Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 331/2011

Urteil vom 25. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler, Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
4. D.X.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Felice Grella,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.X.________ (geb. 1967), seiner Ehefrau B.X.________ (geb. 1980) sowie des Kindes C.X.________ (geb. 2003), alle Staatsangehörige von Sri Lanka, und es ordnete an, dass sie das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen haben. Am 16. Juni 2010 reichte Felice Grella im Namen der Betroffenen beim Migrationsamt ein Gesuch um Zustellung der Akten ein. Diese wurden ihm mit Schreiben vom 21. Juni 2010 zugestellt und trafen bei ihm am 22. Juni 2010 ein. Ebenfalls am 16. Juni 2010 erhob Felice Grella beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung des Migrationsamtes sei aufzuheben und den Rekurrenten sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er führte hierzu was folgt aus:
"Die Rekurrenten haben heute ihren Rechtsvertreter über den Entscheid der Rekursgegnerin in Kenntnis gesetzt. Da derzeit dem Rechtsvertreter noch keine Akten vorliegen - Akteneinsicht wurde ebenfalls mit Datum vom 16.06.2010 gestellt -, ist es es zurzeit nicht möglich eine rechtsgenügliche Begründung zum Rekurs ins Recht zu legen. Ich bitte Sie daher höflich, die Frist zur Begründung nach Akteneinsicht neu anzusetzen."
Eine weitere Rekursbegründung enthielt die Eingabe nicht. Am 18. Juni 2010 stellte die Staatskanzlei des Kantons Zürich eine Eingangsanzeige zu. Mit Datum vom 6. Juli 2010 reichte Felice Grella eine Rekursbegründung ein.
Mit Entscheid vom 1. September 2010 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, da innert der Rechtsmittelfrist keine rechtsgenügliche Rekursschrift eingereicht worden sei.

B.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates erhoben A.X.________, B.X.________, C.X.________ sowie das inzwischen geborene Kind D.X.________ am 11. Oktober 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihnen erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Streitsache an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der Aufforderung, auf den Rekurs einzutreten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 18. April 2011 führen die Betroffenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Dabei stellen sie erneut den Antrag, es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, es sei auf die Beschwerde vom 11. Oktober 2010 einzutreten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Dies gilt auch für Nichteintretensentscheide, d.h. auch gegen solche Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn ein Entscheid in der Hauptsache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (zur Rechtslage unter der Herrschaft des nicht mehr in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz, OG] vgl. BGE 132 II 65 E. 1 S. 67; zur Weitergeltung dieser Praxis nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes s. Urteil 2C 64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.1 in: Pra 2007 Nr. 134). Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit zwar von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Der Beschwerdeführer muss aber darlegen, wo-rauf er die Zulässigkeit des Rechtsmittels stützt, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist
(BGE 133 II 353 E. 1 S. 356 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer legen im vorliegenden Fall nicht dar, dass und weshalb sie einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben sollten, und ein solcher Anspruch ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher unzulässig.

1.2 In Betracht fällt demgegenüber die von den Beschwerdeführern gleichzeitig eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Zwar haben die Beschwerdeführer zufolge des fehlenden Anspruchs auf eine Bewilligungserteilung grundsätzlich auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Indes ist es selbst bei fehlender Legitimation in der Sache statthaft, mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft ("Star-Praxis"; vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198). Im vorliegenden Fall werden (auch) solche Rügen erhoben, weswegen sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang grundsätzlich als zulässig erweist (unter Vorbehalt von E. 1.3 - 1.5 hiernach).

1.3 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft solche Verletzungen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungskonform ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 II 396 E. 3.2 S. 400).

1.4 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrates abgewiesen und mithin dieser Nichteintretensentscheid bestätigt. Weder der Regierungsrat noch das Verwaltungsgericht haben in einer Eventualbegründung die Verfügung des Migrationsamtes materiell überprüft. In dieser Konstellation kann das Bundesgericht keine materielle Beurteilung vornehmen, weil insoweit kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG; BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76). Auf den Hauptantrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht einzutreten.

1.5 Die Formulierung des Eventualbegehrens ist insofern unzutreffend, als die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde (gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates) sehr wohl eingetreten ist. Richtigerweise ist das Begehren so zu verstehen, dass die Beschwerdeführer beantragen, die Vorinstanz hätte die Beschwerde gutheissen und den Regierungsrat anhalten müssen, auf den bei ihm erhobenen Rekurs einzutreten.

2.
Es ist unbestritten, dass der Rekurs vom 16. Juni 2010 keine Begründung enthielt und die begründete Eingabe vom 6. Juli 2010 erst nach Ablauf der Rekursfrist erfolgte. Strittig ist einzig die Frage, ob das Nichteintreten des Regierungsrates auf den Rekurs bei dieser Sachlage zulässig war.
Die Vorinstanzen stützten sich auf § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH), wonach die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. § 23 Abs. 2 VRG/ZH lautet wie folgt: "Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde." Unter Hinweis auf die Erwägungen des Regierungsrates hat die Vorinstanz ausgeführt, § 23 Abs. 2 VRG/ZH bezwecke lediglich, einen überspitzten Formalismus zu vermeiden und diene nicht dazu, die gesetzliche Frist zu verlängern. Eine Nachfristansetzung bilde die Ausnahme, welche insbesondere Unbeholfenen und Rechtsunkundigen zugute kommen oder es erlauben soll, einen versehentlich unterlaufenen Mangel zu beheben. Berufsmässigen Rechtsvertretern stehe diese Ausnahmeregel dagegen grundsätzlich nicht zur Verfügung, da sie die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen müssten und von ihnen verlangt werden dürfe, auch ohne Aktenbeizug in gedrängten zeitlichen Verhältnissen die gestellten Anträge fristgerecht und in rechtsgenügender Weise zu begründen. Der von den Beschwerdeführern in diesem
Zusammenhang angerufene BGE 134 V 162 stelle keine Änderung, sondern eine Präzisierung dieser Rechtsprechung dar und könne nicht unbesehen auf andere Fälle übertragen werden.
Diese Auslegung von § 23 Abs. 2 VRG/ZH entspricht der ständigen Praxis der zürcherischen Behörden (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, Rz. 26 f. zu § 23) und wurde vom Bundesgericht in publizierter Rechtsprechung mit folgender Begründung als nicht verfassungswidrig beurteilt: Abs. 1 dieser Bestimmung würde wirkungslos, wenn sich jeder Rekurrent dadurch, dass er den Rekurs ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Abs. 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Die kantonalen Instanzen dürfen ohne Willkür schliessen, die Anwendung von § 23 Abs. 2 VRG auf die Rekursbegründung solle die Ausnahme und nicht die Regel sein, und sie können mit Grund annehmen, es könne nicht derjenige Rekurrent eine Nachfrist nach Abs. 2 beanspruchen, welcher die Erfordernisse von Abs. 1 bewusst nicht erfüllt hat mit dem Zweck, sich in der Folge auf Abs. 2 zu berufen (BGE 108 Ia 209 E. 3 S. 211 f.; zuletzt bestätigt im Urteil 1C 31/2010 vom 2. Februar 2010). Gleich wurde auch in einem Fall entschieden, in welchem der Rekurrent geltend gemacht hatte, er habe bis Ende der Rekursfrist die Akten nicht erhalten; dort wäre es möglich gewesen, den Rekurs auch ohne Aktenkenntnis
zumindest summarisch zu begründen (Urteil 2P.348/1996 vom 31. Oktober 1996 E. 4).

3.
Die Beschwerdeführer legen nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise (vgl. E. 1.3 hiervor) dar, inwiefern diese Praxis willkürlich sein soll. Der blosse Hinweis auf BGE 134 V 162 sowie das Urteil 8C 442/2007 vom 5. Mai 2008 reicht dafür nicht aus, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen:

3.1 In den genannten Entscheiden hat das Bundesgericht in Anwendung von Art. 61 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erkannt, der Sinn der dort vorgesehenen Nachfrist bestehe im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine formell ungenügende (namentlich eine ungenügend begründete) Beschwerdeschrift einreiche. Könne der erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mandatierte Rechtsvertreter die Akten nicht mehr rechtzeitig einsehen, so laufe es auf dasselbe hinaus, ob er eine summarische oder überhaupt keine Begründung einreiche; in beiden Fällen sei eine Nachfrist zur Behebung des formellen Mangels anzusetzen, wenn nicht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Bei rechtskundigen Personen oder Vertretern sei zwar Rechtsmissbrauch eher anzunehmen, weil ihnen das korrekte Vorgehen bekannt sein müsse. Im Rahmen der Anwendung von Art. 61 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG könne aber ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht schon darin erblickt werden, dass zunächst die Akten eingeholt und gleichzeitig eine vorsorgliche Beschwerde ohne oder lediglich mit summarischer Begründung
eingereicht werde; ferner sei Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe, was zu einer sorgfältigen Mandatsausübung gehöre (BGE 134 V 162 E. 5.1 S. 167 f.). Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, liege in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich sei, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitze, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiere und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts möglich sei. In solchen Fällen müsse es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einhole und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänze (BGE 134 V 162 E. 5.2 S. 168 f.).

3.2 Die genannten Entscheide betrafen indes die Auslegung einer bundesrechtlichen Verfahrensvorschrift, deren richtige Anwendung das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frei und von Amtes wegen überprüft (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im vorliegenden Fall geht es hingegen nur um eine Willkürprüfung im Hinblick auf eine Norm des kantonalen Verfahrensrechts. Selbst wenn die Praxis der zürcherischen Behörden zu § 23 VRG/ZH von der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 162 abweichen sollte, wäre dies nicht ohne Weiteres willkürlich (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131 f.): Der Umstand, dass bestimmte bundesrechtliche Verfahrensvorschriften vorsehen, dass im Falle einer ohne Begründung eingereichten Beschwerde grundsätzlich immer eine Nachfrist anzusetzen ist, hat jedenfalls nicht zur Folge, dass die gleichen Regeln automatisch auch verfassungsunmittelbar oder als allgemeine Rechtsgrundsätze gelten würden (vgl. E. 4 hiernach). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst andere Bundesgesetze eine von Art. 61 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG abweichende Regelung kennen; beispielsweise besteht auch im Verfahren nach Bundesgerichtsgesetz kein analoger Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist, wenn ein
Rechtsmittel unzureichend begründet oder gar ohne jede Begründung eingereicht wurde (Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG e contrario; BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). Insofern können die Beschwerdeführer aus der aufgezeigten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung von vornherein nichts zu ihren Gunsten herleiten.

3.3 Ohnehin unterscheidet sich der vorliegende Fall aber in wesentlichen Punkten von den in BGE 134 V 162 und im Urteil 8C 442/2007 vom 5. Mai 2008 beurteilten Sachverhalten, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat: Anders als in jenen Fällen war hier die ursprünglich angefochtene Verfügung (des Migrationsamtes) ausführlich begründet und erlaubte für sich allein bereits einen Überblick über die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen. Namentlich enthielt sie eine detaillierte Darlegung der von der Familie bezogenen Sozialhilfe, was der Grund für die Nichtverlängerung der Bewilligung war. Ebenso war aus der Verfügung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines übermässigen Alkoholkonsums nicht für seine Familie sorgen konnte. Er konnte zudem nach eigenen Angaben den Rechtsvertreter darüber orientieren, dass er in eine Klinik eintreten müsse. Offensichtlich war zumindest eine rudimentäre Instruktion des Rechtsvertreters möglich. Aufgrund dessen war für den Rechtsvertreter ohne Weiteres ersichtlich, in welche Richtung eine allfällige Beschwerdebegründung gehen könnte. Hinzu kommt, dass die Akten beim Rechtsvertreter am 22. Juni 2010 eingingen und daraus ersichtlich war, dass die Rekursfrist am 24. Juni 2010
ablaufen würde. Es bestand damit noch Zeit, um eine vorher bereits mögliche Rekursbegründung anhand der Akten zu überprüfen und noch innert der Rekursfrist zu ergänzen. Zwar war die hierzu verbleibende Zeit kurz, doch lag der Grund hierfür vor allem im Umstand, dass die Beschwerdeführer erst kurz vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist einen Rechtsvertreter mandatiert haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die Sache der Parteien ist, durch rechtzeitige Konsultation eines Rechtsvertreters gute Voraussetzungen für die effektive Erhebung von Rechtsmitteln zu schaffen. Dies wäre den Beschwerdeführern hier möglich und zumutbar gewesen, enthielt doch die Verfügung vom 20. Mai 2010 eine klare Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Frist. Schliesslich liegt hier (anders als etwa im Urteil 9C 248/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.3 in: SVR 2011 IV Nr. 7) auch nicht der Fall vor, dass die Behörde die Akten erst verzögert zugestellt hätte.

4.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist ergibt sich auch nicht aus den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (insb. Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV):
Nach der Rechtsprechung besteht ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet, die früher beide aus Art. 4 der nicht mehr in Kraft stehenden Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet wurden und heute in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
bzw. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthalten sind (BGE 114 Ia 20 E. 2b S. 22 ff.; 120 V 413 E. 5a und E. 6a S. 417 ff.; 125 I 166 E. 3a S. 170; Urteil 4P.71/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3b). Dieser Anspruch gilt wohl bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder Vollmacht (vgl. Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nicht jedoch dann, wenn das Rechtsmittel entgegen gesetzlicher Vorschrift überhaupt keine Begründung enthält (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.; Urteile 1P.141/2004 vom 10. Mai 2004 E. 2 in: RDAF 2005 I S. 58; 2P.229/1997 vom 30. September 1997 E. 2; 1P.661/1995 vom 3. Mai 1996 E. 3b in: ZBl 98/1997 S. 307) und insbesondere dann nicht, wenn der Mangel rechtsmissbräuchlich oder
bewusst bzw. freiwillig erfolgte, um die Einräumung einer Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255 f.; 108 Ia 209 E. 3 S. 211 f.; Urteil 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.5 in: Pra 2006 Nr. 51), wobei davon auszugehen ist, dass professionelle Rechtsvertreter die formellen Regeln kennen (BGE 134 II 244 E. 2.4.3 S. 248).

5.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, der Regierungsrat habe Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) dadurch verletzt, dass er den im Rekurs vom 16. Juni 2010 gestellten Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist nicht rechtzeitig behandelt habe. Mit der Eingangsanzeige der Staatskanzlei vom 18. Juni 2010 sei in Aussicht gestellt worden, die prozessleitenden Entscheide würden folgen. Sie - die Beschwerdeführer - hätten davon ausgehen können, dass der Regierungsrat umgehend einen Entscheid fällen würde, wenn er den Antrag auf Nachfrist abweisen wollte. Tatsächlich sei der Regierungsrat aber zu keinem Zeitpunkt gewillt gewesen, eine Nachfrist anzusetzen, doch habe er den Rechtsvertreter vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich im Glauben belassen, dass innert Frist ein Entscheid getroffen werde, welcher keinen irreparablen Schaden anrichten würde. Aufgrund des Verhaltens des Regierungsrates seien die Beschwerdeführer davon abgehalten worden, rechtzeitig eine Begründung ins Recht zu legen.
Die Rüge ist unbegründet: Mit der Eingabe der Beschwerdeführer vom 16. Juni 2010 wurde der Regierungsrat gebeten, "nach Akteneinsicht" die Frist neu anzusetzen. Es war daraus aber nicht ersichtlich, wann dem Rechtsvertreter die Akten zugehen würden. Dieser konnte daher noch gar nicht wissen, ob er überhaupt auf eine Nachfrist angewiesen sein würde, um eine Begründung erstellen zu können. Unter diesen Umständen lief das Begehren des Rechtsvertreters darauf hinaus, eine rein prophylaktische Verlängerung der gesetzlichen Rekursfrist zu beantragen. Dies berücksichtigend, war der Regierungsrat nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführer unverzüglich zu beantworten.
Ohnehin war die Eingangsanzeige der Staatskanzlei vom 18. Juni 2010 mit dem darin enthaltenen Vermerk, die notwendigen prozessleitenden Massnahmen würden später folgen, keine Vertrauensgrundlage für die Annahme, der Regierungsrat würde umgehend über den Antrag auf Fristansetzung entscheiden, handelte es sich doch dabei offensichtlich um einen standardmässigen Vermerk, der nicht auf die konkrete Situation und Fragestellung bezogen war. Sodann enthebt der Umstand, dass Fristverlängerungsgesuche gestellt, aber nicht beantwortet worden sind, die Partei bzw. ihre Rechtsvertretung nicht von der Obliegenheit, rechtzeitig die entsprechenden Prozesshandlungen zu treffen, will sie nicht das Risiko eingehen, infolge Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs die Handlung nicht mehr rechtzeitig vornehmen zu können.

6.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Soweit sie den Eventualantrag betrifft, kann die Beschwerde angesichts von BGE 134 V 162 immerhin nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden, so dass die beantragte unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Dem Antrag auf Bezeichnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand kann demgegenüber nicht Folge gegeben werden, da als solcher Rechtsbeistand nur ein patentierter Anwalt in Frage kommt (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 32 und N. 34 zu Art. 64; Verfügung des Bundesgerichts 2C 323/2011 vom 29. August 2011 E. 2). Die Beschwerdeführer haben zwar am 16. Juni 2010 eine Anwaltsvollmacht unterzeichnet, die indessen eine Substitutionsklausel enthält. Die Beschwerdeschrift wurde vom Substituten verfasst, der seinerseits um Beigabe als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht ("in der Person des Unterzeichneten"). Es handelt sich dabei zwar um einen Juristen, der jedoch nicht über das Rechtsanwaltspatent verfügt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen; es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_331/2011
Date : 25. Januar 2012
Published : 12. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 29  42  64  83  95  106  113  115  116  117
BV: 5  9  29
BGE-register
108-IA-209 • 114-IA-20 • 117-IA-126 • 120-V-413 • 121-II-252 • 125-I-166 • 132-II-65 • 132-V-74 • 133-I-185 • 133-II-249 • 133-II-353 • 133-II-396 • 134-I-83 • 134-II-244 • 134-V-162
Weitere Urteile ab 2000
1C_31/2010 • 1P.141/2004 • 1P.254/2005 • 1P.661/1995 • 2C_323/2011 • 2C_331/2011 • 2C_64/2007 • 2P.229/1997 • 2P.348/1996 • 4P.71/2001 • 8C_442/2007 • 9C_248/2010
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Pra
95 Nr. 51 • 96 Nr. 134
RDAF
2005 I 58