Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-104/2021

Urteil vom 25. November 2021

Richter Alexander Misic (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._________,
(...),

Parteien vertreten durch Dr. Simon Jenni, Rechtsanwalt,
JSM Advokatur (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Pronovo AG,
Dammstrasse 3, 5070 Frick,

Vorinstanz.

Aufnahme Biomasseanlage in das Einspeise-
Gegenstand
vergütungssystem.

Sachverhalt:

A.
A.________ meldete bei der Swissgrid AG am 30. November 2009 (Poststempel) die Biomasseanlage mit der Projektnummer 27977 für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an.

B.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2010 teilte ihm die Swissgrid AG mit, dass seine Biomasseanlage als Neuanlage gelte und damit grundsätzlich förderungswürdig sei. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass die durch das Parlament festgesetzte Summe der Zuschläge (Gesamtdeckel) über alle Technologien erneuerbarer Energien erreicht worden sei und das Bundesamt für Energie (BFE) daher einen Bescheidstopp verfügt habe. Sämtliche Neuanmeldungen für alle Technologien - so auch seine Anlage - würden auf die Warteliste gesetzt.

C.
Am 11. April 2013 informierte die Swissgrid AG A.________ darüber, dass das BFE das Kontingent für das Jahr 2013 so festgesetzt habe, dass alle Anmeldungen vom 1. August 2009 bis 31. August 2010 unabhängig von der Technologie profitieren könnten und legte ihm verschiedene Optionen zur Teilnahme am Vergütungssystem dar. A.________ teilte der Swissgrid AG mit Formular vom 1. Mai 2013 (Poststempel) mit, dass die Anlage aktuell noch nicht in Betrieb sei, die Inbetriebnahme jedoch innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist realisiert werde.

D.

Am 1. Mai 2013 (Poststempel) ersuchte A.________ um eine Verschiebung des Standorts seines Projekts. Die Swissgrid AG stimmte der Standortverschiebung am 17. Mai 2013 zu.

E.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 teilte die Swissgrid AG A.________ mit, dass die Voraussetzungen für die kostendeckende Einspeisevergütung erfüllt seien und seine Anlage voraussichtlich ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden könne. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, sie bis zum 1. Juli 2016 über den Projektfortschritt zu informieren. Den Zeitpunkt für die späteste Inbetriebnahme der Anlage setzte sie auf den 1. Juli 2019 fest.

Die Frist zur Einreichung des Projektfortschritts wurde von der Swissgrid AG drei Mal, zuletzt am 27. November 2017, bis zum 1. April 2018 erstreckt. Mit Bescheid vom 27. November 2017 stimmte sie zudem einem weiteren Gesuch um Standortänderung zu.

F.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wurde A.________ von der Swissgrid AG über die bevorstehenden Änderungen des Energierechts informiert.

G.
Am 2. März 2018 reichte A.________ der mittlerweile anstelle der Swissgrid AG als Vollzugsstelle zuständigen Pronovo AG das Formular Projektfortschrittsmeldung samt Beilagen, inklusive der bereits zuvor eingereichten Baubewilligung und dem Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen, ein. Dabei gab er die projektierte Gesamtleistung der Anlage mit 237 kW und die projektierte jährliche Produktion mit 2'000'000 kWh an.

H.
Mit Voranzeige vom 29. Oktober 2018 (Poststempel) zeigte A.________ die Inbetriebnahme der Biomasseanlage per 31. Oktober 2018 mit einer Gesamtleistung von 237 kW und 2'000'000 kWh/Jahr an.

I.
Gemäss der Beglaubigung einer akkreditierten Inspektionsstelle vom 1. Dezember 2018 wurde die Biomasseanlage am 31. Oktober 2018 mit einer elektrischen Leistung von 200 kW und einer durchschnittlich zu erwartenden Stromproduktion von 1'500'000 kWh/Jahr in Betrieb genommen.

J.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 nahm die Pronovo AG die Biomasseanlage ins Einspeisevergütungssystem auf und setzte den provisorischen Vergütungssatz auf 40 Rp./kWh anhand einer Gesamtleistung von 200 kW fest.

K.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache bei der Pronovo AG (Eingang des Schreibens am 19. März 2019). Dabei machte er insbesondere geltend, es läge eine etappierte Inbetriebnahme der Anlage vor, wobei der Dampfmotor erst im Mai oder Juni 2019 installiert werde.

L.

Per 1. April 2019 trat die Anlage von A.________ in die Direktvermarktung ein.

M.

Gemäss Beglaubigung der akkreditierten Inspektionsstelle vom 1. Juni 2019 wurde die Anlage in einer zweiten Etappe mit einem Dampfmotor erweitert, der am 27. Mai 2019 mit einer installierten elektrischen Leistung von 37 kW in Betrieb genommen wurde. Auf dem Formular befindet sich eine handschriftliche Notiz, wonach die zweite Etappe bei der ersten Inbetriebnahme bereits bekannt gewesen ist.

N.
Mit Entscheid vom 25. November 2020 hiess die Pronovo AG die Einsprache von A.________ teilweise gut und stellte fest, dass die vollständige Inbetriebnahme der Biomasseanlage am 4. Juni 2019 erfolgt sei und über eine Leistung von 237 kW verfüge. Sie werde per Juni 2019 in das Einspeisevergütungssystem aufgenommen, wobei der provisorische Vergütungssatz 41 Rp./kWh betrage. Die vom 31. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019 zu viel ausbezahlte Vergütung in Höhe von Fr. 261'933.25 sei zurückzuerstatten und werde mit der Vergütung der künftigen Produktion der Anlage verrechnet.

Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Inbetriebnahme des Dampfmotors keine Erweiterung darstelle, sondern es sich bei der Anlage von A.________ um eine Gesamtanlage handle, welche gestaffelt in Betrieb genommen worden sei. Die Anlage sei mit der Fertigstellung der Gesamtanlage in das Vergütungssystem aufzunehmen und erst ab dann zu vergüten. Die Vergütungsdauer beginne hingegen mit der Inbetriebnahme des ersten Anlageteils zu laufen.

O.
Gegen diesen Entscheid der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abzuändern sei, dass die in Frage stehende Biomasseanlage per 31. Oktober 2018 statt per Juni 2019 in das Einspeisevergütungssystem aufgenommen und die ihm auferlegte Pflicht zur Rückerstattung der für den Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019 ausbezahlten Einspeisevergütung aufgehoben werde. Eventualiter sei der Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Vergütungsdauer für die Biomasseanlage 20 Jahre ab Juni 2019 statt 20 Jahre ab 31. Oktober 2018 betrage. Subeventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung des Entscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

P.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Q.
Der Beschwerdeführer legt in der Schlussbemerkung vom 26. März 2021 dar, weshalb die Standpunkte der Vorinstanz nicht einschlägig sind.

R.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Beim Einspracheentscheid vom 25. November 2020 handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
und 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
i.V.m. Art. 66 Abs. 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter formeller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und durch diesen auch materiell beschwert, weil die Vorinstanz seine Begehren teilweise abgewiesen hat. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung nicht nur auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung -, sondern auch auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Sind technische Fragen zu beurteilen oder hat die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Ermessensüberprüfung jedoch eine gewisse Zurückhaltung.Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1).

3.

3.1 Die rechtliche Grundlage für Förderungsansprüche im Bereich von erneuerbaren Energien bilden das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene revidierte Energiegesetz sowie die dazugehörige Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung [EnFV, SR 730.03]).

3.2 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiberinnen und Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie,
Geothermie sowie Biomasse erzeugen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
- e EnG). Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel aus den erhobenen Netzzuschlägen reichen (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
i.V.m. Art. 35
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
1    Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2    Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a  die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d  die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis  die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e  die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f  die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g  die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h  die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis  die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i  die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j  die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
3    Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
EnG). Bezüglich Biomasse-Technologie gelten als Neuanlagen Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen und erstmals an einem Standort erstellt worden sind, oder eine bestehende Anlage komplett ersetzen (vgl. Art. 19 Abs. 3
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
EnG und Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EnfV). Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen (Art. 21 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 21 Gesuch - 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
1    Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2    Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
EnFV). Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht (Art. 19 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 19 Warteliste - 1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
1    Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2    Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.
3    Sie führt je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und für die übrigen Erzeugungstechnologien.
EnFV). Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird (Art. 19 Abs. 2
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 19 Warteliste - 1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
1    Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2    Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.
3    Sie führt je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und für die übrigen Erzeugungstechnologien.
EnFV). Stehen wieder Mittel zur Verfügung, werden die Anlagen entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt (Art. 18 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung - 1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist das Einreichedatum.
1    Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist das Einreichedatum.
2    Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.
EnFV). Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach - 1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
1    Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
2    Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.
EnFV). Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach - 1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
1    Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
2    Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.
fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten - 1 Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
1    Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
2    Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
2bis    Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.16
3    Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.17
4    Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.
5    Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie.
EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnfV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem (Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 24 Entscheid - 1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
1    Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a  den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
b  ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
c  die Höhe des Vergütungssatzes.
2    Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3    Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b  die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c  der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
EnFV), ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird (Art. 24 Abs. 1 Bst. b
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 24 Entscheid - 1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
1    Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a  den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
b  ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
c  die Höhe des Vergütungssatzes.
2    Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3    Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b  die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c  der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
EnFV) und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 Bst. c
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 24 Entscheid - 1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
1    Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a  den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
b  ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
c  die Höhe des Vergütungssatzes.
2    Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3    Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b  die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c  der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
EnFV). Die Ausführungsbestimmungen über die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse erlässt der Bundesrat (Art. 22 Abs. 3 Bst. a
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 22 Vergütungssatz - 1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.
1    Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.
2    Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
a  die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;
b  ein allfälliges einzelfallweises Festlegen des Vergütungssatzes durch das Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenzanlage zugewiesen werden können;
c  eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der jeweiligen Kapitalkosten;
d  die Anpassung der Vergütungssätze;
e  Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.
EnG).

3.3 Die Mindestanforderungen für die Förderungswürdigkeit einer Biomasseanlage sowie die Vergütungssätze und die Vergütungsdauer sind im Anhang 1.5 zur EnFV geregelt. Der Vergütungssatz wird jährlich neu berechnet und richtet sich nach der äquivalenten Leistung und damit nach den effektiv erreichten Produktionswerten pro Kalenderjahr. Er setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus zusammen (vgl. Ziff. 3 Anhang 1.5 EnFV; Pronovo, Richtlinie zur Energieförderungsverordnung, Biomasse, Ausführungen zum Vollzug des Einspeisevergütungssystems, Version 2.0, 1. Juli 2020, S. 13 ff.). Die Vergütungsdauer förderungswürdiger Biomasseanlagen beträgt 20 Jahre (vgl. Ziff. 7 Anhang 1.5 EnfV).

4.

4.1 Nicht umstritten ist, dass die Biomasseanlage des Beschwerdeführers grundsätzlich förderungswürdig und in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen ist. Die Vorinstanz hat den Einbau des Dampfmotors in ihrem Einspracheentscheid entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers sodann als Bestandteil der Gesamtanlage eingeordnet, welche gestaffelt in Betrieb genommen wurde, und festgestellt, dass keine nachträgliche Erweiterung vorliegt, welche gemäss Art. 28 Abs. 5 EnfV zu einer Kürzung des Vergütungssatzes geführt hätte. Diese Frage bildet demnach nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Strittig ist hingegen, ob die Aufnahme in das Vergütungssystem ab Inbetriebnahme der ersten Etappierung der Anlage, also ab dem 31. Oktober 2018, zu erfolgen hat, oder erst bei Vollendung der gestaffelten Inbetriebnahme ab 4. Juni 2019. Ausserdem ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt die 20-jährige Vergütungsdauer zu laufen beginnt.

4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in Bezug auf den Zeitpunkt des Vergütungsanspruchs im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass die Aufnahme in das Vergütungssystem erst erfolgen könne, wenn die vollständige Inbetriebnahmemeldung vorliege und alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Beim vorliegenden Projekt sei die Inbetriebnahmemeldung des als Gesamtanlage eingeordneten Projekts am 4. Juni 2019 erfolgt. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, sei die Anlage entsprechend per Juni 2019 in das Vergütungssystem aufzunehmen und ab diesem Zeitpunkt zu vergüten. Die für den Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019 bereits ausbezahlte Vergütung sei abzüglich des Referenz-Marktpreises zurückzufordern und werde mit der Vergütung zukünftiger Produktion der Anlage verrechnet. Die Vergütungsdauer habe mit der Inbetriebnahme des ersten Anlagenteils am 31. Oktober 2018 zu laufen begonnen.

4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Aufnahme in das Vergütungssystem mit der Hauptinbetriebnahme der Anlage am 31. Oktober 2018 und nicht erst mit der zeitlich nachgelagerten Inbetriebnahme des effizienzsteigernden Dampfmotors zu erfolgen habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Verordnung nicht zu entnehmen, dass für die Aufnahme in das Vergütungssystem eine vollständige Inbetriebnahme der Anlage erforderlich sei. Vielmehr sei gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 24 Entscheid - 1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
1    Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a  den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
b  ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
c  die Höhe des Vergütungssatzes.
2    Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3    Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b  die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c  der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
EnFV als Zeitpunkt für die Aufnahme der Moment der «Inbetriebnahme» definiert. Eine solche Inbetriebnahme sei vorliegend bereits mit der Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerks erfolgt, da die Anlage ab diesem Zeitpunkt bereits Elektrizität produziert habe. Die Gesamtproduktion der ersten rund siebenmonatigen Betriebsphase habe ohne den Dampfmotor bereits 740'000 kWh betragen. Dies entspreche ungefähr einem Jahreshaushaltsverbrauch von 300 Personen, was als substanzieller Beitrag zu den Zielen des Energiegesetzes angesehen werden könne. Entsprechend sei die Inbetriebnahmemeldung auch auf dieses Datum hin erfolgt und nicht erst mit der Fertigstellung des Dampfmotors, welche lediglich noch eine Steigerung der Effizienz der Anlage gebracht habe. Die Aufnahme in das System zu einem späteren Zeitpunkt führe für den Beschwerdeführer zu unzumutbaren finanziellen Folgen, was sich unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen lasse.

Betreffend die Vergütungsdauer statuiere die EnfV für deren Beginn grundsätzlich denselben Zeitpunkt wie für die Aufnahme in das Einspeiseverfahren, nämlich den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Ein Auseinanderklaffen des Beginns der Vergütungsdauer und der Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem sei nur für Fälle vorgesehen, in denen eine Anlage bereits realisiert und in Betrieb genommen worden sei, während sie sich noch auf der Warteliste befinde. Art. 17 Abs. 2 EnfV beziehe sich nur darauf, was sich aus der alten Energieverordnung (Art. 3d Abs. 3 aEnergieverordnung vom 7. Dezember 1998 [aEnV; SR 730.01]) noch klarer ergebe. Eine solche Konstellation sei vorliegend nicht gegeben, sodass es der Rückforderung der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Ausserdem verletze die Vorinstanz das Willkürverbot, da sowohl die Aufnahme in das Vergütungssystem als auch der Beginn der Vergütungsdauer auf die Inbetriebnahme abstelle, sie denselben gesetzlichen Begriff aber je zum Nachteil des Beschwerdeführers unterschiedlich subsumiere.

4.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, dass es sowohl Art. 23 Abs. 5
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten - 1 Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
1    Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
2    Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
2bis    Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.16
3    Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.17
4    Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.
5    Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie.
bzw. Art. 24 Abs. 2
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 24 Entscheid - 1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
1    Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a  den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
b  ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
c  die Höhe des Vergütungssatzes.
2    Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3    Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b  die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c  der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
EnFV als auch dem Konzept der etappierten Inbetriebnahme widersprechen würde, die Anlage bereits ab Oktober 2018 zu vergüten. Die vollständige Inbetriebnahmemeldung liege bei der etappierten Inbetriebnahme nämlich erst vor, wenn die beglaubigten Daten der Gesamtanlage eingereicht worden seien. Dies sei frühestens im Juni 2019 möglich gewesen. Entweder sei die Anlage des Beschwerdeführers als Gesamtanlage zu betrachten, die etappiert in Betrieb genommen worden sei, oder es handle sich bei der Inbetriebnahme des Anlageteils im Juni 2019 um eine nachträgliche Erweiterung, die gemäss Art. 28
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen - 1 Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.
1    Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.
2    Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.
3    Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von 0 Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung.
4    ...21
5    Bei Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung anteilsmässig gekürzt. Die Berechnung des neuen Vergütungssatzes richtet sich nach den Anhängen 1.1 und 1.5.
6    Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der mit den Vergütungssätzen nach den Absätzen 3 oder 5 berechneten Vergütung der Vollzugsstelle ohne Zins zurückzuerstatten.
EnFV zu einer Kürzung des Vergütungsansatzes führe. In finanzieller Hinsicht sei die Gewährung der etappierten Inbetriebnahme für den Beschwerdeführer vorteilhafter, als wenn von einer nachträglichen Erweiterung der Anlage ausgegangen würde.

Die Vergütungsdauer beginne mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage und sie beginne auch zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhalten habe. Die erste Etappe der Anlage, welche am 31. Oktober 2018 in Betrieb genommen worden sei, bestehe aus einem Blockheizkraftwerk, das grundsätzlich eigenständig betreibbar sei. Bei der zweiten Etappe sei ein Dampfmotor verbaut worden, um aus der Abwärme des Heizkraftwerks zusätzlich Strom zu erzeugen. Der Inbetriebnahmezeitpunkt des ersten Etappenteils unterscheide sich deutlich vom Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung der Gesamtanlage. Bereits seit dem 31. Oktober 2018 habe die Anlage Strom erzeugt. Dabei habe es sich aber nicht lediglich um einen Probebetrieb gehandelt, sondern der erste Anlageteil sei bereits seit dem 31. Oktober 2018 voll funktionstüchtig. Die Vergütungsdauer beginne daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen, auch wenn die Anlage erst per Juni 2019 in das Vergütungssystem aufgenommen worden sei.

4.5 Der Beschwerdeführer weist in seinen Schlussbemerkungen insbesondere darauf hin, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, dass Art. 23 Abs. 5
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten - 1 Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
1    Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
2    Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
2bis    Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.16
3    Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.17
4    Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.
5    Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie.
und Art. 24 Abs. 2
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 24 Entscheid - 1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
1    Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a  den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
b  ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
c  die Höhe des Vergütungssatzes.
2    Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3    Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b  die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c  der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
EnFV den Anspruch auf Auszahlung der Einspeisevergütung von der «vollständigen Inbetriebnahme» der Anlage abhängig mache. Vielmehr werde die «vollständige Inbetriebnahmemeldung» verlangt, was das Vorliegen einer Meldung bedeute, welche alle in der Verordnung vorgeschriebenen Elemente enthalte. Die Anlage habe die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Vergütungssystem nicht erst im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dampfmotors, sondern bereits bei der rund sieben Monate zuvor vorgenommenen Teilinbetriebnahme der Hauptkomponenten erfüllt, was die Vorinstanz mit ihren Ausführungen bestätige. Das Konzept der etappierten Inbetriebnahme mache überhaupt erst dann Sinn, wenn der Anspruch auf Auszahlung der Vergütung bereits mit der ersten Teilinbetriebnahme entstehe. Wäre dies nicht der Fall würde keinerlei Anreiz für eine vorgezogene Inbetriebnahme bestehen, erst recht nicht, wenn andererseits ab jenem Zeitpunkt bereits die 20-jährige Vergütungsdauer zu laufen beginne. Das Instrument der Teilinbetriebnahme hätte in einem solchen Fall für den Anlagebetreiber nur Nachteile, was nicht den Zielen des Energiegesetzes entspreche.

5.

5.1 Das Energiegesetz legt die Teilnahmebedingungen für die Aufnahme ins Einspeisevergütungssystem lediglich in allgemeiner Weise fest, indem es festhält, dass eine Neuanlage, die namentlich Biomasse produziert, am System teilnehmen kann, wenn sie sich für den vorgesehenen Standort eignet (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. e
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
EnG). Aufschluss über den Zeitpunkt der Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem geben am ehesten Art. 23 und Art. 24 EnfV. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a EnfV ist der Eintritt in das Vergütungssystem dann zu verfügen, wenn eine Anlage die Anspruchsvoraussetzungen auch nach der Inbetriebnahme erfüllt. Art. 23 Abs. 5 EnfV hält sodann fest, dass die gesuchstellende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen muss. Wird diese nicht fristgerecht eingereicht, so entfällt der Anspruch auf Entrichtung der Vergütung bis zum Nachreichen der Meldung.

Wird eine Anlage fertiggestellt, ist sie demnach dann in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen auch nach der Inbetriebnahme erfüllt und die Inbetriebnahmemeldung fristgerecht eingereicht wird. Daraus ergibt sich aber nicht konkret, auf welchen Zeitpunkt in einem Fall, wo eine Anlage nicht gesamthaft, sondern in Etappen respektive gestaffelt in Betrieb genommen wird, abzustellen ist. Mithin ist die Rechtslage unklar. Es ist deshalb mittels Auslegung von Art. 19
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
EnG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Art. 23 Abs. 5 EnfV zu ermitteln, ab wann die Anlage des Beschwerdeführers in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen ist. Gleichzeitig ist zu klären, wann die 20-jährige Vergütungsdauer zu laufen beginnt.

5.2 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen (grammatische Auslegung). Lässt der Text verschiedene Interpretationen zu, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung; zur Auslegung insgesamt vgl. insb. BGE 146 V 51 E. 8.1, 135 II 416 E. 2.2). Da das Energierecht 2016 revidiert wurde und das Energiegesetz sowie die darauf gestützte Energieförderverordnung erst am 1. Januar 2018 in Kraft trat, ist eine Abgrenzung von historischer und teleologischer Auslegung vorliegend schwierig, weshalb auf eine Unterscheidung verzichtet wird (vgl. A-6131/2017 vom 9. August 2018 E. 6.6.1 m.w.H.).

5.3

5.3.1 Aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a EnfV ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass bei fristgerechter Einreichung der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ein Anspruch auf Vergütung grundsätzlich dann besteht, wenn eine Anlage die Anspruchsvoraussetzungen auch nach der Inbetriebnahme erfüllt. Ist eine Anlage nach deren Inbetriebnahme also als Neuanlage zu qualifizieren (Art. 19 Abs. 3
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
EnG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EnfV) und sind die Anforderungen an den Standort (Art. 19 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
EnG) sowie die Mindestanforderungen einer Biomasseanlage (Ziff. 2 Anhang 1.5 EnfV) erfüllt, so ist diese grundsätzlich in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen. Der Verordnungstext spricht zwar - in einer in allen Landessprachen identischen Weise - von «nach der Inbetriebnahme» und lässt den genauen Zeitpunkt, ab dem der Vergütungsanspruch entsteht, offen. Der Wortsinn der Bestimmungen lässt jedoch darauf schliessen, dass der Förderungsanspruch bei Vorliegen sämtlicher Anforderungen und dem Einreichen der vollständigen Inbetriebnahmemeldung innerhalb eines Monats grundsätzlich mit der Inbetriebnahme der Anlage zu laufen beginnt.

5.3.2 Die Vorinstanz argumentiert, dass eine vollständige Inbetriebnahmemeldung bei einer gestaffelt in Betrieb genommenen Anlage erst vorliegen könne, wenn die Gesamtanlage fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sei. Die Inbetriebnahme einer Teilanlage reiche nicht aus.

Den Begriff der «Vollständigkeit» verwendet der Verordnungsgeber nur im Zusammenhang mit der Inbetriebnahmemeldung (Art. 23 Abs. 5 EnfV). Aus dem Verordnungsanhang ergibt sich, dass eine solche Meldung mindestens allfällige Änderungen in Bezug auf die gemachten Angaben bei der Gesuchseinreichung sowie das Inbetriebnahmedatum zu enthalten hat (vgl. Ziff. 8.4 Anhang 1.5 EnFV). Dies zeigt, dass sich die Vollständigkeit in erster Linie auf die in der Verordnung festgelegten Dokumentationspflichten bezieht. Nicht entnehmen lässt sich der Formulierung von Art. 23 Abs. 5 EnfV, dass eine «vollständige Inbetriebnahmemeldung» erst bei der Inbetriebnahme der Gesamtanlage vorliegen kann respektive der Begriff der «Vollständigkeit» beinhaltet, dass eine Anlage «vollständig» fertiggestellt werden muss, damit sie einen Anspruch auf Vergütung generiert.

Keine weiteren Schlüsse lassen sich mit der grammatikalischen Auslegung sodann hinsichtlich der Begriffe «Gesamtanlage» und der «gestaffelt» oder «ettapiert» in Betrieb genommenen Anlage ziehen, da die Verordnung diese Terminologie nicht verwendet. Auch der Begriff der «Teilinbetriebnahme» findet sich nicht. Im Verordnungsanhang ist demgegenüber eine Legaldefinition des Begriffs «Biomasseanlage» enthalten. Danach ist eine Biomasseanlage«jede selbstständige technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität ausBiomasse» (frz. «Une installation de biomasse est un dispositif technique autonome destiné à produire de l'électricité à partir de la biomasse»; ital: «Per impianto a biomassa s'intende qualsiasi impianto tecnico autonomo adibito alla produzione di elettricità a partire dalla biomassa»; vgl. Ziff. 1 Anhang 1.5 EnFV). Der Wortlaut dieser Legaldefinition schliesst nicht aus, dass bereits eine Teilanlage in das Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden kann, insoweit sie bei deren Inbetriebnahme technisch in der Lage ist, selbständig Elektrizität aus Biomasse zu produzieren.

5.3.3 Nebst der Feststellung, dass der massgebliche Zeitpunkt für den Beginn des Vergütungsanspruchs die Inbetriebnahme der Anlage ist, ergibt sich aus der grammatikalische Auslegung damit nicht, dass nur eine vollständig fertiggestellte Anlage in das Vergütungssystem aufgenommen werden kann.

5.4

5.4.1 Art. 23 und Art. 24 EnfV befinden sich im Normgefüge innerhalb der Regelung des Gesuchverfahrens (vgl. Art. 21-24 EnfV), weshalb sie in systematischer Hinsicht im Zusammenhang mit dem Verfahrensablauf zu verstehen sind. Nach diesem wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 EnfV). Gemäss den bundesamtlichen Erläuterungen dient diese Regelung der Investitionssicherheit des Anlagebetreibers, indem ihm die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderverordnung, Erläuterungen EnfV, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnfV], S. 11). Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (vgl. ebd.). Art. 23 Abs. 1 EnfV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Unter dem Titel «Entscheid» ist der Eintritt in das Einspeisevergütungssystem schliesslich zu verfügen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen auch nach der Inbetriebnahme noch erfüllt sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a EnfV). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach bereits bei der Gesuchseinreichung geprüft und die Förderung dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage dem Grundsatz nach zugesichert. Sind die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben, erfolgt die definitive Aufnahme ins Vergütungssystem. Dies bestätigt die grammatikalische Auslegung, wonach für den Beginn des Vergütungsanspruchs auf die Inbetriebnahme der Anlage abzustellen ist.

5.4.2 Diese Schlussfolgerung ist in systematischer Hinsicht mit Blick auf die Regelung zur Vergütungsdauer aufschlussreich. Diesbezüglich hält Art. 17 Abs. 2 EnfV unmissverständlich fest, dass die Vergütungsdauer mit der «tatsächlichen Inbetriebnahme» und auch dann zu laufen beginnt, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.

Sowohl der Beginn der Vergütungsdauer als auch jener des Vergütungsanspruchs stellen demnach auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Ein Auseinanderklaffen der beiden Zeitpunkte ist gemäss Art. 17 Abs. 2 EnfV zwar möglich. Der Beschwerdeführer hat jedoch zurecht darauf hingewiesen, dass die frühere Verordnung das Fortlaufen der Vergütungsdauer ohne Vergütungsanspruch insbesondere für den Fall vorsah, dass die Anlage - mangels hinreichender Mittel aus dem Netzzuschlagsfonds - auf der Warteliste war (vgl. Art. 3d aEnV). Aus den Materialien ergibt sich, dass mit dieser Regelung sogenannten Mitnahmeeffekten entgegengewirkt werden sollte, das heisst, es sollte möglichst vermieden werden, Anlagen zu fördern, welche auch ohne die Förderung erschlossen worden wären (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013, BBl 2013 7561 ff., 7627). Die heutige Bestimmung ist offener formuliert, was zeigt, dass sich eine Abweichung des Beginns der Vergütungsdauer und des Vergütungsanspruchs auch in weiteren Fällen ergeben kann, etwa, wenn die Inbetriebnahmemeldung nicht fristgerecht eingereicht worden ist oder der Anspruch auf Vergütung aus anderen Gründen unterbrochen wird. Die systematische respektive historische Betrachtung der Norm lässt aber auch den Schluss zu, dass der Beginn der Vergütungsdauer nur im Ausnahmefall vom Zeitpunkt der Aufnahme im Einspeisevergütungssystem auseinanderklaffen sollte. E contrario fallen die beiden Zeitpunkte grundsätzlich zusammen.

Der Begriff der «tatsächlichen Inbetriebnahme» findet sich in der Verordnung einzig in Bezug auf die Vergütungsdauer. Aus keiner der Auslegungselemente ergeben sich Hinweise darauf, dass der Verwendung der Begriffe der «Inbetriebnahme» und der «tatsächlichen Inbetriebnahme» unterschiedliche Bedeutung zukommen soll. Daraus ist zu schliessen, dass für den Beginn des Vergütungsanspruchs in der Regel ebenfalls auf die «tatsächliche Inbetriebnahme» abzustellen ist. Als tatsächliches Inbetriebnahmedatum gilt gemäss Richtlinie der Vorinstanz «derjenige Tag, an dem die Anlage nach einem Probe- und Einstellungsbetrieb von für die Technologie branchenüblicher Dauer vomAnlagenbetreiber abgenommen wird und er damit die Anlage mit einem offiziellen Abnahmeprotokoll zum ordentlichen Betrieb übernimmt» (vgl. Pronovo, Richtlinie zur Energieförderungsverordnung, Allgemeiner Teil, Version 2.0, 1. Januar 2020, S. 7).

5.4.3 Daraus folgt, dass der Vergütungsanspruch - bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich mit der tatsächlichen Inbetriebnahme einer Anlage beginnt. Dies bedeutet, dass eine Anlage, sobald sie den ordentlichen Betrieb aufgenommen hat, grundsätzlich förderungswürdig ist. Hinweise, wonach dies nicht bereits bei einer Teilinbetriebnahme einer Anlage vorliegen kann, sind den Verordnungsnormen nicht zu entnehmen. Auch dass die Aufnahme ins Einspeisevergütungssystem bei einer etappiert in Betrieb genommenen Anlage die Fertigstellung der Gesamtanlage voraussetzt, ergibt sich nicht.

5.5

5.5.1 Das Energiegesetz hält in seinem Zweckartikel fest, dass es namentlich zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen soll und den Übergang hin zu einer Energieversorgung bezweckt, welche stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnG). Das Einspeisevergütungssystem wurde 2009 denn auch mit dem Ziel eingeführt, die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis 2050 massiv zu erhöhen (vgl. BBl 2013 7594, 7623). Gemäss Botschaft soll das Förderinstrument das Investitionsrisiko für Betreiber und Betreiberinnen von Anlagen erneuerbarer Energien verringern und Investoren dazu motivieren, mindestens während der Vergütungsdauer möglichst viel Energie zu produzieren und die Anlage in einem einwandfreien Zustand zu halten. Die Einspeisevergütung soll zudem ermöglichen, dass neue Technologien marktfähig werden (vgl. BBl 2013 7624).

Um die Marktintegration von Anlagen alternativer Energien zu verbessern sowie Anreize für eine bedarfsgerechte Produktion zu setzen, wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung mit Inkraftsetzung des revidierten Energiegesetzes 2018 in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt (vgl. BBl 2013 7625, S. 13; Erläuterungen EnfV, S. 1), wobei die Subvention auf 2023 befristet wurde. Neu sollten - mit gewissen Ausnahmen - nur noch Neuanlagen, das heisst, Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, gefördert werden. Erhebliche Erneuerungen oder Erweiterungen bestehender Anlagen berechtigen seit der Modifikation des Vergütungssystems demgegenüber nicht mehr zur Teilnahme, womit der Kreis der anspruchsberechtigten Betreiber und Betreiberinnen eingeschränkt wurde (vgl. BBl 2013 7625, 7671 f., zusammenfassend auch Votum Bischofberger in der zehnten Sitzung des Ständerats vom 22. September 2015, AB 2015 S 949). Die Regelung von Art. 28 Abs. 4 EnfV, wonach eine Erweiterung einer bestehenden Anlage die Kürzung des Vergütungssatzes zur Folge hat, zielt entsprechend darauf ab, die Erschliessung möglichst neuer Standorte zu fördern. Ausserdem soll die Liquidität des Netzzuschlagsfonds nicht durch Erweiterungen oder Erneuerungen von Anlagen gefährdet werden (vgl. Erläuterungen EnfV, S. 13). Damit grenzt sich eine erweiterte Anlage in erster Linie von einer Neuanlage ab. Hingegen ergibt sich aus den Materialien nicht, dass eine als Neuanlage qualifizierte Anlage im Fall einer etappierten Inbetriebnahme erst dann von der Förderung profitieren kann, wenn die Gesamtanlage fertiggestellt ist.

Im Rahmen der Revision wurden im Weiteren die Vergütungsdauern der meisten Anlagetypen von bis dahin 20 Jahre auf maximal 15 Jahre gekürzt (vgl. BBl 2013 7625 f.). Biomasseanlagen wurden von dieser Kürzung allerdings ausgenommen mit der Begründung, dass Betreiber oder Betreiberinnen solcher Anlagen aufgrund der hohen laufenden Betriebskosten ansonsten keinen Anreiz hätten, sie nach Ende der Vergütungsdauer weiter zu betreiben (vgl. Erläuterungen zur EnfV, S. 1). Die vom Verordnungsgeber eingeführten Meldepflichten und Fristen bezüglich den Projektfortschritten und der Inbetriebnahme der Anlage dienen schliesslich - wie bereits ausgeführt - insbesondere dazu, dass Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach bereits zugesichert wurden, zügig realisiert werden (vgl. Erläuterungen EnfV, S. 11).

5.5.2 Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes sowie der ihr zugrundeliegenden Verordnung zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, einheimische alternative Energien möglichst rasch und substantiell zu fördern. Beim revidierten Einspeisevergütungssystem steht dabei die Erschliessung neuer Standorte im Vordergrund. Insbesondere im Fall von Biomasseanlagen lässt sich schliessen, dass abschreckende Wirkungen vom Gesetzgeber nicht gewollt sind. Das historisch-teleologische Auslegungselement spricht demnach dafür, die Förderungswürdigkeit einer in Betrieb gesetzten Neuanlage auf einen möglichst frühen Zeitpunkt zu setzen, mithin ab dann, wenn diese tatsächlich Elektrizität aus erneuerbaren Energien gewinnt und ins Netz einspeist.

5.6 Als Auslegungsergebnis lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Erstens, sind die Zeitpunkte für den Beginn der Vergütungsdauer und die Aufnahme im Vergütungssystem grundsätzlich deckungsgleich. Sie weichen nur im Ausnahmefall - etwa, wenn im Zeitpunkt des Erfüllens der Voraussetzungen nicht genügend Fördergelder vorhanden sind und die Anlage deshalb auf die Warteliste gesetzt wird - voneinander ab. Zweitens, ist für die Aufnahme in das Vergütungssystem die «tatsächliche Inbetriebnahme» massgeblich. Anreize, welche eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme der Anlage fördern, sind drittens vom Gesetzgeber gewollt.

5.7 Die Vorinstanz hat den Einbau des Dampfmotors nicht als Erweiterung der Anlage eingeordnet, sondern die gesamte Anlage des Beschwerdeführers als Neuanlage qualifiziert. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass diese Anlage bereits seit der Inbetriebnahme der ersten Etappe, also des Blockheizkraftwerks, am 31. Oktober 2018 eigenständig betreibbar gewesen ist und bereits seit jenem Zeitpunkt Strom erzeugt hat. Dabei hat es sich nicht um einen Probebetrieb gehandelt, sondern ist der erste Anlageteil mit dessen Inbetriebnahme bereits voll funktionstüchtig gewesen (vgl. Schlussbemerkung, S. 6). Gemäss Inbetriebnahmemeldung stieg die Produktionskapazität der Anlage im Rahmen der zweiten Etappe mit der Inbetriebnahme des Dampfmotors am 4. Juni 2019 um 37 kwh auf die gesamthaft projektierte Stromleistung von 237 kwh. Damit konnte eine Erhöhung der erwarteten jährlichen Stromproduktion von 1'500'000 kWh/Jahr auf 2'000'000 kWh/Jahr erzielt werden. Die Anlage war demnach bereits seit dem 31. Oktober 2018 in der Lage selbständig den Hauptteil der projektierten Gesamtstromleistung zu produzieren. Dem Einbau des Dampfmotors kommt angesichts der verhältnismässig geringen Produktionssteigerung - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - lediglich effizienzsteigernde Wirkung zu. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der ordentliche Betrieb der Anlage ab dem 31. Oktober 2018 begonnen hat und diese gemäss der in E. 5.4.2 dargelegten Definition seither als tatsächlich in Betrieb genommen gilt. Zudem waren auch die gesetzlichen Auflagen (insbesondere Qualifikation als Neuanlage, Anforderung an Standort, Vorliegen einer vollständigen Inbetriebnahmemeldung) ab diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht demnach mit der Inbetriebnahme der Hauptanlage am 31. Oktober 2018 und nicht erst mit der Inbetriebnahme des Dampfmotors am 4. Juni 2019. Die Vergütungsdauer beginnt ebenfalls ab dem 31. Oktober 2018 zu laufen.

6.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Dispositivziffern 2, 4 und 6 des Entscheids der Vorinstanz vom 25. November 2020 sind aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Biomasseanlage des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2018 in Betrieb genommen wurde. Diese ist somit per 31. Oktober 2018 (statt per Juni 2019) in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen. Es wird auch festgestellt, dass die Vergütungsdauer am 31. Oktober 2018 zu laufen beginnt. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Rückerstattung der für den Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019 ausbezahlten Einspeisevergütung ist aufzuheben.

7.

7.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

7.2 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.- ist diesem zurückzuerstatten.

7.3 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote
oder, sofern keine solche eingereicht wird, der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Das vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Kostennote geltend gemachte Honorar von insgesamt Fr. 5'261.80 (inkl. Mehrwertsteuern und Auslagen) wird als angemessen betrachtet. Dementsprechend ist dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch die unterliegende Vorinstanz als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2020 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'261.80 zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Sibylle Dischler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-104/2021
Date : 25. November 2021
Published : 09. Dezember 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Aufnahme Biomasseanlage in das Einspeisevergütungssystem


Legislation register
BGG: 42  48  82
EnFV: 18  19  21  22  23  24  28
EnG: 1  19  22  35  63  66
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  14
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
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