Urteilskopf

111 Ib 319

58. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Oktober 1985 i.S. K. gegen Bundesamt für Polizeiwesen
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 319

BGE 111 Ib 319 S. 319

Gestützt auf einen wegen internationalen Heroinhandels am 12. September 1985 von der Staatsanwaltschaft Turin gegen K. erlassenen Haftbefehl und ein von Interpol Rom am 13. September 1985 per Fernschreiber gestelltes Gesuch um Inhaftnahme zwecks Auslieferung ordnete das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 16. September 1985 die Verhaftung des vorgenannten türkischen Staatsangehörigen an, welchem der Auslieferungshaftbefehl am 17. September 1985 ausgehändigt wurde. Mit Eingabe vom 25. September 1985 führt K. gegen den Auslieferungshaftbefehl Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts mit den Begehren auf Aufhebung des Haftbefehls und unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers.
BGE 111 Ib 319 S. 320

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Nach Art. 16 des von der Schweiz und Italien ratifizierten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1), der die vorläufige Auslieferungshaft regelt, können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen (Ziff. 1). In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden (z.B. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls) vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben (Ziff. 2). Diese Bestimmung, die die formellen Anforderungen an ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung näher regelt als Art. 28
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG und deshalb dieser Norm vorgeht, soll einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Dabei sind allerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Umschreibung der Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn einer ordentlichen und vertieften Untersuchung des Falles gestellt werden und - soll die Massnahme wirksam sein - auch gestellt werden müssen (s. BGE 106 Ib 264 mit Verweisungen). Entsprechend sieht denn auch Art. 28 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG vor, dass die Verbesserung oder Ergänzung eines Ersuchens verlangt werden kann, wenn dieses den formellen Anforderungen nicht genügt und dass die Anordnung vorläufiger Massnahmen dadurch nicht berührt wird. Diese Regelung hat jedoch nicht den Sinn, das mit der Nachreichung ergänzender Angaben unbestimmt lange zugewartet werden dürfte. Vielmehr ist gemäss Art. 16 Ziff. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 16 Kantonale Behörden - 1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
1    Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
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des Übereinkommens und Art. 50 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG die Haft nach 18 Tagen aufzuheben, im Falle einer begründeten Fristverlängerung spätestens aber nach 40 Tagen.
4. Das Fernschreiben von Interpol Rom, das allein mit dem Auslieferungshaftbefehl dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht
BGE 111 Ib 319 S. 321

wurde, und das deshalb auch einzig dem Entscheid zugrunde zu legen ist, enthält zur Hauptsache Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 1984 bis April 1985 einer namentlich in Turin in Erscheinung getretenen Verbrecherorganisation angehört habe, die sich den Handel mit Betäubungsmitteln von der Türkei nach Italien und anderen Ländern, namentlich auch nach der Schweiz zum Ziel gesetzt hatte, und dass die Zugehörigkeit des K. zu jener Organisation, deren Haupt der türkische Clan T. bilde, durch verschiedene namentlich genannte Beschuldigte bestätigt worden sei. Insoweit haben die Ausführungen der italienischen Behörden offensichtlich Bezug auf den im italienischen Strafrecht bestehenden Tatbestand der "kriminellen Vereinigung" (associazione per delinquere; Art. 75 des Gesetzes vom 22. Dezember 1975 Nr. 685), den es jedoch im schweizerischen Strafrecht nicht gibt (BBl 1980 I 1252 ff.), und der deshalb auch nicht als Auslieferungsdelikt in Betracht kommt. Damit kann also das Ersuchen um vorläufige Verhaftung klarerweise nicht begründet werden. Die italienischen Behörden hätten vielmehr dartun müssen, welcher Delikte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Organisation konkret beschuldigt wird. Insoweit ist dem Fernschreiben von Interpol Rom nur zu entnehmen, dass K. offenbar in der vorgenannten Zeitperiode "beneficiario di notevoli versamenti effettuati da suddetto personaggio che riveste ruolo di primo piano nell'organizzazione facente capo alla famiglia T." gewesen sei. Es ist indessen nicht ersichtlich, wo und wofür K. die offenbar aus dem Drogenhandel erzielten Gelder erhalten hat, ob dies in Italien oder in der Schweiz der Fall war (wo er seinen Wohnsitz hat), ob er das Geld in die Schweiz verbracht hat, damit es hier "gewaschen" würde, oder ob es Entgelt für eine andere Beteiligung am Drogenhandel darstellt und worin diese allfällige Beteiligung bestand. Insoweit sollte jedoch das italienische Ersuchen minimale Angaben enthalten, damit überhaupt festgestellt werden könnte, wo sich der oder die Tatorte befanden, welcher Gerichtsbarkeit die Delikte unterstehen etc. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich angemessen zu verteidigen. Diesen Anforderungen genügt das italienische Ersuchen nicht. Es bedarf deshalb der Ergänzung, die vom BAP zu beschaffen ist. Dieses hat allerdings mit seiner Vernehmlassung, in welcher es zu den vorstehenden Fragen keine Stellung bezog, das formelle Auslieferungsbegehren der italienischen Botschaft in Bern eingereicht.
BGE 111 Ib 319 S. 322

Damit kann jedoch der genannte Mangel nicht behoben werden, zumal die Anklagekammer auf den Sachverhalt abzustellen hat, wie er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Haftbefehls darbot. Genügt das Ersuchen um vorläufige Verhaftung den staatsvertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht, muss das BAP die gebotenen Ergänzungen verlangen und anhand dieser prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Haft begründet ist, wobei es dem Betroffenen von den neu eingegangenen Unterlagen und seinen daraus gezogenen Schlussfolgerungen Kenntnis zu geben hat. Bis dahin kann unter den Voraussetzungen der Art. 16 Ziff. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 16 Kantonale Behörden - 1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
1    Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
2    ...52
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Art. 50 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG die vorläufige Verhaftung aufrechterhalten werden.
Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 111 IB 319
Datum : 11. Oktober 1985
Publiziert : 31. Dezember 1986
Quelle : Bundesgericht
Status : 111 IB 319
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1), Art. 28 und 50 Abs. 1 IRSG; vorläufige Auslieferungshaft.


Gesetzesregister
IRSG: 16 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 16 Kantonale Behörden - 1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
1    Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
2    ...52
28 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
50
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
BGE Register
106-IB-260 • 111-IB-319
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • haftbefehl • europäisches auslieferungsübereinkommen • sachverhalt • auslieferungshaft • italienisch • interpol • beschuldigter • strafbare handlung • kenntnis • geld • tag • stelle • voraussetzung • handel mit betäubungsmitteln • gesuch an eine behörde • kopie • bundesamt für polizei • entscheid • rechtshilfegesuch
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BBl
1980/I/1252