Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 452/2018

Urteil vom 25. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführerin,

gegen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Mai 2018 (BV.2015.00062).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Verein B.________, mit Beschluss der Generalversammlung vom 31. Mai 2013 aufgelöst (resp. in Liquidation gesetzt) und am... 2018 aus dem Handelsregister gelöscht (nachfolgend: Verein), schloss sich im Jahr 1985 der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (später: Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich; heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich [nachfolgend: BVK]) für die berufliche Vorsorge an. Per 31. Oktober 2012 traten fünf Arbeitnehmer des Vereins aus der Vorsorgeeinrichtung aus. Im November 2012 kündigte der Verein den Anschlussvertrag mit der BVK auf Ende Dezember 2012 und wechselte per 1. Januar 2013 zur Sammelstiftung C.________.

A.b. Am 30. Januar 2013 forderte die BVK vom Verein die Begleichung des versicherungstechnischen Fehlbetrages von Fr. 618'171.- bzw. des am 28. Februar 2013 mitgeteilten bereinigten Betrags von Fr. 565'205.-, wobei sie erklärte, die im Oktober 2012 erfolgten Austritte der Versicherten unterständen ebenfalls der Ausfinanzierungspflicht.
Die am 23. Juli 2012 gegründete Stiftung A.________ übernahm die Angebote des Vereins und führt diese weiter. Sie überwies der BVK schliesslich Fr. 350'431.-, unter Abzug des Teils der Ausfinanzierungssumme, der auf die vorzeitig ausgetretenen Versicherten entfiel.

B.

B.a. Die BVK erhob am 21. Mai 2013 Klage gegen den Verein und die Stiftung A.________ und beantragte, diese seien unter solidarischer Haftung und unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, ihr Fr. 267'262.- Restanz aus der Vertragsauflösung per 31. Dezember 2012 zu bezahlen, nebst 5 % Verzugszins auf Fr. 214'774.- seit 5. März 2013 bis 17. Mai 2014 und auf Fr. 267'262.- seit 18. Mai 2013.
Der Verein und die Stiftung A.________ stellten Antrag auf Abweisung der Klage; eventualiter sei Ersterer zu verpflichten, der BVK Fr. 205'492.70 zu bezahlen. Ausserdem forderten sie widerklageweise, die BVK habe dem Verein Fr. 350'431.- als Schadenersatz zurückzuzahlen, nebst 5 % Verzugszins ab Widerklageeinleitung.
Per Valuta 20. Dezember 2013 überwies der Verein der BVK Fr. 267'262.-, welchen Betrag der Verein und die Stiftung A.________ im Rahmen einer Widerklageerweiterung resp. -änderung ebenfalls als Schadenersatz zurückforderten.
Mit Entscheid vom 24. Dezember 2014 (BV.2013.00038) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Hauptklage, die durch die Überweisung des Klagebetrags modifiziert wurde, gut und stellte fest, dass die BVK Anspruch auf Fr. 267'262.- (gehabt) habe und diese Forderung vom Verein zu Recht bezahlt worden sei. Überdies verpflichtete das Sozialversicherungsgericht den Verein und die Stiftung A.________ solidarisch, der BVK einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 214'774.- vom 5. März 2013 bis 21. Mai 2013 und auf Fr. 267'262.- vom 21. Mai 2013 bis 20. Dezember 2013 zu bezahlen. Gleichzeitig wies es die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C 130/2015 vom 14. September 2015 teilweise gut. Es hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2014 betreffend die Hauptklage auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

B.c. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2018 (BV.2015.00062) die (modifizierte) Klage vom 21. Mai 2013 gut und stellte wiederum fest, dass die BVK Anspruch auf Fr. 267'262.- (gehabt) habe und diese Forderung vom Verein zu Recht bezahlt worden sei. Überdies verpflichtete es die Stiftung A.________, der BVK einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 214'774.- vom 5. März 2013 bis 21. Mai 2013 und auf Fr. 267'262.- vom 21. Mai 2013 bis 20. Dezember 2013 zu bezahlen. Die Klage gegen den Verein schrieb es als gegenstandslos ab.

C.
Die Stiftung A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen:

"Es sei festzustellen, dass das Feststellungsurteil, Dispositiv Ziffer 1, gegenüber der vormaligen Beklagten nichtig ist;
Das Urteil vom 8. Mai 2018 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen und auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdegegnerin sei nicht einzutreten;
Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteils vom 8. Mai 2018 hinsichtlich des Feststellungsurteils gegenüber der vormaligen Beklagten 1 aufzuheben und das Verfahren gegen diese als gegenstandslos abzuschreiben;
Subeventualiter sei die Verzugszinspflicht gemäss Dispositiv Ziffer 1 des Urteils vom 8. Mai 2018 aufzuheben".

Erwägungen:

1.

1.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B 613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3).
Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteil 5A 785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.2).

1.2. Mit dem Urteil 9C 130/2015 vom 14. September 2015 (SVR 2016 BVG Nr. 16 S. 66) wies das Bundesgericht die Sache in folgenden Punkten an das kantonale Gericht zurück: Die umstrittene Ausfinanzierungspflicht richte sich nach § 76 Abs. 3 des Versicherungsvertrags 2005, welche Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei (E. 4 des genannten Urteils). Zudem sei abzuklären, ob das Teilliquidationsverfahren, soweit erforderlich, stattgefunden habe und definitiv abgeschlossen sei, andernfalls die eingeklagte Forderung weder in Bestand noch Höhe liquid wäre (E. 6 des genannten Urteils). Bei der Höhe des versicherungstechnischen Fehlbetrags habe es sein Bewenden, soweit die Jahresrechnung 2012 als Teilliquidationsbilanz herangezogen wurde und darin bestimmte bankseitige Rückerstattungen berücksichtigt worden waren (E. 7 des genannten Urteils).

2.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid (BV.2015.00062) in Auslegung von § 76 Abs. 3 des Versicherungsvertrags 2005 zum Schluss gelangt, dass ein versicherungstechnischer Fehlbetrag bei der BVK bei Austritt eines Arbeitgebers durch diesen vollumfänglich auszugleichen sei. Sodann ist sie gestützt auf die "Verfügung" der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 1. November 2013 betreffend die Teilliquidation, die u.a. dem Verein zugestellt worden sei, zum Schluss gekommen, dass das Teilliquidationsverfahren auf der Grundlage der Jahresrechnung 2012 mit Stichtag 31. Dezember 2012 durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die interessierenden bankseitigen Rückerstattungen seien in der Jahresrechnung 2012 berücksichtigt worden und hätten den Deckungsgrad entsprechend erhöht. Folglich hat sie den Anspruch der BVK auf Ausfinanzierung der Unterdeckung im Umfang von insgesamt Fr. 617'693.- bestätigt. Die Zinsforderung von 5 % auf Fr. 214'774.- vom 5. März 2013 bis 21. Mai 2013 und auf Fr. 267'262.- vom 21. Mai 2013 bis 20. Dezember 2013 sei ebenso wie die entsprechende Haftung der Stiftung A.________ infolge Geschäftsübernahme (Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
OR) unbestritten geblieben und ausgewiesen.

3.

3.1.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin moniert die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids (resp. der dispositivmässigen Feststellung betreffend die Ausfinanzierungspflicht), weil er sich gegen eine "aufgelöste und gelöschte" juristische Person richte.

3.1.2. Ob diesbezüglich überhaupt von einem (eigenen) schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG), kann offenbleiben. Sie verkennt, dass das kantonale Gericht die Klage resp. das Verfahren in Bezug auf den mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten (vgl. Sachverhalt lit. A.a) Verein - zu Recht - als gegenstandslos abgeschrieben hat, und der Entscheid vom 8. Mai 2018 in materieller Hinsicht nur sie selber und die BVK betrifft. Daran ändert nichts, dass sich diese Anordnung erst im letzten Satz von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids findet. Es liegt somit keine Nichtigkeit vor.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe sich mit verschiedenen Punkten nicht befasst, ist festzuhalten, dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war. Daher kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht keine Rede sein (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die BVK habe nach dem Rückweisungsurteil 9C 130/2015 vom 14. September 2015 neu ein Feststellungsbegehren gestellt. Dies stelle eine Klageänderung resp. -erweiterung dar, die indessen verspätet und nach Art. 227
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
ZPO unzulässig sei.

3.3.2. Das kantonale Gericht erwog bereits im Entscheid vom 24. Dezember 2014 (BV.2013.00038), dass das ursprüngliche Leistungsbegehren der BVK durch die - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entrichtete - Zahlung vom 20. Dezember 2013 nicht gegenstandslos geworden war. Es führte aus, weshalb es in diesem Zusammenhang nur noch, aber immerhin, von einem Feststellungsinteresse und einer entsprechenden Modifikation der (Haupt-) Klage ausging. Diese Erwägungen wurden im Verfahren 9C 130/2015 nicht thematisiert. Auf die Vorbringen in diesem Kontext ist daher nicht weiter einzugehen (E. 1.1).

3.4.

3.4.1. Was das Teilliquidationsverfahren anbelangt, so bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei erst lite pendente eingeleitet worden, weshalb die Forderung bei Klageeinleitung nicht klagbar gewesen sei. Die BVK habe schlicht zu früh geklagt. Zudem sei die Teilliquidationsverfügung vom 1. November 2013 nicht ihr, sondern nur dem Verein, der sich damals in Liquidation befunden habe, zugestellt worden. Sie habe somit keine Rechtswirkungen zulasten beider vormaliger Beklagten entfaltet, und ihr gegenüber liege kein rechtskräftiges Teilliquidationsergebnis vor.

3.4.2. Das Bundesgericht hielt in E. 6 des Urteils 9C 130/2015 vom 14. September 2015 unmissverständlich fest, dass für die Bejahung der Ausfinanzierungspflicht das Teilliquidationsverfahren, soweit formell geboten, tatsächlich durchgeführt worden und rechtskräftig abgeschlossen sein müsse, und es reiche, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entscheids darüber - mithin am 8. Mai 2018 - fällig sei (vgl. auch BGE 141 V 597 [vom 22. September 2015] E. 4.4 S. 604). Mit dem Zeitpunkt, zu dem das Teilliquidationsverfahren eingeleitet wurde, befasste es sich darin nicht (vgl. E. 1.1).
Ein Teilliquidationsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, wenn es nicht (mehr) gestützt auf Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft und entschieden werden kann. Zum entsprechenden Gesuch legitimiert ist - neben den Versicherten sowie Rentner und Rentnerinnen - insbesondere der von der Auflösung des Anschlussvertrages resp. der Teilliquidation betroffene Arbeitgeber (BGE 140 V 22 E. 4.2 S. 26 f.). Es ist unbestritten, dass mit dem als Verfügung bezeichneten Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 1. November 2013 betreffend die Teilliquidation das entsprechende Verfahren (grundsätzlich) abgeschlossen, dieser Entscheid u.a. dem Verein als betroffenem Arbeitgeber eröffnet, und diesbezüglich keine Überprüfung verlangt wurde. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin stellten sich die Fragen zur Teilliquidation der BVK resp. zur Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers für den Verein auch im Status der (eigenen) Liquidation, zumal er von der Klage der BVK direkt (mit-) betroffen war. Bei diesen Gegebenheiten und angesichts der im vorinstanzlichen Entscheid BV.2013.00038 vom 24. Dezember 2014 (unangefochten) festgestellten engen Verflechtungen mit dem Verein ist die Rüge der
Beschwerdeführerin, der Entscheid vom 1. November 2013 sei ihr nicht zugestellt worden, als treuwidrig zu qualifizieren (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich.

3.5.

3.5.1. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verzugszins für unbegründet. Ein solcher habe erst mit der Fälligkeit der Hauptforderung resp. mit dem rechtskräftigen Abschluss des Teilliquidationsverfahrens entstehen können.

3.5.2. Den Beginn der Verzugszinspflicht knüpfte das kantonale Gericht im Entscheid vom 24. Dezember 2014 (BV.2013.00038) unter Verweis auf Art. 102 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
. OR an den Ablauf der im Mahnschreiben vom 28. Februar 2013 angesetzten Frist (5. März 2013). Dazu äusserten sich die Parteien im Verfahren 9C 130/2015 nicht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sind daher ebenfalls nicht zu hören (E. 1.1). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_452/2018
Datum : 25. Januar 2019
Publiziert : 06. Februar 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BVG: 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
OR: 102 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZPO: 227
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
BGE Register
135-III-334 • 140-V-22 • 141-V-597 • 142-III-433 • 143-IV-214
Weitere Urteile ab 2000
5A_785/2016 • 6B_613/2018 • 9C_130/2015 • 9C_452/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • stiftung • vorinstanz • verzugszins • arbeitgeber • wiese • berufliche vorsorge • nichtigkeit • beklagter • sachverhalt • versicherungstechnik • entscheid • gerichtskosten • weiler • anschlussvertrag • austritt • versicherungsvertrag • schadenersatz • stichtag • vorsorgeeinrichtung
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