Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_522/2012

Urteil vom 25. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 27. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 4. März 2010 um 10.09 Uhr auf der Autobahn N2 in Erstfeld Richtung Norden. In diesem Bereich galt gemäss Anklage eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h wegen einer Baustelle. X.________ fuhr mit 123 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um 39 km/h.

B.
Das Landgericht Uri verurteilte X.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und verurteilte ihn unter Berücksichtigung des Urteils des Presidente del Circolo di Roveredo vom 20. Dezember 2005 mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 180.-- als Gesamtstrafe. Die Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Uri am 27. März 2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen und dafür mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen. Eventualiter beantragt X.________ ausserdem, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich falsch. Es sei nicht klar, weshalb im Fallprotokoll-Geschwindigkeit bei der Lasernummer die Ziff. "3" stehe und beim Lasertyp ein "M". Daraus sei nicht ersichtlich, dass mit dem Lasersensor METAS 89129 gemessen worden sei. Auf dem Fallprotokoll-Geschwindigkeit stehe der 31. August 2009 als Eichdatum. Laut dem Eichzertifikat, das sich bei den Akten befinde, habe die letzte Eichung des Lasersensors am 2. September 2009 und diejenige des Bilddokumentationssystems am 3. September 2009 stattgefunden (Beschwerde, S. 6 f.). Nach Art. 9
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, SR 741.013) in Verbindung mit den Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 28. Mai 2008 müssten die Angaben zur Eichung im Messprotokoll vorhanden sein. Sein Recht auf eine ordentliche Messung mit korrekten Geräteangaben sei verletzt worden (Beschwerde, S. 8).

1.2 Die Vorinstanz erwägt, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterlägen Geschwindigkeitsmessungen der freien Beweiswürdigung. Wenn sie nach den technischen Vorgaben vorgenommen worden seien, könnten sie auch ohne regelkonforme Protokollierung verwertet werden (Urteil, S. 13). Ein Vergleich des Protokolls der Geschwindigkeitskontrolle mit den Eichzertifikaten ergebe, dass im vorliegenden Fall der Lasersensor METAS 89129 und das Bilddokumentationssystem METAS 89125 verwendet worden seien. Bei beiden Geräten sei die Eichung bis am 30. September 2010 gültig. Da im Geschwindigkeitsprotokoll nur eine und nicht zwei Nummern eingetragen werden könnten, entspreche es der Praxis, bei abweichenden Nummern des Lasersensors und des Bilddokumentationssystems letztere einzutragen. Es stehe fest, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers am 4. März 2010 mit gültigen, geeichten und klar zugeordneten Geräten vorschriftsgemäss gemessen worden sei (Urteil, S. 15 f.).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen darzutun. Er zeigt nicht auf, dass die Ergebnisse der Radarmessung offensichtlich unrichtig waren. Die gerügten Abweichungen der verschiedenen Eichdaten treffen zwar zu, ändern aber nichts an der unbestrittenen Tatsache, dass die verwendeten Messgeräte im Tatzeitpunkt gültig geeicht waren.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie auf eine Fotodokumentation des fraglichen Strassenabschnitts vom Herbst 2009 abstelle, obwohl die Signalisation im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung erst ab dem 4. Januar 2010 gültig gewesen sei. Es sei nicht erwiesen, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" im Messzeitpunkt bei km 149.350 gestanden habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dieses nach wie vor bei km 149.300 angebracht gewesen sei (Beschwerde, S. 10 ff.).

2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Vorinstanz auf eine veraltete Fotodokumentation abgestützt hat. Selbst wenn sie den genauen Standort des Signals unzutreffend ermittelt hätte, kann der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Geschwindigkeit wurde bei km 149.000 und damit mindestens 300 m nach dem Signal gemessen. Er hätte bei beiden Standorten genügend Distanz und Zeit zur Verfügung gehabt, seine Geschwindigkeit auf 80 km/h zu reduzieren.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" sei vorschriftswidrig platziert worden. Das am rechten Rand der Verzögerungsspur der Ausfahrt Erstfeld aufgestellte Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" habe sich nicht an die Benutzer der Autobahn Richtung Norden, sondern an diejenigen der Ausfahrt Erstfeld gerichtet. Das Signal am linken Strassenrand sei - falls es im Zeitpunkt der Messung überhaupt dort gestanden habe und nicht von einem Lastwagen verdeckt worden sei - nur als Wiederholungssignal zulässig und alleinstehend unverbindlich. Es hätten sich ohne grossen Aufwand alternative Möglichkeiten für eine korrekte Platzierung der Signale angeboten (Beschwerde, S. 13 ff. und S. 16 ff.).

3.2 Gemäss Art. 103 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 103 Standort der Signale - 1 Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.287
1    Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.287
2    Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
3    Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
4    Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.288
5    Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.289
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden.

3.3 Die Vorinstanz bejaht die Konformität des Signalstandorts "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" am rechten Fahrbahnrand. Gleichzeitig verweist sie im Sinne einer Eventualbegründung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale grundsätzlich zu beachten sind. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind (BGE 128 IV 184 E. 4.3). Einen solchen Fall verneint die Vorinstanz (Urteil, S. 16 ff.).
Die Einspurstrecke der Ausfahrt Erstfeld schliesst sowohl bei km 149.350 als auch bei km 149.300 rechts an die Autobahn an. Bei km 149.350 ist diese durch eine Sicherheitslinie, bei km 149.300 durch eine Sperrfläche abgetrennt. Die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" befand sich rechts der Ausfahrtsspur. Sie bezog sich zwingend auf die Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn. Daran ändert die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Massgeblichkeit rechtswidrig aufgestellter Höchstgeschwindigkeitssignale nichts, da vorliegend nicht die Gültigkeit einer falschen Geschwindigkeitssignalisation (zum Beispiel 30 km/h statt 50 km/h) in Frage steht. Vielmehr geht es darum, dass das Signal rechts der Ausfahrtsspur keine Geltung für die beiden Autobahnspuren erlangen konnte.

3.4 Ohne Wirkung bleibt auch das am linken Fahrbahnrand aufgestellte Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h". Das Bundesgericht bejaht einen Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand lediglich mit Zurückhaltung. In der jüngeren Vergangenheit beurteilte es ein am linken Strassenrand zurückversetztes Signal "Einfahrt verboten" in einer langgezogenen Linkskurve als rechtmässig (Urteil 6S.337/2003 vom 14. November 2003 E. 1.2). Gemäss Vorinstanz bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, die einen Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand gebieten würden.
Als Wiederholungssignal kam dem am linken Fahrbahnrand angebrachten Signal gemäss Art. 103 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 103 Standort der Signale - 1 Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.287
1    Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.287
2    Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
3    Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
4    Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.288
5    Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.289
SSV keine eigenständige Funktion zu. Es konnte nicht die Funktion des rechts der Fahrbahn aufzustellenden Signals übernehmen. Dies ist gerade auf Autobahnen einsichtig, können doch überholende Autos und Lastwagen auf der Überholspur die linksseitigen Wiederholungssignale teilweise über längere Zeit für Fahrzeuglenker auf der Normalspur verdecken. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf der Überholspur fuhr. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass ihm die Sicht auf das linksseitige Geschwindigkeitssignal verdeckt war.

3.5 Konnte der Beschwerdeführer die Signalisierung "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" nicht erkennen bzw. diese nicht dem von ihm benutzten rechten Fahrstreifen der Autobahn zuordnen, ist zu seinen Gunsten von der ab km 150.400 geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszugehen (Verfügung des ASTRA vom 16. Dezember 2009; BBl 2010 126 f.).

3.6 Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Hauptantrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er legt allerdings nicht dar, inwiefern die Vorinstanz willkürlich eine Signalisierung "Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" ab km 150.400 annimmt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung fuhr der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 4 km/h mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h statt der erlaubten 100 km/h. Er wird daher wegen einfacher statt grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG zu verurteilen sein.

4.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil sie bereits vor dem Plädoyer seines Rechtsvertreters von der Richtigkeit der Geschwindigkeitssignalisation 80 km/h ausgegangen sei, braucht bei dieser Ausgangslage nicht beantwortet zu werden. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Ausführungen zur Strafzumessung, da die Vorinstanz diese neu vorzunehmen hat.

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Das Urteil des Kantonsgerichts Uri vom 27. März 2012 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden reduzierte Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Kanton Uri hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. Das Urteil des Kantonsgerichts Uri vom 27. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_522/2012
Date : 25. Januar 2013
Published : 05. Februar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
SKV: 9
SSV: 103
SVG: 90
BGE-register
128-IV-184 • 136-I-65 • 136-III-552 • 137-III-226 • 137-IV-1 • 138-I-49
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6B_522/2012 • 6S.337/2003
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BBl
2010/126