Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2007.1
Entscheid vom 25. Januar 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann, sowie vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten: |
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1 | Verfügungen nach Artikel 47 enthalten: |
a | die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat; |
b | die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat; |
c | die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird; |
d | den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes. |
2 | Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94 |
Sachverhalt:
A. Der russische und englische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, als Generaldirektor der britischen B. Limited, einer Tochtergesellschaft der in Russland domizilierten C., zusammen mit D. und weiteren Personen eine Vereinigung gegründet zu haben, deren Zweck darin bestanden habe, der C. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch Schaden zuzufügen und illegal erlangte Vermögenswerte nachträglich zu legalisieren. A. soll diese Straftaten in verschiedenen Tatmodi und immer in Zusammenarbeit mit D. ausgeübt und so der C. in der Zeit von 2001 bis 2004 einen Schaden von insgesamt USD 400'000'000.00 zugefügt haben (vgl. act. 1.2).
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts Basmanniy in Moskau vom 3. Mai 2006 wegen Zufügung von Schaden durch Betrug oder Veruntreuung ersuchte Interpol Moskau am 13. September 2006 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 1.3).
Am 22. Dezember 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Russland nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz am 28. Dezember 2006 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. bzw. dessen Verteidigern am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde.
B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fristgerechter Eingabe vom 8. Januar 2007 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 28. Dezember 2006 sei aufzuheben, A. sei freizulassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen (act. 1, S. 2).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3).
Mit Replik vom 18. Januar 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 4).
Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 wurde dem Bundesamt für Justiz die Beschwerdereplik zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Dezember 2006, mithin vor Inkrafttreten der Änderungen der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), der Schaffung einer zweiten Beschwerdekammer und deren Zuständigkeit ab 1. Januar 2007 (Art. 9 Abs. 3 Reglement für das Bundesstrafgericht, SR 173.710), weshalb die (bisherige) I. Beschwerdekammer für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig bleibt.
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Das von Russland und der Schweiz ratifizierte EAÜ ist gegenüber dem bilateralen Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 17. November 1873 (AVR, SR 0.353.977.2) das jüngere Abkommen. Nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gehen jüngere Staatsverträge älteren Abkommen prinzipiell vor, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde und das jüngere Abkommen die fragliche Materie umfassend regelt (Art. 30 Abs. 3
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) VRK Art. 30 - (1) Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. |
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a | so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; |
b | so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. |
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
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1 | Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
2 | Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Bundesamt für Justiz habe den Auslieferungshaftbefehl vom 28. Dezember 2006 aufgrund eines mangelhaften bzw. fehlenden, nicht den Vorschriften von Art. 12 EAÜ entsprechenden Ersuchens und somit nicht rechtmässig erlassen. Der Auslieferungshaftbefehl gründe lediglich auf den unzutreffenden Ausführungen eines in englischer Sprache verfassten Interpol-Ersuchens und entspreche deshalb nicht den gesetzlichen Formvorschriften; insbesondere würden jegliche Angaben zum Begehungsort fehlen. Weiter führt er aus, im Verhältnis der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kämen primär die Bestimmungen des EAÜ und subsidiär jene des IRSG zur Anwendung. Grundsätzlich gehe das Völkerrecht dem Landesrecht vor, insbesondere wenn das innerschweizerische Recht im Vergleich zum EAÜ geringere Anforderungen an ausländische Ersuchen stelle. In Art. 16 Ziff. 3 EAÜ werde zwar die Übermittlung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung via Interpol als zulässig bezeichnet, diese sei jedoch an die Dringlichkeit des Falles geknüpft (Art. 16 Ziff. 1 EAÜ). Ein dringender Fall liege hier aber nicht vor, nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits am 11. August 2005 eingeleitet und der Haftbefehl des Gerichtes Basmanniy in Moskau vom 3. Mai 2006 wiederum erst am 13. September 2006 von Interpol Moskau übermittelt worden sei (act. 1, S. 9 ff., Ziff. 5 sowie act. 4, S. 3 ff., Ziff. 5.1 – 5.8).
4.1.1 Diese Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt und im Einzelnen als unbegründet. Gemäss Art. 44
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 44 Festnahme - Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.92 Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss. |
4.1.2 Das Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung hat gemäss Art. 42
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 42 Fahndungs- und Festnahmeersuchen - Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 Buchstabe a Hinweise enthalten auf: |
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a | das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat; |
b | die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. |
mindestens im Rahmen dieses Verfahrens keine Rolle, dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch unklar ist, welche Tatbestände nach schweizerischem Recht (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere) im Vordergrund stehen und ob die C. direkt oder indirekt geschädigt worden sein soll.
An diesem Ergebnis vermag im vorliegenden Fall auch ein allfälliger Begehungsort in England nichts zu ändern. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 EAÜ kann, wenn die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden ist, die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebietes begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung, die Gegenstand des Ersuchens ist, nicht zulassen. Die Schweiz lässt eine Strafverfolgung bzw. eine Auslieferung nach dem so genannten aktiven Personalitätsprinzip zu (Art. 6 Ziff. 1 altStGB / Art. 7 Abs. 1 neuStGB), weshalb die Auslieferung eines russischen und englischen Staatsbürgers an Russland auch bei einem Begehungsort in England nicht abgelehnt werden könnte. Lediglich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er britischer Staatsbürger sei und es an einem Beleg über eine gültige russische Staatsangehörigkeit fehle (act. 1, S. 17, Ziff. 7.3), kann die mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende, im übrigen nicht explizit bestrittene russische Staatsangehörigkeit nicht widerlegt werden. Zwar besitzt der Beschwerdeführer offensichtlich seit 2002 die britische Staatsbürgerschaft, für einen Verlust der russischen Staatsbürgerschaft bestehen jedoch keine Hinweise, zumal er noch am 8. Dezember 2003 einen russischen Pass beantragte und diesen am 13. Januar 2004 auch erhalten hat (vgl. act. 3.6). Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht somit fehl.
4.1.3 Es ist notorisch, dass internationale Ausschreibungen zur Verhaftung auch in englischer Sprache erfolgen können. Der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 23 EAÜ, wonach ein formelles Ersuchen um Auslieferung in einer der schweizerischen Amtsprachen zu erfolgen hat, bezieht sich nicht auf Fahndungsausschreibungen zur vorläufigen Festnahme via Interpol. Die entsprechende Rüge geht fehl. Im Übrigen wurde das offizielle Ersuchen um Auslieferung mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesamt für Justiz mit diplomatischer Note vom 4. Januar 2007 von der Botschaft der russischen Föderation übersetzt in deutscher Sprache übermittelt (act. 3.6).
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Erlass des Auslieferungshaftbefehls durch das Bundesamt für Justiz einzig unter Bezugnahme auf das Fahndungsersuchen von Interpol Moskau um Verhaftung im Hinblick auf ein späteres Auslieferungsbegehren und den darin genannten Haftbefehl des Gerichts Basmanniy in Moskau vom 3. Mai 2006 begründet worden sei. Dieser Haftbefehl sowie die dazugehörige diplomatische Note der Botschaft der Russischen Föderation in der Schweiz für die ordentliche Übermittlung des Ersuchens sei ihm – trotz entsprechenden Gesuchs seines Rechtsanwaltes - bis heute jedoch nie zur Kenntnis gebracht worden (act. 1, S. 4, Ziff. 3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Interpol-Ausschreibung um vorläufige Festnahme zwecks späterer Auslieferung anlässlich der Festnahme die Unterlagen für die Auslieferung beim festnehmenden Staat noch nicht vorliegen. Erst durch die Mitteilung an den ausschreibenden Staat erfährt dieser ja überhaupt vom Ort / Staat, in dem die Festnahme erfolgt ist. Wie hievor unter Ziff. 4.1.3 ausgeführt, wurde das formelle Auslieferungsersuchen beim Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2007 fristgerecht eingereicht. Aus den Akten erhellt, dass diese Dokumente dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. Januar 2007 zur Einsicht überlassen wurden und die Anhörung gemäss Art. 52
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
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1 | Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
2 | Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. |
3 | Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird. |
5.
5.1 Gemäss Angaben im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2006 (act. 3.6) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Generaldirektor der B. Limited (London, Grossbritannien), einer Tochtergesellschaft der in Russland domizilierten C., und als Vertreter des Unternehmens E. Corporation (Liberia) gemeinsam mit D., dem Leiter des Unternehmens F., und weiteren Personen eine Vereinigung gegründet zu haben, deren Zweck darin bestanden habe, der C. durch Betrug und Veruntreuung Schaden zuzufügen und illegal erlangte Vermögenswerte nachträglich zu legalisieren. Konkret soll der Beschwerdeführer im Juli 2004 zunächst über die unter seiner Kontrolle stehende G. Corporation und mit Unterstützung von D. mit einem griechischen Unternehmen ein Geschäft zum Verkauf, Lease-back zur Vercharterung auf den Zeitraum von drei bis fünf Jahren und anschliessender Rückübertragung von acht Tankschiffen abgeschlossen haben. Dadurch, dass die C. die Schiffe nicht habe einzeln verkaufen, leasen und rückübertragen können, sei ihr ein Schaden in Höhe von ca. USD 60'000'000.00 entstanden. Weiter soll der Beschwerdeführer im Februar 2003 namens der B. Limited in betrügerischer Absicht einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Herstellung von vier Tankern (mit Option auf die Herstellung von zwei weiteren Schiffen) durch die H. Schiffswerft in Süd-Korea für die C. mit der G. Corporation abgeschlossen haben. Da die G. Corporation die Vertragsbedingungen jedoch nicht erfüllt habe, habe sich die Reederei geweigert, weitere Aufträge für die C. auszuführen. Die auf dem Markt gefragten Schiffe hätten deshalb durch die C. in der Folge nicht fristgerecht hergestellt bzw. verkauft werden können, so dass ihr ein Schaden in Form eines Ertragsausfalles von wenigstens USD 140'000'000.00 entstanden sei. Sodann hätten im Dezember 2002 und im Mai 2003 Tochtergesellschaften der C. unter der Leitung des Beschwerdeführers zwei Tanker der von D. geleiteten I. Limited, für einen um USD 6'000.00 pro 24 Stunden unter dem Markttarif von USD 25'000.00 liegenden Preis von USD 19'000.00 zum Time-Charter überlassen. Diese Schiffe seien für die Beförderung von Frachten unter Bedingungen von Reisechartern, die im Jahr 2001 USD 32'500.00 und im Mai 2003 USD 41'500.00 pro Tag betragen hätten, verwendet
worden. Die Differenzen von USD 13'500.00 und USD 22'500.00 pro Tag seien somit entgangener Gewinn der C.. Im Jahr 2003 seien drei weitere Tanker in derselben Vorgehensweise an die unter der Leitung von D. stehende J. Corporation für Time-Charter übergeben worden. Der der C. in diesem Zusammenhang entgangene Gewinn soll zur Zeit USD 50'000'000.00 überstiegen haben. Zusammenfassend soll der Beschwerdeführer zusammen mit D. und weiteren Personen in einer organisierten Vereinigung und in der Absicht die C. zu schädigen, durch die unter seiner Leitung stehenden Tochterfirmen der C. rund 50 Schiffe bestellt und verkauft haben, wobei die Kommissionsvergütungen des Brokers den marktüblichen Betrag bedeutend überstiegen hätten. Durch diese organisierten verbrecherischen Handlungen sei der C. im Zeitraum 2001 bis 2004 ein Vermögensschaden im Betrag von angeblich nicht weniger als USD 400'000'000.00 zugefügt worden. Das gesamte durch diese strafbaren Handlungen erlangte Geld sei auf Konten der Gesellschaften des Beschwerdeführers und dessen Mittätern überwiesen und danach in russische Firmen mittels Gewährung von Darlehen, Kapitalbeteiligungen, usw. investiert worden. Auf diese Weise hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter einen Betrag von mindestens USD 200'890'000.00 wieder in den legalen Wirtschaftskreis geführt.
5.2 Der Beschwerdeführer macht den Alibibeweis nach Art. 47 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
Der Beschwerdeführer verwechselt vorliegend den Alibibeweis mit der Widerlegung des Tatverdachts. Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor. |
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1 | Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor. |
2 | In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will. |
5.3 Die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung ist die einzige Ausnahme von der Regel, wonach Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.24 vom 25. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). Offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
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1 | Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
2 | Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
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1 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
a | in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: |
a1 | aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder |
a2 | auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; |
b | die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder |
c | seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. |
2 | Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
|
1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
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1 | Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
2 | Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden. |
5.4 Andere Gründe, welche vorliegend eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Wissmann
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg
- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.