nach diesem Datum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein können. Somit wird auch ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Behörden vermieden.

6.3 Zusammengefasst erweisen sich die streitigen Beweismittel für die in Kolumbien geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Herausgabe an die untersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt - und somit insgesamt - unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 6’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Florian Baumann und Martin Molina

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2013.169
Date : 25. Februar 2014
Published : 19. Juni 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kolumbien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStKR: 8
IRSG: 1  3  4  21  28  64  67a  74  80e  80h  80k  80m  80n
IRSV: 9  9a  10
StBOG: 39  73
StGB: 158  305bis  305ter
VwVG: 63
BGE-register
118-IB-111 • 122-II-367 • 124-II-180 • 126-II-258 • 128-II-355 • 128-II-407 • 129-II-462 • 129-II-97 • 130-II-14 • 130-II-337 • 130-II-505 • 132-II-81 • 133-IV-76 • 134-II-318 • 136-IV-16 • 136-IV-82 • 137-IV-134
Weitere Urteile ab 2000
1A.125/2006 • 1A.221/2002 • 1A.90/2006
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[noenglish] • address for service • advance on costs • analysis • answer to appeal • appropriateness • banque restante • bellinzona • beneficial owner • berne • board of appeal • cantonal administration • clerk • colombia • communication • condition • copy • counterplea • criminal act • day • decision • declaration • delivery to the demanding state • descendant • disloyal management • document • e-mail • edition obligation • end • enrichment intention • evaluation • evidence • false statement • federal court • federal criminal court • federal department of internal affairs • federal office of justice • fishing expedition • fixed day • foreign agency • foundation • good faith • instructions about a person's right to appeal • knowledge • labeling • lawfulness • lawyer • legal assistance measures • legal entity • legal representation • legitimation of appeal • meadow • money • mutual assistance in criminal matters • mutual culpability principle • national law • notification of judgment • objection • obligation • particulary important case • person concerned • position • previous offence • privacy • question • reception • replacement • request for juridical assistance • request to an authority • requested state • requesting state • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • swiss authority • swiss law • third party country • time limit • time-limit for appeal • transaction • unsolicited delivery of evidence
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 150 • TPF 2007 45 • TPF 2009 161 • TPF 2011 194 • TPF 2011 97 • TPF 2012 114
Decisions of the TPF
RR.2013.169 • RR.2009.257 • RR.2012.201 • RR.2011.193 • RR.2013.33