Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6131/2017

Urteil vom 9. August 2018

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

A._______ AG,

vertreten durch

Parteien Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt,

Baur Hürlimann AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze für das Geschäftsjahr 2016.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht und bezweckt die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von chemischen Produkten und Materialien. Am 27. März 2015 schloss sie mit dem Bund eine Zielvereinbarung ab zur Einhaltung eines Energieeffizienzziels gemäss Art. 3m der damals geltenden Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 207, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017) mit Beginn am 1. Januar 2013. Die A._______ AG stellte am 20. Juni 2017 beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Gesuch um Rückerstattung gemäss Art. 3oter aEnV (Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze [Netzzuschlag]) für das Geschäftsjahr 2016 im Umfang von Fr. 1'902'362.08.

B.
Am 28. September 2017 verfügte das BFE die Abweisung des Gesuches vom 20. Juni 2017. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Elektrizitätskosten der A._______ AG würden nicht wie im Gesuch angegeben 5.52 Prozent ihrer Bruttowertschöpfung betragen, sondern 4.92 Prozent. Dies u.a. deshalb, weil Erdgaskosten nicht Bestandteil der Elektrizitätskosten nach Art. 3oquater Abs. 2 aEnV seien. Ein Anspruch auf Rückerstattung des im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 bezahlten Zuschlags nach Art. 15bbis Abs. 1 des damals geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017), gemäss welchem für die Rückerstattung Elektrizitätskosten von mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung erforderlich sind, bestehe daher nicht.

C.
Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihres Gesuches vom 20. Juni 2017 sowie die Verpflichtung der Vorinstanz, die Stiftung kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anzuweisen, ihr den Betrag von Fr. 1'969'764.63 zu überweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine ungenügende Begründung der Verfügung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Erdgaskosten bei den Elektrizitätskosten. Sodann macht sie geltend, dass sämtliche tatsächlich angefallenen Kosten für den Erhalt elektrischer Energie bei den Elektrizitätskosten anzurechnen seien. Massgebend seien nicht nur die von Dritten in Rechnung gestellten Elektrizitätskosten, sondern auch die Kosten für die selbst erzeugte elektrische Energie. Die Vorinstanz habe daher die Erdgaskosten sowie die Kosten für den Kauf von Emissionsrechten (CO2-Kosten) für die Optimierung der Stromerzeugung mit Entspannungsturbinen im Areal der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als Elektrizitätskosten im Sinne von Art. 3oquater Abs. 2 aEnV angerechnet. Unter Berücksichtigung dieser Kosten würden die Elektrizitätskosten mehr als fünf Prozent ihrer Bruttowertschöpfung betragen und sie habe Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Netzzuschlags. Sodann habe die Vorinstanz die Elektrizitätskosten in nicht nachvollziehbarer Weise mit Fr. 31'070'019.41 anstatt mit Fr. 31'105'276.35 beziffert. Es sei jedoch zu vermuten, dass die Vorinstanz für die Umrechnung den Eurokurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung für massgeblich erachtet habe. Abzustellen sei jedoch auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Rechnung.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bringt sie darin vor, die Rückerstattung des Netzzuschlags solle Nachteile aufgrund des Netzzuschlags ausgleichen. Daher könnten nur die Kosten der über das öffentliche Übertragungsnetz übertragenen und mit dem Netzzuschlag belasteten Elektrizität als Elektrizitätskosten gelten. Dies sei bei der von der Beschwerdeführerin selbst erzeugten Elektrizität nicht der Fall. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erdgas- und CO2-Kosten würden mangels Konnex zum Übertragungsnetz und zum Netzzuschlag keine Elektrizitätskosten im Sinne des Energiegesetzes darstellen und somit nicht in die Berechnung der Stromintensität miteinfliessen. Die Kursumrechnung werde im Vollzug der Einfachheit halber jeweils am Fälligkeitsdatum der Rechnungen vorgenommen. Dieser Termin entspreche regelmässig dem tatsächlichen Zahlungstag und sei überprüfbar. Ohnehin würden die Elektrizitätskosten auch ohne die vorgenommene Korrektur unter den erforderlichen 5 Prozent liegen.

E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 14. März bzw. 16. April 2018 halten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren jeweiligen Anträgen und Standpunkten fest.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welchem ihr Gesuch vom 20. Juni 2017 abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Zunächst ist auf die formelle Rüge der ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle sich in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung auf den Standpunkt, die Erdgas- und CO2-Kosten für die Optimierung der Stromerzeugung mit Entspannungsturbinen seien keine anrechenbaren Elektrizitätskosten. Weshalb dies so sein solle, begründe die Vorinstanz jedoch nicht, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren A-71282/2016 (recte: A-7128/2016) vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht habe, dass Erdgas- und CO2-Kosten bei der Ermittlung der Elektrizitätskosten anzurechnen seien und dies auch in ihrem Begleitschreiben zum Gesuch vom 20. Juni 2017 detailliert dargelegt habe. Mit diesen Ausführungen habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise auseinandergesetzt. Die Begründung sei daher ungenügend.

3.2 Die Vorinstanz bringt hierzu vor, es entspreche ihrer geltenden Vollzugspraxis, dass Kosten für selbst produzierte Elektrizität keine Elektrizitätskosten darstellen würden, weshalb sie diese Frage standardmässig abgehandelt habe. Falls trotzdem eine Gehörsverletzung vorliegen sollte, so sei diese aufgrund der in der Vernehmlassung vorgenommenen Begründung geheilt.

3.3

3.3.1 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 1C_311/2016 vom 14. März 2017 E. 3). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2).

3.3.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 114 ff.).

Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; vgl. auch René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und die Heilung bei Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010, S. 502).

3.4

3.4.1 Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2017 deswegen abgewiesen wurde, weil die Elektrizitätskosten der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz lediglich 4.92 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen und damit die zur teilweisen Rückerstattung des Netzzuschlags berechtigende Grenze von 5 Prozent gemäss Art. 15bbis Abs. 1 aEnG nicht erreicht wurde. Sodann legt die Vorinstanz darin dar, weshalb sie die Stromintensität von 5.52 Prozent gemäss Rückerstattungsgesuch auf 4.92 Prozent reduzierte. Als Grund gibt sie u.a. an, dass Erdgaskosten nicht Bestandteil der Elektrizitätskosten nach Art. 3oquater aEnV seien. Weshalb es sich ihrer Ansicht nach so verhält, begründet die Vorinstanz hingegen nicht. Sie beruft sich einzig auf ihre eigene Praxis, ohne diese jedoch näher auszuführen oder zu belegen. Dies obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Begleitschreiben zum Rückerstattungsgesuch ausführte, weshalb sie die gegenteilige Auffassung vertrete. Insofern ist in diesem Punkt nicht mit der notwendigen Deutlichkeit ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und die Begründung vermag diesbezüglich den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu genügen. Dabei erscheint die Verletzung der Begründungspflicht insgesamt als nicht besonders schwer. Der Beizug der Akten des mit einem Abschreibungsentscheid beendeten Verfahrens A-7128/2016 des Bundesverwaltungsgerichts - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - erübrigt sich somit.

3.4.2 Die Vorinstanz hat das Versäumte in ihrer Vernehmlassung nachgeholt und dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erdgas- und CO2-Kosten nicht als Elektrizitätskosten im Sinne des Energiegesetzes angesehen werden können (vgl. zum Inhalt der Vernehmlassung vorstehend Sachverhalt Bst. D). Die Beschwerdeführerin konnte hierzu in ihren Schlussbemerkungen vollumfänglich Stellung nehmen. Da das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden mit voller Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs wie erwähnt nicht besonders schwer wiegt, ist der ursprüngliche Mangel in der Begründung als geheilt anzusehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte. Immerhin ist der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer A-7166/2016 E. 3.4 vom 7. November 2017 und A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 8.3.4 je m.w.H.).

4.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen von Übergangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Regel dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3 und A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 4.1, je m.w.H.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). Gestützt darauf überprüft das Bundesverwaltungsgericht - soweit keine besondere Regelung besteht - die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 und 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3 und A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 24 Rz. 20).

Am 1. Januar 2018 traten das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0, AS 2017 6839) sowie die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01, AS 2017 6889) in Kraft. Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2017, mit welcher das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlages für das Jahr 2016 abgewiesen wurde, erging vor den erwähnten Rechtsänderungen. Mangels anderslautenden Übergangsbestimmungen sind vorliegend die bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bestimmungen des aEnG sowie der aEnV anwendbar.

5.

5.1 Das schweizerische Übertragungsnetz - das Elektrizitätsnetz, welches der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland dient (Art. 4 Abs. 1 Bst. h
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]) - wird von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG betrieben (Art. 18
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.32
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
StromVG). Zur Finanzierung verschiedener im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien und der Verbesserung der Energieeffizienz anfallender Kosten erhebt die Swissgrid AG gemäss Art. 15b Abs. 1 aEnG einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (sog. Netzzuschlag; vgl. Urteil BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 3.1 m.w.H.). Die Netzgesellschaft kann den Netzzuschlag auf die Betreiber der unterliegenden Netze und diese ihn auf die Endverbraucher überwälzen (Art. 15b Abs. 2 aEnG).

5.2 Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent bzw. zwischen 5 und 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Netzzuschläge bei bestimmten Voraussetzungen vollumfänglich bzw. teilweise wieder zurückerstattet (Art. 15bbis Abs. 1 aEnG). Die Zuschläge werden nur rückvergütet, wenn sich der gesuchstellende Endverbraucher spätestens in dem Jahr, für das er die Rückerstattung beantragt, in einer Zielvereinbarung zu Energieeffizienzmassnahmen verpflichtet und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr mindestens Fr. 20'000.-- beträgt (vgl. dazu Art. 15bbis Abs. 2-7 aEnG und Art. 3m ff. aEnV).

6.

6.1 Die Vorinstanz anerkannte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erdgas- und CO2-Kosten nicht als Elektrizitätskosten im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG. Sie würden nicht unter die abschliessende Aufzählung der Elektrizitätskosten in Art. 3oquater Abs. 2 aEnV fallen. Sinn und Zweck der Rückerstattung des Netzzuschlages sei die Entlastung stromintensiver Unternehmen, die aufgrund des Netzzuschlages finanziell zu stark belastet seien und damit in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit geschwächt würden. Eine weitergehende Entlastung von anderweitigen, nicht durch den Netzzuschlag verursachten Nachteilen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Als Elektrizitätskosten im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG würden nur Kosten für über das öffentliche Übertragungsnetz übertragene und mit dem Netzzuschlag belastete Elektrizität gelten. Dies sei bei der von der Beschwerdeführerin selbst produzierten Elektrizität nicht der Fall. Es ergebe sich zudem von selbst, dass die Berechnungsgrundlage einer Zahlung (Netzzuschlag) identisch mit der Berechnungsgrundlage einer allfälligen Rückerstattung dieser Zahlung sein müsse.

6.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es hingegen keine Rolle, wer die Elektrizität produziert habe und ob diese über das öffentliche Netz geliefert und mit einem Netzzuschlag belastet worden sei. Art. 15bbis Abs. 1 aEnG enthalte keine solche Einschränkung. Massgebend seien daher nicht nur die von Dritten für die Stromlieferung in Rechnung gestellten Kosten, sondern vielmehr die tatsächlichen Elektrizitätskosten, in welcher Form auch immer diese anfallen würden. Andernfalls würde alleine die Auslagerung der Produktion der Elektrizität in eine Drittgesellschaft mit anschliessender Rechnungsstellung an die Beschwerdeführerin zur Anrechenbarkeit der Kosten führen. Es dürfte nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass eine solche Formalität über den Anspruch auf Rückerstattung entscheide und nicht die materiell tatsächlich angefallenen Elektrizitätskosten. Der Wortlaut von Art. 3oquater Abs. 2 aEnV, wonach als Elektrizitätskosten die in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung und Stromlieferung gelten würden, gebe daher nicht den richtigen Sinn der Bestimmung wieder. Der Begriff "in Rechnung gestellt" sei weit zu verstehen. Der Verordnungsgeber habe mit dieser Formulierung lediglich sicherstellen wollen, dass die behaupteten Kosten auch rechtsgenüglich nachgewiesen würden. Sofern Art. 3oquater Abs. 2 aEnV nicht in diesem Sinne ausgelegt werde, sei die Bestimmung bundesrechtswidrig, da sie dem Sinn und Zweck von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG widerspreche und die Rückerstattung in unzulässiger Weise einschränke. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Unternehmung weitergehend entlastet werde, wenn man nicht der Ansicht der Vorinstanz folge. Rückerstattet werde auch bei anderer Auslegung immer nur der Netzzuschlag. Der Netzzuschlag sei nicht das, was die Rückerstattung auslöse. Die geltend gemachten Kosten seien schliesslich auch aus Gründen des Umweltschutzes und der wirtschaftlichen Effizienz als Elektrizitätskosten anzurechnen. Das Engagement der Beschwerdeführerin dürfe nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Hätte sie die durch die Dampfturbine erzeugte elektrische Energie am Markt beschafft, anstatt diese selbst zu produzieren, wäre sie ohne Weiteres rückerstattungsberechtigt gewesen.

6.3 Strittig und nachfolgend durch Auslegung zu klären ist damit der Begriff der "Elektrizitätskosten" gemäss Art. 15bbis Abs. 1 aEnG bzw. Art. 3oquater Abs. 2 aEnV und dabei insbesondere die Frage, ob dieser auch die Kosten für die von der Beschwerdeführerin selbst produzierte Elektrizität (Erdgas- sowie CO2-Kosten) mitumfasst.

6.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
Satz 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus). Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), den Zweck der Norm (teleologisches Element), die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 142 I 135 E. 1.1.1 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahelegen (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H.).

6.5

6.5.1 Der Begriff der "Elektrizitätskosten" stimmt sowohl in der französisch- ("les coûts d'électricité") als auch in der italienischsprachigen Fassung ("costi per l'elettricità") des Art. 15bbis Abs. 1 aEnG mit demjenigen der deutschsprachigen überein. Eine Legaldefinition des Begriffs "Elektrizitätskosten" ist sodann in Art. 3oquater Abs. 2 aEnV enthalten:

"Als Elektrizitätskosten gelten die dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag und ohne Mehrwertsteuer."

Die französisch- und italienischsprachigen Fassungen stimmen im Wortlaut ebenfalls mit der deutschsprachigen überein.

6.5.2 Während sich aus dem Wortlaut von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG für die vorliegend zu klärende Frage nichts ableiten lässt, geht aus Art. 3oquater Abs. 2 aEnV e contrario hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erdgas- und CO2-Kosten für die Optimierung der Stromerzeugung mit Entspannungsturbinen nicht unter den Begriff der Elektrizitätskosten fallen, handelt es sich dabei doch weder um Kosten für Netznutzung oder Stromlieferung noch um Abgaben oder Leistungen an Gemeinwesen. Der Wortlaut spricht somit für die Auffassung der Vorinstanz, was auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkennt.

6.6

6.6.1 Art. 15bbis EnG trat erst auf den 1. Januar 2014 in Kraft (vgl. AS 2013 4509), weshalb eine Abgrenzung von historischer und teleologischer Auslegung vorliegend schwierig und daher nachfolgend auf eine Unterscheidung zu verzichten ist (vgl. Urteile des BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 5.4 und A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 7.1 m.w.H.).

6.6.2 Der im Rahmen des Erlasses des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7) ins Gesetz aufgenommene und am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Art. 15b aEnG sah erstmals die Erhebung eines Netzzuschlags zur Finanzierung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung erneuerbarer Energien vor (AS 2007 3444). Dessen Abs. 3 bestimmte, dass für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen würden, der Zuschlag höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen dürfe. Aus den Materialien zu den parlamentarischen Beratungen ergibt sich, dass mit dieser neuen Bestimmung stromintensive Unternehmen entlastet werden sollten, um mit der Erhebung des Netzzuschlags ihre Standortvorteile nicht allzu stark zu beeinträchtigen und um sie von einer Abwanderung ins Ausland abzuhalten. Um Strukturverzerrungen im Inland zu verhindern, sollten aber auch kleinere stromintensive Unternehmen (KMU) von dieser Regelung profitieren (vgl. AB 2006 S 823, Votum Schmid-Sutter; AB 2006 S 881 ff., Voten Schmid-Sutter, Schweiger, David und Sommaruga; Urteile des BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 5.4.1 und A-7000/2016 vom 1. November 2017 E. 5.5.1; Urteil des BGer 2C_961/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 ).

6.6.3 Art. 15b Abs. 3 aEnG wurde per 1. Januar 2014 aufgehoben und durch Art. 15bbis aEnG ersetzt (AS 2013 4505 ff.). Diese Bestimmung basiert auf der parlamentarischen Initiative 12.400 "Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher". Der Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. Januar 2013 führte aus, stromintensive Unternehmen, das heisst Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sollten den bezahlten Netzzuschlag (teil-)rückerstattet erhalten bzw. von den Zuschlägen entlastet werden, damit sie ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit behaupten können (BBl 2013 1670, 1675 f. und 1684). Durch diese Gesetzesänderung wurde die Rückerstattung des Netzzuschlags für stromintensive Unternehmen ausgeweitet, allerdings nur in dem Sinne, als dass der bezahlte Netzzuschlag neu bereits ab einer Stromintensität von 5 Prozent anstatt wie bisher ab 10 Prozent (teilweise) rückerstattet wird und zudem die in jedem Fall bestehende Belastung von 3 Prozent der Elektrizitätskosten entfällt. Der Begriff der Elektrizitätskosten erfuhr hingegen keine Erweiterung und wurde unverändert aus dem bisherigen Verordnungsrecht in den am 1. April 2014 in Kraft getretenen Art. 3oquater Abs. 2 aEnG (AS 2014 615) übernommen (vgl. BFE, Erläuternder Bericht zur Revision der Energieverordnung [EnV, SR 730.01], Umsetzung der pa.Iv.12.400 [Eigenverbrauch, Rückerstattung des Zuschlags und Einmalvergütung], S. 8).

6.6.4 Sinn und Zweck der Rückerstattung des Netzzuschlages ist nach dem Ausgeführten die finanzielle Entlastung stromintensiver Unternehmen. Diese sollen durch den Netzzuschlag nicht übermässig belastet und in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Zur Bemessung dieser Belastung stellt der Gesetzgeber auf das Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung und damit auf die Stromintensität ab. Damit der Stromintensität auch eine Aussagekraft über die durch den Netzzuschlag bedingte finanzielle Belastung zukommt, können bei den Elektrizitätskosten als Referenzgrösse nur Kosten für dem Netzzuschlag unterliegende Elektrizität berücksichtigt werden. Andernfalls liesse sich selbst bei sehr hoher Stromintensität nicht sagen, ob der Netzzuschlag tatsächlich zu einer übermässigen Belastung führte und die Berechtigung zur Rückerstattung wäre vom bezahlten Netzzuschlag unabhängig. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass auch weitere Kosten in die Berechnung einzubeziehen wären, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ergeben sich aus den Materialien keine. Mit der Einführung der Rückerstattung des Netzzuschlags war nicht eine generelle Entlastung stromintensiver Unternehmen beabsichtigt, sondern einzig die Vermeidung einer netzzuschlagsbedingten Wettbewerbsbeeinträchtigung. Eine solche erachtete der Gesetzgeber erst ab Erreichen einer gewissen Belastungsgrenze als gegeben.

6.6.5 Insgesamt spricht die historisch-teleologische Auslegung von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG für die Auffassung der Vorinstanz, nur die Kosten der mit dem Netzzuschlag belasteten Elektrizität als Elektrizitätskosten im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG anzusehen.

6.7 Aus der systematischen Stellung von Art. 15bbis aEnG im 2. Abschnitt des Gesetzes mit dem Titel "Finanzielle Beiträge" sowie derjenigen von Art. 3oquater aEnV im Abschnitt 4a der Verordnung mit dem Titel "Verfahren zur Rückerstattung des Zuschlags" lässt sich für die vorliegend relevante Fragestellung nichts ableiten. Zu beachten ist jedoch die Härtefallklausel in Art. 15bter aEnG bzw. in Art. 3obis aEnV. Danach besteht für Endverbraucher auch bei einer Stromintensität von unter 5 Prozent ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Netzzuschlags, sofern sie u.a. nachzuweisen vermögen, dass sie durch den Zuschlag einen erheblichen Nachteil gegenüber direkten Konkurrenten erleiden. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der historisch-teleologischen Auslegung, dass die Rückerstattung nur die Vermeidung zuschlagsbedingter Nachteile bezweckt. Muss der Nachteil auf die Erhebung des Netzzuschlages zurückzuführen sein, können nur die Kosten der Elektrizität, auf welcher der Netzzuschlag erhoben wurde, bei der Bemessung der Beeinträchtigung und damit bei der Berechnung der Stromintensität berücksichtigt werden. Somit spricht auch die systematische Auslegung für die Ansicht der Vorinstanz.

6.8 Im Rahmen der sogenannten Energiestrategie 2050 wurden das aEnG sowie die aEnV totalrevidiert. Die neuen Bestimmungen traten wie erwähnt per 1. Januar 2018 in Kraft.

6.8.1 Eine Gesetzesrevision kann bei der Auslegung einer Norm des früheren Rechts berücksichtigt werden, wenn das geltende System - wie hier - nicht grundsätzlich geändert, sondern nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands angestrebt oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden (BGE 141 II 297 E. 5.5.3 und 139 V 148 E. 7.2.4; Urteil des BGer 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3; je m.w.H.).

6.8.2 Die Erhebung, die Verwendung und die Rückerstattung des Netzzuschlags sind neu in den Art. 35
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
1    Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2    Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a  die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d  die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis  die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e  die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f  die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g  die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h  die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis  die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i  die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j  die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
3    Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
-43
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 43 Verfahren - Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss.
EnG geregelt. Die Vorschriften zur Rückerstattung wurden dabei materiell unverändert übernommen, die relativ umfangreiche Bestimmung von Art. 15bbis aEnG jedoch auf mehrere Artikel aufgeteilt und in verschiedenen Punkten klärend umformuliert. Dabei betonte der Bundesrat im Zusammenhang mit der Härtefallklausel nochmals, dass die Möglichkeit der teilweisen Rückerstattung des Netzzuschlags nur dort bestehe, wo die Wettbewerbsbeeinträchtigung tatsächlich auf den Zuschlag zurückzuführen sei. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die durch "externe Faktoren" (wie zum Beispiel Wechselkursschwankungen, Differenzen bei Personalkosten oder Rohstoffpreisen oder insbesondere auch allfällige, unabhängig vom Netzzuschlag bestehende Differenzen bei den Elektrizitätskosten) verursacht würden (Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]», BBl 2013 7561 ff, 7684).

6.8.3 Der Begriff der Elektrizitätskosten gemäss Art. 3aquater Abs. 2 aEnV wurde weitgehend in Art. 44 Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag - 1 Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
1    Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
2    Als Elektrizitätskosten gelten die der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwertsteuer.
3    Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit selber ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören die dort anfallenden Kosten ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installationen.
4    Nicht als Elektrizitätskosten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Kosten für die Elektrizität, die an andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterverrechnet werden.
EnV übernommen. Neu wird bei der Bestimmung der Elektrizitätskosten der Netzzuschlag eingeschlossen. Im Vernehmlassungsverfahren hatten die Economiesuisse und die Beschwerdeführerin u.a. neben der Anrechnung des Netzzuschlags auch die Anrechenbarkeit der Kosten für die Arealnetze und die Eigenproduktion von Elektrizität gefordert (vgl. Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom November 2017 über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe, S. 30 am Ende, < https://www.admin.ch/ch/d/ gg/pc/documents/2833/Energiestrategie-2050_Ergebnisbericht_de.pdf , abgerufen am 7. August 2018). Dieser Forderung teilweise entsprechend wurde Art. 44 EnV um einen neuen Abs. 3 ergänzt. Dieser regelt die Situation, in der ein Endverbraucher die eingekaufte Elektrizität, welche er selbst verbraucht, über ein eigenes Arealnetz verteilt. In diesem Fall gelten die beim Arealnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Arealnetznutzung anfallenden Kosten für Netzbetrieb und Netzunterhalt - mit Ausnahme der Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installationen - ebenfalls als Elektrizitätskosten. Hingegen wurde die Anrechenbarkeit von Kosten für die Eigenproduktion von Elektrizität nicht in die EnV aufgenommen. Daraus lässt sich schliessen, dass solche Kosten nicht als Elektrizitätskosten gelten sollen. In den Erläuterungen des UVEK zu Art. 44 EnV wird denn auch explizit festgehalten, dass die Produktionskosten für von einem Endverbraucher selber produzierte Elektrizität nicht Teil der Elektrizitätskosten im Sinne von Art. 44 EnV seien (UVEK, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Totalrevision der Energieverordnung, November 2017, S. 24).

6.8.4 Auch das neue Recht spricht somit dafür, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erdgas- und CO2-Kosten für die Eigenproduktion von Elektrizität nicht zu den anrechenbaren Elektrizitätskosten zu zählen.

6.9 Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG bzw. Art. 3oquater Abs. 2 aEnV, dass die Kosten für die von der Beschwerdeführerin selbst produzierte Elektrizität (Erdgas- sowie CO2-Kosten), welche unbestritten nicht mit dem Netzzuschlag belastet wurden, nicht unter den Begriff der "Elektrizitätskosten" im Sinne der genannten Bestimmungen fallen. Es kann auch nicht gesagt werden, Art. 3oquater Abs. 2 aEnV sei nicht mit Art. 15bbis Abs. 1 aEnG vereinbar und damit bundesrechtswidrig, da er die Rückerstattung des Netzzuschlags von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig mache. Die gemachten Ausführungen zeigen vielmehr, dass die Legaldefinition in Art. 3oquater Abs. 2 aEnV den Begriff der "Elektrizitätskosten" nach Sinn und Zweck von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG präzisiert und dem Willen des Gesetzgebers, durch die Rückerstattung eine wettbewerbsbeeinträchtigende Belastung durch den Netzzuschlag zu vermeiden, Rechnung trägt. Die Vorinstanz hat die Erdgas- und CO2-Kosten der Beschwerdeführerin somit zu Recht nicht als Elektrizitätskosten im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG qualifiziert und in die Berechnung der Stromintensität miteinbezogen.

6.10 An diesem Ergebnis vermögen auch Gründe des Umweltschutzes oder wirtschaftliche Überlegungen nichts zu ändern. Die Rückerstattung des Netzzuschlages bezweckt nicht die Subventionierung umwelt- oder ressourcenschonender Elektrizitätsbeschaffung, sondern einzig die Entlastung stromintensiver Unternehmen, die aufgrund des Netzzuschlages übermässig belastet und in ihrer Wettbewerbsfähigkeit geschwächt würden (vgl. vorstehend E. 6.6.4). Massgebend sind daher alleine die Kosten der mit dem Netzzuschlag belasteten Elektrizität. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erdgas- und CO2-Kosten fallen nicht darunter, weshalb auch keine zusätzliche finanzielle Belastung durch den Netzzuschlag erfolgte. Dass die Erdgas- und CO2-Kosten womöglich eine umweltfreundlichere Ressourcenverwendung ermöglichen, die Kosten tiefer ausgefallen sind, als wenn die Elektrizität am Markt beschafft worden wäre und die Beschwerdeführerin diesfalls die zur Rückerstattung berechtigende Stromintensität von 5 Prozent erreicht hätte, ist daher für die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags hat, irrelevant. Entsprechend erübrigt es sich auch, die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise zur besseren Wirtschaftlichkeit der selbst produzierten Elektrizität im Vergleich zu einer Beschaffung am Markt (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen, Gutachten) abzunehmen.

Schliesslich kann aus dem Umstand, dass auch bei einer Anrechnung von nicht dem Netzzuschlag unterliegenden Kosten immer nur der Netzzuschlag rückerstattet würde, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Der bezahlte Netzzuschlag ist nicht nur zur Bemessung der Rückerstattungshöhe massgebend, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein Rückerstattungsanspruch besteht. Der Gesetzgeber hat einen solchen erst bei Erreichen einer gewissen Grenze der netzzuschlagsbedingten Belastung vorgesehen (vgl. vorstehend E. 6.6.4).

6.11 Sind die Erdgas- und CO2-Kosten nicht anrechenbar, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Kosten auch effektiv zur Produktion von elektrischer Energie verwendet wurden. Auf die Abnahme der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen, Gutachten, Augenschein) ist folglich mangels Relevanz zu verzichten.

7.
Die vorinstanzliche Berechnung der Stromintensität, welche die Erdgas- und CO2-Kosten bei den Elektrizitätskosten unberücksichtigt lässt, erweist sich nach dem Ausgeführten somit grundsätzlich als zutreffend. Die Beschwerdeführerin bringt nun aber vor, die Vorinstanz habe bei der Währungsumrechnung von Elektrizitätskosten fälschlicherweise auf den Zeitpunkt der Fälligkeit anstatt auf das Datum des Eintreffens der Rechnung abgestellt. Bei korrekter Umrechnung würden die Elektrizitätskosten daher nicht Fr. 31'070'019.41 betragen, sondern Fr. 31'105'276.35.

Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Bei einer unbestrittenen Bruttowertschöpfung von Fr. 631'451'827.00 würde sich die Stromintensität durch die leicht höheren Elektrizitätskosten von Fr. 31'105'276.35 zwar von 4.920 Prozent auf 4.926 Prozent erhöhen, die zur teilweisen Rückerstattung des Netzzuschlags berechtigende Grenze von 5 Prozent gemäss Art. 15bbis Abs. 1 aEnG würde jedoch auch dann nicht erreicht werden. Die Beschwerdeführerin hat somit unabhängig davon, ob für die Währungsumrechnung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit oder denjenigen des Eintreffens der Rechnung abzustellen ist, keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags nach Art. 15bbis Abs. 1 aEnG.

8.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erdgas- und CO2-Kosten keine Elektrizitätskosten im Sinne von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG bzw. Art. 3oquater Abs. 2 aEnV darstellen und die Stromintensität der Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2016 deshalb unter der zur teilweisen Rückerstattung des Netzzuschlags berechtigenden Grenze von 5 Prozent liegt. Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Netzzuschlags somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie hat jedoch zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung gerügt, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 3.4.2, ferner Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich daher, die auf Fr. 20'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE) um einen Fünftel auf Fr. 16'000.- zu reduzieren. Sie sind dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

9.2 Aufgrund des soeben Gesagten ist der Beschwerdeführerin schliesslich trotz ihres Unterliegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Entschädigung der materiell unterliegenden Partei nur soweit besteht, als ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (vgl. Urteile des BGer 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 11, 4A_263/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.1 und 9C_68/2012 vom 30. März 2012 E. 3.1, je m.w.H.). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausführungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs sind als relativ gering zu erachten. Der Aufwand fiel hauptsächlich für die Auslegung von Art. 15bbis Abs. 1 aEnG bzw. Art. 3oquater Abs. 2 aEnV sowie für die Darlegung, dass die Erdgaskosten zur Produktion von Elektrizität verwendet wurden, an. Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Standpunkt vertrat die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und sie hielt auch nach Kenntnisnahme der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung nachgeschobenen Begründung daran fest. Die entsprechenden Aufwendungen wären ihr daher im Wesentlichen auch ohne die Gehörsverletzung entstanden. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass - hätte sich die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeschrift mit der erst in der Vernehmlassung vorgebrachten Begründung eingehend auseinandersetzen können - sich die auf zwei Rechtsschriften verteilten Ausführungen in konzentrierterer Form hätten darlegen lassen. Ein gewisser Mehraufwand für die Beschwerdeführerin aufgrund der Gehörsverletzung ist daher zu bejahen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) zu bestimmen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu entschädigen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 16'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mitzuteilen.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6131/2017
Datum : 09. August 2018
Publiziert : 25. Juni 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze für das Geschäftsjahr 2016. Entscheid angefochten beim BGer.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EnG: 35 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
1    Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2    Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a  die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d  die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis  die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e  die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f  die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g  die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h  die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis  die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i  die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j  die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
3    Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
43
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 43 Verfahren - Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss.
EnV: 44
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag - 1 Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
1    Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
2    Als Elektrizitätskosten gelten die der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwertsteuer.
3    Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit selber ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören die dort anfallenden Kosten ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installationen.
4    Nicht als Elektrizitätskosten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Kosten für die Elektrizität, die an andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterverrechnet werden.
PublG: 14
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
StromVG: 4 
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
18
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.32
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
125-I-209 • 129-II-497 • 130-V-1 • 136-I-229 • 137-I-195 • 138-I-232 • 139-II-243 • 139-V-148 • 140-II-262 • 140-V-136 • 141-II-262 • 141-II-297 • 141-III-28 • 142-I-135
Weitere Urteile ab 2000
1C_311/2016 • 2C_559/2011 • 2C_762/2011 • 2C_856/2013 • 2C_961/2016 • 4A_263/2012 • 5A_92/2014 • 8C_843/2014 • 9C_68/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • erdgas • bundesverwaltungsgericht • energiegesetz • frage • sachverhalt • energieverordnung • norm • teleologische auslegung • produktion • verfahrenskosten • bundesgesetz über die sammlungen des bundesrechts und das bundesblatt • bundesgesetz über die stromversorgung • erneuerbare energie • weiler • grammatikalische auslegung • uvek • anspruch auf rechtliches gehör • bundesgericht • entscheid
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BVGE
2012/24
BVGer
A-1107/2013 • A-2415/2016 • A-2905/2017 • A-4026/2016 • A-5333/2013 • A-5557/2015 • A-6131/2017 • A-7000/2016 • A-7128/2016 • A-7166/2016
AS
AS 2017/6889 • AS 2017/6839 • AS 2014/615 • AS 2013/4509 • AS 2013/4505 • AS 2007/3444 • AS 1999/197 • AS 1999/207
BBl
2013/1670 • 2013/7561
AB
2006 S 823 • 2006 S 881