Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 694/2012

Urteil vom 25. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Simone Schmucki,
Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1960 geborene M.________ war bei der Firma P.________ als Verkäuferin tätig und dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 24. November 1995 beim Ausladen von Ware das linke Knie verletzte. Am 19. September 1996 wurden eine arthroskopische Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes und eine mediale Meniskusnaht durchgeführt. Anlässlich eines Pferdespringtrainings vom 19. Juli 1997, bei welchem die Versicherte mit dem linken Bein im Steigbügel hängen blieb, verspürte sie erneut starke Schmerzen im Knie. Daraufhin wurde am 6. März 2000 eine arthroskopische Teilmeniskektomie vorgenommen und eine Chondromalazie Grad I von Femur und Tibia lateral diagnostiziert. Anfangs April 2004 machte M.________ geltend, im Wald ausgeglitten zu sein und sich dabei ein Hyperflexionstrauma sowie ein Distorsionstrauma im linken Knie zugezogen zu haben. Am 26. Oktober 2004 erfolgten eine valgisierende Tibiakopfosteotomie links und am 11. April 2005 die Materialentfernung. Ein Jahr später wurde am 26. April 2006 eine Arthrotomie mit Tuberositas-Tibiae-Osteotomie und Korrektur-Osteotomie der Fehlstellung am linken Tibiakopf durchgeführt.
A.b In der Folge holte die Basler einen ausführlichen Bericht des Dr. med. H.________, FMH Orthopädische Chirurgie/Traumatologie, vom 5. und 11. Juni 2009 ein, liess die Versicherte im Zeitraum vom 18. August bis 30. September 2009 sowie vom 26. November bis 8. Dezember 2009 observieren (Ermittlungsberichte vom 27. Oktober 2009 und 18. Januar 2010) und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. S.________, Facharzt Innere Medizin, (erstellt am 27. April 2010). Gestützt darauf verfügte der Unfallversicherer am 28. Juni 2010 die Einstellung der bisher erbrachten Taggeldleistungen rückwirkend auf den Beginn der Observation am 18. August 2009, die Rückforderung von zuviel bezahlten Taggeldern in der Höhe von Fr. 29'806.60 sowie die Rückerstattung von Überwachungskosten im Umfang von Fr. 31'575.15. Auf Einsprache hin gab die Basler eine Expertise bei Dr. med. W.________, Leitender Arzt Stadtspital Triemli, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in Auftrag, die mit Datum vom 13. Oktober 2010 verfasst wurde. Auf dieser Basis stellte sie die Heilbehandlung mit Erreichen des medizinischen Endzustandes per 3. November 2010 ein, lehnte die Ausrichtung einer Rente mangels anspruchsbegründender Invalidität ab und sprach M.________ eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 28. April 2011). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. September 2011 abgewiesen. Die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2010 gerichtete Rechtsvorkehr hiess die Basler insoweit teilweise gut, als sie auf die Rückforderung der Überwachungskosten verzichtete; im Übrigen wurde am Verfügten festgehalten (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2011).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vereinigte die gegen beide Einspracheentscheide angehobenen Beschwerdeverfahren und beschied diese abschlägig (Entscheid vom 13. Juni 2012).

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Basler anzuweisen, die Rentenberechnung neu vorzunehmen und auf die Rückzahlung von Unfalltaggeldern zu verzichten.

Während Vorinstanz und Unfallversicherer auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt, weshalb sie als solche - und nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht im Zeitraum vom 18. August 2009 (Beginn der Observation) bis 31. Mai 2010 entrichtete Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'806.60 zurückfordert.
3.1.1 Nach Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f.; 129 V 110 E. 1.1 S. 110 mit Hinweisen).
3.1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteile [des Bundesgerichts] 9C 896/2011 vom
31. Januar 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140, und 8C 434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).
3.2
3.2.1 Zunächst richtete die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. H.________ vom 5. und 11. Juni 2009 Leistungen in Form von Taggeldern aus. In der Zeitspanne vom 18. August bis 30. September 2009 sowie vom 26. November bis 8. Dezember 2009 liess der Unfallversicherer die Beschwerdeführerin sodann tageweise observieren (vgl. Ermittlungsberichte vom 27. Oktober 2009 und 18. Januar 2010 sowie DVD-Aufzeichnungen). Um die sich daraus ergebenden Anhaltspunkte medizinisch zu verifizieren, beauftragte die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2010 Dr. med. S.________ mit der Abfassung eines Aktengutachtens. Dieser kam mit Expertise vom 27. April 2010 zum Schluss, dass die Versicherte in der Lage sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % zu arbeiten. Zum gleichen Ergebnis gelangte in der Folge auch Dr. med. W.________ im Rahmen seines Gutachtens vom 13. Oktober 2010.
3.2.2 Bei den Observationsberichten und DVDs sowie bei der Expertise des Dr. med. S.________ vom 27. April 2010, mit der die Ermittlungsergebnisse medizinisch erhärtet wurden, handelt es sich unbestrittenermassen um neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG, welche geeignet sind, die Grundlage der (formlosen) Taggeldleistungszusprache zu erschüttern. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin halten dafür, dass die 90-tägige Revisionsfrist angesichts eines Zeitraums von knapp zwei Monaten (19. Januar 2010 [Eingang des zweiten Observationsberichts vom 18. Januar 2010] bis 15. März 2010 [Beginn der 90-tägigen Frist bis zur Leistungseinstellungsverfügung vom 28. Juni 2010 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG]) für die Sichtung des Observationsmaterials, das Einholen eines ärztlichen Gutachtens und die Würdigung der entsprechenden Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin in jedem Fall gewahrt worden sei. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Der Einwand in der Beschwerde, der Unfallversicherer habe bereits Ende Oktober 2009 - nach Vorliegen des ersten Ermittlungsberichts vom 27. Oktober 2009 -, spätestens aber am 18. November 2009 den Entschluss zur gutachterlichen Abklärung
zwecks Festigung der Observationsergebnisse gefasst, diesen aber in der Folge nicht fristgerecht umgesetzt, verfängt nicht. Wie dem Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 12. April 2010 zu entnehmen ist, erachtete letztere die Sachlage im damaligen Zeitpunkt in Bezug auf eine medizinische Beurteilung noch nicht als spruchreif, was denn auch die unmittelbar anschliessende zweite Ermittlungsphase (vom 26. November bis 8. Dezember 2009) sowie der gestützt auf die betreffenden Resultate in die Wege geleitete Auftrag zur Gutachtenserstellung an Dr. med. S.________ vom 18. Februar 2010 deutlich belegen. Offenbar war die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des ersten Observationsberichts der Auffassung, dass dieser im Hinblick auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens noch nicht über genügend gesicherte und aussagekräftige Informationen verfüge. Im Rahmen der dem Sozialversicherungsträger obliegenden Abklärungspflicht (gemäss Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) muss es namentlich bei einem Verdacht auf unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen in dessen Ermessen stehen, welche Art der Sachverhaltsermittlung in welcher Intensität konkret erforderlich ist, bevor eine ärztliche Expertise zur Prüfung der
entsprechenden Resultate in Auftrag gegeben wird.

Mit dem kantonalen Gericht sind demnach zusammenfassend die notwendigen Untersuchungen innert angemessener Frist vorgenommen worden und die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich von der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausbezahlte - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Taggeldleistungen zurückfordern.

4.
Letztinstanzlich beanstandet wird im Weiteren der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, bestätigt durch die Vorinstanz, einen Rentenanspruch verneint hat. Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich diejenigen zur Bemessung der Invalidität anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

4.1 Das kantonale Gericht hat bezüglich des Einkommens, welches ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen hätte erzielt werden können (Valideneinkommen), erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin, wie der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) zeige, über die Jahre freiwillig aus invaliditätsfremden Gründen mit einem unterdurchschnittlichen Verdienst begnügt habe. Es sei deshalb weder auf einen per 1. April 2004 (drittes Unfallereignis) tabellarisch ermittelten Lohn, noch - mangels Beweisbarkeit - auf das seitens der Versicherten per 1. August 2004 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Firma B.________ geltend gemachte Gehalt von Fr. 4'000.- monatlich abzustellen. Vielmehr sei jenes Einkommen relevant, welches die Beschwerdeführerin vor dem im Hinblick auf die Folgeschäden richtungweisenden ersten Vorfall vom 24. November 1995 bzw. dem Rentenbeginn generiert habe. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den in der Zeitspanne vom 24. November 1994 bis 23. November 1995 erwirtschafteten Jahreslohn herangezogen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf ein Valideneinkommen von Fr. 28'449.- hochgerechnet habe. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss
Bestätigungen des Unternehmens B.________ vom 15. Juli 2005 und 2. April 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Vollzeitanstellung auf 1. August 2004 als Fachkauffrau mit einem Grundgehalt von Fr. 4'000.- pro Monat (bzw. von Fr. 52'000.- jährlich [13 x Fr. 4'000.-]) auszugehen und dieses als Valideneinkommen anzurechnen sei.

Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung der Frage, welcher Betrag dem Valideneinkommen zugrunde zu legen ist bzw. ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei intakter Gesundheit hätte sie Fr. 4'000.- monatlich verdient, weiterer Beweisabnahmen bedarf.

4.2 Was das Einkommen anbelangt, das die Versicherte trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), hat die Beschwerdegegnerin, bekräftigt durch das kantonale Gericht, den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ([LSE] 2008, Frauen, Total, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Verrichtungen]) herangezogen, auf einen Betrag von Fr. 53'551.95 hochgerechnet und im Rahmen eines medizinisch attestierten 90 %-Pensums auf Fr. 48'111.10 veranschlagt. Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich einzig, dass vom derart ermittelten Betrag zusätzlich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % vorzunehmen sei.
4.2.1 Ob überhaupt ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, lässt sich nur bejahen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil [des Bundesgerichts] 8C 778/2007 vom 29. Mai 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist durch einen entsprechenden Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes der versicherten Person haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf maximal 25 % betragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 ff.).
4.2.2 Dr. med. W.________ führte in seiner Expertise vom 13. Oktober 2010 aus, dass für eine perfekt adaptierte Tätigkeit (kein Bücken, kein Niederknien, kein Leitersteigen, Tätigkeit weitgehend sitzend mit der Möglichkeit, das linke Bein leicht gestreckt zu halten und Positionenwechsel vornehmen zu können) grundsätzlich keine Einschränkung bestehe. In seinem Aktengutachten vom 27. April 2010 hatte Dr. med. S.________ postuliert, dass die Versicherte leidensangepasst überwiegend wahrscheinlich in zeitlicher Hinsicht zu 90 % arbeitsfähig sei. Sie könne hierbei eine uneingeschränkte Leistung erbringen. Eine zeitliche Verkürzung von 10 % sei vorstellbar, da die Explorandin Pausen für Therapiebesuche benötige, welche allein mit Randstunden nicht zu kompensieren seien.
4.2.2.1 Eine allenfalls gesundheitlich bedingte Lohnminderung wird, wie sich aus den erwähnten ärztlichen Stellungnahmen ergibt, bereits mit der Berücksichtigung eines um 10 % reduzierten Arbeitspensums bzw. auch mit den dem Anforderungsniveau 4 inhärenten tieferen Ansätze abgegolten. Andere einkommensbeeinflussende Faktoren, welche im Übrigen nicht geltend gemacht werden, fallen sodann nicht entscheidend ins Gewicht und sind insbesondere nicht derart gravierend, als dass die Beschwerdeführerin deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Anhaltspunkte, die eine (zusätzliche) Reduktion des anhand statistischer Durchschnitts werte ermittelten Invalideneinkommens rechtfertigten, bestehen mithin nicht.
4.2.2.2 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (maximal Fr. 52'000.-) und Invalideneinkommen (Fr. 48'111.10) resultiert ein Invaliditätsgrad von 7 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Da gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG lediglich eine mindestens 10%ige Invalidität zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt, hat es beim abschlägigen Rentenbescheid sein Bewenden.

5.
5.1 Hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist auch vor dem Bundesgericht einzig strittig, ob als Berechnungsbasis (versicherter Jahresverdienst) auf die massgeblichen Ansätze im Jahr 1995 (erster Unfall) oder 2004 (dritter Unfall bzw. nachfolgende Operation) abzustellen ist. Nicht opponiert wird der auf 10 % festgesetzten Integritätseinbusse.

5.2 Nach Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen darf und entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft wird.
5.2.1 In seinem Gutachten vom 13. Oktober 2010 merkte Dr. med. W.________ an, dass die aktuellen Kniebeschwerden der Versicherten in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum ersten Unfallereignis vom 24. November 1995 stünden. Zwar - so der Arzt im Weiteren - könnte ein kleiner Anteil der vorhandenen Befunde auch auf das zweite Unfallereignis zurückgeführt werden. Doch sei er der Ansicht, dass die Arthroskopiebefunde bereits vorgängig im Jahr 1996 erhoben worden seien und die zusätzliche Traumatisierung im Juli 1997 nicht zu einer richtungweisenden Verschlechterung geführt habe. Was das dritte Unfallereignis im Jahre 2004 anbelange, komme er mit der Versicherten zum Schluss, dass dieses keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den Beschwerdeverlauf gehabt habe. Die Sache sei retrospektiv nicht mehr eindeutig festzumachen, doch weise die gesamte 15-jährige Krankengeschichte keine klaren Hinweise auf, dass hier eine richtunggebende Verschlechterung des Vorzustandes mit Status nach drei Operationen stattgefunden habe. Zusammenfassend erachtete Dr. med. W.________ den Vorfall vom 24. November 1995 als überwiegend ursächlich (richtungweisend) für die weitere Entwicklung des linken Knies. Dr. med. S.________ seinerseits
hatte im Rahmen seiner aktengutachtlichen Ausführungen vom 27. April 2010 festgehalten, es sei schwierig zu differenzieren, welche Anteile an der beschleunigten Gonarthrose-Entwicklung der Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Meniskusverletzung, den zahlreichen folgenden Unfällen sowie der Adipositas geschuldet seien und welche der belassenen Gelenkstufe (Operation vom 26. Oktober 2004).
5.2.2 Vor diesem Hintergrund - und mangels gegenteiliger ärztlicher Einschätzungen - ist es mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Integritätsentschädigung auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes aus dem Jahr des ersten Unfalles 1995 abgestellt hat. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann ihr in Anbetracht der geschilderten medizinischen Aktenlage entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vorgeworfen werden.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_694/2012
Date : 25. Januar 2013
Published : 12. Februar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 16  25  38  43  53  55
BGG: 42  66  82  95  97  105  106  113
UVG: 18  25
VwVG: 67
BGE-register
124-V-321 • 126-V-75 • 129-V-110 • 129-V-472 • 130-V-121 • 130-V-318 • 133-II-249 • 134-V-322
Weitere Urteile ab 2000
8C_434/2011 • 8C_694/2012 • 8C_778/2007 • 9C_896/2011
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