Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 772/2015 {T 0/2}

Urteil vom 25. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. September 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. März 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch auf eine Invalidenrente des A.________ (geb. 1958) gestützt auf eine Untersuchung vom 7. Oktober 2013 durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mangels invalidisierender gesundheitlicher Beeinträchtigung (leichte depressive Episode) ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. September 2015 ab.

C.
A.________ lässt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einlegen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerde an das Bundesgericht liegt ein vom 24. Mai 2015 datiertes Gutachten bei, das Dr. med. C.________ dem Regionalgericht Bern-Mittelland im zivilrechtlichen Krankentaggeldprozess des Beschwerdeführers gegen die Versicherung F.________ AG erstattet hat und welches den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2015 zugestellt worden ist. Auf Anfrage vom 7. September 2015 nahm Dr. med. C.________ mit Schreiben vom 28. September 2015 Stellung zur Arbeitsunfähigkeit, wovon Rechtsanwalt Reber Mitte Oktober 2015 Kenntnis erhielt (Übermittlungsformular des Regionalgerichts vom 13. Oktober 2015). Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 16) handelt es sich hiebei um unter jedem Titel unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), ist doch in keiner Weise ersichtlich, dass und inwiefern die Beibringung dieser Unterlagen erst durch den angefochtenen Entscheid verursacht worden wäre.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: am 13. März 2014) entwickelt haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 121 V 366). Die Vorbringen und Beweise bezüglich der seitherigen gesundheitlichen Entwicklung, insbesondere der Hinweis auf einen erneuten operativen Eingriff gemäss Berichten des Spitals G.________ vom 6. Mai und 5. Juni 2015 (Beschwerde S. 6 Ziff. 11), gehen folglich über das Prozessthema hinaus.

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Beschwerdevorbringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
zweiter Satz BGG) einzig, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), dass es gestützt auf die vorhandenen medizinisch-psychiatrischen und weitere Beweise den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
. IVG) abschliessend beurteilt und - mangels psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) - verworfen hat.

2.2. Die Beschwerde, soweit nicht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG unzulässige appellatorische Kritik, bringt an verschiedenen Stellen (S. 5 f. Ziff. 8-10, S. 7 Ziff. 13 und 14) wiederholend vor, Hausarzt (Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, Psychosomatische Medizin SAPPM) und behandelnder Psychiater (Dr. med. E.________, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie FMH) hätten eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst sowie eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert, wogegen RAD-Arzt Dr. med. B.________ nur eine leichte depressive Episode festgestellt habe, aufgrund welcher "Diskrepanz der Diagnosen" wiederholt Antrag auf eine externe Begutachtung gestellt worden sei. Eine solche habe die Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt, da im Rahmen praxisgemäss verlangter strenger Beweiswürdigung (BGE 122 V 157) schon geringe Zweifel eine externe Expertise geböten, wie sie sich hier aus "drei ärztliche (n) Meinungen, mit zwei unterschiedlichen Diagnosen" ergäben.
Lege artis erstellte RAD-Untersuchungsberichte, die nach der Rechtsprechung einen mit Administrativexpertisen vergleichbaren Beweiswert haben (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257), können nicht stets dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte in der Folgenabschätzung zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Weitere Beweise sind nur angezeigt, falls objektive Gesichtspunkte namhaft gemacht werden, die dem Amtsarzt entgangen sind (vgl. statt vieler Urteil 9C 495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4 mit Hinweisen, auszugsweise publ. in: plädoyer 2012/6 S. 67). Solche sind, zumindest was die allein massgebliche Zeit bis zum Verfügungserlass am 13. März 2014 anbelangt (E. 1.2), in keiner Art und Weise ersichtlich und werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargetan, zumal er selber einräumt, die ärztlichen Beurteilungen widersprächen sich "einzig bezüglich des Ausmasses der Depression", was eine typische der psychiatrischen Beurteilung inhärente Ermessensfrage ist (BGE 140 V 193 E. 3.1 in fine S. 195). Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 137 V 210 ergibt sich nichts anderes. Das von ihm ebenfalls angeführte Argument, für die psychische Erkrankung gebe es als äusseren auslösenden Grund eine
körperliche Erkrankung (Tumor im linken Harnleiter), verkennt einerseits die aktenmässig ausgewiesene Remission des Leidens bis zum Verfügungszeitpunkt, andererseits die episodische Natur solch depressiver Reaktionen, die therapierbar sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Im Vordergrund stehen als Belastungsfaktoren Besorgnis und Ängstlichkeit vor möglichen Erkrankungen, geschäftliche Schwierigkeiten mit der eigenen Firma, eine massive Überschuldung und ein hängiges Gerichtsverfahren (mit der Versicherung F.________ AG), wie sie RAD-Arzt Dr. med. B.________ in seinem Untersuchungsbericht vom 14. Oktober 2013 beschrieb.

2.3. Schliesslich wendet sich die Beschwerde (S. 8 ff. Ziff. 15-18) gegen Beizug und Würdigung eines Teils der aus dem Krankentaggeld-Verfahren der Versicherung F.________ AG stammenden Observationsakten durch die Vorinstanzen. Die Art und Weise, wie der RAD bei der Untersuchung damit umgegangen sei, erwecke objektiv den Anschein der Befangenheit, was der Entscheid des Verwaltungsgerichts zu Unrecht unberücksichtigt lasse.
Auch dieser Einwand sticht nicht. Es entspricht vielmehr den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Grundsätzen der freien Beweiswürdigung nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, dass alle Beweismittel in die Prüfung einfliessen. Es ist daher kein Anstoss daran zu nehmen, dass die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass der Beschwerdeführer in der Observationszeit vom 12. bis 14. Juni 2012 "jeweils mehr als zehn Stunden unterwegs" und "in der Lage" war, "geschäftliche Tätigkeiten auszuführen" (Aufenthalt in beiden Firmen in U.________ und V.________, Bankfilialen und Post). Solche Aktivitäten mögen, wie etwa Dr. med. C.________ in seinem Gerichtsgutachten vom 24. Mai 2015 meint, eine mittelschwere bis sogar schwere Depression psychiatrisch nicht ausschliessen; sie stehen jedoch dem konsistenten Beweis einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit diametral entgegen, worauf es für die Belange der Invaliditätsbemessung einzig ankommt (BGE 141 V 281). Jedenfalls ist eine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit gemäss Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. B.________ weder bewiesen noch beweisbar, weshalb ein Rentenanspruch ohne weiteres entfällt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 104 V 135).

3.
Die Beschwerde ist unbegründet. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_772/2015
Date : 25. Januar 2016
Published : 12. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  61
BGG: 42  66  95  97  99  105
IVG: 28
BGE-register
104-V-135 • 121-V-362 • 122-V-157 • 130-V-138 • 132-V-215 • 135-V-254 • 137-V-210 • 140-V-193 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
9C_495/2012 • 9C_772/2015
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