Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.350

Verfügung vom 25. Januar 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
StPO)

Sachverhalt:

A. Im Strafverfahren gegen B. fällte das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend «Obergericht») am 17. März 2016 sein Urteil im Berufungsverfahren (act. 3.2). In Ziff. 7.2 des Dispositivs legte das Obergericht fest, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt A., werde für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 17‘840.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Im angeführten Urteil wird u. a. Folgendes erwogen (vgl. E. VI.2.4):

A. macht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in seinen Kostennoten für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 69.46 Stunden (…) geltend. Dieser Aufwand ist ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der mündlichen Urteilseröffnung, des Studiums dieses Urteils und der Besprechung mit dem Beschuldigten erscheint daher insgesamt eine Entschädigung von 72 Stunden als angemessen.

B. Am 9. Juni 2016 reichte A. dem Obergericht einen weiteren Tätigkeitsnachweis ein. Dieser weise den Aufwand aus, der nach der Urteilsfällung und vor dem Entscheid, ob Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werde oder nicht, entstanden sei. A. ersuchte diesbezüglich um Entschädigung des hierfür entstandenen Aufwandes von Fr. 1‘299.90 (OG GD 60/1). Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 teilte das Obergericht A. mit, dessen Entschädigung sei mit Urteil vom 17. März 2016 verbindlich und abschliessend festgelegt worden. Darauf sei nicht mehr zurückzukommen, zumal ein gewisser Aufwand nach der Urteilsfällung mitberücksichtigt worden sei (OG GD 60/2). A. ersuchte diesbezüglich um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (OG GD 60/3) bzw. ersuchte nochmals um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1‘299.90 (OG GD 60/4). Am 2. September 2016 verfügte das Obergericht, auf das Entschädigungsgesuch des amtlichen Verteidigers A. vom 9. Juni 2016 werde nicht eingetreten (act. 1.1). Die Verfügung wurde A. am 5. September 2016 zugestellt (OG GD 60/6/1).

C. Hiergegen erhob A. am 15. September 2016 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Auf das Entschädigungsgesuch vom 9. Juni 2016 sei einzutreten.

2. Zufolge Eintretens sei dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs vom 9. Juni 2016 eine Entschädigung von Fr. 1‘299.90 zuzusprechen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zug.

Das Obergericht beantragt mit Eingabe vom 19. September 2016 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 3). In der Beilage übermachte es der Beschwerdekammer die Akten, soweit sie das Gesuch des Beschwerdeführers um eine zusätzliche Entschädigung betreffen. Die übrigen Verfahrensakten befänden sich derweil am Bundesgericht, nachdem der Beschuldigte gegen das Urteil vom 17. März 2016 Beschwerde in Strafsachen erhoben habe.

Die Eingabe des Obergerichts wurde A. am 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 4). Mit Eingabe vom 29. September 2016 beantragt A. «in Unkenntnis dessen, was das Obergericht als notwendige Akten für den Beschwerdeentscheid erachte», den Beizug der vollständigen Verfahrensakten (act. 5). Zugleich ersuchte er um Ausrichtung einer Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 646.42 (act. 5.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer war der amtliche Verteidiger von B. im Berufungsverfahren, welches mit Urteil des Obergerichts vom 17. März 2016 seinen Abschluss fand. Das Obergericht trat auf die im Anschluss daran gestellten Begehren des Beschwerdeführers um Entschädigung seines Aufwands in der Nachbearbeitung zum Berufungsverfahren nicht ein. Der Beschwerdeführer ist bei dieser Ausgangslage zur Anfechtung der am 2. September 2016 ergangenen Verfügung legitimiert. Auf dessen im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe zuletzt u. a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2016.185 vom 19. Oktober 2016, E. 1.5; BB.2016.263 vom 3. Oktober 2016, E. 1.2).

3.

3.1 Der vom Obergericht als Berufungsgericht gefällte Entscheid vom 17. März 2016 stellt ein Urteil dar, da darin materiell über Straf- und Zivilfragen entschieden worden ist (Art. 80 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
StPO; vgl. auch Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
StPO). Gestützt auf Art. 81 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
und Abs. 4 lit. b StPO ist im Urteil auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
i.V.m. Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1 S. 201 f.). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach das Honorar des amtlichen Verteidigers respektive des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft nachträglich in einem separaten Entscheid festzusetzen sei, verworfen (BGE 139 IV 199 E. 5.3 ff. S. 202 ff.; vgl. zuletzt BGE 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 3.2.1; siehe u. a. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.93 vom 3. November 2015, E. 3; BB.2014.122 vom 27. Februar 2015, E. 1.1). Trotzdem sind Konstellationen denkbar, in denen die Höhe der Entschädigung in einem ergänzenden Urteil festgelegt wird, weil der Entscheid über die Bemessung der Entschädigung noch nicht spruchreif erscheint und zusätzliche Abklärungen erforderlich sind. Denn es liesse sich nicht rechtfertigen, in der Hauptsache eine Verzögerung hinzunehmen, nur weil es zum Urteilszeitpunkt an den Voraussetzungen für die Bemessung der Entschädigung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 1.2).

3.2 Der vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte und zwangsläufig erst nach Eröffnung des Urteils anfallende Aufwand für Urteilsstudium und Nachbesprechung mit der Klientschaft stellt grundsätzlich keinen solchen Ausnahmefall dar. Das Bundesgericht wies auch in seinem Entscheid BGE 139 IV 199 E. 5.3 S. 202 ausdrücklich auf solche Arbeiten hin. Nachprozessuale Leistungen, welche in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Mandat stehen, sind von einem einheitlichen Anwaltsmandat umfasst. Dies trifft namentlich auf das Studium eines Entscheides und dessen Besprechung mit der Klientschaft zu, welche im Hinblick auf einen allfälligen Instanzenzug zur wirksamen Ausübung des Mandats unerlässlich sind. Das Mandat und damit auch die bewilligte unentgeltliche Vertretung werden insoweit verlängert, ohne dass hierfür ein neuer Auftrag erteilt werden müsste und der Anspruch auf unentgeltliche Vertretung erneut zu prüfen wäre (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2 in fine; 9C_387/2012 vom 26. September 2012, E. 4 mit Hinweis). Dass der Aufwand für diese Nachbearbeitung im Urteilszeitpunkt noch nicht im Einzelnen feststeht, macht grundsätzlich kein ergänzendes Urteil erforderlich. Dem Gericht dürfte es im Zeitpunkt seines Entscheides und im Rahmen seines Ermessensspielraums ohne Weiteres möglich sein, die Angemessenheit des vom Rechtsvertreter prognostisch veranschlagten nachprozessualen Aufwandes in rechtsgenüglicher Weise zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 vom 26. September 2012, E. 4; siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.3.1) oder einen solchen von Amtes wegen im Entschädigungsentscheid mitzuberücksichtigen.

3.3 Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 17. März 2016 diesen Erwägungen entsprechend ausgehend von einem vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Zeitaufwand von 69.46 Stunden sowohl die mündliche Urteilseröffnung als auch das Studium des Urteils und die anschliessende Besprechung mit dem Beschuldigten bereits mitberücksichtigt und insgesamt eine Entschädigung von 72 Stunden als angemessen erachtet (act. 3.2, E. VI.2.4). Die vom Obergericht festgelegte Entschädigung des Beschwerdeführers deckte somit bereits auch dessen nach Prozessende noch anfallenden Aufwand ab. Das Gericht ist nach der Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden. Eine nachträgliche materielle Änderung ist weder in der Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung noch in jener der Erläuterung oder Berichtigung möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2016 vom 24. August 2016, E. 2.6; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3). Das Obergericht ist daher zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Erhöhung seiner Entschädigung eingetreten. Das Obergericht übermachte der Beschwerdekammer sämtliche im Anschluss an das Urteil vom 17. März 2016 ergangenen Akten. Nachdem sich der vorliegende Beschwerdegegenstand auf die vorstehend erörterte Rechtsfrage beschränkt, erweist sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug sämtlicher Akten des Berufungsverfahrens als unnötig.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung (mitsamt den eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2016.350
Date : 25. Januar 2017
Published : 15. Februar 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).


Legislation register
StBOG: 37  73
StPO: 80  81  135  138  382  393  395  396  408  422  428
BGE-register
139-IV-199
Weitere Urteile ab 2000
6B_362/2016 • 6B_633/2015 • 6B_652/2014 • 6B_654/2016 • 9C_387/2012 • 9C_857/2012
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